Beschluss
3 A 102/13
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgelegt: 1. Ist Art. 5 Abs. 4 Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 543/2008 mit Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) i. V. m. Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) vereinbar? 2. Ist Art. 5 Abs. 4 Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 543/2008 mit Art. 40 Abs. 2 Unterabsatz 2 AEUV vereinbar? Das Berufungsverfahren wird für die Dauer des Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgelegt: 1. Ist Art. 5 Abs. 4 Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 543/2008 mit Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) i. V. m. Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) vereinbar? 2. Ist Art. 5 Abs. 4 Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 543/2008 mit Art. 40 Abs. 2 Unterabsatz 2 AEUV vereinbar? Das Berufungsverfahren wird für die Dauer des Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt. Ausfertigung Az.: 3 A 102/13 6 K 816/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Firma Dienstleistungs-GmbH & Co. KG vertreten durch den Geschäftsführer - Kläger - - Berufungsklägerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vertreten durch den Präsidenten Rechtsreferat Pillnitzer Platz 3, 01326 Dresden - Beklagter - - Berufungsbeklagter - wegen Etikettierung von Lebensmitteln hier: Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 24. Februar 2015 beschlossen: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabent- scheidung gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgelegt: 1. Ist Art. 5 Abs. 4 Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 543/2008 mit Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) i. V. m. Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) vereinbar? 2. Ist Art. 5 Abs. 4 Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 543/2008 mit Art. 40 Abs. 2 Unterabsatz 2 AEUV vereinbar? Das Berufungsverfahren wird für die Dauer des Vorabentscheidungsverfahrens ausge- setzt. Gründe I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die von ihr vorgenommene Preisauszeich- nung von frischem Geflügelfleisch in Fertigpackungen mittels an den Regalen befes- tigter Preisschilder rechtmäßig ist. Die Klägerin ist ein Einzelhandelsunternehmen und betreibt bundesweit Lebensmittel- discountmärkte. Sie betreibt mehrere Handelsfilialen in der Region um L............ und bietet dort unter anderem frisches Geflügelfleisch in Fertigpackungen zum Verkauf an. Die Preisauszeichnung für die Ware erfolgt dabei nicht unmittelbar auf den Verpackungen, sondern lediglich mittels an den Regalen befestigter Preisschilder. Die damalige Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft (nunmehr: Sächsisches Landes- amt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie) stellte diese Preisauszeichnungspraxis bei verschiedenen Kontrollen in mehreren Filialen der Klägerin fest. Sie beanstandete 1 2 3 Verstöße gegen Art. 5 Abs. 3b der zum Kontrollzeitpunkt geltenden VO (EWG) 1906/90, wonach bei frischem Geflügelfleisch in Fertigpackungen auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett der Gesamtpreis sowie der Preis je Gewichts- einheit auf der Einzelhandelsstufe anzubringen sind (Kennzeichnungspflicht). Ein we- gen dieser Verstöße nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (GFlMarktV) eingeleitetes Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde zunächst bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgesetzt und später wegen Verjährung eingestellt. Die Klägerin erhob am 30. April 2007 Klage auf Feststellung, dass ihre Preisauszeich- nungspraxis nicht gegen die - gegenüber Art. 5 Abs. 3 Buchstabe b VO (EWG) 1906/90 inhaltsgleiche - Regelung in Art. 5 Abs. 4 Buchstabe b VO (EG) 543/2008 verstößt. Sie vertritt die Auffassung, die Regelung sei unwirksam, weil sie gegen die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 6 Abs. 1 EUV i. V. m. Art. 15 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoße. Sie stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar. Die