OffeneUrteileSuche
Urteil

4 C 31/14

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

1mal zitiert
6Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 4 C 31/14 Verkündet am 1.12.2015 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gez.: Janetz SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Zweckverband - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: wegen Unwirksamkeit einer Gewässerunterhaltungssatzung hier: Normenkontrolle 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2015 am 1. Dezember 2015 für Recht erkannt: Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1. Der Normenkontrollantrag ist gerichtet gegen die Gewässerunterhaltungssatzung für die Verbandsgewässer des Antragsgegners vom 10. Dezember 2013 in Gestalt der Änderungssatzung vom 1. Juli 2014. Der Antragsgegner ist ein Zweckverband, der aus der Stadt L......, der Stadt T....., der Gemeinde B....... und der Gemeinde G........ als Mitgliedern besteht (§ 1 Abs. 2 Satzung des Zweckverbandes "........." vom 28. August 2002 i. d. F. der 4. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2014 - VS). Aufgaben des Antragsgegners sind die Landschaftsplanung und -entwicklung (§ 2 VS) sowie die Gewässerunterhaltung (§ 3 VS). Die Städte T..... und B...... und die Gemeinden B........ und G........ schlossen am 22. Dezember 2004 mit dem Antragsgegner einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Durchführung der Unterhaltung der fließenden Gewässer II. Ordnung im Einzugsbereich der .............. Dieser öffentlich-rechtliche Vertrag wurde am 23. Januar 2006 geändert und im November 2014 durch die Stadt B...... gekündigt. Es steht nicht fest, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung wirksam geworden ist. 1 2 3 3 Nunmehr haben die Verbandsmitglieder T....., B....... und G........ die Aufgabe der Gewässerunterhaltung nach § 32 Abs. 2 SächsWG auf den Antragsgegner übertragen (§ 3 VS). Am 10. Dezember 2013 beschloss der Antragsgegner auf der Grundlage von § 37 Abs. 1 SächsWG eine Gewässerunterhaltungssatzung für die Verbandsgewässer des Zweckverbandes ......... - GUS -. Nach dem Protokoll erging der Beschluss "einstimmig" mit drei Ja-Stimmen, keiner Nein-Stimme und einer Enthaltung. Die Satzung wurde am 11. Dezember 2013 ausgefertigt und am 27. Dezember 2013 in der Leipziger Volkszeitung sowie am 2. Januar 2014 im Sächsischen Amtsblatt/Amtlicher Anzeiger bekannt gemacht. Sie trat am 1. Januar 2014 in Kraft. Zu ihr wurde am 1. Juli 2014 eine Änderungssatzung beschlossen, die am 2. Juli 2014 ausgefertigt und am 30. Oktober 2014 bekannt gemacht wurde und am 31. Oktober 2014 in Kraft trat. Die Gewässerunterhaltungssatzung enthält unter Anderem folgende Regelungen: " § 1 Erhebung der Gewässerunterhaltungsabgabe (1) Der Zweckverband ......... erhebt für die in seiner Unterhaltungslast stehenden Gewässer zweiter Ordnung (im Folgenden: Verbandsgewässer) zur teilweisen Deckung des für deren laufende Unterhaltung anfallenden und im Sinne von § 31 SächsWG erforderlichen Aufwands eine jährlich wiederkehrende Gewässerunterhaltungsabgabe. (2) Die Gewässerunterhaltungsabgabe wird im Sinne des § 37 Abs. 1 SächsWG von Ein-leitern, Anliegern und Hinterliegern erhoben. (3) Zu den Verbandsgewässern gehören die in Anlage 1 zu dieser Satzung benannten oberirdischen Gewässer. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Satzung sind a) Einleiter, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen zur Einleitung von Abwasser (Schmutz-, Niederschlags- und Mischwasser) oder Drainagewasser in Verbandsgewässer berechtigt sind oder tatsächlich die jeweiligen Handlungen vornehmen, ohne über eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung zu verfügen, b) Anlieger, die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke unmittelbar an die Verbandsgewässer angrenzen, c) Hinterlieger, die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke an Anliegergrundstücke unmittelbar angrenzen und die berechtigt sind, das Anliegergrundstück zu nutzen, um an das Verbandsgewässer zu gelangen. 4 5 4 § 3 Abgabefähiger Aufwand (1) Abgabefähig sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten Kosten, die dem Zweckverband im Rahmen der Gewässerunterhaltung gemäß § 1 Abs. 1 dieser Satzung entstehen. Nicht abgabefähig sind Kosten, die zur Beseitigung von Folgen und Schäden, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse (insbesondere Naturkatastrophen) eingetreten sind, aufgewandt werden müssen und die wesentlich über die ortsüblich durchzuführende Gewässerunterhaltung hinausgehen. (2) Die abgabefähigen Kosten umfassen insbesondere: a) die Kosten für die Freilegung und Offenhaltung von Uferbereichen und sonstiger für die Gewässerunterhaltung erforderlicher Flächen, b) die Kosten für Rodungs-, Mäh-, und Pflanzmaßnahmen an Verbandsgewässern ein-schließlich der Entwicklungspflege, c) die Kosten der Beseitigung von Verunreinigungen des Gewässerbettes und der Ufer und von Abflusshindernissen, d) die Kosten für die Entschlammung der Verbandsgewässer, e) die Kosten für Maßnahmen zur Sicherung des Gewässerbettes und der Ufer, f) Pacht und Nutzungsentgelte für Flächen, die zur Gewässerunterhaltung benötigt werden, einschließlich des Pachtwertes eigener Grundstücke des Zweckverbands, g) Zahlungen, zu denen der Zweckverband auf der Grundlage des § 38 Abs. 4 SächsWG verpflichtet ist. (3) Zu den abgabefähigen Kosten im Sinne dieser Satzung gehören außerdem: a) die angemessene Verzinsung und Abschreibung des zur Gewässerunterhaltung eingesetzten beweglichen Anlagekapitals, b) der Wert der aus dem Vermögen des Zweckverbands bereit gestellten beweglichen Sachen und Rechte und der vom Personal des Zweckverbands erbrachten Werk- und Dienstleistungen, c) sowie angefallene Vorfinanzierungskosten. (4) §10 Abs. 2 Satz 1 bis 3 SächsKAG und §§ 11 bis 13 SächsKAG sind anzuwenden. 5 § 4 Verteilung des abgabefähigen Aufwands (1) Der abgabefähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt und nach Abzug eines kommunalen Eigenanteils in Höhe von 20 vom Hundert auf die Ab-gabepflichtigen wie folgt verteilt: … (4) Der auf die Anlieger und Hinterlieger entfallende Aufwand wird auf diese nach der Frontlänge des an das Verbandsgewässer angrenzenden Anliegergrundstücks bzw. der Frontlänge des an das Anliegergrundstück angrenzenden Hinterliegergrundstücks in Meter verteilt. Als Frontlänge gilt: 1. bei Anliegergrundstücken die Länge der an die Uferlinie angrenzenden Grundstücksseite, 2. bei Hinterliegergrundstücken die Länge der Uferlinie zwischen zwei Senkrechten, die von den äußeren Punkten der an das Anliegergrundstück an- grenzenden Grundstücksseite auf der Uferlinie errichtet werden, 3. bei Grundstücken, die in Teilen unter Ziff. 1 und unter Ziff. 2 fallen, die Summe der Frontlängen nach Ziff. 1 und 2. Die ermittelte Frontlänge wird auf volle Meter abgerundet. § 5 Ermittlung der Bemessungsgrößen ... (4) Bei Einleitungen gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. c) und d) richten sich die Einleitmengen nach den zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld wasserrechtlich genehmigten Mengen. (5) Die Frontlängen des Anlieger- bzw. Hinterliegergrundstücks gemäß § 4 Abs. 4 werden auf der Grundlage eines maßstabsgetreuen Plans ermittelt. Maßgeblich ist die Frontlänge zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeschuld. Die Uferlinie bestimmt sich nach § 23 SächsWG. § 6 Abgabesatz (1) Der Abgabesatz für Einleiter beträgt 0,03 € je m³ gewichtete Einleitmenge. (2) Der Abgabesatz für Anlieger und Hinterlieger beträgt 1,16 € je laufenden Meter Frontlänge. § 7 Abgabeschuldner (1) Abgabepflichtig als Einleiter ist der im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld jeweils Berechtigte bzw. derjenige, der im Sinne des § 2 Buchst. a) dieser Satzung tat-sächlich die jeweiligen Handlungen vornimmt. Kann der tatsächlich Einleitende nicht ermittelt werden, so werden die Anlieger gemäß Absatz 2 anstelle des Einleitenden abgabepflichtig. 6 (2) Abgabepflichtig als Anlieger oder Hinterlieger ist derjenige, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld Eigentümer des jeweiligen Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Grundstückseigentümers abgabepflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers abgabepflichtig. Wohnungs- und Teileigentümer sind entsprechend ihres Miteigentumsanteils abgabepflichtig. (3) Anstelle der Abgabepflichtigen nach Abs. 2 können die Besitzer von Grundstücken herangezogen werden. Besitzer sind diejenigen, die, ohne Anlieger oder Hinterlieger zu sein, die tatsächliche Gewalt über das Anlieger- oder Hinterliegergrundstück ausüben oder die befugt sind, ein solches Grundstück auf Grund vertraglicher Vereinbarungen (z. B. Miete/Pacht) oder als Nutznießer dinglicher Rechte zu nutzen; dies gilt nicht für Wohnraummietverhältnisse. …" Die Antragstellerin ist Eigentümerin mehrerer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Gebiet des Geltungsbereiches der Gewässerunterhaltungssatzung. Sie stellte am 11. Dezember 2014 einen Normenkontrollantrag. 2. Die Antragstellerin trägt vor, dass die Gewässerunterhaltungssatzung materiell rechtswidrig sei. a) Es sei bereits zweifelhaft, ob die Ermächtigung aus § 37 Abs. 1 SächsWG nicht gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 3 GG, Art. 18 SächsVerf verstoße. Sämtliche potentiellen Abgabenschuldner würden gleichbehandelt, ohne dass die Nutzungsberechtigung und die konkrete Nutzungsart des betroffenen Grundstücks berücksichtigt würden. Es bestehe kein sachlicher Grund dafür, entweder die Lage des Grundstücks oder die Besitzverhältnisse einer Abgabenerhebung zugrunde zu legen. Auch lasse sich nicht erkennen, ob die einzelnen Eigenschaften eines Abgabenschuldners alternativ oder kumulativ zu einer Zahlungsverpflichtung führten. Ferner sei der allgemeine Bestimmtheitsgrundsatz verletzt, weil die Begriffe Anlieger und Hinterlieger sowie der Begriff des Vorteils nicht hinreichend definiert seien. b) Die Beschränkung des Anliegerbegriffs auf Grundstückseigentümer in § 2 lit. b) GUS verstoße gegen § 26 WHG, wonach die Eigentümer und die zur Nutzung der Grundstücke Berechtigten Anlieger seien. Die Heranziehung der Hinterlieger 6 7 8 9 7 entspreche nicht der Regelung des § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG, in der keine Nutzungsberechtigung des Anliegergrundstücks vorgesehen sei. Zudem sei die Definition nicht hinreichend bestimmt, weil sie nicht festlege, wie die Berechtigung, das Anliegergrundstück zu nutzen, um an das Verbandsgewässer zu gelangen, ausgestaltet sein müsse. c) Die Einführung einer von einer wasserrechtlichen Berechtigung unabhängigen Abgabepflicht der Einleiter gehe über die Ermächtigung aus § 37 Abs. 1 SächsWG hinaus. Die Gleichstellung berechtigt und unberechtigt handelnder Bürger widerspreche dem Rechtsstaatlichkeitsgebot. Ebenso sei es rechtsmissbräuchlich, in § 7 Abs. 1 GUS bei nicht feststellbarem Ursprung des eingeleiteten Wassers den Anlieger zur Abgabe heranzuziehen. d) Die abgabefähigen Kosten aus § 3 Abs. 2 GUS seien nicht allein auf Gewässer- unterhaltungsmaßnahmen i. S. v. § 39 WHG zurückzuführen. Während § 39 Abs. 1 Ziff. 2 WHG bei der Unterhaltung der Ufer von einer Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss ausgehe, würden in § 3 Abs. 2 lit. a) GUS die Kosten für die Freilegung und Offenhaltung in Ansatz gebracht. Im WHG werde nur von der Aufrechterhaltung eines Gewässerzustands ausgegangen; in die Gewässerunterhaltungssatzung seien hingegen auch die erforderlichen Vorarbeiten für die grundsätzliche Freilegung einbezogen. Mit diesen Arbeiten solle die in den früheren Jahren nicht ordnungsgemäß durchgeführte Instandhaltung nachgeholt werden. Hierbei handle es sich um Instandsetzungsmaßnahmen, die - schon wegen des erhöhten Arbeitsaufwands und der unverhältnismäßig höheren Kosten - nicht im Rahmen einer Gewässerunterhaltungsabgabe den Bürgern in Rechnung gestellt werden könnten. Auch die in § 3 Abs. 2 lit. b) und d) GUS aufgeführten Kosten für Rodungsmaßnahmen und Entschlammung der Verbandsgewässer beträfen über die Unterhaltung hinausgehende Arbeiten. Zudem würden die in § 3 Abs. 2 GUS genannten Kosten für die Freilegung und Offenhaltung sonstiger für die Gewässerunterhaltung erforderlicher Flächen nicht von § 39 Abs. 1 Nr. 2 WHG und § 31 SächsWG erfasst. Diese Flächen seien hinsichtlich der Ausdehnung und Größe nicht eindeutig zu bestimmen. 10 11 12 8 e) Die Gewässerunterhaltungssatzung verstoße gegen Art. 3 GG, Art. 18 SächsVerf. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Einleiter für die Pflege des Gewässerrandstreifens einen geringeren Anteil zu zahlen habe als für die Pflege und Sicherung der Gewässerbetten. Zudem sei nicht ersichtlich, worauf die unterschiedlichen prozentualen Anteile gestützt würden. Weil sämtliche Unterhaltungsmaßnahmen als Einheit dem Gewässer II. Ordnung dienten und sich hierdurch ein Vorteil für alle in der unmittelbaren Umgebung befindlichen Grundstücke ergebe, dürften die einzelnen Eigentümer nicht unterschiedlich behandelt werden. Sollte dies allein auf dem Verursacherprinzip beruhen, hätte die Kostenlast nach dem tatsächlichen Nutzungsanteil an jedem einzelnen Gewässerabschnitt bestimmt werden müssen. Es sei nicht erkennbar, ob es bei der Teilung der Kosten zwischen Anliegern und Hinterliegern in § 4 Abs. 4 GUS zu einer doppelten Abrechnung pro Frontabschnitt des Verbandsgewässers komme oder wer für welches Stück zu zahlen habe. Zudem dürfe nicht allein die Gewässerfrontlänge herangezogen werden. Vielmehr sei die Gesamtgröße des Flurstücks zu berücksichtigen. Die Verteilung der Kosten nach den Vorteilen in § 4 GUS sei nicht nachvollziehbar. Es erfolge keine Differenzierung danach, ob es sich um ein bebautes Grundstück oder um eine landwirtschaftliche Fläche handle. Das eingeleitete Wasser sei sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der darin enthaltenen Bestandteile nicht vergleichbar und nicht einheitlich mit einer Abgabe zu belegen. Bei bebauten Grundstücken komme es zu einer doppelten Inanspruchnahme der Eigentümer, weil bereits durch den Abwasserzweckverband ............................. ein Abwasserentgelt für die Niederschlagswasserentsorgung erhoben werde. f) Die Abgabenerhebung nach der Gewässerunterhaltungssatzung verstoße gegen das Recht der Antragstellerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, weil ihr von ihren Pachteinnahmen nichts mehr bliebe. Einen Ausnahmetatbestand für Eigentümer, die in den letzten Jahren die Gewässerunterhaltung selbst vorgenommen hätten und dies auch weiter tun würden, habe der Antragsgegner nicht in Erwägung gezogen. Insbesondere fehlten Ermäßigungs- und Ausschlusstatbestände für landwirtschaftliche Betriebe. 13 14 15 16 9 g) Zudem werde gegen die Vorschriften des SächsKAG verstoßen. Soweit in § 3 Abs. 2 lit. f) SächsKAG der Pachtwert der eigenen Grundstücke des Antragsgegners als Kostenposition in Ansatz gebracht werde, liege wegen der hiermit verbundenen Gewinnerzielungsabsicht ein Verstoß gegen den Kostendeckungsgrundsatz aus § 10 Abs. 1 SächsKAG vor. Durch die unterschiedliche Heranziehung der Kostenschuldner werde § 9 Abs. 3 SächsKAG verletzt. h) Hinsichtlich des Kalkulationszeitraums sei nicht ersichtlich, inwieweit in den nächsten Jahren eine Anpassung der Berechnung beabsichtigt sei und ob eine jährliche Kalkulation vorgenommen werden solle. i) Zudem sei die gesamte Kalkulation nicht korrekt. (1) Der Abgabenkalkulation sei nicht nur der tatsächlich entstehende Unterhaltungsaufwand zugrunde gelegt worden, sondern auch der gesamte Aufwand für die notwendigen vorbereitenden Maßnahmen. Nach einer groben Gesamtaufstellung seien erhebliche Personalkosten, Anschaffungskosten und laufende Aufwendungen in Ansatz gebracht worden, die in keinem Verhältnis zu den durchzuführenden Arbeiten stünden. Es fehle an einer speziell der Gewässerunterhaltung zuzuordnenden Abgabenkalkulation, die im Zusammenhang mit Hochwasser oder ähnlichen Ereignissen stehende Kosten als Abzugsposten kenntlich mache. (2) Ferner sei das Gebiet der Stadt B...... teilweise in die Kalkulation einbezogen worden, obwohl der mit dieser geschlossene Vertrag über die Übertragung der Aufgabe der Gewässerunterhaltung unwirksam sei. (3) Des Weiteren sei zu klären, ob und in welchem Umfang die Kosten zur Vorbereitung der Gewässerunterhaltungssatzung von insgesamt 320.000,- Euro in die Abgabenkalkulation eingeflossen seien. Insbesondere durch die Kartierung der Gewässer II. Ordnung, welche mit einer umfangreichen Datenermittlung verbunden gewesen sei, seien erhebliche Kosten entstanden, die nicht vollständig auf die Abgabenschuldner umgelegt werden könnten. 17 18 19 20 21 22 10 (4) Die Einbeziehung der Kosten für Pacht und Nutzungsentgelte einschließlich des Pachtwertes eigener Grundstücke in die Kalkulation sei nicht nachvollziehbar; diese Kosten seien von den beteiligten Städten und Gemeinden zu tragen. Es erschließe sich nicht, weshalb entsprechende Flächen nicht auf kommunalen Grundstücken kostenfrei zur Verfügung gestellt würden. Die Antragstellerin beantragt, die Gewässerunterhaltungssatzung für die Verbandsgewässer des Zweckverbands ......... vom 10. Dezember 2013 i. d. F. der Änderungssatzung vom 1. Juli 2014 für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. 3. Der Antragsgegner trägt vor, dass er gemäß § 32 Abs. 2 SächsWG berechtigt gewesen sei, nach § 37 Abs. 1 SächsWG auf Basis einer Satzung eine Gewässerunterhaltungsabgabe zu erheben. Die Gewässerunterhaltungssatzung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. a) Die Antragstellerin habe ihre Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 37 Abs. 1 SächsWG nicht präzisiert. b) Die Definition des Anliegers in § 2 lit. b) GUS stehe mit § 26 WHG im Einklang. Neben den Eigentümern könnten nach § 7 Abs. 3 GUS auch die Besitzer von Grundstücken zur Abgabe herangezogen werden. In § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG sei der Begriff des Hinterliegers definiert. Auch würden Hinterlieger nur dann zur Gewässerunterhaltungsabgabe herangezogen, wenn sie berechtigt seien, das Anliegergrundstück zu nutzen, um an das Verbandsgewässer zu gelangen. Dabei unterliege die Art der Berechtigung keiner Einschränkung. c) Als Inhaber von Wasserbenutzungsrechten gehörten Einleiter nach § 2 lit. a) GUS zum Kreis der potentiellen Abgabepflichtigen gemäß § 37 Abs. 1 SächsWG. Es sei 23 24 25 26 27 28 29 11 nicht zu beanstanden, dass auch Einleiter zu einer Abgabe herangezogen würden, die nicht über eine Erlaubnis oder Bewilligung verfügten. Die Bestimmung stelle sicher, dass eine unerlaubte Gewässerbenutzung nicht privilegiert werde. Für die Abgabepflicht sei entscheidend, ob der Abgabetatbestand verwirklicht werde. d) Die Regelung in § 3 Abs. 2 GUS stehe mit dem WHG und dem SächsWG im Einklang. Sämtliche aufgeführten Teilleistungen stellten Maßnahmen der Gewässerunterhaltung dar. e) Die Gewässerunterhaltungssatzung verstoße nicht gegen Art. 3 GG, Art. 18 SächsVerf. Die Vorverteilung des abgabefähigen Aufwandes diene dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Maßgeblich für die Vorverteilung seien einerseits der Verursachungsbeitrag der jeweiligen Gruppe von Abgabepflichtigen an den jeweiligen Teilmaßnahmen der Gewässerunterhaltung und andererseits der Nutzen aus deren Erledigung. Aus der Pflege der Gewässerrandstreifen zögen die Anlieger und Hinterlieger den größten Nutzen, weil das direkt an ihre Grundstücke grenzende Gewässer gepflegt werde. Die Einleiter profitierten von den Maßnahmen in geringerem Umfang, weshalb sie nur mit 40% der Teilkosten zu belasten seien. Hingegen dienten die Maßnahmen der Entschlammung vorrangig der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Einleitstellen und dem ungehinderten Wasserabfluss. Hiervon profitierten in erster Linie die Einleiter, sodass ihnen der weit überwiegende Teil des Aufwands für die Entschlammung zugeschlagen werde. Auch finde keine Doppelveranlagung von Anliegern und Hinterliegern statt. Für beide gelte der Frontmetermaßstab als Verteilungsmaßstab; es werde jeweils eine eigenständige Gewässerfrontlänge gebildet. Bei der Erhebung der Abgabe werde die Bebauung und Nutzung eines Grundstücks berücksichtigt, sofern sich daraus ein Bezug zur Gewässerunterhaltung ergebe. Für die Einleitung von Schmutzwasser oder Niederschlagswasser werde eine zusätzliche Abgabe erhoben. f) Ein Ausnahmetatbestand für die Abgabepflichtigen, welche bisher Pflegemaßnahmen selbst vorgenommen hätten, komme wegen der Abgabengerechtigkeit und des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der 30 31 32 33 12 Abgabenerhebung nicht in Betracht. Dem Antragsgegner entstünden die Kosten für die Bereitstellung des Personals und der Maschinen und Geräte unabhängig von der Auslastung. Bei einer Befreiung eines bestimmten Personenkreises könnten die geplanten Ressourcen nicht mehr kapazitätserschöpfend eingesetzt werden, was zu Lasten der Abgabepflichtigen ginge. Der sachliche und personelle Aufwand des Antragsgegners wäre nicht planbar. g) Die Regelung des § 9 Abs. 3 SächsKAG sei nicht anwendbar, weil die Verbandsge- wässer keine öffentliche Einrichtung darstellten. h) Der Antragsgegner habe der Berechnung einen einjährigen Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt. i) Die Kalkulation sei rechtmäßig. (1) Der Antragsgegner habe im Jahr 2014 keine Maßnahmen zur Beseitigung von Hochwasserschäden durchgeführt, sodass keine Gründe für die Ausweisung entsprechender Abzugsposten nach § 3 Abs. 1 GUS bestanden hätten. (2) Die zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Vertrages mit der Stadt B...... anfallenden Kosten würden bei der Kalkulation der Abgabensätze berücksichtigt. (3) Die Kosten für die Vorbereitung der Abgabenerhebung hätten in die Kalkulation eingestellt werden dürfen. Nach § 3 Abs. 4 GUS binde sich der Antragsgegner an die Kalkulationsgrundsätze des SächsKAG. Zu den nach betriebswirtschaftlichen Grund- sätzen zu ermittelnden ansatzfähigen Kosten gehörten auch Aufwendungen für Leistungen zur Erstellung der Kalkulation durch ein beauftragtes Beratungsbüro oder einen anderen Dritten einschließlich der dafür notwendigen Vorarbeiten. Der für die Vorbereitung der Erhebung einer neuen Abgabe erforderliche Aufwand sei verhältnismäßig. Soweit die Kosten durch den Freistaat Sachsen gefördert worden seien, fänden die Zuwendungen in der Kalkulation als Deckungsbeiträge Berücksichtigung. (4) Ansatzfähig seien nach Ziff. XI 1. AnwHinwSächsKAG sämtliche Aufwendungen, die für die Aufgabenerfüllung notwendig seien. Dazu gehörten auch Pacht- und 34 35 36 37 38 39 40 13 Nutzungsentgelte für Flächen, die der Antragsgegner für die Gewässerunterhaltung benötige. Mit dem Pachtwert eigener Grundstücke seien die an die Stadt L...... gezahlte Miete für ein Bürogebäude sowie voraussichtliche Pacht- und Mietausgaben gemeint. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Antrag hat keinen Erfolg. I. Zwar ist der Antrag zulässig. Die Antragsfrist aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wurde gewahrt. Der Antrag ist am 11. Dezember 2014 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen und damit innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Gewässerunterhaltungssatzung am 27. Dezember 2013 und am 2. Januar 2014 gestellt worden. Auch ist die Antragstellerin antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie als Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Satzungsgebiet als Abgabepflichtige in Betracht kommt. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist ebenfalls gegeben. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin im September 2014 in mehreren Schreiben mitgeteilt, dass er die Erhebung von Gewässerunterhaltungsabgaben beabsichtigt. II. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Gewässerunterhaltungssatzung des Antragsgegners vom 10. Dezember 2013 in Gestalt der Änderungssatzung vom 1. Juli 2014 ist rechtmäßig. 1. Die Gewässerunterhaltungssatzung ist formell rechtmäßig. Es liegen keine Fehler vor in Bezug auf die Ladung der Verbandsmitglieder, die Ausfertigung und die Bekanntmachung. Zwar ist ein Verfahrensmangel darin zu sehen, dass entgegen § 5 Abs. 5 Satz 3 VS nicht durch gesonderten Beschluss der Verbandsversammlung festgestellt wurde, in welchen Aufgabenbereich die Entscheidung fällt. Dies wurde jedoch nicht innerhalb der Frist der § 47 Abs. 2, § 5 Abs. 3 SächsKomZG, § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 lit. b) SächsGemO gerügt, sodass 41 42 43 44 45 46 14 die Satzung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO als von Anfang an wirksam zustande gekommen gilt. Die Gewässerunterhaltungssatzung wurde am 27. Dezember 2013 in der Leipziger Volkszeitung und am 2. Januar 2014 im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht; in beiden Bekanntmachungen wurde ordnungsgemäß auf § 4 Abs. 4 SächsGemO hingewiesen. In den Verfahren 4 C 32/14 und 4 C 34/14 wurde jedoch erst mit Schriftsatz vom 22. Mai 2015, der am 27. Mai 2015 beim Oberverwaltungsgericht einging, eine Verletzung von § 5 Abs. 5 Satz 3 VS vorgetragen. 2. Die Einwände der Antragstellerin vermögen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gewässerunterhaltungssatzung zu begründen. a) Gegen die Ermächtigung aus § 37 Abs. 1 SächsWG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Danach können die Gemeinden und Gewässerunterhaltungsverbände durch Satzung bestimmen, dass Anlieger, Hinterlieger, Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und von wasserwirtschaftlichen Anlagen, denen durch die Unterhaltung des Gewässers und der Ufer ein Vorteil entsteht, für den der Gemeinde oder dem Gewässerunterhaltungsverband entstehenden Unterhaltungsaufwand nach dem Verhältnis des Vorteils eine Gewässerunterhaltungsabgabe zu leisten haben. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit hierin eine sachwidrige Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte bzw. Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte liegen könnte. Da es sich um eine Ermächtigung handelt, reicht die Festlegung der Kriterien für eine mögliche Abgabepflicht aus, ohne dass bereits auf die konkrete Nutzungsberechtigung und Nutzungsart abzustellen ist. Nach dem Wortlaut des § 37 Abs. 1 SächsWG kommen eine alternative und eine kumulative Abgabepflicht in Betracht, wodurch den unterschiedlichen Arten der Vorteilsziehung Rechnung getragen wird. Auch sind die Begriffe "Anlieger" und "Hinterlieger" sowie der Begriff des Vorteils hinreichend bestimmt. Der Begriff des Anliegers ist in § 26 Abs. 2 WHG definiert, der des Hinterliegers in § 41 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 WHG. Ferner ist es zulässig, den Begriff des Vorteils in der Ermächtigung weit zu fassen und die nähere Ausgestaltung dem Satzungsgeber zu überlassen. Zudem hält sich § 37 Abs. 1 SächsWG seinerseits im Rahmen der Ermächtigung der Landesgesetzgeber aus § 49 Abs. 1 Satz 3 WHG. 47 48 15 b) Die Satzungsregelungen zur Person des Anliegers stehen nicht im Widerspruch zu § 26 Abs. 2 WHG. Danach sind Anlieger die Eigentümer der an oberirdische Gewässer grenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten. In der Satzung wird der gleiche Personenkreis für Anlieger bestimmt. Zwar sind in § 2 lit. b) GUS nur die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke unmittelbar an die Verbandsgewässer angrenzen, genannt; in § 7 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 GUS ist jedoch geregelt, dass die Erbbauberechtigten und die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte anstelle der Eigentümer abgabepflichtig sind. Gleiches gilt für den Begriff der Hinterlieger. Dies sind nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 WHG die Eigentümer der an Anliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten. Nach § 2 lit. c) sind Hinterlieger die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke an Anliegergrundstücke unmittelbar angrenzen und die berechtigt sind, das Anliegergrundstück zu nutzen, um an das Verbandsgewässer zu gelangen. Auch in Bezug auf Hinterliegergrundstücke wird die Abgabepflicht durch § 7 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 GUS erweitert. Dabei ist es rechtmäßig, nur einen Teil der in § 41 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 WHG genannten Hinterlieger der Abgabepflicht zu unterziehen und sie auf solche Hinterlieger zu beschränken, denen ein Zugangsrecht zum Gewässer zusteht. Diese ziehen aus der Gewässerunterhaltung größere Vorteile als Hinterlieger ohne Berechtigung. Letztere profitieren nur insoweit von der Gewässerunterhaltung, als sich die Gefahr von Überschwemmungen auf ihr Hinterliegergrundstück verringert. Die Art der Zugangsberechtigung hätte auch nicht näher bestimmt werden müssen. Nach der weiten Formulierung reichen schuldrechtliche und dingliche Nutzungsrechte aus. c) Die in § 2 lit. a) GUS vorgesehene Einführung einer Abgabepflicht für Einleiter, welche über keine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung verfügen, wird von der Ermächtigung aus § 37 Abs. 1 SächsWG erfasst. Zwar ist eine Abgabepflicht für Personen, die unberechtigt Einleitungen vorgenommen haben, in § 37 Abs. 1 SächsWG nicht ausdrücklich genannt. Die Vorschrift kann jedoch so ausgelegt werden, dass unberechtigte Einleiter den berechtigt Handelnden gleichgestellt sind. Der Gesetzeszweck besteht darin, dass jeder eine Abgabe entrichten soll, der aus der Gewässerunterhaltung faktisch einen Nutzen zieht. Dies trifft sowohl auf den 49 50 51 16 berechtigten als auch auf den unberechtigten Einleiter zu. Zudem wird bei dieser Betrachtungsweise eine Privilegierung rechtswidriger Einleitungen vermieden. Ebenfalls begegnet es keinen Bedenken, dass nach § 7 Abs. 1 Satz 2 GUS die Anlieger abgabepflichtig sind, wenn der tatsächlich Einleitende nicht ermittelt werden kann. Dies ist Ausdruck ihrer Ordnungspflichtigkeit als Zustandsstörer aus § 5 SächsPolG. Die Anlieger haben dafür Sorge zu tragen, dass von ihrem Grundstück keine rechtswidrigen Einleitungen in die Verbandsgewässer vorgenommen werden. d) In § 3 Abs. 2 GUS werden lediglich Maßnahmen der Gewässerunterhaltung geregelt. Diese stehen nicht im Widerspruch zu § 39 WHG. Zwischen der Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss in § 39 Abs. 1 Nr. 2 WHG und der Freilegung und Offenhaltung von Uferbereichen in § 3 Abs. 2 lit. a) GUS ist kein Unterschied festzustellen. Die Freihaltung der Ufer kann sich neben der vollständigen oder teilweisen Verhinderung von Pflanzenbewuchs auf die Vermeidung oder Entfernung von am Ufer gelagerten oder abgelagerten Gegenständen beziehen (Kotulla, WHG, § 39 Rn. 22). Der Begriff Freihaltung umfasst sowohl die Herstellung als auch die Erhaltung eines den Wasserabfluss ermöglichenden Zustands des Ufers. Er ist nicht so eng auszulegen, dass er nur die an eine Grundsanierung anknüpfenden Maßnahmen erfasst, sondern bezieht auch die Beseitigung eines Zustands ein, der auf eine Unterlassung von Instandsetzungsarbeiten in früheren Jahren zurückzuführen ist. Auch die Vorarbeiten für eine grundsätzliche Freilegung dienen der Freihaltung. Gleiches gilt für die in § 3 Abs. 2 lit. b) GUS genannten Rodungsmaßnahmen. Die Entschlammung der Verbandsgewässer nach § 3 Abs. 2 lit. d) GUS fällt unter die Maßnahmen zur Erhaltung des Gewässerbettes und zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses i. S. v. § 39 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Hierzu zählt die Beseitigung von natürlichen Abflusshindernissen u. a. durch Befreiung des Gewässers von Schlick-, Schlamm-, Geröll- und Sedimentablagerungen (Kotulla, WHG, § 39 Rn. 17; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 39 Rn. 33). Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass nach § 3 Abs. 2 lit. a) GUS auch die Kosten für die Freilegung und Offenhaltung sonstiger für die Gewässerunterhaltung erforderlicher Flächen zu den Abgaben gehören. Ein Bezug zur Gewässerunterhaltung ist gegeben. Die Aufzählung in § 39 Abs. 1 Satz 2 WHG ist nur beispielhaft 52 53 54 17 ("insbesondere") und zudem an den Zielen der Gewässerunterhaltung und nicht an den Standorten der durchzuführenden Arbeiten ausgerichtet. e) Die Gewässerunterhaltungssatzung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Gegen die Verteilung des Aufwands in § 4 GUS bestehen keine Bedenken. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt und sachgerecht begründet, nach welchen Kriterien er die mit den einzelnen Gewässerunterhaltungsmaßnahmen verbundenen Vorteile den Einleitern und den Anliegern/Hinterliegern zuordnet. Dies ist auf Seiten 8 und 9 der Kalkulation detailliert beschrieben. Der Antragsgegner differenziert zwischen den Vorteilen der Einleiter einerseits und der Anlieger und Hinterlieger andererseits. Es ist nicht geboten, auf jeden einzelnen konkret gezogenen Vorteil abzustellen und genau zu berechnen, in welchem Umfang jeder Einleiter und jedes Anlieger- oder Hinterliegergrundstück aus der Gewässerunterhaltung Nutzen ziehen. Die von den Einleitern zu zahlende Abgabe bemisst sich sowohl nach der Menge als auch nach den Wasserbestandteilen. Die sich aus §§ 4 Abs. 2 und § 5 GUS ergebende Einleitmenge wird gemäß § 4 Abs. 3 GUS je nach Qualität des eingeleiteten Wassers unterschiedlich gewichtet. Bei der Bestimmung des Gewichtungsfaktors wird regelmäßig dem Umstand Rechnung getragen, ob die Einleitung auf natürlichem oder künstlichem Wege erfolgt. Auch ist eine doppelte Inanspruchnahme der Einleiter nicht zu erwarten. Mit der Gewässerunterhaltungsabgabe wird der Aufwand gedeckt für ein Fortbestehen der direkten Einleitmöglichkeit; mit einem Niederschlagswasserbeitrag oder einer Niederschlagswassergebühr wird hingegen der Aufwand für die Entsorgung und Behandlung des Niederschlagswassers durch den AZV ..... abgegolten. Für die Bemessung der Vorteile der Anlieger und Hinterlieger ist der Frontmetermaßstab zulässig (für Straßenreinigungsgebühren: BVerwG, Beschl. v. 15. März 2002, NVwZ-RR 2002, 599). Dabei ist die Gesamtgröße des Flurstücks nicht zu berücksichtigen, weil Pauschalierungen zulässig sind. Auch ist keine doppelte Abrechnung des Frontabschnitts erfolgt. In der Kalkulation sind Gewässerfrontlängen für Anlieger und Hinterlieger gesondert ermittelt und dann addiert worden. Zur Berechnung des Abgabesatzes hat der Antragsgegner aus der Gewässerfrontlänge für Anlieger von 116.144,23 m und der Gewässerfrontlänge für Hinterlieger von 55 56 57 58 18 37.626,18 m eine Gesamtfrontlänge von 153.770,41 m gebildet, durch die er die Teilkosten dividiert hat (Seiten 12 und 13 der Kalkulation). Die Erhöhung der Zahl der tatsächlichen Frontmeter um die fiktiven Frontmeter der Hinterliegergrundstücke führt dazu, dass die Gesamtkosten auf mehr Frontmeter verteilt werden, wodurch der Gebührensatz pro Frontmeter sinkt (SächsOVG, Beschl. v. 22. April 2015 - 5 A 530/13 -, juris Rn. 7). Eine Differenzierung zwischen bebauten und landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist nicht geboten. Wenn von bebauten Grundstücken Schmutz- oder Niederschlagswasser in das Gewässer eingeleitet wird, ist der Eigentümer zu einer zusätzlichen Abgabe als Einleiter heranzuziehen. Hierdurch wird der unterschiedlichen Vorteilsvermittlung in genügendem Maß Rechnung getragen. Es begegnet keinen Bedenken, dass der Antragsgegner in der Kalkulation einen pauschalierten Abzug von den abgabefähigen Kosten in Höhe von 20% vorgenommen hat, weil die Gewässerunterhaltung auch im öffentlichen Interesse liegt (Kalkulation vom 25. November 2013, Seite 9, Anlage Kostenträgerrechnung). Die Festlegung der Höhe des auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils liegt im Ermessen des Satzungsgebers, dem hierbei eine weit gehende Entscheidungsfreiheit zukommt (für Straßenreinigungsgebühren: SächsOVG, Urt. v. 27. Juli 2011 - 5 A 540/08 -, juris Rn. 25). f) Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rechts der Antragstellerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Insoweit war nicht geboten, eine Ausnahmeregelung für diejenigen Eigentümer zu schaffen, welche für die Gewässerunterhaltung selbst Sorge tragen wollen. Dem Satzungsgeber steht ein weites Gestaltungsermessen zu, bei dessen Ausübung er Belange der Praktikabilität und den Gedanken der Solidargemeinschaft berücksichtigen darf. g) Eine Verletzung von § 9 Abs. 3 SächsKAG und ein Verstoß gegen den Kostendeckungsgrundsatz aus § 10 Abs. 1 SächsKAG kommen schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschriften nicht anwendbar sind. Bei der Gewässerunterhaltungsabgabe handelt es sich nicht um eine Kommunalabgabe nach § 1 Abs. 2 SächsKAG. Die Regelungen sind in § 3 Abs. 4 GUS nicht genannt. 59 60 61 62 19 h) Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich des Kalkulationszeitraums. Die Kalkulation betrifft allein das Jahr 2014 und deckt nur die Erhebung einer Abgabe für die in 2014 entstandenen Unterhaltungskosten. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass für nachfolgende Zeiträume neue Kalkulationen erstellt werden sollen. Der Abgabesatz soll an die jeweilige Kalkulation angepasst und § 6 GUS dann entsprechend geändert werden. Auch ist es zulässig, die Kostenüber- und - unterdeckungen in dem nachfolgenden Zeitraum zu berücksichtigen. Dies ist in § 10 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 SächsKAG vorgesehen, auf den § 3 Abs. 4 GUS verweist. Falls für die Folgejahre Abgabenbescheide ergehen, darf der Abgabesatz aus § 6 GUS i. d. F. v. 2014 keine Anwendung finden. Dieser beruht auf der Grundlage des Kalkulationszeitraums 2014, der für die Folgejahre nicht gilt. Derartige Abgabenbescheide wären rechtswidrig, weil es an einer auf den Abgabenzeitraum bezogenen Aufwands-ermittlung fehlte. Es ist nicht davon ausgehen, dass die Gewässerunterhaltungskosten in jedem Jahr annähernd gleich bleiben, weil sich sowohl der Unterhaltungsaufwand als auch die Einleitmengen jährlich ändern. i) Der Abgabenerhebung liegt eine ordnungsgemäße Kalkulation zugrunde. (1) In die Kalkulation sind nur Kosten für die Gewässerunterhaltung eingestellt worden. Der Antragsgegner ist von seinem Gesamthaushalt ausgegangen, dessen Werte auf einer Prognose beruhen, die anhand der Erfahrungen aus der in den letzten Jahren auf vertraglicher Grundlage erbrachten Unterhaltungstätigkeit erstellt wurde. Einer näheren Darlegung der konkreten Erkenntnisse hierzu bedurfte es in der Kalkulation nicht. Auch besteht seitens des Gerichts keine Veranlassung, sämtliche Posten der Kalkulation von Amts wegen und ohne Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit zu überprüfen (vgl. zur Globalberechnung: SächsOVG, Urt. v. 18. Dezember 2013 - 5 D 18/07 -, Rn. 307). Der Antragsgegner hat die Kosten für die Regionalplanung und die Kosten für die Gewässerunterhaltung in der Anlage Kostenartenrechnung zur Kalkulation gesondert ausgewiesen. Er ist von seinem Gesamthaushalt ausgegangen und hat aus diesem die ansatzfähigen Kosten der Gewässerunterhaltung verursachungsgerecht ermittelt. Der 63 64 65 66 67 20 Gewässerunterhaltung (in Abgrenzung zu dem Bereich Landschaftspflege/Regional- entwicklung) wurden Kosten für Mahd, Krautung, Sohlräumung, Sicherung, Instandhaltung, Planungsleistungen und Entsorgungsleistungen sowie Personalkosten für Mitarbeiter im Wasserbau und in der Abgabenerhebung zugeordnet (Kalkulation vom 25. November 2013, Seite 7 f.). Es erscheint sinnvoll, dass die Kosten des Mitarbeiters für Wasserbau und Abgabenerhebung nicht auf den Bereich Regionalentwicklung verteilt wurden, weil diese beiden Tätigkeitsfelder allein zur Aufgabe der Gewässerunterhaltung zählen. Bei den sonstigen Personalkosten erfolgte die anteilige Zuordnung nach dem voraussichtlichen Zeitaufwand der Mitarbeiter für Tätigkeiten im jeweiligen Aufgabenbereich. Auch der Zuordnung der Kosten für Anlagegüter und bewegliche Güter liegt eine entsprechende Prognose zugrunde. Wie bereits ausgeführt, durfte auch der Aufwand für die notwendigen vorbereitenden Maßnahmen in die Kalkulation eingestellt werden, weil diese von § 3 Abs. 2 lit. a) GUS umfasst sind. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Kosten überhöht sind. Auch ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass in der Abgabenkalkulation Kosten für die Beseitigung von Hochwasserschäden enthalten sind. (2) Der Abgabenkalkulation liegt nur der Aufwand für die Gewässerunterhaltung in T....., B....... und G........ von insgesamt 632.601,26 Euro zugrunde. Der Aufwand für die Gewässerunterhaltung in der Stadt B...... ist nicht in die Ermittlung der Abgabesätze eingeflossen. Insoweit wurden die ausgabefähigen Kosten mit 0,00 Euro angegeben; sie setzen sich zusammen aus Gesamtkosten von 126.416,12 Euro abzüglich Fördermitteln, Kostenbeteiligung der Stadt B...... und Deckungsbeiträgen (Kostenartenrechnung zur Kalkulation). Die Differenzierung zwischen T....., B....... sowie G........ einerseits und B...... andererseits ist geboten, weil B...... die Aufgabe der Gewässerunterhaltung nicht auf den Antragsgegner übertragen hat. Die Stadt B...... ist kein Verbandsmitglied, sodass ihr auch keine Kosten des Mitarbeiters für die Landschaftsplanung zuzuordnen sind. Dieser erfüllt nur Aufgaben im Rahmen der satzungsmäßigen Gewässerunterhaltung. 68 69 21 In der Kalkulation wurden für die Gewässerunterhaltung in T....., B....... und G........ Fördermittel von 44.410,80 Euro von den Gesamtkosten in Abzug gebracht (Kostenartenrechnung zur Kalkulation). (3) Die Kosten für die Erstellung der Kalkulation selbst gehören zu dem umlagefähigen Aufwand, weil diese die Grundlage für die Refinanzierung bildet (für die Kosten der Erstellung einer Globalberechnung zu Abwasserbeiträgen: SächsOVG, Urt. v. 18. Dezember 2013 - 5 D 18/07 - Rn. 315). Hierunter fallen auch die Kosten für die Kartierung. (4) Gegen die Einbeziehung der Pachten und Nutzungsentgelte für Grundstücke, deren Eigentümer nicht der Antragsgegner ist, bestehen keine Bedenken. In der Kostenartenrechnung zur Kalkulation ist unter Nr. 4.3 ein Posten für Mieten, Pachten und Leasing aufgeführt. Der Haushaltsansatz liegt bei 41.644,00 Euro. Hiervon wurden 6.675,90 Euro der Regionalentwicklung zugeordnet, 28.741,82 Euro der Gewässerunterhaltung T....., B......., G........ und 6.226,28 Euro der Gewässerunterhaltung B....... Es ist nicht ersichtlich, dass diese Pachtkosten überhöht sind. Diese Kosten sind nicht den Verbandsmitgliedern aufzuerlegen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Verbandssatzung darf der Zweckverband nur dann eine Umlage von den Verbandsmitgliedern erheben, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um den Finanzbedarf zu decken. Die Verbandsmitglieder waren auch nicht gehalten, dem Antragsgegner kostenfrei eigene Grundstücke zur Verfügung zu stellen. Eine solche Verpflichtung ist weder im SächsKomZG noch in der Verbandssatzung vorgesehen. Sofern ein Betrag von 96,- Euro als Pacht für eine Wiese nicht in der Kalkulation enthalten sein sollte, ist dies unbedenklich. Dies hätte keine Minderung, sondern allenfalls eine Erhöhung der Abgabesätze zur Folge. Der Antragsgegner hat unter Mieten, Pachten und Leasing in Ziffer 4.3 der Kostenartenrechnung zur Kalkulation keinen fiktiven Pachtwert eingestellt i. S. v. Kosten, die er hätte erzielen können, wenn in seinem Eigentum stehende Grundstücke nicht zu eigenen Zwecken genutzt würden. Vielmehr hat er in der mündlichen 70 71 72 73 74 75 22 Verhandlung dargelegt, dass mit der Bezeichnung Pachtwert in § 3 Abs. 2 lit. f) GUS die Entgelte gemeint sind, die er für die Nutzung fremden Eigentums zu eigenen Zwecken zahlt. 3. Auch die in den Verfahren 4 C 32/14 und 4 C 34/14 erhobenen Einwände vermögen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gewässerunterhaltungssatzung zu begründen. a) Der Antragsgegner war grundsätzlich berechtigt zum Erlass einer Gewässerunterhaltungssatzung, mit der eine Abgabe erhoben wird. Durch die Übertragung der Aufgaben der Gewässerunterhaltung für die Gebiete der Stadt T..... und der Gemeinden B....... und G........ ist der Antragsgegner nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 SächsWG Träger der Unterhaltungslast geworden. Hiermit steht ihm auch die Satzungsbefugnis aus § 37 Abs. 1 SächsWG zu. Der Verbandssatzung lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Insbesondere folgt aus der Ermächtigung zur Umlageerhebung nicht, dass Gewässerunterhaltungsabgaben ausgeschlossen sein sollen. Vielmehr darf der Antragsgegner - wie bereits ausgeführt - nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VS von den Verbandsmitgliedern nur dann eine Umlage erheben, wenn seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um den Finanzbedarf zu decken. Es ist zulässig, dass die Gewässerunterhaltungsabgabe für diejenigen Kosten festgesetzt wird, die im Jahr nach der Beschlussfassung zu erwarten sind, also für 2014. Weder dem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass die Kosten rückwirkend zu erheben sind. In § 37 Abs. 1 SächsWG wird nur auf den der Gemeinde oder dem Gewässerunterhaltungsverband entstehenden Unterhaltungsaufwand abgestellt. Hiermit können auch künftige Kosten gemeint sein. Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich bei der finanziellen Beteiligung an der Gewässerunterhaltung um eine Kostenbeteiligung eigener Art zur Refinanzierung der Kosten der Gewässerunterhaltung und nicht um eine Kommunalabgabe (Gebühr bzw. Beitrag) im Sinne des SächsKAG, sodass die Kalkulationsgrundsätze des SächsKAG nicht zur Anwendung kommen müssen (LT-Drs. 5/ 10658, Seite 22). Eine solche Kostenbeteiligung eigener Art kann auch künftig entstehende Kosten umfassen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass ein Teil der Kosten zwar erst in der Zukunft entsteht, ihre Ursache aber bereits gegenwärtig geschaffen wurde (z. B. 76 77 78 23 Einstellung von Personal, das 2014 Gehalt bezieht, Anmietung von Räumlichkeiten, für die 2014 der Mietzins zu zahlen ist). Im Übrigen ist eine Anwendung des SächsKAG in § 37 Abs. 1 SächsKAG zwar nicht vorgeschrieben. Dies bedeutet aber nicht, dass es dem Unterhaltungspflichtigen verwehrt ist, in seiner Satzung Regelungen des SächsKAG für anwendbar zu erklären. Dies hat der Antragsgegner in § 3 Abs. 4 GUS getan. Zur Ermittlung der zu deckenden Kosten und der Summe der Bemessungseinheiten bedarf es einer Kalkulation (zur Kurtaxe: Büchel/Patt, SächsKAG, § 34 Rn. 24). Eine solche Kalkulation hat der Antragsteller für das Jahr 2014 erstellt. In diese hat er auf Grundlage der Ausweisungen seines Haushaltsplans die Kosten aufgenommen. b) Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in Anlage 1 der Satzung Gewässer aufgeführt sind, die niemals mehr Wasser führen oder gänzlich verrohrt sind. Insoweit reicht nicht aus, dass dies auf einzelne Grundstücksbereiche zutrifft, über die die Gewässer verlaufen. Es ist nicht dargelegt, dass und in welchem Umfang für derartige Grundstücksbereiche ein Unterhaltungsaufwand in die Abgabenkalkulation eingestellt wurde. c) Es ist zulässig, die in § 3 Abs. 3 GUS genannten Kosten für die angemessene Verzinsung und Abschreibung des beweglichen Anlagekapitals, den Wert der vom Antragsgegner bereitgestellten beweglichen Sachen und Personalleistungen und die angefallenen Vorfinanzierungskosten zu den abgabefähigen Kosten zu rechnen. Diese stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den sonstigen Gewässerunterhaltungskosten. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SächsKAG, der nach § 3 Abs. 4 GUS gelten soll, gehören die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals sowie angemessene Abschreibungen zu den in die Kalkulation einzustellenden Kosten; dabei sind auch der Wert der aus dem Vermögen des Aufgabenträgers eingebrachten Sachen und Rechte und der vom Personal erbrachten Leistungen sowie die Vorfinanzierungskosten zu berücksichtigen. Diese kalkulatorischen Kosten decken den zeit- und gebrauchsbedingten Werteverzehr der verwendeten Anlagen ab (vgl. zur Gebührenkalkulation: Büchel/Patt, SächsKAG, § 11 Rn. 12). Zu den ansetzbaren Kosten gehören die Personalkosten sowie die Materialkosten oder Sachkosten, die zu dem Betrieb in einer Kalkulationsperiode eingesetzt werden (vgl. zur 79 80 24 Gebührenkalkulation: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 6 Rn. 168/169). d) Die Bestimmung der Abgabepflichtigen in § 2 und § 7 GUS begegnet keinen Bedenken. Dem Aufgabenträger steht insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der auch die Befugnis umfasst, Pauschalierungen vorzunehmen. Nach § 37 Abs. 1 SächsWG können sowohl Einleiter (als Inhaber von Wasserbenutzungsrechten oder wasserwirtschaftlichen Anlagen) als auch Anlieger und Hinterlieger zu einer Gewässerunterhaltungsabgabe herangezogen werden. e) Auch wurde hinsichtlich § 3 Abs. 2 lit. f) GUS zwischen den Aufgaben der Regionalentwicklung und der Gewässerunterhaltung differenziert. f) Selbst wenn ein Instandhaltungsrückstau bestehen sollte, wären die Kosten für seine Beseitigung, wenn sie im Jahr 2014 anfielen, als Maßnahmen der Gewässerunterhaltung anzusehen. Für sie könnte eine Abgabe erhoben werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fas-sung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Sächsischen E-Justizverordnung einzureichen. 81 82 83 84 85 25 In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de-ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Künzler Düvelshaupt Döpelheuer gez.: Dr. Pastor Groschupp 26 Beschluss vom 1. Dezember 2015 Der Streitwert wird auf 60.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziff. 3.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dem Senat erscheint ein Betrag von 60.000,- Euro als angemessen. Bei wiederkehrenden Leistungen in der dreifache Jahresbetrag maßgeblich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Düvelshaupt Döpelheuer gez.: Dr. Pastor Groschupp 1 2