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Beschluss

3 A 578/13

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Hat das Verwaltungsgericht nachweislich innerhalb von zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung entschieden, kann die Zulassung der Berufung nicht darauf gestützt werden, dass der Geschäftsstelle die von den mitwirkenden Richtern unterzeichnete Urteilsformel erst nach Ablauf dieser Frist übermittelt wurde.
Entscheidungsgründe
Hat das Verwaltungsgericht nachweislich innerhalb von zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung entschieden, kann die Zulassung der Berufung nicht darauf gestützt werden, dass der Geschäftsstelle die von den mitwirkenden Richtern unterzeichnete Urteilsformel erst nach Ablauf dieser Frist übermittelt wurde. Beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 578/13 2 K 1600/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - 2. des Herrn - Kläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Stadt H....... vertreten durch den Bürgermeister - Beklagte - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte 2 wegen künftiger Vollstreckung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer am 17. Juli 2015 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Juli 2013 - 2 K 1600/12 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) oder des Vorliegens eines der Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, gegeben sind (2.). 1. Die Klägerin zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn der Antragsteller innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen 1 2 3 Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Erweist sich das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen als offensichtlich richtig, kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 7a). Zur Beitreibung von Forderungen aus Grundsteuer-, Niederschlagsgebühren- und Abwassergebührenbescheiden in Höhe von 89.804,55 € erließ die Beklagte gegenüber der Drittschuldnerin am 22. Juni 2012 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung hinsichtlich Mietforderungen, die vertraglich der Vollstreckungsschuldnerin zustanden, die diese jedoch zuvor, nämlich durch Abtretungsvereinbarung am 14. Juli 2010, an die Klägerin abgetreten hatte. Mit Beschluss vom 24. Juni 2013 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung an. Über den Widerspruch der Klägerin ist bislang noch nicht entscheiden. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage vorbeugenden Rechtschutz gegen etwaige zukünftige Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten in ihr Vermögen. Das Verwaltungsgericht hat die vorbeugende Unterlassungsklage der Klägerin als unzulässig abgewiesen. Der Klägerin fehle hierfür das besondere Rechtsschutzinteresse, da es ihr zuzumuten sei, etwaige gegen sie gerichtete Vollstreckungsmaßnahmen abzuwarten und sich dann hiergegen gerichtlich zur Wehr zu setzen. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass es für Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Klägerin bislang an einem Vollstreckungstitel fehle. Angesichts dessen könne die Klägerin aus dem Schreiben der Beklagten vom 24. Oktober 2012, wonach diese sich weigere zu bestätigen, Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Klägerin zu unterlassen, nicht herleiten, dass Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Klägerin bevorstünden. Der vorbeugenden Unterlassungsklage stehe des Weiteren entgegen, dass die Recht- und Zweckmäßigkeit von gegen die Klägerin gerichteten Vollstreckungsmaßnahmen vorher in einem Vorverfahren zu prüfen sei. 3 4 4 Zur Begründung ernstlicher Zweifel trägt die Klägerin vor, die vorbeugende Unterlassungsklage sei zulässig, da es ihr nicht zuzumuten sei, auf gerichtlichen Rechtsschutz gegen etwaige Vollstreckungsmaßnahmen verwiesen zu werden. Denn die Beklagte habe mit Schreiben vom 16. Juli 2013 die Abtretungsvereinbarung zwischen der Vollstreckungsschuldnerin und ihr angefochten. Der vorliegende Fall sei mit Konstellationen vergleichbar, in denen die Rechtsprechung ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis als gegeben ansehe. Dies sei zum Beispiel dann der Fall, wenn die Behörde den Erlass eines Verwaltungsakts zwar ankündige, ihn dann aber verzögere oder wenn ansonsten eine Vielzahl identischer Bescheide mittels Anfechtungsklage angefochten werden müsse. Das Vorbringen der Klägerin zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts auf. Soweit die Klägerin weiterhin