Kennzeichnungspflicht bedeute für sie erhebliche Wettbewerbsnachteile, weil insbesondere kurzfristige Preisanpassungen - etwa bei Sonderangeboten - nur mit erheblichem Zusatzaufwand möglich seien. Auch könnten kurzfristig erforderliche Kennzeichnungen nicht durch den Hersteller bewirkt werden. Der Nutzen der Regelung für den Verbraucherschutz sei demgegenüber allen- falls minimal, weil die Verbraucher durch eine Preisangabe am Warenregal - wie bei anderen Produkten üblich - ausreichend informiert würden. Die Beklagte ist hingegen der Auffassung, die geforderte Kennzeichnung sei der Klägerin zumutbar, zumal die Kennzeichnung vom Hersteller auf die Fertigpackung schon bei der Verpackung direkt aufgebracht werden könne. Auch andere Einzelhändler hielten sich an die Kennzeich- nungspflicht. Das Verwaltungsgericht Dresden hat die Klage mit Urteil vom 10. November 2010 - 6 K 816/07 - abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klage sei unbegründet, weil Art. 5 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 nicht gegen die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 6 EUV i. V. m. Art. 15 Abs. 1 GR-Charta verstoße. Es sei bereits fraglich, ob die Kennzeichnungspflicht überhaupt einen unmittelbaren Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit darstelle. Je- denfalls sei ein solcher Eingriff gerechtfertigt. Die Kennzeichnungspflicht diene dem 3 4 4 Verbraucherschutz. Sie gewährleiste die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahr- heit, denn sie erleichtere dem Kunden die Feststellung, ob der verlangte Preis für die Geflügelpackung mit dem tatsächlich geschuldeten Preis übereinstimme. Die Kenn- zeichnungspflicht sei auch verhältnismäßig. Die Vornahme - und im Falle von Akti- onsangeboten auch die Änderung - der Preisauszeichnung an der einzelnen Ware sei ihr zumutbar, was sich schon daran zeige, dass anderen Discountern eine Art. 5 Abs. 4 Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 543/2008 entsprechende Preisauszeichnung eben- falls möglich sei. Die durch Arbeitsaufwand entstehende finanzielle Mehrbelastung der Klägerin begründe als lediglich finanzieller Gesichtspunkt keinen Eingriff in den Wesensgehalt der Berufsausübungsfreiheit und müsse hinter den Verbraucherschutz zurücktreten. Mit der hiergegen vom Senat mit Beschluss vom 28. Januar 2013 - 3 A 164/11 - zu- gelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter. II. 1. Die für den Streitfall maßgeblichen Vorschriften des Unionsrechts sind: 1.1 Art. 5 Abs. 2 und Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch - VO (EG) 543/2008 - (ABl. EU Nr. L 157, S. 46). Artikel 5 Verordnung (EG) Nr. 543/2008 lautet auszugsweise: „(2) Neben den Anforderungen der entsprechend der Richtlinie 2000/13/EG erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften müssen Etikettierung und Aufmachung des für den Endverbraucher bestimmten Geflügelfleisches sowie die Werbung dafür den zu- sätzlichen Anforderungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels genügen. (...) (4) Bei Geflügelfleisch in Fertigpackungen sind auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett folgende Angaben anzubringen: (…) b) bei frischem Geflügelfleisch Gesamtpreis und Preis je Gewichtseinheit auf der Ein- zelhandelsstufe;“ 5 6 7 8 5 1.2 Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages über die Europäische Union - EUV - (ABl. C 326 vom 26. Oktober 2012, S. 19): „Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig.“ 1.3 Art. 15 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GR-Charta - (ABl. C 303 v. 14. Dezember 2007, S. 5): „Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.“ 1.4 Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GR-Charta - (ABl. C 303 v. 14. Dezember 2007, S. 6): „Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.“ 1.5 Art. 40 Abs. 1 und 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - (ABl. C 115 v. 9. Mai 2008, S. 63): „(1) Um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, wird eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte geschaffen. Diese besteht je nach Erzeugnis aus einer der folgenden Organisationsformen: a) gemeinsame Wettbewerbsregeln, b) bindende Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen Marktordnungen, c) eine europäische Marktordnung. Die nach Absatz 1 gestaltete gemeinsame Organisation kann alle zur Durchführung des Artikels 39 erforderlichen Maßnahmen einschließen, insbesondere Preisregelun- gen, Beihilfen für die Erzeugung und die Verteilung der verschiedenen Erzeugnisse, Einlagerungs- und Ausgleichsmaßnahmen, gemeinsame Einrichtungen zur Stabilisie- rung der Ein- oder Ausfuhr. 9 10 11 12 6 Die gemeinsame Organisation hat sich auf die Verfolgung der Ziele des Artikels 39 zu beschränken und jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern inner- halb der Union auszuschließen.“ 2. Die für den Streitfall einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts sind: 2.1 § 3 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (GFlFleischV) vom 22. März 2013 (BGBl I S. 624), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 17. Juni 2014 (BGBl I S. 793), womit Art. 5 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 in nationales Recht umsetzt wird: „Es ist verboten, Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, zu lie- fern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, ohne die nach Artikel 5 Ab- satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 genannten Angaben richtig und vollständig zu machen.“ 2.2 § 9 Abs. 3 Nr. 1 GFlFleischV: „Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer entgegen § 3 GFlFleischV einen Geflügelschlachtkörper, Geflügelfleisch oder ein Teilstück zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt.“ 2.3 § 7 Abs. 1 Nr. 3 Handelsklassengesetz - HdlKlG -, neugefasst durch Bek. v. 23. November 1972, BGBl I S. 2201), zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes v. 25. Juli 2013 BGBl I S. 2722): „Ordnungswidrig handelt, wer einer nach § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 oder § 3 HdlKlG erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimm- ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“ § 1 Abs. 3 Nr. 1 HdlKlG lautet: „Soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Qualitätsnormen, Verkaufsnormen oder ähnliche Vor- schriften, die einer Regelung nach diesem Gesetz entsprechen, erforderlich ist, kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vor- schriften nach den §§ 2 und 3 erlassen.“ 13 14 15 16 17 7 § 2 Abs. 2 HdlKlG lautet: „In Rechtsverordnungen nach § 1 kann ferner vorgeschrieben werden 1. Bezeichnung, Kennzeichnung, Aufmachung, Ausformung, Verpackung, Mengen- und Gewichtseinheiten für Erzeugnisse, die nach den gesetzlichen Handelsklassen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden;“ III. Die Voraussetzungen eines Ersuchens an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabent- scheidung nach Art. 267 Absatz 2 AEUV liegen vor. Gemäß Art. 267 Absatz 1 Buchstabe b AEUV entscheidet der Gerichtshof der Euro- päischen Union im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Ausle- gung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, somit auch über die Gültigkeit und Auslegung von Art. 5 Abs. 4 Buchstabe b VO (EG) 543/2008. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforder- lich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen (Art. 267 Ab- satz 2 AEUV). Das Oberverwaltungsgericht hält eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäi- schen Union über die zur Vorabentscheidung gestellten Fragen für erforderlich, da es die Klage der Klägerin für zulässig hält (1), Art. 5 Abs. 4 Buchstabe b VO (EG) 543/2008 auf die Klägerin anwendbar ist (2) und der Ausgang des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht davon abhängt, ob Art. 5 Abs. 4 Buchstabe b VO (EG) Nr. 543/2008, wonach bei frischem Geflügelfleisch in Fertigverpackungen der Ge- samtpreis und Preis je Gewichtseinheit auf der Einzelhandelsstufe auf der Verpackung anzubringen ist, wirksam ist (3). 