Urteil
5 A 670/13
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Veröffentlichungen sind nach den Regelungen vorzunehmen, die zum Zeitpunkt der Veröf-fentlichung Geltung für sich in Anspruch nehmen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Veröffentlichungsregelungen bestehen können. 2. Der Zweckverband ist nach seiner Gründung in gleichem Umfang wie zuvor die Kommunen oder kommunalen Zusammenschlüsse, von denen er seine Rechte ableitet, berechtigt, Satzungen mit oder ohne Rückwirkung zu erlassen. Die Rückwirkung kann sich auch auf einen vergangenen Zeitraum unabhängig davon erstrecken, ob die Verbandsversammlung in dem Zeitraum, auf den sich die Rückwirkung erstreckt, durchgängig ordnungsgemäß zusammengesetzt war (Aufgabe von SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2005 - 5 BS 4/04 -). 3. Gebühren können auch für einzelne Grundstücksteile erhoben werden.
Entscheidungsgründe
1. Veröffentlichungen sind nach den Regelungen vorzunehmen, die zum Zeitpunkt der Veröf-fentlichung Geltung für sich in Anspruch nehmen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Veröffentlichungsregelungen bestehen können. 2. Der Zweckverband ist nach seiner Gründung in gleichem Umfang wie zuvor die Kommunen oder kommunalen Zusammenschlüsse, von denen er seine Rechte ableitet, berechtigt, Satzungen mit oder ohne Rückwirkung zu erlassen. Die Rückwirkung kann sich auch auf einen vergangenen Zeitraum unabhängig davon erstrecken, ob die Verbandsversammlung in dem Zeitraum, auf den sich die Rückwirkung erstreckt, durchgängig ordnungsgemäß zusammengesetzt war (Aufgabe von SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2005 - 5 BS 4/04 -). 3. Gebühren können auch für einzelne Grundstücksteile erhoben werden. Ausfertigung Az.: 5 A 670/13 2 K 1595/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn beide wohnhaft: - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen den Zweckverband vertreten durch den Verbandsvorsitzenden - Beklagter - - Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt: wegen Abwassergebühren 2005 hier: Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und Tischer ohne weitere mündliche Verhandlung am 13. April 2015 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Januar 2010 - 2 K 1595/08 - geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts X. vom 25. August 2008 wird aufgehoben, soweit gegen den Kläger Abwassergebühren festgesetzt werden. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte. Die Klägerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten in beiden Rechtszügen. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Kläger - Eheleute - wenden sich gegen die Erhebung von Abwassergebühren durch den Beklagten für das Jahr 2005. Im Jahr 1990 wurden in M. eine Kläranlage und Abwasserkanäle fertiggestellt. Mit öffentlich-rechtlicher Vereinbarung vom 2. Februar 1994 wurde die Gemeinde M. in die Gemeinde H. eingegliedert. In der Anlage 4, die gemäß § 14 Abs. 3 Bestandteil der Eingliederungsvereinbarung ist, wird u. a. ausgeführt: „Die Kläranlage wurde zu DDR-Zeiten in Betrieb genommen, somit können laut bestätigter Abwassersatzung vom 9. September 1993 keine Anschlussgebühren für Anschlüsse vor dem 31.03.1993 nachträglich berechnet werden.“ 1 2 3 Die Gemeinde H. war zu diesem Zeitpunkt Mitglied des Zweckverbands Abwasser Y.. Wegen erheblicher Zweifel an der Wirksamkeit der Gründung des Zweckverbands Abwasser Y.. wurde dieser mit Beschluss vom 27. November 2000 aufgelöst (SächsABl. 2001, 650) und sicherheitshalber mit demselben Namen neu gegründet. Der neu gegründete Verband ist der Beklagte. Seine Verbandssatzung vom 27. November 2000 (Stand 9. Oktober 2000) und ihre Genehmigung durch das Landratsamt des ehemaligen Niederschlesischen Oberlausitzkreises vom 2. Mai 2001 wurden öffentlich im Sächsischen Amtsblatt vom 7. Juni 2001 (S. 651) bekannt gemacht. Seine Mitglieder sind die Stadt Y. und die Gemeinden H. (einschließlich des Ortsteils M.) und N.. Die Verbandssatzung sah in § 23 vor, dass öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbands durch Abdruck „in der Zeitung ‚Wochenkurier‘ Ausgabe N. und Ausgabe X.“ erfolgen. Die am 21. März 2002 beschlossene, am 16. Mai 2002 bekanntgemachte und am Tag darauf in Kraft getretene 1. Änderungssatzung änderte diese Regelung dahingehend, dass Veröffentlichungen im Amtsblatt „Neuer Z. Anzeiger“ und dem „Amtsblatt des Verwaltungsverbands S.“ erfolgen. Nach § 18 Abs. 1 der am 26. Oktober 2009 beschlossenen und am 11. Februar 2010 bekanntgemachten 3. Änderungssatzung, die am Tag darauf in Kraft trat, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbands in den Amtsblättern „Neuer Z. Anzeiger“ und „Amtsblatt des Verwaltungsverbandes ...... S. und der Gemeinden H., K., N., T.“. Die Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung des Zweckverbands Abwasser Y.. vom 30. Juli 2001 und seine Beitragssatzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 30. Juli 2001 wurden mit Normenkontrollurteil des Senats vom 27. April 2005 - 5 D 16/02 - für unwirksam erklärt; die Satzungen litten an Verfahrensmängeln, weil die Verbandsversammlung des Beklagten bei Erlass der Satzungsbeschlüsse am 30. Juli 2001 in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft zusammengesetzt gewesen sei. Am 18. Mai 2005 erfolgte im „Wochenkurier“ die Bekanntgabe der Verbandsversammlung am 23. Mai 2005, auf der unter anderem der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter gewählt und die 1. Änderungssatzung zur Verbandssatzung vom 21. März 2002 erneut beschlossen wurden. 3 4 5 6 4 Am 8. Juni 2005 erfolgte im „Wochenkurier“ die Bekanntgabe der Verbandsversammlung vom 9. Juni 2005, auf der u. a. die Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Abwasser Y.. (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) beschlossen wurde, die nach ihrem § 13 rückwirkend zum 8. Juni 2001 in Kraft trat. Die Klägerin ist Eigentümerin des auf Blatt.. des Grundbuchs von M. (Grundbuchamt X.) unter der laufenden Nr. 1 eingetragenen Grundstücks. Auf einer Teilfläche dieses Grundstücks (Flur. Flurstück F1., O., ..... H.) wohnen die Kläger. Der Beklagte zog die Kläger mit Bescheid vom 27. Januar 2006 zu Abwassergebühren von insgesamt 344,52 € für das Jahr 2005 und das Objekt „O., ..... H.“ heran. Mit Schreiben vom 16. Februar 2006 legte die Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2008 änderte das Landratsamt X. den Bescheid des Beklagten ab und setzte die durch die Klägerin und den Kläger zu zahlende Abwassergebühr auf 206,18 € fest. Zur Begründung führte es aus, dass die rückwirkende Inkraftsetzung der Gebührensatzung des Beklagten vom 9. Juni 2005 nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 29. November 2005 - 5 BS 4/04 -) nur insoweit habe erfolgen dürfen, wie die Verbandsversammlung rechtmäßig konstituiert worden sei. Eine solche Konstituierung der Versammlung habe erst am 23. Mai 2005 stattgefunden. Deshalb bestehe eine satzungsrechtliche Grundlage für die Erhebung von Abwassergebühren 2005 erst ab diesem Zeitpunkt. Die von den Klägern am 22. September 2008 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 27. Januar 2010 abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, zulässig sei auch die Klage des Klägers, obwohl dieser selbst kein Widerspruchsverfahren durchgeführt habe. Die Durchführung eines Vorverfahrens sei entbehrlich, wenn Ehegatten aus dem gleichen Rechtsgrund in Anspruch genommen würden und kein Grund für eine unterschiedliche Beurteilung ersichtlich sei. Die Klage sei jedoch unbegründet. Der angefochtene Abwassergebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Abwassergebührensatzung des Beklagten vom 9. Juni 2005 sei wirksam. Bei der Ladung zur Verbandsversammlung am 9. Juni 2005 habe eine besondere Eilbedürftigkeit vorgelegen, so dass die Ladungsfrist habe verkürzt werden können. Soweit sich die Verbandsversammlung 7 8 9 5 Rückwirkung über den 23. Mai 2005 hinaus beimesse, führe dies nur zu einer Teilnichtigkeit der Abwassergebührensatzung. Die Abwassersatzung sei auch sonst nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe zu Recht eine einheitliche öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung gebildet. Die Anlagen im Ortsteil M. und der Gemeinde H. seien nicht technisch unabhängig. Klärschlamm aus der Kläranlage M. müsse zur Weiterbehandlung in das Klärwerk Y. verbracht werden. Selbst wenn man jedoch von technisch unabhängigen Anlagen ausginge, sei die Bildung einer Einheitseinrichtung nicht zu beanstanden. Vielmehr liege es im Ermessen des Beklagten, welche Einrichtung er bilde. Die Eingliederungsvereinbarung zwischen der ehemals selbständigen Gemeinde M. und der sie aufnehmenden Gemeinde H. aus dem Jahr 1994 stehe dem nicht entgegen. Diese Eingliederungsvereinbarung binde den Beklagten ungeachtet ihrer Wirksamkeit nicht. Zum einen sei der Beklagte nicht Vertragsbeteiligter dieser Eingliederungsvereinbarung gewesen. Zum anderen führe ein Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung nicht zur Unwirksamkeit gemeindlicher Rechtsakte. Zudem beziehe sich die Anlage 4 zu dieser Eingliederungsvereinbarung, wonach „keine Anschlußgebühren für Anschlüsse vor dem 31.03.1993 nachträglich berechnet werden“ nicht auf Benutzungsgebühren. Die Ausführungen im Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. April 2005 - 5 D 16/02 - führten zu keiner anderen Beurteilung. Auf den Antrag der Kläger hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 5 A 276/10 - zugelassen. Der Beklagte hat im „Neuen Z. Anzeiger“ vom 1. März 2014 und im „Amtsblatt des Verwaltungsverbandes ...... S. und der Gemeinden H., K., N., T.“ vom 3. März 2014 zu der Verbandsversammlung am 11. März 2014 eingeladen. In dieser Sitzung ist die Gebührensatzung für die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Abwasser Y.. für die Kalenderjahre 2005 und 2006 (SWGebS 2005/06) beschlossen worden, die zum 23. Mai 2005 in Kraft und zum 31. Dezember 2006 außer Kraft tritt. Diese Satzung ist in den Amtsblättern „Neuer Z. Anzeiger“ und dem „Amtsblatt des Verwaltungsverbandes ...... S. und der Gemeinden H., K., N., T.“ öffentlich bekannt gemacht worden und - mit Ausnahme der Regelung zur Rückwirkung - weitgehend inhaltsgleich mit der Satzung vom 9. Juni 2005. 10 11 6 Zur Begründung ihrer Berufung führen die Kläger an, dass der Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids - soweit er sich an den Kläger richte - bereits deshalb rechtswidrig sei, weil der Kläger nicht Eigentümer des Grundstücks in M. sei. Nach § 3 der Abwassergebührensatzung sei nur der Eigentümer, Erbbauberechtigte oder der dinglich Berechtigte Gebührenschuldner. Der Widerspruch der Klägerin habe sich auf den gesamten Ausgangsbescheid bezogen. Da beide Kläger als Einheit aus demselben Rechtsgrund in Anspruch genommen worden seien, sei es ausreichend, wenn einer der Ehegatten Widerspruch einlege oder Klage erhebe. Darüber hinaus sei der Bescheid auch rechtswidrig, weil die Abwassergebührensatzung vom 9. Juni 2005 fehlerhaft bekannt gemacht worden sei. Zudem sei die Einladung zur Sitzung am 9. Juni 2005, auf der die Abwassersatzung beschlossen worden sei, fehlerhaft