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Beschluss

3 A 14/15

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 14/15 3 K 225/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau beide wohnhaft: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Große Kreisstadt vertreten durch den Oberbürgermeister - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Feststellung der Nichtöffentlichkeit eines Weges (C....., S...............) hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Groschupp am 18. Juni 2015 beschlossen: Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Oktober 2014 - 3 K 225/12 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem Vorbringen der Kläger, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 VwGO im Zulassungsverfahren beschränkt ist, folgt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob es sich bei dem über das Grundstück der Kläger verlaufenden Teil des S...............s um einen öffentlichen Weg handelt. Die Kläger haben beim Verwaltungsgericht Dresden auf die Feststellung geklagt, das es sich hierbei nicht um einen öffentlichen Weg handelt. Das Verwaltungsgericht hat ihre Feststellungsklage abgewiesen. Bei dem S............... handele es sich um einen öffentlichen Weg nach §§ 2,3 SächsStrG. Für die Feststellung, ob eine im Privateigentum stehende Wegefläche, für die keine Widmung feststellbar sei, als öffentliche Straße anzusehen sei, komme es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sächsischen Straßengesetzes am 16. Februar 1993 an. Der Öffentlichkeit eines Weges stehe dabei 1 2 3 4 3 nicht entgegen, wenn sich die Bestimmung des Weges auf einzelne Verkehrsarten beschränke, sofern der Weg zumindest jedermann offen stehe. Hieran gemessen handele es sich bei dem S............... um einen übergeleiteten öffentlichen Weg. Zum maßgeblichen Zeitpunkt habe er einem unbestimmten Benutzerkreis offen gestanden. Aus der Einzeichnung des Wegs in historischen Karten, etwa dem Meilenblatt 1801, der Hochwasserkarte 1845 und der Karte des Amtsgerichts Kötzschenbroda um 1925 ergebe sich, dass der Weg bereits zu dieser Zeit als Wegefläche vorhanden gewesen sei. Hieran habe sich auch offensichtlich in der Folgezeit nichts geändert, denn in dem Katasterauszug vom 13. September 1999 sei der Weg mit der Bezeichnung „Verkehrsfläche Straße“ ebenfalls eingetragen. Auch auf dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Luftbild aus dem Jahre 1999 sei der Weg klar erkennbar. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der S............... im hier maßgeblichen Zeitpunkt rein tatsächlich nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich und nur von diesem genutzt worden sei. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der S..............., der westlich der klägerischen Grundstücke von der öffentlichen Straße F...... abzweige, östlich auf die öffentliche Straße F...... stoße und über das Flurstück über eine weitere Anbindung zu einer öffentlichen Straße, der B.......... Straße verfüge, an diesen Abzweigungen durch Poller o. ä. derart versperrt gewesen sei, dass nur Flächen innerhalb des abgesperrten Areals – und damit nur für die dortigen Anlieger – erreichbar gewesen seien. Der Öffentlichkeit des Weges stehe auch nicht die Beschilderung am Abzweig B.......... Straße entgegen, selbst wenn diese zum Stichtag schon vorhanden gewesen wäre. Abgesehen davon, dass das Schild allen außer den Anliegern nur die Durchfahrt mit Fahrzeugen verbiete und nicht die Nutzung als Fuß- und Radweg, spreche nichts dafür, dass derartige Verbotsschilder auch an den Zufahrten über den F...... und über den F...... vorhanden gewesen seien. Damit verbliebe eine von zumindest zwei Seiten zugängliche Wegefläche. Schließlich habe die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass der Weg im maßgeblichen Zeitpunkt, in dem der Elberadweg noch nicht gebaut gewesen sei, zumindest durch Spaziergänger und Radfahrer genutzt worden sei, und auch von aus Richtung N......... Straße/R....... kommenden Personen, um zum westlich des Weges gelegenen K....... Badesee zu gelangen. Demnach sei der Weg nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG entsprechend seiner damaligen Verkehrsbedeutung zumindest ein Fuß- und Fahrradweg gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4b SächsStrG. 4 Die hiergegen gerichteten Einwände der Kläger begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn der Antragsteller tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2015 - 3 A 139/14 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG sind öffentliche Straßen im Sinne des Gesetzes die bei Inkrafttreten des Sächsischen Straßengesetzes (16. Februar 1993) vorhandenen Straßen, Wege und Plätze, die zu diesem Zeitpunkt mit oder ohne eine Entscheidung nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - vom 22. August 1974 (GBl. I S. 515) der DDR ausschließlich der öffentlichen Nutzung dienten oder betrieblich-öffentliche Straßen waren. Das Sächsische Straßengesetz stellt damit - anders als die Straßengesetze anderer Länder - für das Vorliegen einer öffentlichen Straße maßgeblich auf die tatsächliche Nutzung durch die Allgemeinheit am Stichtag ab (grundlegend SächsOVG, Urt. v. 16. Januar 1997, JbSächsOVG 5, 127 = SächsVBl. 1997, 294, seither st. Rspr.; ebenso Sauthoff, NVwZ 1994, 864 [866]; Sattler, SächsVBl. 2000, 187; Peine/Starke, SächsVBl. 2007, 125 [127] jeweils m. w. N.), so dass im Einzelfall selbst eine rechtswidrige Nutzung durch Dritte die übergangsrechtlich begründete Qualifizierung als öffentliche Verkehrsfläche begründen oder ausschließen kann. Entscheidend ist, ob eine bestehende Wegeanlage am Stichtag ausschließlich der öffentlichen Nutzung diente oder eine betrieblich- öffentliche Straße war; dies ist nach der örtlichen Verkehrsanschauung zu beurteilen (SächsOVG, Urt. v. 5. Mai 2015 - 3 A 709/12 -, Rn. 18 m. w. N., zur Veröfftl. bei juris vorgesehen). Hiervon ausgehend können die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit ihrer Behauptung begründen, zu dem verkehrseinschränkenden Schild zwischen den Grundstücken B.......... Straße 7 und 9 und seiner fehlenden Relevanz für die Öffentlichkeit des S...............s habe das Gericht einseitig den Behauptungen der Beklagten geglaubt. Das Verwaltungsgericht hat den S............... als öffentlichen Fuß- und Fahrradweg i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 4b SächsStrG eingestuft und darauf abgestellt, dass das Schild nur die Durchfahrt mit Fahrzeugen 5 6 7 5 verbiete, mithin ein Fuß- und Fahrradverkehr uneingeschränkt zulässig sei. Zudem hat es ausgeführt, dass an zwei Zufahrten zum S............... keine Einschränkung des zulässigen Verkehrs vorhanden sei. Maßgeblich hat sich das Verwaltungsgericht auf das vorhandene Kartenmaterial und die Erschließungsfunktion des S...............s abgestellt. Weshalb es fehlerhaft sein soll, auf die Eintragung eines S...............s in dem Meilenblatt von 1801 Bezug zu nehmen, weil seinerzeit der heute vorhandene F...... noch nicht existiert habe, erschließt sich aus dem Antragsvorbringen nicht. Gegenüber der hiervon ausgehenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Beklage nachvollziehbar dargelegt habe, dass der Weg dementsprechend auch zumindest von Fußgängern und Radfahrern genutzt worden sei, können die Kläger nicht mit der bloßen Behauptung durchdringen, diese Nutzung sei unbewiesen. Auf die weiter von den Klägern aufgeworfene Frage, weshalb die Beklagte angesichts dieser Nutzung darauf bestehe, dass der S............... in einer zumindest für den PKW-Verkehr erforderlichen Breite von mehr als drei Metern freigehalten werde, kommt es nicht an. Wenn der als Fuß- und Fahrradweg genutzte S............... diese Breite aufweist, ist er in diesem Umfang ein öffentlicher Weg. Allein diese Frage bildete den Streitgegenstand des angegriffenen Urteils. Wie bereits dargelegt, hat sich das Verwaltungsgericht maßgeblich auf das vorhandene Kartenmarterial und die Erschließungsfunktion des S...............s abgestellt. Es ist deshalb nicht zutreffend, dass die Entscheidung ausschließlich auf den Sachvortrag der Beklagten Bezug nimmt. Zudem könnten ernstliche Zweifel an einer derartigen Bezugnahme nur mit Rügen zur Richtigkeit dieses Vortrags begründet werden. Derartige Rügen haben die Kläger hingegen mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht vorgebracht. Für die Frage der Öffentlichkeit des S...............s kommt es auch nicht auf die Frage an, weshalb die Beklagte diesen Weg nicht gemäß § 54 Abs. 2 SächsStrG in ihr Bestandsverzeichnis für öffentliche Straßen eingetragen hat. Vielmehr ist die Feststellung der Öffentlichkeit dieses Wegs die Voraussetzung für seine Aufnahme in das Bestandsverzeichnis. Der unterbliebenen Aufnahme kommt hingegen keine Indizwirkung für seine Eigenschaft als nichtöffentlicher Weg zu. Wie dargelegt, sind hierfür allein die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sächsischen Straßengesetzes maßgebend: Dem Bestandsverzeichnis kommt 8 9 6 insbesondere auch keine negative Publizität zu (SächsOVG, Urt. v. 27. November 2014 - 3 A 153/13 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Ernstliche Zweifel legen die Kläger auch nicht mit ihrer Behauptung dar, das Verwaltungsgericht sei den übereinstimmenden Beweisangeboten, eine Augenscheinseinnahme durchzuführen, nicht nachgekommen. Die bereits vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretenen Kläger haben ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt. In diesem Fall verletzt das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht nur, wenn sich die Durchführung der geltend gemachten Beweisaufnahme für das Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen (SächsOVG, Beschl. v. 28. Mai 2015 - 3 A 44/15 - Rn. 19, zur Veröffentlichung vorgesehen, Beschl. v. 8. August 2014 - 3 A 435/13 -, juris Rn. 23). Hierfür ist nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 43.3 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 10 11 12