1. Die von Klägerin erhobene Feststellungsklage dürfte nach § 43 Abs. 1 VwGO zu- lässig sein. 18 19 20 21 22 8 Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage unter anderem die Feststellung des Beste- hens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Als Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO werden gemeinhin die rechtlichen Beziehungen angese- hen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt be- treffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen unterei- nander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Der Beklagte hat gegen die Klägerin wegen Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflicht bereits ein Bußgeldverfahren ein- geleitet, das bis zur rechtskräftigen Klärung im vorliegenden Rechtsstreit lediglich ausgesetzt ist. Damit ist die rechtliche Einstellung der Parteien zu einem bestimmten tatsächlich bestehenden Sachverhalt so eindeutig klargestellt und kundgetan worden, dass von einem konkreten Rechtsverhältnis i. S. v. § 43 Abs. 1 VwGO auszugehen ist. Da der Klägerin nach nationalem Recht, nämlich nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 6 GflFleischV und § 7 Abs. 3 Nr. 1, § 1 Abs. 3 Nr. 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 1 HdlKlG, weiterhin der Erlass eines bußgeldbewehrten Verwaltungsakts droht, kann sie sich auch auf ein berechtigtes Interesse an der Feststellung in einem verwaltungsrecht- lichen Verfahren berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Januar 1969 - I C 86.69 -, juris; Urt. v. 23. Januar 1992 - 3 C 50.89 -, juris Rn. 32; Kopp/Schenke, VwGO, Kommen- tar, 20. Aufl. 2014, Vorb. § 40 Rn. 34). 2. Art. 5 Abs. 4 Buchstabe b Verordnung (EG) 543/2008, wonach bei frischem Geflü- gelfleisch in Fertigverpackungen der Gesamtpreis und Preis je Gewichtseinheit auf der Einzelhandelsstufe auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett anzu- bringen ist, ist auf die Vermarktung von Geflügelfleisch durch die Klägerin anwend- bar, denn sie vermarktet Geflügelfleisch in Form von frischem Geflügelfleisch in Fer- tigpackungen. Gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV gilt diese Vorschrift gegenüber der Klä- gerin unmittelbar. Die Klägerin vermarktet Geflügelfleisch i. S. v. Art. 1 Abs. 2 Buchstabe t i. V. m. An- hang XX Buchstabe b Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 - früher: Art. 1 Abs. 1 Buch- stabe t i. V. m. Anhang I Teil XX Verordnung (EU) Nr. 1234/2007. Es handelt sich hierbei um frisches Geflügelfleisch im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Buchstabe b VO (EG) Nr. 543/2008, da das Produkt gemäß Art. 78 Abs. 1 Buchstabe d i. V. m. Anhang VII Teil V Ziffer II Nr. 2 VO (EG) Nr. 1308/2013 - früher: Art. 116 i. V. m. Anhang XIV 23 24 25 9 Teil B Ziffer II Nr. 2 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 - vermarktet wird. Im Streit steht die Kennzeichnungspflicht von Geflügelfleisch in Fertigverpackungen i. S. v. Art. 5 Abs. 4 VO (EG) Nr. 543/2008, denn die Verpackungen, in denen die Klägerin das Geflügelfleisch anbietet, stellen Fertigpackungen i. S. v. Art. 2 Buchstabe c Ver- ordnung (EG) Nr. 543/2008 i. V. m. Art. 1 Abs. 3 Buchstabe b Richtlinie 2000/13/EG dar. Nach Art. 1 Abs. 3 Buchstabe b Richtlinie 2000/13/EG sind vorverpackte Le- bensmittel Verkaufseinheiten, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher und an gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben werden sollen und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten abgepackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise um- schließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt. Dem steht nicht entgegen, dass die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gemäß Art. 230 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 inzwischen aufgehoben wurde. Bei der Ver- ordnung (EG) Nr. 543/2008 handelt es sich zwar um eine Durchführungsbestimmung hinsichtlich der Vermarktung von Geflügelfleisch, die auf Grundlage von Art. 121 Abs. 1 Buchstabe e Ziffer iv Verordnung (EG) 1234/2007 erlassen wurde. Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten nach Art. 230 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 jedoch als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 sowie auf die hier nicht einschlägige Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 nach der Entspre- chungstabelle in Anhang XIV Verordnung (EG) Nr. 1308/13. Im Übrigen gehört Art. 121 Abs. 1 Buchstabe e Ziffer iv Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, wonach die Kommission ermächtigt wird, im Rahmen von Durchführungsbestimmungen die Ver- marktung von für den Endverbraucher bestimmten Geflügelfleisch, insbesondere zu Etikettierung und Aufmachung zu bestimmen, gemäß Art. 230 Abs. 1 Satz 2 Buch- stabe c Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 zum fortgeltenden Recht der VO (EG) Nr. 1234/2007. 3. Es bestehen Zweifel an der Wirksamkeit von Art. 5 Abs. 4 Buchstabe b VO (EG) Nr. 543/2008 im Hinblick auf die - nach Art. 6 Abs. 1 AEUV gleichrangig neben den Verträgen der Europäischen Union stehenden - Grundrechte nach Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 GR-Charta (3.1) sowie im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot in Art. 40 Abs. 2 Unterabsatz 2 AEUV (3.2). 26 27 10 3.1 Der Senat hat Zweifel, ob der durch Art. 5 Abs. 4 Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 543/2008 bewirkte Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin (Art. 15 Abs. 1 GR-Charta) sowie in deren wirtschaftliche Betätigungsfreiheit (Art. 16 GR-Charta) gerechtfertigt ist. Der sachliche Schutzbereich des Art. 15 Abs. 1 GR-Charta sowie des Art. 16 GR- Charta ist eröffnet. Unter den Schutzbereich der Berufsfreiheit nach Art. 15 Abs. 1 GR-Charta fällt die gesamte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit (EuGH, Urt. v. 21. Februar 1991 - C-143/88 und C-92/89 -, juris). Dabei erfasst Art. 15 Abs. 1 GR-Charta sowohl die Freiheit der Berufswahl als auch die Berufsausübungsfreiheit (EuGH, Urt. v. 13. Dezember 1979 - C-44/79 -, juris). Als Einzelhandelsunternehmen, das unter anderem frisches Geflügelfleisch in Fertigpackungen vermarktet, ist die Klä- gerin durch die in Art. 5 Abs. 4 Buchstabe b VO (EG) 543/2008 geregelte Kennzeich- nungspflicht in ihrer Berufsausübungsfreiheit und ihrer unternehmerischen Betäti- gungsfreiheit betroffen. Denn die Vermarktung von frischem Geflügelfleisch in Fer- tigpackungen ist ihr nur unter den dort geregelten Voraussetzungen erlaubt. Darin liegt ein Eingriff in den Schutzgehalt von Art. 15 Abs. 1 GR-Charta. Zugleich liegt ein Ein- griff in die unternehmerische Freiheit nach Art. 16 GR-Charta vor. Denn die wirt- schaftliche Betätigungsfreiheit stellt eine Ausformung der unternehmerischen Freiheit nach Art. 16 GR-Charta dar. Insoweit überschneiden sich die Schutzbereiche des Art. 16 und des Art. 15 Abs. 1 GR-Charta (EuGH, Urt. v. 9. September 2004 - C-184/02 -, juris). Soweit die Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit betroffen ist, ist daher zugleich der Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GrCharta eröff- net. Art. 52 Abs. 1 GR-Charta lässt jedoch Einschränkungen der Ausübung der Rechte und Freiheiten - wie der unternehmerischen Freiheit - zu, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind. Vorausset- zung ist, dass die Einschränkungen den von der Europäischen Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 GR- Charta, vgl.: EuGH, Urt. v. 17. Oktober 2013 - C-101/12 -, juris; zur Berufsaus- übungsfreiheit vgl.: EuGH, Urt. v. 6. September 2012 - C-544/10 -, juris m. w. N.). 28 29 30 11 Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dürfen nicht die Grenzen dessen über- schritten werden, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn die Maßnahme zur Erreichung der verfolgten Ziele geeignet, erforderlich und angemessen ist. Zwar bewirkt die in Rede stehende Kennzeichnungspflicht nach Ansicht des Senats keinen unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff in die wirtschaftliche Betäti- gungsfreiheit und die unternehmerische Freiheit der Klägerin, da der Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten nicht angetastet wird. Denn die Vermarktung von fri- schem Geflügelfleisch in Fertigpackungen wird durch Art. 5 Abs. 4 Buchstabe b Ver- ordnung (EG) Nr. 543/2008 nicht verboten, vielmehr enthält die Vorschrift nur Vor- gaben zur Preisauszeichnung dieser Produkte (vgl. EuGH, Urt. v. 6. September 2012 a. a. O. Rn. 58). Auch dürfte die Kennzeichnungspflicht den von der Europäischen Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen und damit ein Rechtfertigungs- grund für den Eingriff vorliegen. Aus Erwägungsgrund Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 ergibt sich nämlich, dass die Verordnung unter anderem das Ziel verfolgt, eine verständliche, leicht wahrnehmbare und effektive Information über die Produkteigenschaften sicherzustellen. Damit verfolgt die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 - insbesondere auch in ihrem Art. 5 Abs. 4 - verbraucherschutzrechtliche Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit, die von der Europäischen Union aner- kannt sind (vgl. Art. 38 GR-Charta und Art. 169 AEUV). Auch dürfte die Kennzeichnungspflicht zur Stärkung des Verbraucherschutzes geeig- net und erforderlich sein, da eine gleichermaßen geeignete, die Klägerin weniger be- lastende Maßnahme nicht ersichtlich ist. Zweifelhaft erscheint dem Senat aber, ob die Kennzeichnungspflicht auch angemessen ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die durch sie verursachten Nachteile in einem an- gemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen. Dabei sind die betroffenen Interes- sen anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalles abzuwägen und es ist festzustellen, ob die betroffenen Belange zueinander ins Gleichgewicht gebracht wurden (EuGH, 31 32 33 34 12 Urt. v. 12. Juni 2003 - C-112/00 -, juris Rn. 81). Ob ein angemessener Interessenaus- gleich hergestellt wurde, erscheint im Falle des Art.5 Abs. 4 Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 543/2008 jedoch fraglich. Den Anbietern von fertig verpacktem frischem Geflügelfleisch werden durch die Kennzeichungspflicht - gegenüber den Anbietern anderer Frischfleischprodukte in Fertigpackungen - größere wirtschaftliche Belastungen auferlegt. Soweit die Händler die Verpackung und Kennzeichnung der angebotenen Ware nicht selbst vornehmen, müssen sie entweder auf die Zulieferer einwirken, um eine verordnungskonforme Preisangabe durch die Hersteller zu erreichen, oder die Händler müssten die Preisaus- zeichnung an den einzelnen Verpackungen selbst vornehmen. Beides bringt für die Einzelhändler einen finanziellen und organisatorischen Mehraufwand mit sich. Ebenso werden hierdurch kurzfristige Preiskorrekturen, etwa zur Durchführung von Sonder- angeboten oder als Reaktion auf allgemeine Marktentwicklungen, erschwert und ver- teuert. Hierdurch werden die Anbieter in ihren Wettbewerbsmöglichkeiten einge- schränkt. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass die wirtschaftlichen Nachteile der Klägerin durch die im Verbraucherschutz begründeten Vorteile der Regelung aufgewogen wer- den. Auch fällt auf, dass für andere fertigverpackte Fleischwaren, wie etwa Rind- fleisch, Schweinefleisch oder Schafs- und Ziegenfleisch, für die in die Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 ebenfalls Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation getrof- fen werden, keine derartigen Kennzeichnungspflichten bestehen. Generell kann davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher seine Kaufentscheidung regelmäßig bereits dann trifft, wenn er das Produkt aus dem Regal nimmt, weswegen es bei anderen Er- zeugnissen als ausreichend angesehen wird, wenn der Preis zum Beispiel am Ver- kaufsregal angebracht wird. Das Interesse an der Kenntnis des Preises wird haupt- sächlich zu diesem Zeitpunkt bestehen. Demgegenüber wird an der Kenntnis des Prei- ses nach der Kaufentscheidung - anders als bei für die weitere Verwendung relevanten Angaben wie etwa zum Haltbarkeitsdatum oder den Inhaltsstoffen - kein gesteigertes Interesse mehr bestehen. Zwar mag es bei frischen Fleischprodukten zu gewissen Ge- wichtsabweichungen in den einzelnen Packungen kommen. Jedoch dürften diese beim heutigen Stand der Verpackungstechnik nur ganz gering ausfallen. Ein gesteigertes 35 36 13 Interesse des Verbrauchers an der Preisauszeichnung speziell von frischem Geflügel- fleisch in Fertigpackungen direkt an der Ware ist somit nicht ersichtlich. 3.2 Schließlich bestehen auch Zweifel, ob Art. 5 Abs. 4 Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 543/2008 mit Art. 40 Abs. 2 Unterabsatz 2 AEUV in Einklang steht. Das in Art. 40 Abs. 2 Unterabsatz 2 AEUV normierte Diskriminierungsverbot stellt eine spezifische Ausformung des allgemeinen Gleichheitssatzes dar, der zu den allge- meinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört und der besagt, dass gleiche Sachver- halte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (EuGH, Urt. v. 11. Juli 2006 - C-313/04 -, juris Rn. 33; Urt. v. 13. Januar 2005 - C 126/04 -, juris Rn. 16). Über seinen Wortlaut hinaus ist der Grundsatz nicht nur auf Verbraucher und Erzeuger anzuwenden, sondern gilt für alle Wirtschaftsteilnehmer, die der gemeinsamen Marktorganisation unterliegen (EuGH, Urt. v. 5. Oktober 1994 - C-280/93 -, juris Rn. 68). Damit werden auch die Vermarkter von Geflügelfleisch, für die durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 - früher: Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 - sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 Regeln für eine ge- meinsame Marktorganisation geschaffen wurden, von Art. 40 Abs. 2 Unterabsatz 2 AEUV erfasst. Durch die Preisauszeichnungspflicht liegt eine Ungleichbehandlung vor, denn zwei vergleichbare Sachverhalte werden unterschiedlich behandelt. Die unterschiedliche Behandlung liegt darin, dass die in Art. 5 Abs. 4 Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 543/2008 normierte Kennzeichnungspflicht nur für frisches Geflügelfleisch in Fertigpackungen besteht, während für anderes zum menschlichen Verzehr bestimmtes frisches Fleisch - insbesondere Rindfleisch, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegen- fleisch -, für die in die Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 ebenfalls Regelungen zur ge- meinsamen Marktorganisation getroffen werden, keine solche Kennzeichnungspflicht besteht. Geflügelfleisch ist auch mit anderen zum menschlichen Verzehr bestimmten Fleischsorten vergleichbar. Die Vergleichbarkeit ist bei einer auf einzelne Erzeugnisse bezogenen Differenzierung gegeben, wenn die Erzeugnisse - mit Blick auf das Ziel der jeweiligen Regelung - austauschbar sind (EuGH, Urt. v. 19. Oktober 1977 - C-117/76 -, juris Rn. 8). Dies ist hier der Fall, denn hinsichtlich des mit der Kenn- 37 38 39 14 zeichnungspflicht bezweckten Verbraucherschutzes sind sämtliche frischen, vorver- packten Fleischprodukte, für die in den Verordnungen gemeinsame Vermarktungsre- geln geschaffen wurden, austauschbar. Es bestehen jedoch Zweifel daran, ob eine solche Ungleichbehandlung objektiv ge- rechtfertigt ist. Im Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 wird zwar der Verbraucherschutz als Grund für die Bestimmung genannt, jedoch geht aus den Gründen nicht hervor, warum die Kommission eine entsprechende Regelung gerade für frisches Geflügelfleisch in Fertigpackungen für erforderlich hält, hingegen für an- dere Frischfleischsorten in Fertigpackungen nicht. Auch sonst ist kein Grund ersicht- lich, weshalb die in Art. 5 Abs. 4 Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 543/2008 nor- mierte Kennzeichnungspflicht gerade für frisches Geflügelfleisch in Fertigpackungen nötig ist. Insbesondere erfolgt die Abpackung in Fertigpackungen nach derselben Technik wie bei anderen Frischfleischsorten, sodass bei Geflügelfleisch keine größe- ren Gewichtsabweichungen im Vergleich zu anderen Fleischsorten zu erwarten sind. IV. Die Entscheidung über die Aussetzungen des Berufungsverfahrens erfolgt in entspre- chender Anwendung von § 94 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. gez.: v. Welck Kober Groschupp Ausgefertigt: Bautzen, den 26. Februar 2015 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 40 41 42