Rechtsschutz gegen etwaige künftige Maßnahmen der Beklagten zur Vollstreckung in ihr Vermögen begehrt, ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die von ihr gewählte vorbeugende Unterlassungsklage unzulässig ist. Der Klägerin fehlt das für eine vorbeugende Unterlassungsklage erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis. Die Abwehr belastender Verwaltungsakte erfolgt regelmäßig durch Widerspruch und Anfechtungsklage. Hinzu kommt, dass die vorbeugende Klage auf Unterlassung eines Verwaltungsakts die Gefahr der Umgehung des nach § 68 Abs. 1 VwGO erforderlichen Vorverfahrens begründet, dessen Funktion in der Ermöglichung der Korrektur von Fehlentscheidungen durch die Verwaltung selbst und damit auch in der Entlastung der Verwaltungsgerichte liegt. Die kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung schützt hinreichend vor irreversiblen Schäden. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage besteht somit nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn dem Betroffenen ein Abwarten auf den anfechtbaren Verwaltungsakt aus besonderen Gründen nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Januar 1967, BVerwGE 26, 23 [24]; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42 Rn. 58 f.; Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 28. EL 2015, § 42 Rn. 165 f.). Gründe, aus denen ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin abzuleiten wäre, lassen sich ihrem Antragsvorbringen nicht entnehmen. So kann sie sich nicht 5 6 7 8 5 darauf berufen, dass eine Vielzahl gleichartiger Verwaltungsakte schon ergangen sei und teils noch zu ergehen drohe (vgl. zur Zulässigkeit vorbeugender Unterlassungsklagen eines Grundstückseigentümers gegen erwartete Baugenehmigungen zugunsten von Nachbarn: BVerwG, Urt. v. 16. April 1971, DVBl 1971, 746). Auch liegt kein Fall des „verzögerten Verwaltungsakts“ vor (Pietzcker a. a. O. Rn. 167 mit Nachw. zur Rechtsprechung), in dem die Behörde mit einem konkreten Verwaltungsakt bereits gedroht hat und sie lediglich mit dem Erlass zuwartet. Denn eine konkrete Drohung seitens der Beklagten steht nicht im Raum. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber der Klägerin nicht beabsichtigt seien und dass der Klägerin gegenüber noch nicht einmal ein Vollstreckungstitel vorliege. Im Übrigen ist die Beklagte durch die am 24. Juni 2013 gerichtlich angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiterhin gehindert, diese zu vollziehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juli 2013 die Anfechtung der zwischen der Vollstreckungsschuldnerin und der Klägerin geschlossenen Abtretungsvereinbarung vom 14. Juli 2010 erklärt hat, solange der Anordnungsbeschluss nicht in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geändert oder aufgehoben wird. Es besteht deshalb derzeit kein Bedürfnis für einen vorbeugenden Rechtsschutz gegenüber etwaigen künftigen Vollstreckungsmaßnahmen. Der Zulassungsantrag hat aber auch deswegen keinen Erfolg, weil die Klägerin schon nicht klagebefugt ist und sich das angefochtene Urteil deswegen auch aus anderen Gründen im Ergebnis offensichtlich richtig erweist. Nach § 42 Abs. 2 VwGO, der auf die allgemeine Leistungsklage (Pietzcker a. a. O. § 42 Rn. 170 m. N. zur Rspr.) und damit auch - als deren Unterfall - auf die vorbeugende Unterlassungsklage entsprechend anzuwenden ist, ist die Klage, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin durch etwaige künftige Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten in ihr Vermögen zur Beitreibung der vom 9 10 6 Vollstreckungsschuldner geforderten Grundsteuer- und Gebührenforderungen in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein könnte. Zur Begründung der Rechtswidrigkeit solcher Vollstreckungsmaßnahmen beruft sie sich nämlich ausschließlich darauf, dass infolge der Abtretungsvereinbarung nicht der Vollstreckungsschuldner, sondern vielmehr sie Inhaber der in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung genannten Mietforderungen sei. Damit macht sie ausschließlich die Verletzung privater Rechte geltend. Insoweit kann der Klägerin jedoch Rechtsschutz nach § 16 SächsVwVG i. V. m. § 262 AO, § 23 Nr. 1 und § 71 Abs. 1 GVG nur mittels einer Drittwiderspruchsklage vor dem Landgericht gewährt werden (vgl. Müller-Eiselt, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Lfg. 166, September 2000, § 262 AO, Rn. 23, 45; Koenig, in: Koenig/Fritsch, Abgabenordnung, 3. Aufl. 2014, § 262 Rn. 17, 24, 45; zur Pfändung in das bewegliche Vermögen: SächsOVG, Beschl. v. 9. Mai 2014 - 5 E 32/14 -, juris). 2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines der Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, zuzulassen. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, das Urteil sei nicht verkündet, sondern zugestellt worden. Das Verwaltungsgericht habe die Urteilsformel des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2013 ergangenen Urteils ausweislich der Gerichtsakten nicht innerhalb von zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung, sondern erst am 14. August 2013 der Geschäftsstelle übergeben. Die Frist des § 116 Abs. 2 Halbsatz 2 VwGO sei somit nicht nur um wenige Tage, sondern um mehr als zwei Wochen überschritten worden. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Hat das Verwaltungsgericht nachweislich innerhalb der Frist des § 116 Abs. 2 Halbsatz 2 und des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO von zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung entschieden, kann die Zulassung der Berufung nicht darauf gestützt werden, dass der Geschäftsstelle die von den mitwirkenden Richtern unterzeichnete Urteilsformel erst nach Ablauf dieser Frist übermittelt wurde. Zwar liegt ein Verfahrensmangel vor, jedoch beruht die 11 12 13 7 Entscheidung in einem solchen Fall nicht i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hierauf (BVerwG, Urt. v. 19. Januar 1987- 9 C 247/86 -, juris Rn. 15). Nach § 116 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO ist statt der Verkündung die Zustellung des Urteils zulässig. Beschließt das Verwaltungsgericht die Zustellung des Urteils, dann ist das Urteil nach § 116 Abs. 2 Halbsatz 2 VwGO binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Ist das Urteil noch nicht vollständig abgefasst, ist innerhalb dieser Frist in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO die von den mitwirkenden Richtern unterzeichnete Urteilsformel der Geschäftsstelle zu übermitteln. Diese Verfahrensvorschriften sollen eine fristgerechte Entscheidungsfindung sicherstellen. Sie gebieten, dass der Richter sich unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung, spätestens aber zwei Wochen danach im Ergebnis festlegt. Dies soll den Beteiligten gewährleisten, dass ihr schriftliches und mündliches Vorbringen vom Verwaltungsgericht nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern bei der Entscheidungsfindung auch tatsächlich in Erwägung gezogen worden ist. Die Vorschrift dient somit der Sicherung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (BVerfG, Beschl. v. 14. März 1990 - 2 BvR 930/89 -, juris; BVerwG, Urt. v. 10. November 1999 - 6 C 30.98 -, juris Rn. 25). Bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung ist somit davon auszugehen, dass die Entscheidung noch auf der mündlichen Verhandlung beruht und das rechtliche Gehör allein wegen des zeitlichen Abstands der Entscheidungsfindung zur mündlichen Verhandlung nicht verletzt sein kann. Legt sich das Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung im Ergebnis fest, kann die Entscheidung somit nicht auf dem Verfahrensfehler der verspäteten Übergabe der Urteilsformel an die Geschäftsstelle beruhen. So liegt hier der Fall. Es ist davon auszugehen, dass sich das Verwaltungsgericht am Tag der mündlichen Verhandlung im Ergebnis festgelegt hat. Zwar heißt es auf dem am 14. August 2013 der Geschäftsstelle übermittelten Blatt mit der Urteilsformel nur, dass das Verwaltungsgericht „aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2013 für Recht erkannt“ hat. Gleichwohl spricht alles dafür, dass das Verwaltungsgericht tatsächlich auch am selben Tag entschieden hat. Wird das Urteil vom Verwaltungsgericht zu einem späteren Zeitpunkt als dem Tag der mündlichen 14 15 8 Verhandlung getroffen, enthält die Entscheidungsformel nach dem Hinweis auf den Tag der mündlichen Verhandlung („aufgrund der mündlichen Verhandlung vom …“) üblicherweise einen weiteren Datumszusatz („am …“), um kenntlich zu machen, an welchem Tag das Verwaltungsgericht die Entscheidung getroffen hat. Ein solcher Zusatz fehlt hier. Das Urteil wurde im Übrigen auch von den mitwirkenden ehrenamtlichen Richtern unterzeichnet und es ist nicht ersichtlich, dass diese vom Verwaltungsgericht eigens zur Entscheidungsfindung zu einem späteren Zeitpunkt erneut geladen worden wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Kober Groschupp Döpelheuer Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 16 17 18