bekannt gemacht worden. Sie sei nicht in den von der Verbandssatzung vorgesehenen Bekanntmachungsorganen erfolgt, sondern im „Wochenkurier“, der von der Verbandssatzung in einer früheren Fassung als Veröffentlichungsorgan vorgesehen worden sei. Da die Verbandssatzung neuer Fassung aber vom Oberverwaltungsgericht nicht für unwirksam erklärt worden sei, hätte der Beklagte nach dieser Satzung verfahren müssen. Eine Normverwerfungskompetenz habe der Beklagte nicht. Für die Öffentlichkeit sei auch nicht erkennbar gewesen, dass Veröffentlichungen wieder im „Wochenkurier“ erfolgten. Die unzulässige Rückwirkung der Abwassergebührensatzung 2005 über den 23. Mai 2005 hinaus führe zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung. Darüber hinaus lägen Ladungsfehler zur Sitzung am 9. Juni 2005 vor. Weiter sei der Beklagte zu Unrecht von einem Eilfall ausgegangen. Auch materiell sei die Satzung zu beanstanden. Fehlerhaft sei die einheitliche Einrichtungsbildung. Bei den beiden Abwasserentsorgungsanlagen der Gemeinde M. und der Kläranlage in Y. handele es sich um zwei technisch getrennte Anlagen. Gegebenenfalls sei zu der Frage ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dass eine Inanspruchnahme der Bürger der Gemeinde M. hinsichtlich der Kläranlage nicht mehr erfolgen solle, lasse sich aus Anlage 4 der Eingliederungsvereinbarung entnehmen. Der Beklagte könne nicht mehr Rechte aus der Eingliederungsvereinbarung herleiten als die Gemeinde H., welche Verbandsmitglied des Beklagten sei. Schließlich sei der Beklagte nicht Eigentümer der im Jahr 1988 in der Gemeinde M. errichteten Abwasseranlage, weil es einen entsprechenden Vertrag nicht gebe. 12 7 Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Januar 2010 - 2 K 1595/08 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des ehemaligen Landratsamts N. vom 25. August 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, dass er davon ausgehe, dass die Abwassergebührensatzung vom 9. Juni 2005 wirksam sei. Gleichwohl habe seine Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 11. März 2014 eine Gebührensatzung für die Kalenderjahre 2005 und 2006 beschlossen. Damit seien Zweifel am Vorliegen einer wirksamen Satzung als Grundlage für die Festsetzung der streitgegenständlichen Abwassergebühr für das Kalenderjahr 2005 beseitigt. Soweit die Kläger davon ausgingen, dass er keine einheitliche Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung habe bilden dürfen, überzeuge dies nicht. Die Einrichtungsbildung stehe im Ermessen des Beklagten. Die Klage des Klägers sei unzulässig, da dieser kein ordnungsgemäß durchgeführtes Vorverfahren zugrunde liege. Das Landratsamt habe dem Kläger durch die Abänderung des Ausgangsbescheids als Widerspruchsbehörde keine neue Klagefrist eröffnet. Der Widerspruch der Klägerin habe nur den an die Klägerin gerichteten Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2006 abändern können. Am 13. November 2014 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Anschließend haben die Beteiligten übereinstimmend auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 14 15 16 17 8 Der Senat entscheidet gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung. Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg (1). Dagegen bleibt die Berufung der Klägerin erfolglos (2). 1. a) Die vom Kläger erhobene Klage ist zulässig. § 70 Abs. 1 VwGO steht dem nicht entgegen. Der Kläger hat die Widerspruchsfrist nicht versäumt. Der Ausgangsbescheid ist an „Frau und Herrn G.