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Beschluss

4 B 237/15

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 4 B 237/15 2 L 429/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Landkreis Vogtlandkreis vertreten durch den Landrat Neundorfer Straße 94/96, 08523 Plauen - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - beigeladen: Herr prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin 2 wegen Naturschutzrechts, Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hier: Beschwerde hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer am 6. Oktober 2015 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 20. Juli 2015 - 2 L 429/15 - geändert. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 2. Juni 2015 gegen die wasserrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 29. September 2014 aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen je zur Hälfte die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 20. Juli 2015 ist teilweise begründet. 1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung des Antragsgegners vom 29. September 2014 sowie den Antrag, dem Antragsgegner aufzuerlegen, dem Beigeladenen jegliche nicht von der wasserrechtlichen Genehmigung erfasste Bauarbeiten zu untersagen, abgelehnt. Eine Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 2. Juni 2015 gegen die Genehmigung vom 29. September 2014 in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO scheide aus, weil der Widerspruch offensichtlich unzulässig sei. Zwar sei die wasserrechtliche Genehmigung vom 29. September 2014 gegenüber dem Antragsteller nicht bestandskräftig geworden. Es lägen aber die 1 2 3 3 Voraussetzungen für eine Verwirkung des Widerspruchsrechts vor. Die Klage- und Widerspruchsbefugnis einer anerkannten Naturschutzvereinigung nach § 2 Abs. 4 UmwRG könne schon vor Ablauf der Jahresfrist verwirkt werden. Maßgeblich sei der Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller Kenntnis von der Genehmigung erlangt habe oder hätte erlangen können. Dieser Zeitpunkt des Kennenkönnens sei der 1. Dezember 2014 - der Tag der Akteneinsicht durch Herrn R..... B.... - gewesen. Herr B.... sei vom Vorsitzenden des Antragstellers mit der Akteneinsicht beauftragt worden. Er sei als von einem zur Klageerhebung befugten Organ besonders Beauftragter aufgetreten, sodass dem Antragsteller die ihm durch Vorlage auch der entsprechenden Verwaltungsakte ermöglichte Kenntnisnahme der Genehmigung vom 29. September 2014 - unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme - zuzurechnen sei. Da seitens des Antragstellers bis zum 2. Juni 2015 keine Reaktion auf diese Genehmigung erfolgt sei, hätten sich der Antragsgegner und der Beigeladene darauf einstellen können, dass er gegen die genehmigten Baumaßnahmen keine Einwendungen vorbringen und insoweit auf einen Widerspruch verzichten wolle. Auf dieses Verhalten des Antragstellers habe sich der Beigeladene eingestellt und die mit erheblichen Investitionen verbundenen Baumaßnahmen begonnen. Die Einlegung des Widerspruchs sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als das Turbinenhaus weitgehend ins Werk gesetzt worden sei, und stelle sich als missbräuchliche Wahrnehmung von Rechten dar, die der Verwirkung unterliege. Für den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Untersagung jeglicher Bauarbeiten fehle es an einem Anordnungsgrund. Es sei weder vom Antragsteller glaubhaft gemacht noch ersichtlich, dass und gegebenenfalls welche Bauarbeiten derzeit durchgeführt würden, die nicht vom Regelungsgehalt der wasserrechtlichen Genehmigung vom 29. September 2014 erfasst seien. Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, der Gesetzgeber habe in § 2 Abs. 4 UmwRG die Verwirkung des Klagerechts abschließend geregelt. Wenn man darüber hinaus im Einzelfall die Verwirkung anwenden wolle, müsse unstreitig feststehen, dass die Umweltvereinigung von einer Genehmigung tatsächlich Kenntnis gehabt habe. Auch wenn Herrn B.... die vollständige Verfahrensakte vorgelegt worden sei, habe er den betreffenden Bescheid nicht gekennzeichnet, sodass dieser nicht 4 5 4 kopiert und dem Antragsteller schriftlich zur Verfügung gestellt worden sei. Herr B.... sei kein Jurist und habe die rechtliche Bedeutung der einzelnen Dokumente nicht einschätzen können. Sein Interesse habe in erster Linie den Unterlagen gegolten, die sich auf den Naturschutz im engeren Sinn bezogen hätten. Die Rechtslage sei für den Antragsteller völlig unklar gewesen. Er habe im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erstmalig von der Genehmigung vom 29. September 2014 Kenntnis erlangt. Zuvor sei ihm die Einlegung eines Widerspruchs nicht möglich gewesen. Des Weiteren gebe es keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene einen Vertrauenstatbestand entwickelt habe, sein Vorhaben ohne Einwendungen eines Naturschutzverbandes verwirklichen zu können. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu berücksichtigen sind, geben Anlass, den angefochtenen Beschluss teilweise zu ändern. Der am 2. Juni 2015 eingelegte Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 29. September 2014 entfaltet nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Widerspruch vom 2. Juni 2015 wegen Verwirkung unzulässig sei. Eine Verwirkung ist nicht eingetreten, sodass nicht entscheidungserheblich ist, ob neben der Frist aus § 2 Abs. 4 UmwRG eine Verwirkung im Einzelfall noch in Betracht kommt. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (SächsOVG, Beschl. v. 17. 6 7 8 5 Dezember 2013 - 4 B 421/13 -, juris Rn. 2 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 7. Februar 1974 - III C 115.71). Es fehlt bereits an einer Vertrauensgrundlage, weil der Beigeladene nicht sicher damit rechnen konnte, dass der Antragsteller entweder positive Kenntnis von dem Bescheid vom 29. September 2014 oder eine offenkundige Kenntnisnahmemöglichkeit hatte. Dem Antragsteller ist unstreitig erst im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Genehmigung von 29. September 2014 übermittelt worden. Dem Sachverhalt aus dem davor liegenden Zeitraum lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die darauf schließen lassen, dass das Vorliegen der Genehmigung für den Antragsteller hätte offenkundig sein müssen. Es ist anzunehmen, dass der Beigeladene nach § 6 SächsUIG vor der Akteneinsicht des Antragstellers angehört wurde. Er konnte aber nicht davon ausgehen, dass der Antragsteller bei dieser Akteneinsicht von dem Bescheid vom 29. September 2014 zwingend Kenntnis erlangen würde. Dem Vertreter des Antragstellers wurden zahlreiche Akten vorgelegt, die viele Schriftstücke enthielten. Wie aus dem Schreiben des Antragsgegners an den Antragsteller vom 27. Februar 2015 (AS 381 f.) hervorgeht, wurde Herrn B.... bei seiner Akteneinsicht am 1. Dezember 2014 ein umfangreicher Aktenbestand - aus vier Vorgängen, jeweils mindestens ein Aktenordner - zur Verfügung gestellt. Dabei handelte es sich um eine "Fülle an Akten und Vorhaben". Bei der Sichtung derart umfangreichen Materials ist es nicht offenkundig, dass jeder in der Akte befindliche Bescheid gesehen, gelesen und rechtlich eingeordnet wird. Dies gilt auch dann, wenn er seinem äußeren Erscheinungsbild nach deutlich als Bescheid erkennbar ist. Hinzukommt, dass die Akteneinsicht nicht zu dem speziellen Zweck erfolgte, sich einen Überblick zu den erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen zu verschaffen; vielmehr ging es Herrn B.... um naturschutzfachliche Stellungnahmen. Auch der Umstand, dass Vertretern des ......................................... e. V. (...), der eine Klage gegen die Wiederinbetriebnahme des Wasserkraftwerks geführt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 28. Januar 2015 der Bescheid vom 29. September 2014 zur Kenntnis gegeben wurde, lässt keinen zwingenden Rückschluss auf eine offensichtliche Kenntnisnahmemöglichkeit 9 10 11 6 des Antragstellers zu. Selbst wenn Herr B.... über den ... e. V. von der Genehmigung Kenntnis erlangt hätte, ist nicht ersichtlich, dass er diese Information unmittelbar und vollumfänglich an den Antragsteller weitergeleitet hätte oder aus welchen Gründen dies zu erwarten gewesen wäre. Allein seine Vertretung des Antragstellers bei der Akteneinsicht am 1. Dezember 2014 rechtfertigt nicht die Annahme einer Benachrichtigungspflicht. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass zwischen beiden derart enge Beziehungen und wechselseitige Interessenwahrnehmungen bestehen. Nach Kenntnisnahme der Baumaßnahmen durch den Antragsteller am 12. April 2015 wurde ebenfalls keine Vertrauensgrundlage geschaffen. Der Antragsteller hat bereits am 4. Mai 2015 den Antragsgegner zur Anordnung der sofortigen Einstellung der Bauarbeiten aufgefordert. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Juli 2015 ist jedoch nicht dahin zu ändern, dass der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Untersagung etwaiger nicht von der Genehmigung umfasster Bauarbeiten verpflichtet wird. Das Verwaltungsgericht hat insoweit das Bestehen eines Anordnungsgrundes verneint, ohne dass der Antragsteller dem in seiner Beschwerdebegründung substantiiert entgegen getreten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich hierdurch nicht dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Hälfte des Streitwerts zugrunde zu legen. Der Senat orientiert sich dabei an Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 12 13 14 15 16 7 gez.: Künzler Düvelshaupt Döpelheuer