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Beschluss

1 B 329/15

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 1 B 329/15 5 L 722/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch die Eltern - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltskanzlei gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4 - 6, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Kinderbetreuungsplatz; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor am 10. November 2015 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. September 2015 - 5 L 722/15 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. I. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, dem Antragsteller stehe bereits kein Rechtsschutzinteresse für den beantragten gerichtlichen Eilrechtsschutz zur Seite. Die Antragsgegnerin sei zur Erfüllung des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bereit und die beantragte Verschaffung eines Betreuungsplatzes sei vorliegend daran gescheitert, dass ein angebotener Platz in Tagespflege ohne Glaubhaftmachung einer Unzumutbarkeit desselben abgelehnt worden sei. Die Regelung in § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gehe von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege aus. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller die Betreuung in einer Tageseinrichtung im Rahmen der Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts verlangen könne. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin über einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung verfüge, der ihm hätte angeboten werden können. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen des parallel geführten Klageverfahrens mit Schriftsatz vom 21. August 2015 mitgeteilt, dass in den vom Antragsteller benannten Wunscheinrichtungen kein Platz zur Verfügung stünde, der diesem angeboten werden könne. Das Rechtsschutzbegehren 1 2 3 des Antragstellers scheitere auch daran, dass aktuell kein dem Gericht bekannter, zumutbarer Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte zur Verfügung stehe. Der Antragsteller macht geltend, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Betreuung in einer Kindertagesstätte und einer Tagesstelle „nicht so gleichwertig“, dass die mit dem Antrag begehrte Betreuung in einer Kindertageseinrichtung durch das Angebot eines Tagespflegeplatzes erfüllt werden könnte. Der sächsische Gesetzgeber gehe von einem Vorrang der Kindertageseinrichtungen aus und lasse ein ersatzweises Angebot von Tagespflege nur für den Fall zur Erfüllung ausreichen, dass Plätze in einer Kindertageseinrichtung nicht verfügbar seien. Der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung ersetze nicht das elterliche Erziehungsrecht durch ein staatliches. Die Eltern hätten sowohl in der Frage des ob als auch des wie das alleinige und ausschließliche Wahlrecht. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht angenommen, dass eventuelle Ausfallzeiten von Tagespflegepersonen tatsächlich durch die Antragsgegnerin als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe abgefangen werde. Der angefochtene Beschluss sei auch deshalb inhaltlich falsch, weil das Verwaltungsgericht den Vortrag der Antragsgegnerin im parallelen Klageverfahren im Schriftsatz vom 21. August 2015 zur Grundlage seiner Erwägungen hinsichtlich tatsächlich bestehender Betreuungskapazitäten gemacht habe. Nach der Rechtsprechung des Senats habe aber auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt und daher die tatsächliche Belegungssituation am 9. September 2015 ermittelt werden müssen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Soweit es in dem angefochtenen Beschluss von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Betreuung in Tagespflege mit der Betreuung in einer Tageseinrichtung im Rahmen § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ausgegangen ist, steht dies im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 24. November 2014 - 1 B 251/14 -, juris Leitsatz 3 und Rn. 8). Die Ausführungen der Beschwerde geben für eine Änderung keine Veranlassung. Im Hinblick auf den geltend gemachten 3 4 5 4 „Vorrang“ einer Betreuung in Kindertageseinrichtungen sind diese schon deshalb nicht zielführend, weil das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass ein Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung nicht zur Verfügung stand, der dem Antragsteller hätte angeboten werden können. Neben der Sache liegen die Ausführungen der Beschwerde zum elterlichen Erziehungsrecht, da es den Eltern des Antragstellers unbenommen bleibt, einen Betreuungsplatz in Tagespflege abzulehnen und auf die Verfügbarkeit eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung zu warten; dass das Wunsch- und Wahlrecht, das nach der Rechtsprechung des Senats auch die Wahl zwischen den Betreuungsarten Tageseinrichtung und Tagespflege umfasst (Senatsbeschl. v. 24. November 2014 a. a. O., Rn. 9), von der Verfügbarkeit entsprechender Betreuungsplätze eingeschränkt wird, ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz (§ 4 Satz 1 SächsKitaG). Die Rechtsauffassung der Beschwerde, wonach eventuelle Ausfallzeiten (Krankheit, Urlaub) von Tagespflegepersonen generell dazu führen sollen, dass das Angebot eines Betreuungsplatzes in Kindertagespflege unzumutbar sei, hält der Senat schon mit Blick auf den Wortlaut des gesetzlichen Anspruchs in § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für fernliegend. Entgegen der Auffassung der Beschwerde lässt der Umstand, dass in dem angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Verfügbarkeit eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung auf einen Schriftsatz der Antragsgegnerin im parallel geführten Klageverfahren vom 21. August 2015 Bezug genommen wird, nicht den Schluss zu, das Verwaltungsgericht habe bei seiner rechtlichen Würdigung nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt. Auch wenn ein Zeitraum von drei Wochen Anlass zu einer weiteren Anfrage bezüglich der tatsächlichen Belegung hätte geben können, durfte das Verwaltungsgericht jedenfalls dann von einer insoweit unveränderten Sachlage ausgehen, wenn der Antragsteller - wie hier - die Verfügbarkeit eines Platzes in einer seiner Wunscheinrichtungen noch nicht einmal behauptet hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei. 6 7 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Dr. Pastor 8