“ gerichtet und bekannt gegeben worden, wie wenn es sich bei ihnen um eine juristische Einheit handelte. Die Handhabung bei der Adressierung und Bekanntgabe des Bescheids führt dazu, dass der Kläger die etwa angelaufene Widerspruchsfrist nicht versäumt hat. Der rechtzeitig am 21. Februar 2006 beim Beklagten eingegangene Widerspruch vom 16. Februar 2006 ist ungeachtet seines nur auf die Klägerin hindeutenden Wortlauts auch dem Kläger zuzurechnen. Werden Eheleute aus demselben Rechtsgrund inhaltlich übereinstimmend in Anspruch genommen und ist auch sonst erkennbar kein Umstand gegeben, der zu einer unterschiedlichen Beurteilung führen könnte, genügt es dem § 68 VwGO, wenn einer der Eheleute Widerspruch einlegt (BVerwG, Urt. v. 13. Februar 1976, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 38). Hier kommt noch hinzu, dass die Widerspruchsbehörde „die durch G. für das Objekt O. in..... H. zu zahlende Abwassergebühr auf 206,18 € festgesetzt“ hat. Damit hat die Widerspruchsbehörde den Ausgangsbescheid nicht nur im Hinblick auf die Klägerin, sondern auch im Hinblick auf den Kläger abgeändert und ihm damit eine erneute Klagemöglichkeit eröffnet. b) Die Klage des Klägers ist auch begründet. Der Kläger ist nicht Grundstückseigentümer und mithin auch nicht Gebührenpflichtiger (§ 3 Abs. 1 AbwGebS). 2. Dagegen ist die zulässige Klage der Klägerin unbegründet. 18 19 20 21 22 23 24 9 Jedenfalls auf Grundlage der Gebührensatzung vom 11. März 2014, die rückwirkend zum 23. Mai 2005 in Kraft gesetzt wurde, ist ein Gebührenanspruch des Beklagten in der streitgegenständlichen Höhe gegen die Klägerin entstanden. a) Formelle Einwendungen gegen diese Satzung greifen nicht durch. Der Beklagte war zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung als Rechtssubjekt existent. Er ist jedenfalls durch die Sicherheitsneugründung mit der Satzung vom 27. November 2000 und ihre Veröffentlichung sowie die Veröffentlichung ihrer Genehmigung im Sächsischen Amtsblatt vom 7. Juni 2001 als Zweckverband entstanden. Jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung am 11. März 2014 war auch die Verbandsversammlung ordnungsgemäß zusammengesetzt. Ob sie davor durchgängig ordnungsgemäß zusammengesetzt war, kann offenbleiben, weil diese Frage für die Wirksamkeit des Satzungsbeschlusses nicht von Bedeutung ist. Dies gilt auch dann, wenn die Satzung sich - wie hier - Rückwirkung beimisst. Eine solche Rückwirkung für einen vergangenen Zeitraum kann unabhängig davon herbeigeführt werden, ob die Verbandsversammlung in dem Zeitraum, auf den sich die Rückwirkung erstreckt, durchgängig ordnungsgemäß zusammengesetzt war oder nicht. Es ist ausreichend, wenn die Verbandsversammlung bei Beschluss der Satzung ordnungsgemäß zusammengesetzt ist und deshalb den Satzungsbeschluss wirksam fassen kann. Der Beschluss über die Satzung wird wirksam, wenn die zu diesem Zeitpunkt bestehenden formellen Erfordernisse erfüllt oder formelle Fehler unbeachtlich sind oder geheilt werden. Mit der Entstehung eines Zweckverbands (vgl. § 49 Abs. 1 Satz 4 und § 13 Abs. 2 SächsKomZG) gehen die Aufgaben, die von den Mitgliedern übertragen werden, auf den Zweckverband über, einschließlich der dazu erforderlichen Befugnisse (§ 46 SächsKomZG), wie des Satzungserlasses. Der Zweckverband ist dann in gleichem Umfang wie zuvor die Kommunen oder kommunalen Zusammenschlüsse, von denen er seine Rechte ableitet, berechtigt, Satzungen (mit oder ohne Rückwirkung) zu erlassen. Die Frage, inwieweit sich eine Satzung Rückwirkung beimessen kann, ist dagegen eine inhaltliche, sie bestimmt sich nach materiellem Recht, insbesondere dem 25 26 27 28 29 10 Rechtsstaatsprinzip. Soweit der Senat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 29. November 2005 (SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2005 - 5 BS 4/04 -, juris Rn. 17 [insoweit in SächsVBl. 2006, 92 nicht abgedruckt]) ohne nähere Begründung eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht fest. Die dort geäußerte Auffassung, dass sich eine Rückwirkung nur auf Zeiten erstrecken darf, in denen die Verbandsversammlung ordnungsgemäß zusammengesetzt war, würde zudem dazu führen, dass für Zeiträume in der Vergangenheit, in denen der Zweckverband entstanden, die Verbandsversammlung aber nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt war, überhaupt keine Rechtssetzung mehr erfolgen könnte, weil die zuvor zuständigen Kommunen und kommunalen Zusammenschlüsse mit Entstehung des Zweckverbands für die übertragenen Aufgaben nicht mehr handlungsbefugt sind und auch der Zweckverband zu einer rückwirkenden Rechtssetzung nicht berechtigt wäre. Dies wäre mit dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung und der Pflicht zur kommunalen Aufgabenwahrnehmung nicht zu vereinbaren. Zu der Verbandsversammlung, in der die Gebührensatzung beschlossen wurde, wurde ordnungsgemäß nach § 18 Abs. 1 der zu diesem Zeitpunkt in kraft befindlichen Verbandssatzung in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 26. Oktober 2009 im „Neuen Z. Anzeiger“ und im „Amtsblatt des Verwaltungsverbandes ...... S. und der Gemeinden H., K., N., T.“ eingeladen. Dabei kann die Frage, ob die Änderungssatzungen, mit denen die Verbandssatzung zuvor dahingehend geändert worden war, dass an Stelle des ursprünglich für Veröffentlichungen vorgesehenen „Wochenkuriers“ die beiden Amtsblätter als Veröffentlichungsorgan traten, wirksam waren oder nicht, offen bleiben. Ungeachtet der Wirksamkeit der Änderungssatzungen hatte der Beklagte die Veröffentlichung nach der Fassung der Verbandssatzung vorzunehmen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung Geltung für sich in Anspruch nahm. Nur so konnte der Bekanntmachungszweck, die Information der Öffentlichkeit über die Sitzung, erreicht werden. Geht die Öffentlichkeit davon aus, dass eine Regelung zu Veröffentlichungen nach dem Willen des Satzungsgebers gegenwärtig Geltung für sich beansprucht, wird sie die in der Regelung genannten Veröffentlichungsorgane heranziehen, wenn sie sich über Verbandsversammlungen informieren will, und nicht die in früheren Fassungen der Verbandsversammlung bestimmten Organe. Dies gilt auch für den Fall, dass Zweifel an der Wirksamkeit des 30 11 neuen Satzungsrechts bestehen können. Deshalb muss der Senat der Frage, ob und ggf. inwieweit der Beklagte überhaupt zur Normverwerfung - im Sinne der Nichtanwendung mängelbehafteter und daher nichtiger untergesetzlicher Rechtsvorschriften - befugt wäre, nicht weiter nachgehen (vgl. hierzu, letztlich ebenfalls offenlassend: BVerfG, K-Beschl. v. 10. Dezember 2009, NVwZ 2010, 435 Rn. 80; BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2001, BVerwGE 112, 373, 381 a. E./382; sowie eine Befugnis zur Nichtanwendung grundsätzlich verneinend: OVG NRW, Urt. v. 13. Februar 2014 - 6 A 1894/12 -, juris Rn. 49 ff.; eine Befugnis bejahend: Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 20 Rn. 40). b) Die Satzung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Bildung einer einrichtungsbezogenen Einheitseinrichtung steht mit § 9 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG in Einklang. Danach umfasst die Einrichtung alle Anlagen, die der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (zum Beispiel der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Abfallwirtschaft) im Gebiet eines Aufgabenträgers dienen, auch wenn die Anlagen technisch voneinander unabhängig sind (aufgabenbezogene Einheitseinrichtung); dies gilt auch, wenn die Aufgabe auf unterschiedliche Weise oder gegenüber einem Teil der Benutzer nur teilweise erfüllt wird. Nach Satz 2 der Vorschrift kann zwar durch Satzung davon abweichend bestimmt