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Beschluss

2 B 114/15.NC

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Im hochschulzulassungsrechtlichen Eilverfahren ist der Streitwert - ebenso wie im Klageverfahren - entsprechend der Empfehlung in Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 52 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 GKG auf 5.000,00 € festzusetzen; wegen der Vorwegnahme der Hauptsache findet eine Reduzierung nicht statt (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs) - Änderung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 13. Juli 2005 - NC 2 E 86/05 -, NVwZ-RR 2006, 219.
Entscheidungsgründe
Im hochschulzulassungsrechtlichen Eilverfahren ist der Streitwert - ebenso wie im Klageverfahren - entsprechend der Empfehlung in Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 52 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 GKG auf 5.000,00 € festzusetzen; wegen der Vorwegnahme der Hauptsache findet eine Reduzierung nicht statt (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs) - Änderung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 13. Juli 2005 - NC 2 E 86/05 -, NVwZ-RR 2006, 219.