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Urteil

5 A 772/13

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 5 A 772/13 6 K 5/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Versorgungsverband G.....-Geithain vertreten durch den Verbandsvorsitzenden Gebäude 62, Südstraße 80, 04668 G..... - Beklagter - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: wegen Niederschlagswassergebühren 2008 und 2009 hier: Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und Tischer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2015 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. März 2013 - 6 K 5/11 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen einen Niederschlagswassergebührenbescheid des beklagten Zweckverbands. Er ist seit Oktober 2007 aufgrund Auflassung als Miteigentümer des im Grundbuch von S........... (Grundbuchamt G.....) auf Blatt unter der Nr. 1 eingetragenen Flurstücks 61/6, T........ Straße 3, mit 2.792 m2 eingetragen. Die Abwasserentsorgung auf dem Grundstück erfolgt über eine Drei-Kammer-Kleinkläranlage mit Überlauf. Das Abwasser floss und fließt über eine Rohrleitung, die unter der T........ Straße hindurch und durch ein jenseits der Straße gelegenes Grundstück, das Flurstück 57/10, führt, in den .......bach. Zugunsten des Klägers ist im Wasserbuch des ehemaligen Regierungspräsidiums Leipzig (nunmehr Landesdirektion) die Feststellung eines aus dem Jahr 1973 stammenden Rechts zur Direkteinleitung von gereinigtem Abwasser aus einer Kleinkläranlage in den .......bach, der nördlich der T........ Straße verläuft, eingetragen. Vor Oktober 2007 waren und H.... Eigentümer des Grundstücks. Die Entwässerung war ursprünglich über einen offenen Graben, der 1973 verrohrt worden war, erfolgt. Am 30. Januar 1973 war Egon H.... eine wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung erteilt worden. Die Genehmigung erfasste die Einleitung teilbiologisch gereinigter 1 2 3 3 häuslicher Abwässer aus zwei Wohneinheiten (neun EWG) in den .......bach bis maximal 0,8 m³/d. Die Einleitung von Regen- und Dränwasser in die Zuleitung zur Kleinkläranlage und in die Kleinkläranlage selbst sollte nicht zulässig sein. Am 7. Juni 2002 fand wegen der geplanten Bebauung auf dem Flurstück 57/10 eine Besprechung zwischen den Eigentümern des Grundstücks und Vertretern der OEWA GmbH, der sich der Beklagte u. a. zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient, statt. In dem Protokoll wird ausgeführt, dass eine Umlegung der vorhandenen Leitung möglich sei. Die Leitung solle dinglich gesichert und die Grundstückseigentümer sollten entschädigt werden. Die Satzung des Beklagten über die Sammlung, Ableitung und Behandlung der anfallenden Abwässer (Entwässerungssatzung) vom 9. April 2003 regelt in § 1 Abs. 1 Satz 1, dass der Beklagte die Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Abwassers als öffentliche Einrichtung betreibt. Dabei bedient er sich nach Satz 2 der Kommunalen Wasserwerke G.....-Geithain GmbH (KWW). Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 gehören zu den öffentlichen Abwasseranlagen u. a. die vom Verband oder in seinem Auftrag betriebenen öffentlichen Abwasserkanäle. § 4 Abs. 1 sieht einen Anschluss- und Benutzungszwang für Grundstückseigentümer vor, der gemäß Abs. 3 u. a. für Niederschlagswasser, das aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde von der Abwasserbeseitigungspflicht ausgenommen ist, entfällt. Am 29. September 2005 beschloss die Verbandsversammlung des Beklagten eine Neufassung der Verbandssatzung vom 26. Mai 2000. Darin ist - wie in der Vorgängersatzung - in §§ 17, 18 eine besondere Umlage der Investitionen und der Betriebs- und Unterhaltungskosten für die Straßenentwässerung geregelt. Nach§ 17 Abs. 3 Satz 2 Verbandssatzung sind die Investitionen in Kanäle mit Ausnahme der Investitionen in überörtliche Sammler und Zuleiter von dem Verbandsmitglied zu tragen, auf dessen Gemeindegebiet die Kanäle belegen sind. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 Verbandssatzung erfolgt eine unmittelbare Zurechnung von Betriebs- und Unterhaltungskosten bei Kostenarten, soweit sie unmittelbar Verbandsmitgliedern zugeordnet werden können. Im November 2005 schloss die KWW mit den Eigentümern des benachbarten Flurstücks Nr. 57/10 einen Gestattungsvertrag, worin sich die Grundstückseigentümer 4 5 6 7 4 gegen eine einmalige Entschädigung verpflichten, auf ihrem Grundstück den Bau und Betrieb einer 90,5 m langen Abwasserleitung DN 250 KG zu dulden. Die Duldungspflicht soll nach § 1 Nr. 1 bestehen, „solange wie die Anlage zur Erfüllung der der KWW GG übertragenen öffentlichen Entsorgungsaufgaben benötigt wird“. Nach § 5 Nr. 3 der Vereinbarung soll auch bei endgültigem Wegfall der Anlagenerforderlichkeit diese im Grundstück verbleiben. Unterhalb der T........ Straße wurde in der Folge ein neues Abwasserrohr eingezogen. Auf dem Nachbargrundstück wurde eine Abwasserleitung errichtet. Die Leitung, in die der Kläger sowie ein weiteres Haus entwässert hatten und die entlang der Grundstücksgrenze verlief, wurde abgebunden, sodass das Abwasser in die neu errichtete Leitung fließt. Die Satzung des Beklagten über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) vom 12. Oktober 2006 sieht in § 3 Abs. 2 vor, dass die Gebührenschuld 1. in den Fällen des § 10 und § 11 Ziffer 1 und 2 und des § 16 zum Ende des Veranlagungszeitraums und 2. in den Fällen des § 11 Ziffer 3 und 4 mit der Erbringung der Leistungen entsteht. Nach § 4 ist der Veranlagungszeitraum der Abwassergebühren in den Fällen des § 3 Abs. 2 Ziff. 1 ein Jahr. Es beginnt nach der Jahresablesung bzw. Entstehung der Gebührenpflicht und endet mit der Jahresablesung des folgenden Kalenderjahrs. Endet das Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit dem Ende des Benutzungsverhältnisses. Der Veranlagungszeitraum kann aus ablesetechnischen Gründen um bis zu 15 Tage verkürzt oder verlängert werden. Die Satzung des Beklagten über die Sammlung, Ableitung und Behandlung der anfallenden Abwässer (Entwässerungssatzung) vom 11. Juli 2007 regelt in § 1 Abs. 1 Satz 1, dass der Beklagte die Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Abwassers als öffentliche Einrichtung betreibt. Dabei bedient er sich nach Satz 2 der Kommunalen Wasserwerke G.....-Geithain GmbH (KWW) sowie der OEWA GmbH. Nach § 2 Abs. 4 gehören zu den öffentlichen Abwasserkanälen u. a. die von der WAB Leipzig GmbH i. L. übertragenen sowie die vom Verband oder der KWW seit dem 1. Januar 1994 errichteten Kanäle. § 4 Abs. 1 sieht einen Anschluss- und Benutzungszwang für Grundstückseigentümer vor, der gemäß Abs. 3 u. a. für Niederschlagswasser, das aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde von der Abwasserbeseitigungspflicht ausgenommen ist, entfällt. 8 9 5 Die Satzung des Beklagten über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) vom 1. Oktober 2008 sieht in § 4 vor, dass der Veranlagungszeitraum der Abwassergebühren in den Fällen des § 3 Abs. 2 Ziff. 1 das jeweilige Kalenderjahr ist. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 tritt § 4 im Hinblick auf die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr rückwirkend zum 1. Juni 2003 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt § 4 der Abwassergebührensatzung vom 12. Oktober 2006. Mit Bescheid vom 2. August 2010 erteilte die untere Wasserbehörde dem Beklagten eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von gesammeltem und gereinigtem häuslichen Schmutzwasser sowie von gesammeltem Niederschlagswasser mittels einer Mischwasserleitung in den .......bach. Mit Bescheid 8. Oktober 2010 wurde der Kläger zu Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2008 in Höhe von 148,82 € sowie für das Jahr 2009 in Höhe von 154,44 €, somit insgesamt 303,26 €, herangezogen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18. Oktober 2010 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, sein Grundstück sei im 19. Jahrhundert mit einer Hofstelle bebaut und das Abwasser über damals eigene Grundstücke unter der T........ Straße hindurch über den sogenannten Mühlbach, einen offenen Graben, in den .......bach abgeleitet worden. Im Jahr 1973 sei die Ableitung von seinem Rechtsvorgänger, H...., in Rohre gefasst worden. Die Leitungsverlegung sei mit Zustimmung der Gemeinde erfolgt. Im Zuge eines Neubauvorhabens auf einem Nachbargrundstück sei - ohne Zustimmung der damaligen Grundstückseigentümer - die vorhandene, parallel zur Grundstücksgrenze laufende Leitung auf dem Nachbargrundstück verlegt worden. Durch die schlichte räumliche Verlegung einer privaten Entwässerungsleitung ohne Zustimmung der Eigentümer entstehe keine öffentliche Abwasseranlage. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung u. a. aus, dass im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle die Einleitung des Wassers in die öffentliche Abwasseranlage festgestellt worden sei. Die Einleitfläche sei durch eine Vernebelung ermittelt worden. Es sei nicht entscheidend, ob die Leitung im öffentlichen Bereich oder auf einem Privatgrundstück liege. Ausschlaggebend sei 10 11 12 13 6 allein die Tatsache, dass der auf dem Flurstück 57/10 der Gemarkung S........... neu verlegte Abwasserkanal öffentlich gewidmet sei. Der Kläger hat am 3. Januar 2011 Klage erhoben und auf sein Vorbringen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Bezug genommen. Nachdem der Beklagte unter dem 17. Februar 2011 durch Kostenbescheid eine Gebühr für den Widerspruchsbescheid nebst Auslagen festgesetzt und den hier eingelegten Widerspruch des Klägers zurückgewiesen hatte, hat der Kläger diesen Bescheid in das Klageverfahren mit aufgenommen und neben der Aufhebung des Niederschlagswassergebührenbescheids des Beklagten vom 8. Oktober 2010 auch die Aufhebung des Kostenbescheids des Beklagten vom 10. Februar 2011 begehrt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 25. März 2013 stattgegeben und den Niederschlagswassergebührenbescheid des Beklagten vom 8. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2011 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Niederschlagswassergebührenbescheid und der Kostenbescheid seien rechtswidrig. Im Hinblick auf die Aufhebung des Abwassergebührenbescheids sei der Kostenbescheid des Beklagten hinfällig. Einer gesonderten Entscheidung hierüber bedürfe es nicht. Die in der Verbandssatzung des Beklagten vorgesehene Umlageregelung sei teilweise rechtswidrig. § 17 Abs. 3 Satz 2 der Verbandssatzung bestimme die Verteilung der Investitionsanteile nach dem Belegenheitsprinzip. In ähnlicher Weise würde die besondere Betriebs- und Unterhaltungsumlage für die Straßenentwässerung in § 18 Abs. 3 Satz 2 vorrangig denjenigen Verbandsmitgliedern zugerechnet, denen die entstehenden Kosten zugeordnet werden könnten. Eine solche Verteilungsregelung widerspreche jedoch § 60 SächsKomZG und sei deshalb unwirksam. Dies führe zu einer Gesamtnichtigkeit der Verbandssatzung. Darüber hinaus sei der streitgegenständliche Niederschlagswassergebührenbescheid auch deshalb aufzuheben, weil es an einem wirksam zustande gekommenen den Gebührenanspruch begründenden Benutzungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten fehle. Zwar gelange Niederschlagswasser vom Grundstück des Klägers über die Abwasserleitung des Beklagten in den .......bach. Es fehle aber eine willentliche Inanspruchnahme. Die Erhebung von Niederschlagswassergebühren setze grundsätzlich entweder eine vollziehbare Verfügung über den Anschluss- und 14 15 7 Benutzungszwang oder eine zumindest willentliche Inanspruchnahme der Anlage voraus. Im vorliegenden Fall fehle es an einer vollziehbaren Verfügung über den Anschluss- und Benutzungszwang. Es fehle auch an einer willentlichen Inanspruchnahme. Da der Kläger wegen der 1973 erteilten wasserrechtlichen Entscheidung das Recht habe, sein Abwasser in den .......bach einzuleiten, bedürfe es im vorliegenden Fall einer positiven Kenntnis von der Einleitung des Abwassers in die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung, weil er bei rechtzeitiger Kenntnis des vom Beklagten beabsichtigten Anschlusses seines Grundstücks von seinem gesetzlichen Recht aus § 63 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 SächsWG a. F. Gebrauch gemacht hätte. Allein an solcher Kenntnis fehle es hier. Die zur Errichtung der öffentlich gewidmeten Leitung notwendigen Bauarbeiten hätten nicht auf dem Grundstück des Klägers, sondern auf einem gegenüber der Straße gelegenen Grundstück stattgefunden. Auch der Beklagte sei zunächst nicht von einer gebührenpflichtigen Wasserbeseitigung ausgegangen, sondern habe erstmals im Jahr 2010 gegenüber dem Kläger Gebührenbescheide erlassen. Deshalb könne auch offen bleiben, ob es sich bei dem neu errichteten Leitungsabschnitt tatsächlich um eine öffentlich gewidmete Einrichtung oder lediglich um die Mitbenutzung eines privaten Kanals durch den Beklagten handele. Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 25. November 2013 - 5 A 324/13 - die Berufung zugelassen. Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung vor, dass die Bestimmungen über die besonderen Investitionsumlagen und die besonderen Betriebs- und Unterhaltungsumlagen für die Straßenentwässerung in der Verbandssatzung fehlerfrei seien. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG sollten die Maßstäbe für die Umlagen für die einzelne Aufgabe so bestimmt werden, dass der Aufwand entsprechend dem Nutzen aus der Aufgabenerfüllung auf die einzelnen Verbandsmitglieder verteilt werde. Ein kostenorientierter Maßstab sei mindestens ebenso geeignet, den Nutzen gerecht abzubilden, wie beispielsweise ein Einwohnermaßstab. Der Satzungsgeber habe ein weites Ermessen, wie er den Maßstab gestalte. Jedenfalls ließen sich die Umlagebestimmungen der Verbandssatzung des Beklagten auf § 60 Abs. 2 SächsKomZG stützen. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts, § 60 Abs. 2 SächsKomZG sei nur anwendbar, wenn ein Zweckverband eine Aufgabe nur für ein 16 17 8 Verbandsmitglied durchführe, sei weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck zu rechtfertigen. Die Vorschrift spreche von einzelnen Aufgaben, nicht von einzelnen Mitgliedern. Werde eine Aufgabe lediglich für ein Mitglied erledigt, hätten die übrigen Mitglieder bereits von vornherein keinen Nutzen, so dass eine Umlage schon grundsätzlich ausscheide. Darüber hinaus würde ein Fehler der Umlageregelung nicht zu einer Unwirksamkeit der gesamten Regelung über die Finanzierung des Zweckverbands führen, sondern nur zu einer Teilnichtigkeit. Das Verwaltungsgericht sei auch zu Unrecht von einem fehlenden Benutzungsverhältnis ausgegangen. Der Kläger habe sein Abwasser in einen Kanal des Beklagten eingeleitet. Dabei habe es sich um einen öffentlichen Kanal gehandelt. Der frühere Kanal habe nicht bis in den .......bach geführt, sondern das Wasser sei 40 m davor versickert. 2000 habe der Beklagte den Kanal bis zum Bach verlängert. 2005 habe er auf dem Nachbargrundstück dann einen Kanal mit Zustimmung der Grundstückseigentümer neu verlegt. Für die Widmung des Kanals spreche, dass die Kanalisation vor 1990 fertiggestellt worden sei, an den Kanal auch die Straßenentwässerung angeschlossen sei, er ausschließlich vom Beklagten unterhalten werde, er im Abwasserbeseitigungskonzept enthalten und im GIS-System als öffentlicher Kanal erfasst sei. Zudem zahle er die Abwasserabgabe und führe die Eigenkontrolle durch. Für eine Nutzung sei es nicht erforderlich, dass der Eigentümer sicher davon ausgehe, dass eine Verbindung zur öffentlichen Kanalisation bestehe. Es reiche für eine willentliche Inanspruchnahme aus, dass nach den gesamten Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer Verbindung oder Einleitung in einen öffentlichen Kanal zu rechnen sei und der Eigentümer in Ansehung dieser Umstände nach wie vor sein Abwasser einleite. Der Beklagte bezieht sich in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein- Westfalen vom 25. Mai 1990 - 9 A 992/88 -. Nach diesen Grundsätzen sei hier von einer willentlichen Inanspruchnahme und einem Benutzungsverhältnis auszugehen. Wie sich der Verwaltungsakte entnehmen lasse, seien der Kläger bzw. sein dinglicher Rechtsvorgänger mehrfach seitens des Beklagten damit konfrontiert worden, dass sie in eine öffentliche Anlage einleiteten. Im Rahmen eines Erhebungsbogens zur Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasserkanalisation sei am 18. Juni 1996 die Einleitung in die öffentliche Kanalisation sogar ausdrücklich bestätigt worden. Darüber hinaus habe der Kläger im Rahmen seiner Widerspruchsbegründung vom 20. Oktober 2010 eingeräumt, dass der Beklagte im Zuge eines Neubauvorhabens eine 9 Abwasserleitung errichtet habe und die Entsorgung seines Grundstücks über diese erfolge. Schließlich könne es nach der Lebenserfahrung dem Kläger nicht verborgen geblieben sein, dass aufgrund des Gestattungsvertrags aus dem November 2005 im Jahr 2007 auf dem unmittelbar an sein Grundstück angrenzenden Flurstück in wochenlanger Arbeit ein neuer öffentlicher Kanal errichtet worden sei. Nach alledem habe der Kläger sogar sichere positive Kenntnis von der Einleitung. Jedenfalls habe er mit einer solchen rechnen müssen. Insofern sei der Sachverhalt auch nicht mit dem vergleichbar, welcher der Entscheidung des Senats vom 19. September 2012 - 5 A 762/10 - zugrunde gelegen habe. Das dem Kläger erteilte Einleitungsrecht in ein Gewässer lasse weder die Abwasserbeseitigungspflicht des Beklagten noch die Abwasserüberlassungspflicht des Klägers entfallen. Denn der Beklagte habe zulässigerweise grundsätzlich alle in seinem räumlichen Wirkungskreis liegenden Grundstücke in § 4 seiner Entwässerungssatzung einem Anschluss- und Benutzungszwang unterworfen. Bei einem Anschluss- und Benutzungszwang sei ein entgegenstehender Wille des Grundstückseigentümers unbeachtlich. Auf die Genehmigung aus DDR-Zeiten könne sich der Kläger zudem nicht mehr berufen. Von ihr sei offensichtlich nie Gebrauch gemacht worden. Sie habe unter der Bedingung eines wasserrechtlichen Abnahmevermerks gestanden, der nie erteilt worden sei. Seit 2005 gebe es auch die Anlage, auf die sich die wasserrechtliche Genehmigung möglicherweise bezogen habe, nicht mehr. Nur er besitze eine gültige Erlaubnis, die ausdrücklich auch die Einleitung von Schmutzwasser sowie von Niederschlagswasser und Wasser von der Straßenoberfläche umfasse. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. März 2013 - 6 K 5/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er an, das Verwaltungsgericht Leipzig sei zu Recht davon ausgegangen, dass kein Benutzungsverhältnis zustande gekommen sei. Es bedürfe einer willkürlichen Inanspruchnahme der Anlage. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit begründe keinen Gebührenanspruch. Er wolle ausdrücklich keine 18 19 20 10 Abwasseranlage des Beklagten benutzen. Er benutze seine eigene Abwasseranlage. Diese sei von seinem Rechtsvorgänger errichtet worden. Im Zuge seines Neubauvorhabens auf dem gegenüberliegenden Flurstück habe der Eigentümer dieses Grundstücks ohne Zustimmung des Klägers die vorhandene, parallel zur Grundstücksgrenze laufende Leitung räumlich verlegt. Der Beklagte habe gegenüber dem Nachbarn, mit dem der Gestattungsvertrag geschlossen worden sei, behauptet, bei der Leitung des Klägers auf dem Grundstück des Nachbarn handele es sich um eine öffentliche Entsorgungsleitung, die der Nachbar auf seine Kosten umverlegen müsse, wenn er die notwendige Zustimmung des Beklagten zur Baugenehmigung erhalten wolle. Der Nachbar habe deshalb im Vorfeld seines Bauvorhabens parallel zur weiterhin funktionstüchtigen Leitung des Klägers auf eigene Kosten eine neue Leitung gelegt, ohne den Kläger über den Sinn und Zweck der Leitung zu unterrichten. Als der Kläger 2005 einen Bautrupp habe anrücken sehen, der die funktionstüchtige Leitung nach dem Übertritt auf das Grundstück des Nachbarn kappen und auf die neue Leitung habe umschließen wollen, habe er sich nach dem Grund erkundigt. Man habe ihm erklärt, dass man einen entsprechenden Auftrag zur Durchführung dieser Arbeiten habe. Er habe nicht gewusst, dass es sich um eine öffentliche Entsorgungsleitung handeln solle und deshalb auch mit seinem Nachbarn nicht über eine anderweitige Ersatzlösung zum Erhalt seiner privaten Leitung gesprochen. Die Tatsache, dass er an eine öffentliche Leitung angeschlossen worden sei, habe der Beklagte ihm gegenüber erst durch den Gebührenbescheid kommuniziert. Im Übrigen gebe es noch mindestens ein anderes unterirdisch verlegtes Entwässerungsrohr, an das er sich ebenfalls hätte anschließen können, um weiterhin privat zu entsorgen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug auf die Gerichtsakte sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 21 22 11 1. Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage - soweit das Veranlagungsjahr 2008 betroffen ist - in der in diesem Jahr geltenden Satzung des Beklagten über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung). Das ist grundsätzlich die Satzung vom 12. Oktober 2006. Hinsichtlich des Veranlagungszeitraums (§ 4 Abs. 1 der Satzung) ist für die Niederschlagwassergebühr jedoch die Abwassergebührensatzung vom 1. Oktober 2008 maßgeblich, die insoweit gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 der Satzung rückwirkend zum 1. Juni 2003 in Kraft trat und § 4 der Satzung vom 12. Oktober 2006 ersetzte. § 22 Abs. 1 Satz 2 der Abwassergebührensatzung 2008 ist hinreichend bestimmt. Dass für die Niederschlagswassergebühr ab 1. Juni 2003 hinsichtlich des Veranlagungszeitraums § 4 der Satzung vom 1. Oktober 2008 gelten soll, ist den Regelungen in §§ 15, 16, 22 Abs. 1 Satz 2 der Satzung durch Auslegung eindeutig zu entnehmen. Die unzureichende Bestimmtheit der Regelung über den Veranlagungszeitraum bei den Schmutzwassergebühren in der Satzung vom 12. Oktober 2006 wirkt sich auf die Niederschlagswassergebühren nicht aus. Nach der Satzung sind die Schmutzwassergebühren (Ziffer II, §§ 6 ff.) und die Niederschlagswassergebühren (Ziffer III, §§ 13 ff.) jeweils gesondert geregelt und gesondert festzusetzen. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 21. September 2010 - 5 A 701/08 - gegen § 22 Abs. 1 Satz 2 AbwGS wegen fehlender Bestimmtheit Bedenken erhoben hat, hält er daran nicht fest. Soweit das Veranlagungsjahr 2009 betroffen ist, ist insgesamt die Abwassergebührensatzung vom 1. Oktober 2008 maßgeblich. a) Die Satzungen sind formell nicht zu beanstanden. Insbesondere war der Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzungen als Rechtssubjekt existent. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Regelungen in der Verbandssatzung des Beklagten, mit denen die auf die Straßenentwässerung entfallenden Anteile der Investitionen sowie der Betriebs- und Unterhaltungskosten umgelegt werden (§§ 17 und 18), rechtmäßig. Sie stehen im Einklang mit § 60 Abs. 1 SächsKomZG. § 60 Abs. 1 SächsKomZG ermächtigt den Zweckverband, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den 23 24 25 26 27 12 Verbandsmitgliedern eine Umlage zu erheben (Satz 1), und ordnet an, dass die Umlagemaßstäbe so bestimmt werden sollen, dass der Aufwand für die einzelne Aufgabe entsprechend dem Nutzen aus der Aufgabenerfüllung auf die einzelnen Verbandsmitglieder verteilt wird (Satz 2). Durch die Formulierung als Soll-Vorschrift wird das dem Satzungsgeber bei der Wahl des Umlagemaßstabs eingeräumte Ermessen dahin eingeschränkt, dass für den Regelfall von dem in § 60 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG festgelegten Maßstab auszugehen ist und nur im Ausnahmefall hiervon abgewichen werden kann (vgl. SächsOVG, Urt. v. 26. August 2015 - 5 A 786/13 - Rn. 25; Urt. v. 9. Juli 1998 - 3 S 103/97 -, http://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=1069, UA S. 9). Die Höhe der Umlage darf mithin nicht in einem Missverhältnis zu dem Nutzen stehen, den das jeweilige Verbandsmitglied hat. Mit dieser Verteilungsregelung hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, das aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip abzuleitende Äquivalenzprinzip als Umlagemaßstab festzuschreiben (vgl. SächsOVG, Urt. v. 26. August 2015 a. a. O. Rn. 26; Beschl. v. 10. November 2009 - 4 B 543/07 -, juris Rn. 5) und die Angemessenheit von Aufwand des Zweckverbands (Leistung) und Nutzen der einzelnen Verbandsmitglieder (Gegenleistung) zu verlangen. Dies begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf höherrangiges Recht. Es ist zwar geklärt, dass das Äquivalenzprinzip keinen tauglichen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Umlage darstellt, weil umlagepflichtige und umlageberechtigte Körperschaft einander nicht gegenüberstehen wie abgabenpflichtige Bürger und Staat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 1991, BVerfGE 83, 363, 392; BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 -, juris Rn. 29). Daraus folgt aber nicht, dass der Gesetzgeber das Äquivalenzprinzip als Umlagemaßstab nicht vorsehen darf. Vielmehr bietet ein solcher Maßstab Gewähr dafür, dass die Kosten verhältnismäßig auf die einzelnen Gemeinden umgelegt werden und eine Gemeinde gegenüber den anderen Gemeinden nicht offenbar sachunangemessen und damit unverhältnismäßig benachteiligt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Oktober 1987 - 7 B 64.87 -, juris Rn. 5; SächsOVG, Urt. v. 26. August 2015 a. a. O. Rn. 26; Richter, Anm. zu VG Leipzig, Urt. v. 17. Juli 20012 - 6 K 654/10 -, LKV 2012, 477, 479; Blazek, Kosten der Straßenentwässerung und deren Umlage - Stolperfalle für Abwasserzweckverbände?, SLK 2013, 43, 44 f.). 