werden, dass einzelne oder mehrere technisch voneinander unabhängige Anlagen eine jeweils eigene Einrichtung bilden (anlagenbezogene Einrichtung); Satz 1 Halbsatz 2 gilt dann entsprechend. Der Aufgabenträger hat aber bei seiner Entscheidung, ob er eine einrichtungsbezogene Einheitseinrichtung oder anlagenbezogene Einrichtungen bildet, ein weites Organisationsermessen (SächsOVG, Urt. v. 27. Oktober 2010, ZKF 2011, 115). Dieses Ermessen kann durch die Verwaltungsgerichte nur daraufhin überprüft werden, ob das Ergebnis des Normsetzungsverfahrens den anzulegenden rechtlichen Maßstäben entspricht und damit weder unvertretbar noch unverhältnismäßig ist (SächsOVG, Urt. v. 27. Oktober 2010 a. a. O.) Hier ist eine Entscheidung zugunsten einer aufgabenbezogenen Einheitseinrichtung weder unvertretbar noch unverhältnismäßig. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde M. in die Gemeinde H. führt zu keiner anderen Beurteilung. Dies folgt bereits daraus, dass eine Eingliederungsvereinbarung zwischen 31 32 33 12 zwei Gemeinden eine kommunalpolitische Vereinbarung ist, die keine Wirkungen zu Gunsten oder zu Lasten Dritter, hier des beklagten Zweckverbands und der Kläger, entfaltet (SächsOVG, Urt. v. 3. Dezember 2013 - 4 A 567/11 -, juris Rn. 29 ff.). Deshalb können sich die Kläger auf die Vereinbarung nicht berufen (SächsOVG, Urt. v. 3. Dezember 2013 a. a. O.). Soweit das Urteil des Senats vom 27. April 2005 - 5 D 16/02 - (juris Rn. 46 ff. [insoweit in SächsVBl. 2006, 89 ff. nicht abgedruckt]) dahingehend zu verstehen sein könnte, dass dort eine andere Auffassung vertreten wird, hält der Senat an dieser Auffassung nicht fest. Ein Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung würde zudem nicht zur Nichtigkeit des Satzungsrechts des Beklagten, sondern allenfalls zu Schadensersatzansprüchen der Gemeinde führen. Weitere Aspekte, die die Bildung einer aufgabenbezogenen Einheitseinrichtung unvertretbar erscheinen lassen, sind nicht erkennbar. Der Senat kann deshalb letztlich offenlassen, ob technisch voneinander unabhängige Anlagen vorliegen. Hierfür spricht allerdings viel. Allein die Tatsache, dass Klärschlamm aus der Anlage in M. weiterbehandelt werden muss, dürfte nicht dazu führen, dass die Anlage technisch von einer anderen Anlage des Beklagten abhängig ist. Vielmehr kann die Nachbehandlung in jeder beliebigen Anlage, die hierzu geeignet ist, erfolgen. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die in der Gemeinde M. errichtete Abwasserbeseitigungsanlage in das Eigentum des Beklagten gelangt ist, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Nach § 9 Abs. 1 SächsKAG i. V. m. § 46 SächsKomZG können Zweckverbände Gebühren für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen verlangen. Für die Gebührenerhebung genügt es somit, wenn die Abwasserbeseitigungsanlage als öffentliche Anlage des Zweckverbands gewidmet ist; ein Eigentumserwerb durch den Zweckverband ist nicht erforderlich (vgl. SächsOVG, Urt. v. 18. Dezember 2014, SächsVBl. 2015, 88 Rn. 46; Beschl. v. 24. September 2004, SächsVBl. 2005, 14, 17). An einer Widmung der Anlage in M. für die öffentliche Abwasserbeseitigung bestehen hier keine Zweifel. Auch die rückwirkende Inkraftsetzung der Satzung vom 11. März 2014 zum 23. Mai 2005 ist nicht zu beanstanden. Das hier anzuwendende materielle Recht enthält keine Einschränkung dergestalt, dass eine Rückwirkung nur für bestimmte Zeiträume, z. B. 34 35 36 13 solche, in denen die Verbandsversammlung ordnungsgemäß zusammengesetzt war, zulässig ist. Der Beklagte kann die Voraussetzungen für die Erhebung von Gebühren deshalb auch nachträglich für vergangene Zeiträume herbeiführen, wenn das aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleitete Rückwirkungsverbot dem nicht entgegensteht. Eine Heilung unwirksamer kommunaler Abgabesatzungen mit Wirkung für vergangene Zeiträume kann ohne Verletzung des rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes grundsätzlich dann erfolgen, wenn - wie hier - der mit Rückwirkung versehenen Neuregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorausgegangen sind. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, von einer solchen Abgabe verschont zu werden, kann dann nicht entstehen (BVerfG, Beschl. v. 3. September 2009, NVwZ 2010, 313 f.; BVerwG, Urt. v. 15. April 1983, BVerwGE 67, 129, 132; SächsOVG, Beschl. v. 27. Januar 2015 - 5 B 123/14 -, juris Rn. 13; jeweils m. w. N., st. Rspr.). Die Satzung vom 11. März 2014 enthält keine Regelung, die über die in der vorangegangenen Satzung vom 9. Juni 2005 sowie deren Vorgängersatzung enthaltenen Regelungen hinaus die Abgabepflichtigen belastet; insbesondere sind die Gebührensätze unverändert. Auf die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob die Abwassergebührensatzung vom 9. Juni 2005 wirksam war, kommt es deshalb nicht an. c) Auch die Abgabenerhebung selbst ist vorliegend nicht zu beanstanden. Allerdings wurde die Gebühr nur für einen Grundstückteil erhoben. Dem steht indes weder das Kommunalabgabengesetz noch die Abwassergebührensatzung des Beklagten entgegen. Im Gegensatz zu Beiträgen, die gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG „für Grundstücke“ zu erheben sind, trifft das Kommunalabgabengesetz für Gebühren keine Regelung. Gebühren ruhen auch - anders als Beiträge (vgl. §§ 24, 31 SächsKAG) nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück und werden wiederholt erhoben (vgl. dagegen zum Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung: SächsOVG, Urt. v. 31. März 2014 - 5 A 124/13 - Rn. 40 [= juris Rn. 47]). Die Gebührenpflicht muss deshalb nicht zwingend an das Grundstück anknüpfen. Selbst wenn sie nach der Satzung an das Grundstück angebunden ist, kann sie auch nur für Grundstücksteile erfolgen, ohne dass es einer Teilflächenabgrenzung, wie sie für Beiträge (vgl. § 19 SächsKAG) vorgesehen ist, bedarf. 37 38 39 14 Hier ist Anknüpfungspunkt für die Gebührenerhebung nach der Gebührensatzung für die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung des Beklagten grundsätzlich das Grundstück. Nach der Satzung ist das Grundstück Anknüpfungspunkt für die Gebührenbemessung; die Gebühr wird nach § 4 Abs. 1 der SWGebS 2005/06 nach der Schmutzwassermenge, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt, bemessen, die Grundgebühr nach der Zahl der Wohneinheiten auf dem Grundstück oder nach dem Wohneinheitengleichwert des Grundstücks (vgl. § 8 Abs. 2 und 4 SWGebS 2005/06). Gebührenschuldner ist der Grundstückseigentümer oder der Erbbauberechtigte (§ 3 Abs. 1 SWGebS 2005/06). Die Satzung enthält aber weder ausdrücklich noch sinngemäß ein Verbot, Gebühren auch für Grundstücksteile zu erheben. Gebühren können deshalb auch nur für ein einzelnes Grundstücksteil erhoben werden, wenn das Teil - wie hier - hinreichend bestimmt ist. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 und 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Sächsischen E-Justizverordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des 40 41 15 Bundesverfassungsgerichts, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Raden Dehoust Tischer 16 Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 206,18 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Da die Kläger den Bescheid als Rechtsgemeinschaft bekämpfen, sind die Klagen nicht zu addieren (vgl. Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Dehoust Tischer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 1 2