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Beschluss

1 A 101/14

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 1 A 101/14 5 K 1086/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen die - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen Ausbildungs- und Studienförderungsrechts hier: Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2015 am 15. März 2015 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. Januar 2014 - 5 K 1086/12 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 12. November 2009 in Ge- stalt des Widerspruchsbescheids der ehemaligen Landesdirektion Chemnitz vom 13. Januar 2010 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit zwischen August 2009 und Dezem- ber 2009 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in ge- setzlicher Höhe zu bewilligen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Be- klagte. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darum, ob es sich bei der Ausbildung des Klägers zum Hotel- fachmann bei der XmbH in Y. um eine förderfähige Ausbildung im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 BAföG handelt. Die XmbH bietet die Ausbildung zum Hotelfach- mann als staatlich anerkannte Ersatzschule an. Auf der Grundlage des am 18. April 2006 geschlossenen Schulvertrags begann der am 22. August 1989 geborene Kläger am 1. August 2006 am Beruflichen Gymnasium Er- nährungswirtschaft der XmbH in Y. eine Ausbildung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife; das Abitur legte er dort im Juni 2009 ab. Im April 2006 schloss er mit der XmbH einen zusätzlichen Ausbildungsvertrag. Nach § 1 Abs. 2 dieses Vertrags war Ziel der Ausbildung im Freizeitbereich die Vorbereitung auf die Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) zum Hotelfachmann. Die Ausbildung sollte nach dem Vertrag am 1. August 2006 beginnen und mit der Prüfung vor der IHK Y. 1 2 3 im Dezember 2010 enden. § 3 Satz 3 des Vertrages sah vor, dass der Vertrag auch mit der vorzeitigen Beendung des Schulverhältnisses ende. Unter dem 5. Mai 2009 reichte die XmbH eine Schulbescheinigung für den Kläger aus. In dieser Bescheinigung wurde bestätigt, dass der Kläger - vorbehaltlich vorzeiti- ger Kündigung - vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2012 das berufliche Schulzent- rum besuche. Am 30. September 2009 beantragte der Kläger für die Ausbildung als Hotelfachmann bei der XmbH Ausbildungsförderung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. November 2009 ab. Bei der Ausbildung des Klägers zum Hotelfachmann handele es sich nicht um eine förderfähige Ausbildung im Sinne der §§ 2 - 7 BAföG. Der Kläger legte am 25. November 2009 Widerspruch ein, den die Landesdirektion Chemnitz - Sächsisches Landesamt für Ausbildungsförderung - mit Widerspruchsbe- scheid vom 13. Januar 2010 zurückwies. Der zulässige Widerspruch sei nicht begrün- det. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung. Seine Ausbildung zum Hotelfachmann bei der XmbH sei nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG förderfähig. Förderfähig sei nur die im Freistaat Sachsen anerkannte dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule. Für diese Ausbildung ie sei die XmbH als Ersatzschule anerkannt worden. Die Ausbildung des Klägers falle nicht hierunter. Denn es handele sich hierbei entweder um eine 3 ½ jährige Ausbildung oder - aufgrund der Anrechnung von Leistungen im Rahmen des Besuchs des Beruflichen Gymnasium bei der XmbH - um eine verkürzte Ausbildung auf 0,5 Jahre. Eine solche Ausbildung sei im Freistaat Sachsen nicht vorgesehen. Die XmbH sei nicht befugt, eigene Anrechnungsvorschriften für die Ausbildung zum Hotelfachmann nach vorangegangener Ausbildung am Beruflichen Gymnasium zu erlassen. Dies obliege allein dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus. Zur Begründung seiner am 15. Februar 2010 erhobenen Klage hat der Kläger ausge- führt, er habe von 2006 bis 2009 das berufliche Gymnasium der XmbH besucht und dort das Abitur abgelegt. Anschließend sei er mit dem Ausbildungsziel Hotelfachmann in eine Ersatzschule der XmbH gewechselt. Bereits vorher habe er während des Be- suchs des Gymnasiums an Veranstaltungen bei der XmbH für seine Ausbildung zum 3 4 5 6 4 Hotelfachmann teilgenommen. Im Hinblick darauf sei er vorzeitig zur Prüfung vor der IHK zugelassen worden. Mit Urteil vom 23. Januar 2014 - 5 K 1086/12 - hat das Verwaltungsgericht Dresden die Klage abgewiesen. Die Ausbildung des Klägers an der XmbH sei nicht förderfähig im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Bei dieser Ausbildung handele es sich nicht um einen zumin- dest zweijährigen Ausbildungsgang, der zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führe. Bei der Frage, ob ein Ausbildungsgang die erforderliche Dauer aufweise, komme es darauf an, wie lange sie im Einzelfall tatsächlich dauere und nicht darauf, wie lange sie grundsätzlich dauere. Zur Bemessung der Ausbildungszeit seien solche Ausbildungszeiten nicht mit einzubeziehen, die der Auszubildende - z. B. wegen der Anrechnung und Anerkennung früherer Ausbildungszeiten - nicht habe durchlaufen müssen. Nach diesen Maßstäben nehme die Ausbildung des Klägers bei der XmbH nicht zumindest zwei Jahre in Anspruch. Gegen dieses Urteil hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen, die der Klä- ger am 28. Februar 2014 eingelegt und mit Schriftsatz vom 31. März 2014 begründet hat. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Aus- bildung des Klägers seien erfüllt. Diese sei insbesondere nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG grundsätzlich förderfähig, da sie regelmäßig über zwei Jahre dauere. Der Klä- ger habe sei in der Zeit von August 2009 und Dezember 2009 an der XmbH zum Ho- telfachmann ausgebildet worden und habe die Ausbildung im Februar 2010 erfolg- reich beendet. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. Januar 2014 - 5 K 1086/12 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 12. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der ehemaligen Landesdirektion Chemnitz vom 13. Januar 2010 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit zwischen August 2009 und Dezember 2009 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu bewilli- gen. 7 8 9 10 5 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen waren. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2009 über die Ablehnung der Bewilligung von Ausbildungsförderung in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2010 ist rechtswidrig und ver- letzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Voraussetzungen für die Annahme eines Anspruchs des Klägers auf Bewilligung von Ausbildungsförde- rung nach Maßgabe der §§ 11 ff BAföG für die Ausbildung zum Hotelfachmann bei der XmbH sind erfüllt. Insbesondere handelt es bei dieser Ausbildung um eine förder- fähige Ausbildung. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine weiterführende allgemeinbildende Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran an- schließenden berufsqualifizierenden Abschluss gewährt. Das setzt voraus, dass es sich bei der in Frage stehenden Ausbildung um eine förderungsfähige Ausbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 BAföG handelt. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung u. a. für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, geleistet, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss ver- mitteln, wobei nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG Ausbildungsförderung nur für die Aus- bildung an einer staatlichen Einrichtung oder Ersatzschule geleistet wird. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 25. Juli 2014 - 4 LA 16/14 -, juris, hierzu Folgendes ausgeführt: 11 12 13 14 15 16 6 „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 6 BAföG unterscheidet zwischen verschiede- nen Ausbildungsstätten, für deren Besuch Ausbildungsförderung geleistet wird. Bei Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abge- schlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, ist für die Zuordnung nach Nr. 1 oder Nr. 2 BAföG danach zu unterscheiden, ob sie in einem zumindest zwei- jährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG sind maßgebend für die Zuordnung Art und In- halt der Ausbildung. Der Gesetzgeber geht daher ersichtlich davon aus, dass unter Berücksichtigung der Art und des Inhalts der Ausbildung eine eindeutige Zuordnung der Ausbildungsstätte zu einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG ge- nannten Fallgruppen erfolgen kann. Dies spricht dafür, dass die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG genannten Ausbildungsstätten einen berufsqualifizierenden Abschluss in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang dann vermittelt, wenn der Bildungsgang nach den Ausbildungsbestimmungen objektiv auf zwei Jahre oder mehr angelegt ist, und dass die Verkürzung der tatsächlichen Dauer der Ausbildung aufgrund der Anrechnung bestimmter früherer Ausbildungen oder des Erfüllens bestimmter Zulassungsvoraussetzungen insoweit unberücksichtigt bleibt. Denn selbst wenn die Ausbildungsbestimmungen die Anrechnung bestimmter Zeiten auf die Dauer der Ausbildung vorsehen und diese daher für einen Auszubildenden konkret tatsächlich weniger als zwei Jahre beträgt, ändert dies nichts daran, dass der Auszubildende (mit anderen Auszubildenden) einen Bildungsgang absolviert, der nach Art und Inhalt der Ausbildung nach zwei Jahren oder mehr zu einem Berufsabschluss führt. Für eine solche Auslegung des Begriffs „zweijähriger Bildungsgang“ spricht auch, dass der Gesetzgeber zu der vergleichbaren Formulierung „zwei Jahre dauernder Ausbildungsgang“ in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG a. F. ausdrücklich klargestellt hat, dass mit diesem Begriff Ausbildungsgänge erfasst werden, die nach den Ausbildungsbestimmungen objektiv auf zwei Jahre angelegt sind, und indivi- duelle Verkürzungen z.B. durch Anrechnung von früheren Studienzeiten für die Beurteilung der generellen Dauer des Ausbildungsgangs unerheblich sind (vgl. die Begründung zu dem Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes der Bundesregierung, BT-Drs. 9/410, S. 12). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung zweijähriger Bildungsgang in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG von einem anderen Begriffsverständnis ausgegangen ist. Gegen eine Berücksichtigung von individuellen Verkürzungen der tatsächli- chen Ausbildungsdauer bei der Bestimmung der Dauer eines Bildungsgangs spricht ferner, dass der Besuch derselben Berufsfachschulklasse oder Fachschulklasse andernfalls für den einen Teil der Auszubildenden den Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, für den anderen Teil den Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG darstellen könnte. Dies hätte zur Folge, dass für eine Ausbildungsför- derung von einem Teil der Auszubildenden zusätzlich die Voraussetzung der auswärtigen Unterbringung nach § 2 Abs. 1a BAföG zu erfüllen wäre. Die un- terschiedliche förderungsrechtliche Behandlung von Schülern einer Klasse würde indes einen unbefriedigenden Zustand darstellen, der zu vermeiden ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 22.3.1995 - 11 C 30.94 -). Es ist auch nicht ersicht- lich, dass der Gesetzgeber eine derartige Unterscheidung hat treffen wollen. In 7 der Begründung des Entwurfs eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bun- desausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG-E) der Bundesregierung (BT-Drs. 11/5961, S. 18) wird vielmehr ausgeführt, dass die Aufnahme der nicht notwendigerweise auswärts untergebrachten Schüler von Berufsfach- schulklassen und Fachschulklassen, die in einem zumindest zweijährigen Bil- dungsgang zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen, in die Förderung dazu dient, diesen Auszubildenden beruflicher Vollzeitschulen ebenso die För- derungsmöglichkeit unabhängig von der Art der Unterbringung zu eröffnen, wie dies schon bei berufsqualifizierenden Ausbildungen an Höheren Fach- schulen, Akademien und Hochschulen der Fall ist. Um einen danach unabhän- gig von der Art der Unterbringung zu fördernden Auszubildenden einer beruf- lichen Vollzeitschule handelt es sich aber auch dann, wenn dieser Auszubil- dende aufgrund von allgemein geltenden, von ihm erfüllten bestimmten Vo- raussetzungen tatsächlich nur ein Jahr die Schule besuchen muss, um einen be- rufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen. Dass in diesem Fall der Besuch der Berufsfachschulklasse bzw. Fachschulklasse unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG fallen und damit nur bei auswärtiger Unterbringung gemäß § 2 Abs. 1a BAföG dem Grunde nach förderfähig sein soll, kommt hingegen in der Gesetzesbe- gründung nicht zum Ausdruck. Dies würde zudem der durch den Gesetzgeber gewollten Privilegierung von Auszubildenden einer beruflichen Vollzeitschule entgegenstehen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 4 LA 16/14 -, juris).“ Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat ausdrücklich an. Nach den deshalb zugrunde zu legenden rechtlichen Maßstäben sind hier die Voraussetzungen der Förderfähigkeit der grundsätzlich drei Jahre dauernden Ausbildung an der XmbH zum Hotelkaufmann/-kauffrau erfüllt. Die XmbH ist in Bezug auf diese Ausbildung unstreitig eine staatlich genehmigte Berufsschule (Ersatzschule) und diese Ausbildung vermittelt einen berufsqualifizierenden Abschluss. Im Hinblick auf ihre grundsätzli- che Dauer von drei Jahren erfüllt sie auch die zeitlichen Vorgaben des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG. An dieser Beurteilung ändert der Umstand nichts, dass die Ausbildung für den Kläger tatsächlich viel weniger Zeit als zwei Jahre in Anspruch genommen hat, weil ihm Kenntnisse, die ihm im Rahmen seiner drei Jahre währenden Schulzeit am Beruf- lichen Gymnasium der XmbH vermittelt wurden, von der zuständigen IHK angerech- net wurden. Dass im Freistaat Sachsen eine kombinierte Ausbildung „Gymna- sium/Berufsfachschule“ nicht erlaubt wurde, ist ausbildungsförderungsrechtlich nicht von Belang. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. 17 18 8 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vor- liegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeri- ums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe der SächsERVerkVO einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa- men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge- richts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ih- nen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf- gaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Schmidt-Rottmann Heinlein 19 9 Beschluss vom 15. März 2015 Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 2.275 € festgesetzt. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragte Festsetzung des Gegen- standswerts für das Berufungsverfahren, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Einzelrichter entscheidet, beruht auf § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). gez.: Heinlein Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht