Beschluss
2 A 132/13
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 2 A 132/13 11 K 1066/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vertreten durch den Landrat Schloßhof 2/4, 01796 Pirna - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Reisekostenvergütung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 5. März 2015 beschlossen: Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Dezember 2012 - 11 K 1066/10 - zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen und vom Kläger dargetragen werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss zu beurteilen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.). So liegt es hier. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Gewährung von Tagegeld in Höhe von 12,00 € für eine genehmigte und durchgeführte Dienstreise. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SächsRKG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG keinen Anspruch auf Tagegeld in Höhe von jeweils 6,00 € für den 26. und 27. Januar 2010, da ihm durch die Dienstreise keine Mehraufwendungen entstanden seien, die gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 3 SächsRKG durch die Zahlung eines Tagegeldes oder einer Aufwandsvergütung auszugleichen wären. Nach den Regelungen des Reisekostenrechts seien einem Beamten unter Beachtung 1 2 3 4 3 der Fürsorgepflicht des Dienstherrn einerseits und des Sparsamkeitsgebots andererseits nur solche Mehraufwendungen zu erstatten, die wegen der Dienstreise entstehen. Erforderlich sei ein rechnerischer Vergleich zwischen den dem Dienstreisenden durch die Dienstreise entstandenen Aufwendungen und den Kosten, die ihm ohne die Dienstreise entstanden wären. Dem Kläger seien ausweislich des von ihm nachgewiesenen Verpflegungsaufwands von 10,00 € für zwei Tage keine (Mehr-) Aufwendungen entstanden, die ihm ohne die Dienstreise an seiner Dienststätte oder an seinem Wohnort nicht entstanden wären. Auf die Frage, ob der Beklagte von der ihm gemäß § 6 Abs. 3 SächsRKG eingeräumten Befugnis rechtswirksam Gebrauch gemacht habe, komme es deshalb nicht an. Hiergegen wendet der Kläger mit seinem Zulassungsantrag ein, die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG gestalte das Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen als Pauschale aus. Die pauschalierten Vergütungssätze seien zwar zweckgebunden, für ihre Auszahlung bedürfe es jedoch keines besonderen Einzelnachweises. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Vergleichsberechnung anhand der tatsächlich entstandenen Aufwendungen widerspreche dem Grundgedanken der Aufwandspauschale. Für die Ablehnung des Anspruchs auf Tagegeld sei keine rechtliche Grundlage vorhanden; das Verwaltungsgericht selbst habe die einschlägige auf § 6 Abs. 3 SächsRKG gestützte Dienstvorschrift des Beklagten als rechtlich zweifelhaft bewertet. Mangels rechtswirksamer Anordnung einer Aufwandsvergütung verbleibe es bei dem Grundsatz der pauschalierten Tagegeldgewährung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG. Diese Erwägungen des Klägers stellen das verwaltungsgerichtliche Urteil so in Frage, dass die Erfolgsaussichten im Berufungsverfahren zumindest als offen erscheinen. Der Senat wird zu klären haben, ob die Eröffnung des Anwendungsbereichs von § 6 Abs. 1, Abs. 3 SächsRKG die Entstehung eines tatsächlichen Verpflegungsmehraufwands voraussetzt - wie das Verwaltungsgericht meint - oder ob ein solcher angesichts der Regelungen über die Gewährung pauschaler Reisekostenvergütung nicht erforderlich ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21. September 2010 - 2 C 54.09 -, juris Rn. 9). Hieran anknüpfend wird die Frage zu klären sein, unter welchen Voraussetzungen eine Aufwandsvergütung nach § 6 Abs. 3 SächsRKG das Tagegeld nach § 6 Abs. 1 SächsRKG verdrängt. 5 6 4 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Belehrung zum Berufungsverfahren Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) in der jeweils geltenden Fassung einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur 1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, 2. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, 3. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 7 5 4. Vereinigungen, deren satzungsmäßige Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten für Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, 5. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Grünberg Hahn Henke Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gentsch Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle