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Beschluss

5 E 30/15.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 5 E 30/15.A A 2 L 897/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltskanzlei gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Adalbert-Stifter-Weg 25, 09131 Chemnitz - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO u. a.; Anhörungsrüge hier: außerordentliche Beschwerde 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust am 15. Juni 2015 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. Januar 2015 - A 2 L 897/14 - wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 29. September 2014 abgelehnt, die sich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. September 2014 über die Feststellung, dass dem Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht, und die Anordnung seiner Abschiebung nach Bulgarien richtet. Eine solche Entscheidung ist, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, unanfechtbar. Die Unanfechtbarkeit folgt aus § 80 AsylVfG. Danach können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz - mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 1 VwGO) - nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar sind, kann das Oberverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren nicht überprüfen, unabhängig davon, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zutreffend ist. Denn seit dem Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) und des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) ist für Rechtsbehelfe, die in der jeweiligen Prozessordnung nicht vorgesehen sind, wie die hier vom Antragsteller ausdrücklich als solche erhobene außerordentliche Beschwerde, kein Raum mehr. Eine Nachprüfung unanfechtbarer Entscheidungen ist 1 2 3 seitdem im Wege der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) allein dem Gericht vorbehalten, das die Entscheidung erlassen hat (SächsOVG, Beschl. v. 6. Juni 2014 - A 5 B 61/14 -, m. w. N.). Die unstatthafte außerordentliche Beschwerde des Antragstellers kann nicht in eine Gegenvorstellung umgedeutet werden. Soweit Gegenvorstellungen gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen ebenso wie außerordentliche Rechtsbehelfe aus den dargelegten Gründen inzwischen nicht schon generell als unstatthaft anzusehen sind, weil sie in der geschriebenen Rechtsordnung keine Grundlage finden (so BVerwG, Beschl. v. 26. März 2009 - 2 PKH 2.09 -, juris Rn. 3), scheiden sie jedenfalls im Anwendungsbereich der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO, die vom Antragsteller parallel zu der Beschwerde anhängig gemacht und vom Verwaltungsgericht Dresden mit Beschl. v. 13. März 2015 - 2 L 104/15.A - abgelehnt wurde, aus (SächsOVG, Beschl. v. 6. Juni 2014 a. a. O.). Eine Gegenvorstellung wäre zudem bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, einzulegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG, § 146 Abs. 2 VwGO). gez.: Raden Drehwald Dehoust Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Wandelt Justizhauptsekretärin 3 4 5