28 13 Bei der Festlegung des näheren Maßstabs für die Umlage hat der Satzungsgeber innerhalb des von § 60 Abs. 1 SächsKomZG gesetzten Rahmens ein normatives Ermessen, das von den Gerichten nur eingeschränkt darauf zu überprüfen ist, ob seine Grenzen durch eine willkürliche oder unverhältnismäßige Regelung überschritten wurden. Die gerichtliche Prüfung hat sich hingegen nicht darauf zu erstrecken, ob die vom Satzungsgeber getroffene Regelung die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung ist (SächsOVG, Urt. v. 26. August 2015 - 5 A 786/13 - Rn. 27). Gemessen daran sind die in §§ 17 und 18 Verbandsatzung geregelten Straßenentwässerungsinvestitions- und Straßenentwässerungsunterhaltungsumlagen von § 60 Abs. 1 SächsKomZG gedeckt. Insbesondere werden sie nach Absatz 1 der Vorschriften von den Verbandsmitgliedern nur subsidiär erhoben. Zudem genügen sie der in § 60 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG normierten Anforderung an den Umlagemaßstab. Dies gilt auch, soweit die Investitionsanteile in Kanäle den jeweiligen Verbandsmitgliedern nach der Belegenheit (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Verbandssatzung) und einzelne Kostenarten Verbandsmitgliedern unmittelbar (§ 18 Abs. 3 Satz 2 Verbandssatzung) zugeordnet werden. Mit diesen Regelungen hat sich der Beklagte für einen besonderen Umlagemaßstab entschieden, der sich wesentlich näher am Nutzen des jeweiligen Verbandsmitglieds aus der Aufgabenerfüllung orientiert als die für die allgemeine Umlage maßgebliche Zahl der Einwohner der Verbandsmitglieder (§ 20 Abs. 3 Verbandsatzung; vgl. SächsOVG, Urt. v. 26. August 2015 - 5 A 786/13 - Rn. 30; sowie zum Einwohnermaßstab: SächsOVG, Beschl. v. 22. Januar 2015 - 5 B 120/14 -, juris Rn. 13; SächsOVG, Urt. v. 9. Juli 1998 a. a. O. S. 14). Im Übrigen wären §§ 17 und 18 Verbandssatzung selbst dann rechtmäßig, wenn man sie wegen ihres entgelt- oder kostenerstattungsähnlichen Charakters begrifflich nicht als Umlagen im Sinne von § 60 Abs. 1 SächsKomZG verstehen würde. Sie ließen sich dann auf § 60 Abs. 2 SächsKomZG stützen, wonach für die Kostentragung bei einzelnen Aufgaben eine andere Regelung vereinbart werden kann. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist nämlich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Kosten für die Erfüllung einer einzelnen Aufgabe nur von einem einzigen Verbandsmitglied verlangt werden und daher schon von der Sache her - mangels einer Mehrheit von 29 30 31 14 Umlageverpflichteten - eine Umlage nicht in Betracht kommt. Der in § 60 Abs. 1 und 2 SächsKomZG verwandte Begriff der „einzelnen Aufgabe“ impliziert nicht, dass nur ein Verbandsmitglied singulär zur Kostentragung herangezogen wird, sondern umfasst jede Aufgabe, die in der Verbandssatzung in bestimmter Weise gesondert von anderen Aufgaben geregelt wird. Bei derartigen Aufgaben - hier: der Aufgabe der Straßenentwässerung, die von den allgemeinen Umlage in § 20 Verbandssatzung ausgenommen ist - lässt § 60 Abs. 2 SächsKomZG generell Kostenerstattungsvereinbarungen zu, für die der Umlagemaßstab des Absatzes 1 Satz 2 nicht erfüllt sein muss (vgl. SächsOVG, Urt. v. 26. August 2015 - 5 A 786/13 - Rn. 33). b) Die Satzung ist auch materiell rechtmäßig. Die hier für beide Veranlagungszeiträume maßgebliche Regelung des Veranlagungszeitraums in der Satzung 2008 ist mit dem Kalenderjahr (§ 3 Abs. 2 Satz 1) hinreichend bestimmt. Die Gebührenkalkulation und die Gebührenhöhe begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. 2. Auch die Gebührenerhebung im Einzelfall ist nicht zu beanstanden. Ein Nutzungstatbestand liegt im Fall des Klägers vor. Nach § 9 Abs. 1 SächsKAG können die Gemeinden und die Landkreise für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. a) Der Kanal, in den der Kläger einleitet, ist jedenfalls insoweit eine öffentliche Einrichtung, wie er innerhalb des Flurstücks 57/10 verläuft. Für die Abgrenzung einer öffentlichen und einer privaten Einrichtung sind nicht die Eigentumsverhältnisse entscheidend, sondern ob die Einrichtung öffentlich gewidmet wurde (vgl. SächsOVG, Urt. v. 18. Dezember 2014, SächsVBl. 2015, 88 Rn. 46; Beschl. v. 24. September 2004, SächsVBl. 2005, 14, 17). Besondere Anforderungen an die Widmung bestehen, wenn zu der Einrichtung Sachen gehören, die im privaten Eigentum eines Dritten stehen. Wenn sich die Widmung nicht auf eine gesetzliche Ermächtigungsnorm stützen lässt, ist sie nur dann verfassungsrechtlich legitimiert, wenn der Eigentümer ihr zustimmt (SächsOVG, Urt. v. 14. Juli 2015 - 5 A 760/11 -, 32 33 34 35 36 37 15 Rn. 35; Beschl. v. 24. September 2004; SächsVBl. 2005, 14, 18; vgl. auch Papier, in: Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl. 1998, § 42 Rn. 25 ff.). Abwasser des Klägers gelangt hier in die Leitung, die unterhalb der Straße und durch das Nachbargrundstück verläuft. Beide Flächen stehen nicht im Eigentum des Beklagten. Eigentümer des Nachbargrundstücks sind die Nachbarn; Eigentümer des Straßengrundstücks ist der Träger der Straßenbaulast. Die Kanäle sind - sofern zu DDR-Zeiten kein Eigentumsübergang auf den Entsorgungsträger stattgefunden hat - Eigentum der Nachbarn bzw. des Straßenbaulastträgers (§ 94 Abs. 1 Satz 1 BGB). Da die Leitung nach § 5 Nr. 3 der Vereinbarung mit den Nachbarn selbst bei endgültigem Wegfall der Anlagenerforderlichkeit im Grundstück verbleiben soll, liegt auch kein Scheinbestandteil i. S. v. § 95 Abs. 1 BGB vor. Auch soweit der Kanal unter der Straße durchführt, handelt es sich nicht um einen Scheinbestandteil. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks hat in dem Gestattungsvertrag mit der KKW GmbH einer Nutzung seines Grundstücks durch die KKW und ihre Beauftragten zugestimmt. Damit hat er zugleich in eine Widmung der Leitung zu öffentlichen Zwecken durch den Beklagten eingewilligt. Der Vertrag wirkt auch zugunsten des Beklagten, der sich der KKW zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient (Vertrag zugunsten Dritter). Ob der Straßenbaulastträger beteiligt worden ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Dies kann aber dahinstehen. Es reicht für die Gebührenpflicht, wenn das Kanalstück unter dem Grundstück der Nachbarn Teil der öffentlichen Einrichtung ist und vom Kläger genutzt wird. Eine Widmung des Kanals durch den Beklagten erfolgte jedenfalls mit dem Inkrafttreten der Satzung des Beklagten über die Sammlung, Ableitung und Behandlung der anfallenden Abwässer (Entwässerungssatzung) vom 11. Juli 2007 (ABl. MTL S. 16) am 11. August 2007. Nach § 1 Abs. 4 der Entwässerungssatzung 2007 sind öffentliche Kanäle u. a. solche, die vom Verband bzw. der KWW seit dem 1. Januar 1994 errichtet worden sind. Die Vorschrift ist zwar geltungserhaltend dahingehend auslegen, dass bei Grundstücken von Privatpersonen deren Zustimmung erforderlich ist. Eine solche Zustimmung lag hier aber vor. Damit ist 2007 eine Widmung durch die Entwässerungssatzung erfolgt, weil die Leitung auf dem Nachbargrundstück nach dem 1. Januar 1994 von der KKW errichtet worden ist, und die Leitung auch für die Öffentlichkeit in Dienst gestellt worden war. 38 39 16 Eine solche Widmung konnte auch wirksam erfolgen, obwohl der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch über keine Einleitungserlaubnis in den .......bach verfügte, die ihm erst 2010 erteilt wurde. Die Frage der Widmung, d. h. nach der Bestimmung und Indienststellung für den öffentlichen Gebrauch, ist von der Frage der Rechtmäßigkeit des Gebrauchs, d. h. ob es hierfür der Erteilung einer Erlaubnis oder Genehmigung bedarf, zu trennen. Die Frage der Widmung ist eine Frage des öffentlichen Sachenrechts, die des rechtmäßigen Gebrauchs eine des jeweiligen Fachrechts. Beide sind unabhängig voneinander nach den jeweils maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beantworten. Das Fehlen einer Einleitungserlaubnis nach dem Wasserrecht kann zu einer Rechtswidrigkeit von Einleitungen in das Gewässer führen. Es ändert aber nichts daran, dass die für die Einleitung bestimmten Anlagen zum öffentlichen Gebrauch bestimmt sind und hierfür genutzt werden. b) Der Kläger nutzt den Kanal auch tatsächlich zur Beseitigung seines Abwassers. Benutzung im Sinne von § 9 Abs. 1 SächsKAG ist nach der Rechtsprechung des Senats die tatsächliche Nutzung der öffentlichen Einrichtungen. Hierfür ist die willentliche Inanspruchnahme der Einrichtung erforderlich (SächsOVG, Urt. v. 19. September 2012 - 5 A 762/10 -, juris Rn. 22 ff.). Dies entspricht der allgemeinen Auffassung (vgl. z. B. OVG NRW, Beschl. v. 27. Februar 2001, NVwZ-RR 2001, 596, 597; Urt. v. 25. Mai 1990 - 9 A 992/88 -, juris Rn. 45 ff.; OVG Schl.-H., Urt. v. 18. November 1997 - 2 L 374/95 -, juris Rn. 25 ff.). Eine Nutzungsmöglichkeit reicht für die Gebührenerhebung - anders als für die Beitragserhebung - nicht aus. Die Kenntnis und der Willen müssen sich jedenfalls auf die Inanspruchnahme einer fremden Einrichtung beziehen. Ob im Einzelfall auch das Kennenmüssen ausreichen kann (vgl. OVG NRW, Urt. v. 25. Mai 1990 - 9 A 992/88 -, juris Rn. 45 ff.), kann hier offen bleiben. Der Kläger wusste in den Gebührenzeiträumen 2008 und 2009, dass sein Abwasser in den Kanal, der teilweise durch das Flurstück 57/10 führt, fließt. Der Kläger wusste auch, dass dieser Kanal auf dem Nachbargrundstück neu errichtet, also für ihn fremd war. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Von der öffentlichen Widmung des Kanals musste er im vorliegenden Fall dagegen keine Kenntnis haben. Auf die Kenntnis von der Öffentlichkeit der Einrichtung kommt es für das Tatbestandsmerkmal der Benutzung nicht an, wenn ein Anschluss- und 40 41 42 43 44 17 Benutzungszwang besteht und der Betroffene von diesem Zwang nicht befreit ist (vgl. OVG Schl.-H., Urt. v. 18. November 1997 - 2 L 374/95 -, juris Rn. 25; in diese Richtung auch: OVG M.-V., Beschl. v. 25. August 2004, LKV 2005, 74, 75, wo von einer widerlegbaren Vermutung der Benutzung ausgegangen wird). Das Bestehen eines Anschluss- und Benutzungszwangs zwingt den ihm Unterworfenen ungeachtet eines möglicherweise abweichenden Willens zum Anschluss und zur Beibehaltung eines Anschlusses an die öffentliche Anlage. Auf seine Kenntnis, dass die Einleitung in eine öffentliche Anlage erfolgt, und einen möglicherweise abweichenden Willen dahingehend, keine öffentliche Anlage nutzen zu wollen, kommt es dann nicht an, weil er kein Wahlrecht hinsichtlich der Anlagen hat. Anders ist es, wenn kein Anschluss- und Benutzungszwang besteht oder der Betroffene von dem Zwang befreit ist. In diesem Fall hat er ein Wahlrecht (vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urt. v. 25. Mai 1990 - 9 A 992/88 -, juris Rn. 47), ob er die öffentliche Anlage (weiter) benutzt (mit der möglichen Konsequenz der Gebührenpflicht) oder eine eigene oder eine fremde private Anlage nutzt (mit der möglichen Konsequenz eigener Aufwendungen oder der Entgeltpflicht gegenüber dem privaten Betreiber). Um dieses Wahlrecht ausüben zu können, muss er Kenntnis von der Öffentlichkeit der Anlage haben. Nur wenn er diese kennt, kann er sich bewusst für die Nutzung der öffentlichen oder einer anderen Anlage entscheiden. Hat er keine Kenntnis von der Öffentlichkeit der Anlage, kann nicht von einer willentlichen Inanspruchnahme der Anlage ausgegangen werden. Anders ist dies jedoch bei Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs, solange keine Befreiung erteilt ist. In diesem Fall ist der Betroffene zur Nutzung der Anlage verpflichtet, er muss ihre öffentliche Widmung nicht kennen. Der Kläger war hinsichtlich des Niederschlagswassers nach § 4 Abs. 1 der Entwässerungssatzung des Beklagten kommunalrechtlich anschluss- und benutzungspflichtig. Nach § 4 Abs. 3 Entwässerungssatzung entfällt der Zwang zwar für Niederschlagswasser, das ohne Beeinträchtigung öffentlich-rechtlicher Belange mit vertretbarem Aufwand verwertet oder versickert werden kann oder das aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde von der Abwasserbeseitigungspflicht ausgenommen ist. Eine solche Entscheidung, nach der der Kläger 2008 und 2009 von der Abwasserbeseitigungspflicht ausgenommen ist, liegt jedoch nicht vor. Die seinem Rechtsvorgänger 1973 erteilte, fortgeltende (§ 136 Satz 1 SächsWG 2004, § 104 WHG) und auf ihn übergegangene (§ 8 Abs. 4 WHG) 45 18 wasserrechtliche Genehmigung zur Einleitung von gereinigtem Abwasser in den .......bach umfasst nur das gereinigte häusliche Schmutzwasser, nicht das Niederschlagswasser. Sie ist nur für Einleitung gereinigter häuslicher Abwässer aus zwei Wohneinheiten in den .......bach erteilt. Die Einleitung von Regen- und Dränwasser in die Zuleitung zur Kleinkläranlage und in die Kleinkläranlage selbst ist nach der Genehmigung nicht zulässig. Die Einleitung von Regen- und Dränwasser nach der Kleinkläranlage regelt die Genehmigung nicht. Da in der Genehmigung zwischen gereinigten häuslichen Abwässern und Regen- (Niederschlags-) und Dränwasser unterschieden wird, kann aber die nur für gereinigte häusliche Abwässer (gereinigtes Schmutzwasser) erteilte Genehmigung nicht dahingehend verstanden werden, dass sie auch für Niederschlagswasser gilt, zumal die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer - mit Ausnahme von Niederschlagswasser aus der Landwirtschaft - nach dem damaligen Recht der Deutschen Demokratischen Republik der Genehmigung bedurfte. Die Nutzung der Gewässer durch Einleitung von Wasser und Abwasser, die andere Wassernutzungen, die Ertragsfähigkeit landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Nutzflächen, die Gesunderhaltung der Tierbestände beeinträchtigen oder die Wasserführung nach Menge und Güte, den Wasserstand und das Gewässerbett wesentlich verändern können, bedurften nach dem 1973 gültigen § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren - Wassergesetz - (DDR) vom 17. April 1963 (GBl. I S. 77) der Genehmigung. Hierzu gehörten u. a. auch Wassereinleitungen aus privaten Einrichtungen, mit Ausnahme von Drän- und Niederschlagswasser der Land- und Forstwirtschaft (§ 10 Buchst. b der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren - Wassergesetz - vom 17. April 1963 [GBl. II S. 281]). Der Kläger war somit verpflichtet, dem Beklagten sein Niederschlagswasser zu überlassen, soweit es nicht auf dem Grundstück versickert oder verwertet wird. Ein möglicherweise entgegenstehender Willen des Klägers ist unbeachtlich. Somit kam es auf die Kenntnis des Klägers von der Öffentlichkeit des Kanals und seinen Willen, in einen öffentlichen Kanal einzuleiten, für die Nutzung nicht an. 46 19 3. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Sächsischen E-Justizverordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder 47 48 20 Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Drehwald Dehoust Tischer Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 303,26 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und entspricht der Höhe der geforderten Gebühren. Da unklar ist, ob der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Gebührenbescheide hat (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG), sieht der Senat von einer Verdreifachung des Werts ab. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Drehwald Dehoust Tischer 1 2 21 Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gentsch Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle