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Urteil

4 A 48/15

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 4 A 48/15 5 K 801/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen die Ingenieurkammer Sachsen Annenstraße 10, 01067 Dresden - Beklagte - - Berufungsbeklagte - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen Löschung aus der Liste der Beratenden Ingenieure hier: Berufung 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2015 am 8. Dezember 2015 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. Juli 2013 - 5 K 801/12 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Berufung ist gerichtet gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig, mit dem eine Klage gegen die Löschung der Eintragung des Klägers aus der Liste der Beratenden Ingenieure abgewiesen wurde. Der Kläger ist promovierter Diplomingenieur. Am 21. Februar 2011 beantragte er bei der Beklagten die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure. Zu diesem Zeitpunkt war er als Prokurist und Fachplaner in dem Unternehmen .............................. beschäftigt. Alleinige Gesellschafterin der GmbH ist Frau S..... W......, Geschäftsführer war damals Herr O... S........... Das Unternehmen ist u. a. als Ingenieurgesellschaft für Planungs-, Projektsteuerungs-, Projektentwicklungs- und Beratungsleistungen tätig. Die Gesellschafterversammlung der GmbH beschloss am 31. März 2011 die Abberufung von Herrn S.......... und die Bestellung des Klägers zum neuen Geschäftsführer. Mit dem Kläger wurde am 1. April 2011 ein Geschäftsführer- Anstellungsvertrag geschlossen. Dies wurde der Beklagten zunächst nicht mitgeteilt. Der Kläger wurde am 20. April 2011 in die Liste der Beratenden Ingenieure bei der Ingenieurkammer Sachsen auf der Grundlage von § 17 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 15 1 2 3 4 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SächsIngKG eingetragen. Hierzu erging am 2. Mai 2011 ein Bescheid. Nachdem die Beklagte von der Geschäftsführerbestellung des Klägers Kenntnis erlangt hatte, leitete sie ein Verfahren zur Löschung seiner Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure ein. Nach Anhörung des Klägers verfügte sie mit Bescheid vom 6. August 2012 den Widerruf und die Löschung der Eintragung sowie die Bekanntmachung der Löschung im Sächsischen Amtsblatt. Die Eintragungsvoraussetzungen seien nicht mehr gegeben, weil auf den Geschäftsführer einer GmbH die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SächsIngKG keine Anwendung finde und der Kläger nicht die notwendige Eigenständigkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsIngKG aufweise. Der Bescheid wurde dem Kläger am 8. August 2012 zugestellt. Der Kläger erhob am 10. September 2012 Klage vor dem Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 K 801/12 - ab. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 5 SächsIngKG sei die Eintragung zu löschen, wenn nachträglich Tatsachen einträten oder bekannt würden, die zu einer Versagung der Eintragung geführt hätten. Der Beklagten sei erst nachträglich bekannt geworden, dass der Kläger zwischenzeitlich nicht mehr Prokurist, sondern Geschäftsführer der .............................. sei. Die Voraussetzungen für die Eintragung hätten nicht mehr vorgelegen. Ein Fall des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsIngKG sei nicht gegeben. Der Kläger könne nicht als leitender Angestellter i. S. v. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SächsIngKG angesehen werden. Ihm fehle angesichts der konkreten Ausgestaltung seiner Geschäftsführerstellung die erforderliche Eigenständigkeit im Rahmen seiner Ingenieurtätigkeit. Die Rechtsstellung des Geschäftsführers einer GmbH unterliege bereits nach § 37 Abs. 1 und § 46 Nr. 5 GmbHG erheblichen Beschränkungen. Zudem könne der Kläger unabhängig von der Kündigungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags, die eine Frist von sechs Monaten vorsehe, nach § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit als Geschäftsführer abberufen werden. Zumindest wäre erforderlich, dass dem Kläger Freiheit und Unabhängigkeit von Weisungen der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter jedenfalls im Hinblick auf seine 5 6 7 4 Ingenieurtätigkeit durch den Gesellschaftsvertrag und den Anstellungsvertrag zugesichert würden. Der Kläger und die .............................. schlossen am 16. September 2013 eine Zusatzvereinbarung zum Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 1. April 2011. In diesem ist u.a. geregelt: "§ 2 Eigenverantwortliche Ingenieurtätigkeit (1) Der Geschäftsführer erbringt auch weiterhin für die Gesellschaft eigenverantwortlich und unabhängig Ingenieurtätigkeiten. Er übernimmt hierbei eigenständig technische und technisch-wissenschaftliche Aufgaben, die sich insbesondere auf den Bereich Beratung, Planung, Berechnung, Konstruktion, Prüfung, Gutachtertätigkeit als auch Leitung und Überwachung der Ausführung beziehen können. (2) Die Ausübung der vorbezeichneten Aufgaben erfolgt selbst- und eigenständig. Der Geschäftsführer unterliegt in Bezug auf die Ingenieurtätigkeit nicht den Weisungen der Gesellschafter." Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Januar 2015 - 4 A 522/13 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Zulassungsbeschluss wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 6. Februar 2015 zugestellt. Diese haben die Berufung am 6. März 2015 begründet. Der Kläger trägt vor, auch bei dem Fremdgeschäftsführer handle es sich um einen leitenden Angestellten, der seine Aufgaben im Wesentlichen selbständig erbringe und eigenverantwortlich i. S. v. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SächsIngKG sei. Aus § 14 Abs. 2 KSchG gehe hervor, dass der Geschäftsführer als leitender Angestellter anzusehen sei. Insoweit sei eine Überschneidung der in § 15 Abs. 2 SächsIngKG genannten Regelungstatbestände möglich. Die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsIngKG sei eine abweichende Variante gegenüber dem Fremdgeschäftsführer, die eigenständige Eintragungsvoraussetzungen aufstelle. Die Eigenverantwortlichkeit des Klägers sei nicht deshalb zu verneinen, weil er als Geschäftsführer kraft Gesetzes den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterliege. Eine Weisungsbefugnis sei jedem Anstellungsverhältnis immanent. Auch 8 9 10 11 5 der Prokurist unterliege der Bindung im Innenverhältnis und habe die Interessen der Gesellschaft zu wahren. Die Weisungsmöglichkeit gegenüber dem Geschäftsführer aus § 37 Abs. 1 GmbHG gelte nur für das Innenverhältnis und führe nicht zum generellen Verlust der Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf die Ingenieurstätigkeit. Bei Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages habe zwischen der Gesellschafterin und dem Kläger festgestanden, dass die Tätigkeit als Ingenieur unverändert fortgeführt werden solle. Die Regelung in § 1 Abs. 3 betreffe nur die Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers in Bezug auf die unternehmerischen Entscheidungen und beziehe sich nicht auf die Tätigkeit als Ingenieur. Auch die Möglichkeit der Bestellung eines weiteren Geschäftsführers in § 5 des Gesellschaftsvertrags habe keine Auswirkungen auf seine selbständige und eigenverantwortlich zu erbringende Ingenieurtätigkeit. In Bezug auf seine Ingenieurtätigkeit unterliege der Kläger keiner Bindung; er könne diese frei vom Einfluss Dritter wahrnehmen und sei innerhalb seines Anstellungsverhältnisses weisungsunabhängig. Dies stelle die Zusatzvereinbarung klar. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. Juli 2013 - 5 K 801/12 - zu ändern und den Widerrufs- und Löschungsbescheid der Beklagten vom 6. August 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass aus systematischen und teleologischen Gründen eine Überschneidung der in § 15 Abs. 2 SächsIngKG genannten Regelungstatbestände nicht möglich sei. In der unterschiedlichen Ausgestaltung der Eigenverantwortlichkeit in § 15 Abs. 2 Nr. 2 SächsIngKG für Organe und Organmitglieder und in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SächsIngKG für leitende Angestellte finde sich die den arbeitsrechtlichen Vorschriften der § 5 Abs. 3 und Abs. 4 BetrVG, § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG entnommene Differenzierung zwischen leitenden Angestellten und Organmitgliedern. Damit habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass ein Organmitglied der 12 13 14 15 6 privatautonomen Regelungskompetenz des Geschäftsführeranstellungsvertrags entzogenen, zwingenden Normen unterliege, die für einen leitenden Angestellten keine Geltung hätten. Aus dem Ausnahmecharakter des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsIngKG sei zu schließen, dass der Gesetzgeber es für alle anderen Fälle der Tätigkeit eines Ingenieurs als Organ einer Kapitalgesellschaft bei dem Erfordernis der Stimmenmehrheit der Beratenden Ingenieure habe belassen wollen. Ein Fremdgeschäftsführer sei mangels eigener unternehmerischer Ausübung von Ingenieurtätigkeiten nicht als eigenverantwortlich anzusehen. Aus § 2 der Zusatzvereinbarung vom 16. September 2013 gehe nicht hervor, weshalb die Aufgaben des Klägers innerhalb der .............................. Aufgaben eines Ingenieurs darstellten, die ihm wegen der Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens übertragen worden seien. Die Regelungen aus §§ 35 ff. GmbHG seien nicht abdingbar. Die Ingenieurtätigkeit sei nicht die vom Kläger nach dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zu erbringende Dienstleistung. Es sei nicht geregelt, dass seine Geschäftsführungsaufgabe Ingenieurtätigkeiten umfasse, von denen er mit der Zusatzvereinbarung leistungsfrei gestellt sein könnte. Das Beschluss- und Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung bleibe unverändert bestehen. Die individualvertragliche Weisungsfreistellung sei gesellschafts- und haftungsrechtlich unbeachtlich. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet worden. II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die zulässig erhobene Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 6. August 2012 über den Widerruf und die Löschung der 16 17 18 19 7 Eintragung des Klägers in die Liste der Beratenden Ingenieure ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Voraussetzungen für einen Widerruf und eine Löschung der Eintragung aus § 22 Abs. 1 Nr. 5 sind erfüllt. Danach ist die Eintragung zu löschen, wenn bei Beratenden Ingenieuren nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Eintragung geführt hätten. Nach § 21 Abs. 1 SächsIngKG ist die Eintragung zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Bewerber nicht die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt. Dies ist der Fall, wenn er nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 Sächs-IngKG nicht im Sinne des § 15 SächsIngKG unabhängig und eigenverantwortlich tätig ist. 2. Eine unabhängige Tätigkeit des Klägers nach § 15 Abs. 3 SächsIngKG ist gegeben. Danach sind Beratende Ingenieure unabhängig, wenn sie bei Ausübung ihrer Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen haben noch fremde Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Der Kläger verfolgt keine derartigen Eigeninteressen. Die .............................., die er als Geschäftsführer vertritt, hat ebenfalls keine über den Unternehmenszweck hinausgehenden Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen, sondern bietet lediglich Ingenieurleistungen in der Form von Planungs-, Projektsteuerungs-, Projektentwicklungs- und Beratungsleistungen an. Hiervon ging auch die Beklagte aus, als sie den Kläger - unter der Prämisse, dass er leitender Angestellter sei - nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SächsIngKG in die Liste eingetragen hat. 3. Der Kläger weist jedoch keine Eigenverantwortlichkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsIngKG auf. Danach ist u. a. eigenverantwortlich, wer sich mit Beratenden Ingenieuren oder Angehörigen anderer Berufe zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses als Geschäftsführer eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer er seine Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb oder durch Rechte Dritter außerhalb ausüben kann, wobei die Beratenden Ingenieure über die Stimmenmehrheit innerhalb dieses Zusammenschlusses verfügen müssen. Bei einem Fremdgeschäftsführer fehlt es bereits an einem 20 21 22 8 gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss. Dieser setzt die Vereinbarung einer gemeinsamen Berufsausübung in einer der gesetzlich zugelassenen Formen voraus. Der Geschäftsführer einer GmbH, der nicht selbst Gesellschafter ist, hat sich allein durch seine Bestellung und Anstellung nicht in diesem Sinne mit anderen zusammengeschlossen, sondern erst dann, wenn er selbst einen Geschäftsanteil besitzt und somit auch nach §§ 5, 14 GmbHG Gesellschafter der GmbH ist (VGH BW, Urt. v. 3. Mai 1994 - 9 S 376/92 -, juris Rn. 14). Zudem besteht keine Stimmenmehrheit der Beratenden Ingenieure. Frau S..... W...... als Alleingesellschafterin ist keine Beratende Ingenieurin. 4. Dem Kläger fehlt auch die Eigenverantwortlichkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SächsIngKG. Danach ist eigenverantwortlich ein leitender Angestellter in einem unabhängigen Ingenieurunternehmen nach Abs. 3, der im Wesentlichen selbständig Aufgaben wahrnimmt, die ihm regelmäßig wegen ihrer Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung des Betriebes übertragen werden. Die Regelung gilt ihrem Wortlaut nach nur für leitende Angestellte. Diesen ist ein Fremdgeschäftsführer nicht gleichzustellen. a) Es ist nicht davon auszugehen, dass jeder Fremdgeschäftsführer auch ein leitender Angestellter ist. Dies lässt sich allein aus der Formulierung in § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG ("Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte") nicht schließen. Vielmehr wird in § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG eine abweichende Regelung getroffen für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person berufen ist. Hierunter fällt der Geschäftsführer einer GmbH. Auch in § 5 BetrVG wird unterschieden zwischen den Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person berufen ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG), und leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3 und Abs. 4 BetrVG). b) Nach dem Sinn und Zweck des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SächsIngKG kann ein Fremdgeschäftsführer auch dann nicht einem leitenden Angestellten gleichgesetzt werden, wenn er neben seiner Geschäftsführertätigkeit selbständig die Fachaufgaben eines Ingenieurs wahrnimmt. 23 24 25 26 9 Nach der Gesetzesbegründung schließt in der Regel das Bestehen eines Arbeits- oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine eigenverantwortliche und unabhängige berufliche Tätigkeit aus. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die gesellschaftsrechtliche und organisatorische Eingliederung in ein Unternehmen die Eigenverantwortung und Unabhängigkeit bei der Berufsausübung nicht beeinträchtigt (LT-Drs. 1/3475, Seite 7). Durch den besonderen gesetzlichen Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" soll gerade die sachliche und persönliche Unabhängigkeit hervorgehoben werden. Ein Ingenieur gewinnt seine Unabhängigkeit nicht allein durch eine organisatorische Trennung verschiedener beruflicher Tätigkeiten, sondern dadurch, dass er (jedenfalls) ingenieurbezogene Tätigkeiten ausschließlich als Selbständiger oder in einem der gleichgestellten Beschäftigungsverhältnisse wahrnimmt (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 5. März 2007 - 8 LA 174/06 -, juris Rn. 14 zur inhaltlich ähnlichen Vorschrift des § 1 NIngG a. F.). Die Erfüllung von Ingenieuraufgaben in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit - also ohne die Möglichkeit der Einflussnahme Dritter - ist bei einem angestellten Geschäftsführer auch dann nicht gewährleistet, wenn ihm Weisungsfreiheit bei der Ausübung seiner Ingenieurtätigkeit zugesagt ist. Die Bestellung des Geschäftsführers nach § 38 Abs. 1 GmbHG ist zu jeder Zeit widerruflich. Zudem ist der Geschäftsführer durch die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages in seinen Handlungen gebunden. Aus diesem Grund ist er permanent der Gefahr des Entzugs oder der Beschränkung seiner Geschäftsführerposition ausgesetzt. Zwar hat ein Widerruf der Geschäftsführerbestellung nicht die Beendigung des Dienstverhältnisses zur Folge. Hierzu ist eine gesonderte Kündigung des Angestelltenvertrages erforderlich, wobei der Widerruf nur dann ein Beendigungsgrund ist, wenn die beiden Rechtsverhältnisse durch eine auflösende Bedingung miteinander verkoppelt sind (Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl., 1994 Anh § 6 Rn. 44, Rn. 46). Die Zulässigkeit der Kündigung des Geschäftsführer-Angestelltenvertrages setzt jedoch allein die Einhaltung der Kündigungsfrist voraus, ohne dass ein besonderer Kündigungsgrund gegeben sein muss. Einem Geschäftsführer kann bereits dann ordentlich gekündigt werden, wenn die Ergebnisse seiner weisungsfreien Ingenieurtätigkeit der Gesellschafterversammlung nicht zusagen. Dies hat Einfluss auf die Durchführung der Ingenieuraufgaben. Er ist abhängig von dem Willen der 27 28 10 Gesellschafterversammlung, ihn als Geschäftsführer zu behalten. Hieraus folgt, dass er auf Belange des Unternehmens Rücksicht zu nehmen hat. Im Unterschied dazu bedarf es zur Beendigung eines Dienstvertrages mit einem leitenden Angestellten immer eines Kündigungsgrundes, der gerade nicht in dem weisungsfreien Handeln liegen darf. Der leitende Angestellte muss nicht befürchten, dass die Resultate seiner Arbeit Anlass für eine Entlassung bieten. c) Die Gefahr von Interessenkollisionen zwischen der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers und einer allein fachlich orientierten Ingenieurtätigkeit besteht auch bei einem unabhängigen Ingenieurunternehmen i. S. v. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SächsIngKG. Zwar vertritt dieses weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen; dennoch ist den Gesellschaftern an dem Fortbestand des Unternehmens und der Gewinnerzielung gelegen. Diesen Belangen muss der Geschäftsführer Rechnung tragen, was mit einer unabhängigen Ingenieurtätigkeit nicht in jedem Fall vereinbar ist. Anders als bei § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SächsIngKG fehlt in dieser Konstellation das Korrektiv eines Unternehmensträgers, der sich zumindest mehrheitlich aus beratenden Ingenieuren zusammensetzt. d) Da § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SächsIngKG auf Fremdgeschäftsführer nicht an- wendbar ist, kann dahinstehen, ob bereits die Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsIngKG eine Ausschlusswirkung für sämtliche Geschäftsführer entfaltet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeri- ums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektroni- sche Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in 29 30 31 32 33 11 Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fas- sung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe der Sächsischen E-Justizverordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa- men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge- richts, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenhei- ten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsver- hältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen ste- hen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessver- tretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusam- menschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse kön- nen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be- schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso- nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli- chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Künzler Düvelshaupt Döpelheuer 12 Beschluss vom 8. Dezember 2015 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffer 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Düvelshaupt Döpelheuer 1 2