Beschluss
5 D 44/15
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
1mal zitiert
8Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 5 D 44/15 1 K 61/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältinnen gegen den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vertreten durch den Landrat Schloßhof 2/4, 01796 Pirna - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen Unterhaltsvorschuss hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und Tischer am 5. November 2015 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Juni 2015 - 1 K 61/14 - wird zurückgewiesen. Gründe Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beim Verwaltungsgericht geführte Klageverfahren abgelehnt wurde, ist unbegründet. Die Klägerin ist Mutter ihrer am 9. April 2008 geborenen Tochter. Sie beantragte mit Antrag vom 19. Mai 2008 beim Beklagten die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen für ihre Tochter. Beigefügt war die schriftliche Erklärung, sie habe im Sommer 2007 in Russland im Urlaub flüchtig einen jungen Mann kennengelernt, von dem sie schwanger geworden sei. Es sei ihr aber unmöglich gewesen, den Vater ausfindig zu machen. In einer weiteren Erklärung vom 28. Mai 2008 gab sie an, den gesamten Juli 2007 mit ihrer Familie in Russland in K........ verbracht zu haben. An einem Wochenende sei sie mit ihrer Freundin in eine Diskothek in eine nahe gelegene andere Stadt, S......, gegangen. Der junge Mann habe sich als V..... vorgestellt. Sie habe den Mann anschließend nicht mehr gesehen. Mit Bescheid vom 21. Juli 2008 lehnte das Landratsamt W............. die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen wegen fehlender Mitwirkung ab. Rechtsbehelfe hiergegen wurden - soweit ersichtlich - nicht eingelegt. Mit Antrag vom 1. Juni 2012, der ausweislich des Eingangsstempels bei dem beklagten Landkreis am 5. Juni 2012 eingegangen ist, beantragte die Klägerin erneut Unterhaltsvorschussleistungen für ihre Tochter. Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 forderte der Beklagte sie auf, nachvollziehbar darzulegen und glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen sie keine Informationen über die Person des etwaigen Vaters 1 2 3 3 habe. Hierauf legte die Klägerin erneut ihre schriftliche Erklärung vom 28. Mai 2008 vor. Der Beklagte lehnte die Leistungsgewährung mit Bescheid vom 3. Juli 2012 ab. Die Klägerin sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Sie habe keinen Nachweis (Reisepass mit Stempel) dafür vorgelegt, dass sie im Juli 2007 in Russland gewesen sei. Hiergegen erhob die Klägerin am 24. Juli 2012 Widerspruch. Ihre Prozessbevollmächtigte teilte dem Beklagten am 12. September 2013 telefonisch mit, dass ihr die Klägerin nunmehr erzählt habe, dass sie den Vater des Kindes nicht in Russland, sondern hier in Deutschland in einer Diskothek kennengelernt habe. Auch hier sei es ein Russlanddeutscher gewesen. Die Klägerin sei mit ihm ins Auto gegangen und habe dort den Geschlechtsverkehr vollzogen. Sie habe sich zuvor nicht getraut, die Wahrheit zu sagen, da man sie sonst als „Flittchen“ hätte bezeichnen können. Die Landesdirektion Sachsen wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2013, der bei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 7. Oktober 2013 einging, zurück. Die Angaben der Klägerin, warum sie keine weiteren Angaben zum Kindesvater machen könne, seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Hiergegen hat die Klägerin am 7. November 2013 Klage zum Sozialgericht Dresden erhoben, das den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Dresden verwiesen hat. Dies hat mit Beschluss vom 17. Juni 2015 den Antrag der Klägerin, ihr unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren, abgelehnt. Da die Klägerin bislang keinen substantiierten Vortrag liefere, warum sie keine Angaben zum Kindesvater machen könne, kommen der Klage nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts keine hinreichenden Erfolgsaussichten zu. Die Klägerin mache widersprüchliche und nicht substantiierte Angaben zu den Örtlichkeiten, an denen sie sich aufgehalten habe. Sofern sie den Kindesvater in Deutschland in einer Diskothek getroffen habe, sei sie in der Lage, vorzutragen, in welcher Diskothek und an welchem Ort sie sich aufgehalten habe. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, die sie bislang trotz Aufforderung des Gerichts nicht begründet hat. Das Verwaltungsgericht hat in der Sache zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 166 Abs. 1 Satz 1 4 5 6 4 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Klägerin und ihre Tochter sind zwar bedürftig. Ihre Klage bietet aber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin kann zwar den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen für ihre Tochter (vgl. § 9 Abs. 1 UVG) als Mutter gerichtlich im eigenen Namen geltend machen (SächsOVG, Beschl. v. 13. April 2015 - 5 D 17/15 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 16. März 2011, LKV 2011, 277). Ein Anspruch der Tochter auf Unterhaltsvorschuss erscheint aber im streitgegenständlichen Zeitraum nicht als wahrscheinlich. Dabei kann der Senat offen lassen, ob der streitgegenständliche Zeitraum auf die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids im Oktober 2013 beschränkt ist (so OVG Bremen, Urt. v. 22. April 2015 - 2 A 63/13 -, juris Rn. 40 ff.; sowie früher zur Sozialhilfe: BVerwG, Urt. v. 30. November 1966, BVerwGE 25, 307, 308 f.; v. 29. September 1971, BVerwGE 38, 299 ff.; v. 16. Januar 1986, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5; und zum KJHG: Urt. v. 26. November 1981, BVerwGE 64, 224, 226 u. v. 13. Januar 1983, BVerwGE 66, 342, 343 f.) oder er darüber hinaus bis zur Entscheidung des Gerichts reicht, sofern die Klägerin zwischenzeitlich keinen neuen Antrag bei der Behörde gestellt hat (so nunmehr für die Sozialhilfe und das ALG II: BSG, Urt. v. 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - SozR 4-3500 § 21 SGB XII Nr. 1 Rn. 8 f.; Urt. v. 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - SozR 4-4200 § 20 SGB II Nr. 1 Rn. 30; vgl. auch zum Wohngeld: BVerwG, Urt. v. 2. Mai 1984, BVerwGE 69, 198, 199 f.; v. 10. März 1966, BVerwGE 23, 331, 332). Gegenwärtig spricht alles dafür, dass der Anspruch nach § 1 Abs. 3 UVG nicht besteht, weil die Klägerin sich geweigert hat, Auskünfte, die zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Soweit es - wie 7 8 9 10 5 hier - um Unterhaltsansprüche nichtehelicher Kind geht, ist die öffentliche Hand in der Regel auf die Mitwirkung der Mutter angewiesen. Die Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG trifft die Mutter des Kindes im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren (SächsOVG, Beschl. v. 22. Juni 2010 - 5 D 33/10 -, juris Rn. 5). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt, hat die Klägerin bislang keine detaillierten Angaben dazu gemacht, warum sie den Vater nicht benennen kann. Sie hat bislang lediglich widersprüchliche und unsubstantiierte Angaben dazu gemacht, wann und wo es zu dem Geschlechtsverkehr gekommen sein soll. Soweit die Klägerin in ihren Erklärungen aus dem Jahr 2008 angibt, sie sei mit einer Freundin in einer Diskothek in S...... in Russland gewesen, hat sie trotz Aufforderung der Beklagten ihren Reisepass nicht vorgelegt, obwohl ihr das zumutbar gewesen wäre. Zudem hat sie gegenüber ihrer Prozessbevollmächtigten mündlich eingeräumt, dass diese Erklärung falsch sei. Soweit sie nunmehr vorträgt, dass sie den Vater des Kindes nicht in Russland, sondern hier in Deutschland in einer Diskothek kennengelernt habe, ist dies zu unsubstantiiert. Die Klägerin trägt weder den Zeitpunkt noch den Ort des Diskobesuchs vor und bezeichnet auch die Diskothek nicht namentlich. Die näheren Umstände des Kennenlernens und der Verlauf der Begegnung werden nicht geschildert. Auch wird nichts dazu ausgeführt, ob noch weitere Personen als Väter in Betracht kommen. Es ist bislang auch nichts dafür erkennbar, dass der Klägerin die Angaben unzumutbar wären. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten werden gem. § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Raden Dehoust Tischer Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 11 12 13 6 Gentsch Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle