Urteil
3 A 792/13
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Rüge, die Planfeststellungsbehörde habe entgegen den Vorschriften der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, ist auch beachtlich, wenn sie erst im gericht-lichen Verfahren vorgebracht wird. 2. Bei Abgrabungen, die durch Straßenbauvorhaben erforderlich werden, handelt es sich nicht um Abgrabungen i. S. v. Nr. 3a der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsUVPG. 3. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung richtet sich nach § 39 Abs. 2 SächsStrG i. V. m. Nr. 2g der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsUVPG allein nach der Durchführungslänge und nicht nach der Breite oder der betroffenen Eingriffsfläche.
Entscheidungsgründe
1. Die Rüge, die Planfeststellungsbehörde habe entgegen den Vorschriften der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, ist auch beachtlich, wenn sie erst im gericht-lichen Verfahren vorgebracht wird. 2. Bei Abgrabungen, die durch Straßenbauvorhaben erforderlich werden, handelt es sich nicht um Abgrabungen i. S. v. Nr. 3a der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsUVPG. 3. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung richtet sich nach § 39 Abs. 2 SächsStrG i. V. m. Nr. 2g der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsUVPG allein nach der Durchführungslänge und nicht nach der Breite oder der betroffenen Eingriffsfläche. Beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 792/13 2 K 1262/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen Dienststelle Chemnitz, Referat 32C - Beklagter - - Berufungsbeklagter - wegen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses (S 289/Verlegung Neukirchen) hier: Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp auf- grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2015 am 10. Dezember 2015 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. August 2012 - 2 K 1262/11 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Chemnitz vom 4. Oktober 2011 für den Neubau eines 5,4 km langen Streckenab- schnitts der neuen Staatsstraße S 289. Die Neubaustrecke hat eine Gesamtlänge von 5,4 km und ist Bestandteil eines aus mehreren Planungs- und Bauabschnitten bestehenden Verkehrsprojekts im Landkreis Zwickau. Das Verkehrsprojekt soll die Ortslagen von Werdau, Neukirchen (Pleiße) und Crimmitschau vom Durchgangsverkehr entlasten. Zugleich soll mit dem Neubau der S 289 eine 33 km lange großräumige Verbindung zwischen den Bundesautobah- nen A 82 im Süden und A 4 im Norden geschaffen werden. Die so genannte Westtras- se gehört zu den wesentlichen überregionalen Vorhaben im Staatsstraßennetz des Be- klagten. Der in südlicher Richtung anschließende Teil der S 289 ist ebenfalls fertigge- stellt. In nördlicher Richtung mündet die Neubaustrecke in die bereits realisierte S 290 ein, welche der Umgehung der Ortslage von Crimmitschau dient und nach 4 km im Bereich der Anschlussstelle Schmölln auf die Bundesautobahn A4 trifft. Die planfest- gestellte Trasse führt über sechs neu zu errichtende Brücken, welche Bachtäler und querende Straßen oder Wirtschaftswege überspannen. Da die Trasse außerhalb der Ortslagen geführt wird, werden lediglich unbebaute, landwirtschaftlich genutzte Flä- chen in Anspruch genommen. Sie werden teilweise zerschnitten. Siedlungsbereiche werden nicht gequert. 1 2 3 Der Kläger ist Eigentümer von Flächen, die für die Verwirklichung der Planung in Anspruch genommen werden sollen. Dem Kläger gehören auf der Gemarkung Culten die Außenbereichsgrundstücke FlNrn. x7, x3 und xy6 mit insgesamt 84.160 qm. Diese werden von ihm eigenen Angaben zufolge als Pferdekoppel und Heuwiese sowie für Feldversuche selbst oder von Pächtern landwirtschaftlich genutzt. Durch die Verwirk- lichung des geplanten Vorhabens verliert der Kläger 12.471 qm Fläche aus diesen Grundstücken; weitere 435 qm sollten zu Gunsten des Vorhabenträgers mit einer Dienstbarkeit belastet werden. Betroffen ist der Kläger auch als Eigentümer des inner- halb des Ortsteils Culten von Neukirchen (Pleiße) gelegenen Grundstücks der Gemar- kung Culten, FlNr. z, auf dem sein Wohnhaus und die Wirtschaftsgebäude eines ehe- maligen Drei-Seitenhofes errichtet sind. Der Kläger lebt dort mit seiner Familie. Der Abstand der in diesem Bereich in Troglage geführten Richtungsfahrbahn zur Grund- stücksgrenze beträgt ca. 90 bis 100 m. Das Planfeststellungverfahren wurde auf Antrag des damaligen Straßenbauamtes Plauen im Jahr 2009 eingeleitet. Die Planunterlagen wurden nach vorheriger ortsübli- cher Bekanntmachung vom 2. Juni 2010 bis 2. Juli 2010 unter anderem in der Stadt Neukirchen (Pleiße) zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt. In den Bekanntma- chungen wurde jeweils darauf hingewiesen, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt würden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schrift- lich oder zur Niederschrift bei den Auslegungsgemeinden oder bei der Landesdirekti- on Chemnitz Einwendungen gegen den Plan erheben könne. Nach Ablauf der Frist seien Einwendungen ausgeschlossen. Innerhalb der genannten Frist machte der Kläger mit Schreiben vom 15. Juli 2010 gel- tend, dass er eine andere Variante der Neubaustrecke, welche nicht ausgewählt wurde, mittragen könne, hingegen nicht die dem Planentwurf zugrunde liegende Strecke. Hierzu führte er aus: „Die Entfernung vom Wohngebiet, der Einschnitt der Straße im Gelände sowie die kürzeren Brückenlängen (gegenüber der jetzigen Vorzugsvariante) sind akzeptabel, denn wir sind keine generellen Gegner der Umgehungsstraße, nur der von ihnen favo- risierten Variante. Die Variante 1 ist im Bereich Culten nicht tief eingeschnitten, was zu einer deutlichen Lärmbelästigung führt (z. Z. kein Verkehr, das heißt 0 dB, dann bis zu 59 dB). Infolge Querung des Spaniertals mit einer 320 m langen Brücke und hauptsächlich Westwind ist eine starke Lärmbelästigung zu erwarten. Ihren Unterla- 3 4 5 4 gen haben wir entnommen, dass Wochenendgrundstücke (Mannichswalder Straße) bei der Abwägung mehr Gewicht haben als ein Wohngebiet. Es handelt sich lediglich um ein Flurstück mit Datschenbebauung und wenn aus diesem Grund die Trasse geringfü- gig nach Osten verschoben wird, ist dies nicht unerheblich. Die Entfernung zum Wohngebiet beträgt dann eben nur noch ca. 100 statt vorher 250 m. (…) Die Begrün- dung für die Verschiebung nach Osten kann nicht akzeptiert werden. Das Argument zur Bevorzugung der Variante 1 zur Gradlinigkeit der Straße ist sehr zweifelhaft. In der Realität sind genügend Beispiele vorhanden, wo Autofahrer nicht nachvollziehen können, weshalb auf freier Fläche sehr kurvenreich gebaut wird (…). Das Flurstück Blatt 965 Nr. x7 wird von uns für die Pferdehaltung als Koppel und Heuwiese genutzt. Da wir kein anderes geeignetes Flurstück in der Nähe unseres Bauerngutes besitzen, benötigen wir eine Abstandsfläche für die Pferdehaltung. Die Erreichbarkeit der Flur- stücke nach dem Straßenbau ist nicht eindeutig, sie muss im Einzelnen abgeklärt wer- den. Die Absprache mit dem Pächter (AUL) ist eine Sache, aber als Eigentümer sind perspektivische Faktoren, evtl. nach einem Pächterwechsel oder Eigennutzung zu be- achten. Der Feldweg im Bereich Culten muss unbedingt mit einer Brücke über die S 289 erhalten werden. Wir bitten Sie, einen Kompromiss der Varianten 1 und 2 zu prü- fen.“ Am 15. und 16. Dezember 2010 wurde in Werdau ein Erörterungstermin durchgeführt. In diesem Termin führte der Kläger aus, er sei nicht Landwirt, die Pferdehaltung ma- che er nicht im Nebenerwerb und ansonsten seien momentan die Flächen an das Agra- runternehmen Lauenhain verpachtet. Auf Grund der Stellungnahme von Trägern öffentlicher Belange und Einwendungen seitens privater Betroffener nahm der Vorhabenträger verschiedene Änderungen an der Planung vor, die er durch die Tekturen 1 und 2 in das Verfahren einbrachte. Es fand keine erneute Auslegung statt. Die Betroffenen wurden individuell angehört. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2011 stellte die Landesdirektion Chemnitz den Plan für das Vorhaben fest und erteilte dem Vorhabenträger u. a. für die Einleitung des Stra- ßenoberflächenwassers in die in den Planunterlagen dargestellten Entwässerungsanla- gen wasserrechtliche Erlaubnisse. Der Planfeststellungsbeschluss enthält zahlreiche Nebenbestimmungen, die u. a. den Naturschutz und den Lärmschutz betreffen. Die Ortslage von Culten wurde der Schutzkategorie Kern-, Dorf- und Mischgebiete zugeordnet, für die Immissionsgrenzwerte von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht gelten. Für das Wohnhaus des Klägers wurde in der lärmtechnischen Untersu- chung eine Lärmbelastung von bis zu 53,4 dB(A) tags und bis zu 46 dB(A) nachts er- mittelt. Die Einwendungen des Klägers wurden im Planfeststellungsbeschluss zurück- 6 7 8 9 5 gewiesen. Die planfestgestellte Trasse verdiene bei objektiver Abwägung aller einzu- beziehenden Belange gegenüber sämtlichen untersuchten Alternativtrassen den Vor- zug. Dies gelte auch im Verhältnis zu der vom Kläger favorisierten, jedoch nicht reali- sierten Variante 2, die zu einer geringeren Lärmbeeinträchtigung für die Wohnbebau- ung in Culten geführt hätte, weil sie hierzu in einem größeren Abstand verlaufen wäre. Dieser singuläre Vorteil wiege aber die Konfliktpunkte mit den bebauten Bereichen der Kleinbernsdorfer Straße K 9374 und der Mannichswalder Straße K 9372 nicht auf. Die verworfene Variante rücke noch näher, nämlich um ca. 30 m, an die Wohnbebau- ung der Kleinbernsdorfer Straße heran und zerschneide oder überquere Erholungs- grundstücke an der Mannichswalder Straße mit einer Brücke. Damit verbunden seien jedenfalls eine Verschlechterung der Lärmsituation, Verschattung und optische Beein- trächtigungen. Die planfestgestellte Trasse schneide auch gegenüber der weiterhin un- tersuchten Mittelvariante (als Mischvariante zwischen der Plantrasse und der Variante 2) besser ab. Zwar gehe mit einer Verschiebung der Planvariante in Richtung Westen eine Verbesserung der Lärmsituation in Culten einher. Diese werde aber auf Kosten der Bungalowsiedlung in der Mannichswalder Straße erkauft, welche bezogen auf die vorzugs- und planfestgestellte Variante unter Lärmgesichtspunkten ohnehin stärker als die Bevölkerung in Culten beeinträchtigt sei. Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger am 21. Oktober 2011 zugestellt. Der Kläger hat am 18. November 2011 gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben und die Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes beantragt. Aus rechtlicher Hinsicht hat er des Weiteren geltend gemacht, der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig, weil die Beteiligung der Stadt Neukirchen (Pleiße) im Planfeststellungs- verfahren mit Fehlern behaftet gewesen sei. Der Inhalt der Stellungnahme der Stadt Neukirchen (Pleiße) vom 9. Juni 2010 widerspreche nicht nur dem Gemeinderatsbe- schluss vom 15. März 2000, sondern sie sei auch von dem wegen Befangenheit ausge- schlossenen stellvertretenden Bürgermeister unterzeichnet worden. Zudem sei ver- säumt worden, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dies ergebe sich sowohl aus Nr. 2g als auch aus Nr. 3a der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsUVPG. Die dort normierten Schwellenwerte seien deutlich überschritten. Die Planfeststel- lungsbehörde habe der planfestgestellten Trassenführung (Variante 1) fehlerhaft ge- genüber der westlich geführten Trassenführung (Variante 2) den Vorzug gegeben. Die 10 11 6 Baukosten lägen bei der Variante 1 deutlich höher. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der finanzielle Aufwand für die Brückenbauwerke und die erforderlichen Maß- nahmen des Lärmschutzes bei der Variante 2 wesentlich geringer ausgefallen wären als bei der Planvariante. Die Troglösung verursache um ein Vielfaches höhere Kosten. Zudem halte der Verlauf der Trasse der Variante 2 einen deutlich angemesseneren Ab- stand zur Siedlung Culten ein. Auch der Eingriff in das Landschaftsbild wäre nicht so gravierend. Die Schutzbedürftigkeit der teilweise ohne Baugenehmigung errichteten Wochenendhäuser entlang der Mannichswalder Straße sei im Vergleich zur rechtmä- ßigen Wohnbebauung der Ortslage Culten überbewertet worden. Der Beklagte habe auch die wirtschaftlichen Folgen der Inanspruchnahme seiner Flächen nicht zutreffend gewürdigt. Das Grundstück FlNr. x7 werde von ihm bereits seit 1989 für die Pferde- haltung genutzt und sei zudem Bestandteil einer auf sechs Jahre angelegten Agrarum- weltmaßnahme des Freistaates Sachsen, welche 2009 angelaufen sei. Das Flurstück Nr. x3 sei zwar verpachtet, werde in Absprache mit der Pächterin seit 2010 jedoch für wissenschaftliche Feldversuche genutzt. Diese Feldversuche seien in wirtschaftlicher Hinsicht sein Kerngeschäft, welches vorhabenbedingt vollkommen zusammenbreche. Die sonstigen Eigentumsflächen seien für Feldversuche ungeeignet. Eine Splitterflä- che liege direkt neben der Fahrbahn und werde durch die betriebsbedingten Stoffein- träge in den Boden für Feldversuche vollkommen unbrauchbar. Der Kläger hat beantragt, den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Chemnitz vom 4. Oktober 2011 aufzuheben. Der Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat die Klage des Klägers mit Urteil vom 29. Au- gust 2012 - 2 K 1262/11 - abgewiesen und auch die Gewährung einstweiligen Rechts- schutzes abgelehnt (Beschluss v. 29. August 2012 - 2 L 394/11 -). Der Planfeststel- lungsbeschluss sei von § 39 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG gedeckt. Der Kläger sei mit sei- nen Rügen teilweise ausgeschlossen. Die formellen Voraussetzungen des Einwen- dungsausschlusses lägen vor. Der Planentwurf sei ordnungsgemäß ausgelegt worden. 12 13 14 7 Der Kläger sei auf die Möglichkeit, Einwendungen erheben zu können, auf Grund der öffentlichen Bekanntmachung der Planauslegung hingewiesen worden, ebenso auf die Einwendungsfrist und die Rechtsfolge verspäteter Einwendungen. Der Kläger könne mit seinem Einwand, es sei eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen, nicht gehört werden, denn mit diesem Vorhaben sei er gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG präkludiert. Zwar seien an die Darlegungsanforderungen von Laien keine hohen Anforderungen zu stellen, selbst unter Zugrundelegung herabgestufter Darlegungsanforderungen könne seinen Einwendungen im Schreiben vom 15. Juli 2010 aber nicht entnommen werden, dass er den Planfeststellungsbeschluss wegen ei- ner unzureichenden UVP-Prüfung für rechtswidrig halte. Die formellen Voraussetzun- gen des Einwendungsausschlusses lägen vor. Der Planentwurf sei auf Grund einer ortsüblichen Bekanntmachung ausgelegt gewesen. Präkludiert sei der Kläger des Wei- teren mit seinem Hinweis auf verkehrsbedingte Schadstoffbelastung der Bewohner Cultens und seinen Rügen, die Planfeststellungsbehörde habe es versäumt, seine be- sonderen betrieblichen Nutzungen und Dispositionen betreffend die Flurstücke Nr. x7 und x3, die wirtschaftliche Auswirkungen einer schlechteren Erreichbarkeit seiner Grundstücke FlNrn. x7, x3 und xy6 sowie die Wertigkeit seiner Grundstücke im Hin- blick auf die Wahrung des Landschaftsbildes in die Abwägung einzustellen. Das Glei- che gelte für seine Rüge, die Schutzbedürftigkeit der östlich der Plantrasse gelegenen Bebauung Tannersberg im Ortsteil Schweinsburg von Neukirchen (Pleiße) bestimme sich unter Lärmgesichtspunkten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV, nicht nach Nr. 3 jener Vorschrift. Die Frage der Befangenheit des Bürgermeisters im Planfeststellungsverfahren sei al- lein nach den §§ 20, 21 VwVfG zu beurteilen und schon deswegen auszuschließen, weil der stellvertretende Bürgermeister im Planfeststellungsverfahren ersichtlich nie- mals auf der Seite der Planfeststellungsbehörde oder des Vorhabenträgers tätig gewor- den sei. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass er in irgendeiner Weise den Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde durch aktive Einfluss- nahme sachwidrig eingeengt habe. Für das Planfeststellungsverfahren spiele es daher keine Rolle, ob sich der stellvertretende Bürgermeister an die Beschlusslage des Ge- meinderates gehalten habe. Im Übrigen habe sich die hauptamtliche Bürgermeisterin der Stadt Neukirchen (Pleiße) im Erörterungstermin vom 16. Dezember 2010 von der 15 8 Stellungnahme ihres damaligen Stellvertreters nicht distanziert. Vielmehr habe sie sich dieser Stellungnahme ausdrücklich und vorbehaltlos angeschlossen. Der Planfeststellungsbeschluss leide auch nicht an einem materiell-rechtlichen Fehler. Es ließe sich nicht feststellen, dass die Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung und Bewertung der Belange des Lärmschutzes der Wohnbevölkerung von Culten im Allgemeinen und des Klägers im Besonderen Fehler unterlaufen seien. Die Beklagte gehe zu Recht davon aus, dass sich die Lärmschutzanforderungen für Culten als „sons- tiges Gebiet“ i. S. der Baunutzungsverordnung nach den für Mischgebiete gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV vorgesehenem Schutzmaß richteten. Diese seien einge- halten. Die Trassenwahl des Beklagten sei nicht abwägungsfehlerhaft. Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten sei gerichtlich nur be- grenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin überprüfbar. Die Abwägung der Plan- feststellungsbehörde sei nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Der Planfest- stellungsbeschluss habe sich mit insgesamt sechs Trassenvarianten auseinandergesetzt und sie im Hinblick auf zahlreiche Schutzgüter und Belange vergleichend gewürdigt. Im Ergebnis dieser Prüfung sei die Planfeststellungsbehörde zum Ergebnis gelangt, dass im Plangebiet kein vollkommen konfliktarmer Korridor vorhanden sei, die plan- festgestellte Trasse jedoch gegenüber allen Varianten einschließlich der vom Kläger favorisierten Variante 2 den Vorzug verdiene. Diese Beurteilung halte einer gerichtli- chen Überprüfung stand, weil die vom Kläger favorisierte Variante nicht eindeutig die bessere, weil öffentliche und private Belange offensichtlich schonendere Trassenfüh- rung darstelle. Aus städtebaulichen Gesichtspunkten verdiene die festgestellte Varian- te 1 den Vorzug, da die Erholungsflächen der mit Bungalows bebauten Grundstücke entlang der Mannichswalder Straße erhalten blieben. Dem setze die Variante 2 ledig- lich ein weiteres Abrücken von den Bebauungen in Krippenberg und Culten und damit - ohne Not - ein noch größeres Maß an Lärmvorsorge entgegen. Die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte würden dort jedoch bereits dort ohne Schutzmaßnahmen ein- gehalten oder sogar unterschritten. Nachdem der Kläger am 7. November 2012 die Zulassung der Berufung beantragt hat- te, hat er beim Oberverwaltungsgericht am 21. März 2013 zudem die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. August 2012 - 2 L 394/11 - 16 17 9 nach § 80 Abs. 7 VwGO beantragt. Hierzu hat er auf neue Erkenntnisse aus einem von ihm eingeholten Privatgutachten des Büros für Umwelt und Planung Leipzig, S........, vom 7. Dezember 2012 (Privatgutachten) und zur Frage der Präklusionswirkung auf das gegen die Bundesrepublik Deutschland anhängige Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4267 verwiesen. Dieser Antrag wurde abgelehnt (SächsOVG, Beschl. v. 6. Mai 2013 - 1 B 327/13 -). Mit der gegen das Urteil mit Beschluss des 1. Senats vom 2. Dezember 2013 - 1 A 719/12 - zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hält weiter daran fest, der Planfeststellungsbeschluss sei wegen Befangenheit des da- maligen stellvertretenden Bürgermeisters bei Abgabe der Stellungnahme der Gemein- de im Anhörungsverfahren rechtswidrig. Es sei bezeichnend, dass der Trassenverlauf der verworfenen Variante 2 u. U. zum Abriss eines von vier Wochenendhäusern ge- führt hätte, von denen eines dem Vater des stellvertretenden Bürgermeisters der Ge- meinde Neukirchen (Pleiße) gehöre. Dessen Grundstück wäre bei Realisierung der Va- riante 2 zumindest sehr starken Lärm- und Luftschadstoffimmissionen ausgesetzt ge- wesen. Dass die damals im Amt befindliche Bürgermeisterin der Gemeinde Neukir- chen (Pleiße) diese Stellungnahme im Nachgang toleriert habe, sei erklärbar. Denn diese habe dort ebenfalls ein Wochenendgrundstück bewohnt und es bestehe ein per- sönliches Näheverhältnis zum damals stellvertretenden Bürgermeister. Der stellvertre- tende Bürgermeister hätte daher am Verfahren der Beteiligung der Gemeinde Neukir- chen (Pleiße) nicht mitwirken dürfen. Der teils illegalen Wochenendsiedlung entlang der Mannichswalder Straße komme weniger Schutz zu als der Wohnsiedlung im Wohngebiet Culten, da Wochenendsiedlungen nicht zum dauerhaften Wohnen be- stimmt seien. Es sei versäumt worden, eine nach Anlage 1 Nr. 3a sowie Nr. 2g zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsUVPG gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Durch die planfestgestellte Trasse seien mehr als 10 ha Abgrabungen und Aufschüt- tungen vorgenommen worden. Aus dem Landschaftspflegeplan (Unterlage 12.0) erge- be sich, dass die Herstellung der geplanten Nebenanlagen wie Entwässerungsmulden, Regenrückhaltebecken, Einschnitt- und Dämmböschungen sowie Flächenabgrabungen und -aufschüttungen in einem Umfang von 13,5 ha vorgenommen worden seien. Auch werde der Schwellenwert von 500 m Trassenführung durch geschützte Biotope und Flächennaturdenkmale überschritten. Das von ihm vorgelegte Privatgutachten belege eine Durchführungslänge von mindestens 519 m. Damit sei der Planfeststellungbe- 18 10 schluss zumindest als rechtswidrig zu erklären oder ganz aufzuheben. Im Übrigen komme es nicht nur auf die Durchführungslänge an, sondern auch auf die Breite der Durchführung. Nur so ließe sich die Betroffenheit geschützter Flächen und Biotope er- fassen. Die Breite des Flächennaturdenkmals Cultener Grund sei zu keiner Zeit strittig gewesen. Deswegen sei vom Privatgutachter auch keine Biotopaufnahme vorgenom- men worden. Wegen der mit der Fertigstellung der Trasse einhergehenden Verände- rungen sei eine Biotopaufnahme jetzt nicht mehr möglich, wie der Privatgutachter dargelegt habe. Auch seien jahreszeitlich bedingte Einflüsse zu berücksichtigen. Das vom Beklagten zuletzt in Auftrag gegebene Gutachten sei betreffend das Biotop Cul- tener Grund mangelhaft, denn es beruhe auf Erhebungen, die erst im Mai durchgeführt worden seien. Zu dieser Jahreszeit ließen sich naturgemäß keine geschützten Früh- jahrsblüher mehr feststellen. Er gehe davon aus, dass sich dort auf der gesamten Flä- che eine magere Frischwiese befunden habe. Reste hiervon habe sein Gutachter auf der östlichen Seite der oberhalb des Cultener Grundes gelegenen Grünfläche an einer Böschung festgestellt. Er habe nicht die ganze Grünfläche untersucht, da diese abge- mäht gewesen sei. Bei Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wären die Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Schutzgüter sowie die hierdurch be- dingten Wechselwirkungen i. S. von § 2 Abs. 1 UVPG deutlich klarer zutage getreten. Es wäre deutlich geworden, dass die verworfene Variante zu einem geringeren Bio- topverlust geführt hätte. Das Spaniertal wäre nur an der engsten Stelle geschnitten worden. In Culten wäre die Streuobstwiese erhalten worden. Dies gelte auch für den höhlenreichen Baumbestand und den alten Hohlweg. Demgegenüber bewirke die plan- festgestellte Variante eine Zerschneidung der Streuobstwiese und den Verlust des höh- lenreichen Baubestands. Der Cultener Grund wäre bei Variante 2 an der engsten Stelle gequert worden, während in der planfestgestellten Variante 1 ein Verlust zusätzlicher Heckenstruktur und Anschnitt am Hangwald zu beklagen sei. Bei der Teichanlage Tie- fengrundbach hätte die verworfene Variante nicht zu einer Überbauung der Teichanla- ge geführt und die magere Frischwiese wäre erhalten worden. Hingegen führe die planfestgestellte Variante zu einer teilweisen Überbauung der Teichanlage im Tiefen- grundbach sowie zum Verlust der mageren Frischwiese. Durch kleinere Brückenbau- werke wären geringere Kosten und weniger Flächenverbrauch entstanden. Seine Be- lange seien bei der Trassenwahl und bei der Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange fehlerhaft abgewogen und berücksichtigt worden. Auch bezweifle er, dass sein Gebiet - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - als Mischgebiet einzustufen 11 sei. Die von ihm gefertigte Karte mit den vorhandenen Nutzungen lege eher nahe, von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen. Dementsprechend hätten vom Verwal- tungsgericht andere Lärmgrenzwerte angenommen werden müssen. Die Wahl der Trasse sei auch deswegen fehlerhaft, weil die der Planfeststellung zugrunde gelegten Lärmwerte ohne die Tieferlegung der Trasse (Troglösung) im Bereich Culten nicht er- reicht worden wären. Die Vorschriften des BImSchG sähen auf der ersten Stufe vor, schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete möglichst zu vermeiden. Erst auf der zweiten Stufe, nämlich wenn ein ausreichender Lärmschutz nicht erreicht werde, seien Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes und, falls dies nicht möglich sei, Maß- nahmen des passiven Lärmschutzes zu treffen. Zu den Maßnahmen des aktiven Lärm- schutzes gehöre auch die gewählte Troglösung. Daraus folge, dass der Vergleich der Trassenvarianten hinsichtlich des Lärmschutzes auf der ersten Stufe zu erfolgen habe. Hätte die Planfeststellungsbehörde die Abwägung auf diese Weise vorgenommen, hät- te die westlicher, näher an der Wochenendhaussiedlung Mannichswalder Straße gele- genere Variante 2 den Vorzug verdient. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. August 2012 - 2 K 1262/11 - zu ändern und den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 4. Oktober 2011 aufzuheben, hilfsweise den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für rechtswidrig und nichtvollziehbar zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Das Planfeststellungsverfahren sei nicht etwa deswegen rechtswidrig, weil hieran eine befangene Person mitgewirkt ha- be. Die Gemeinde Neukirchen habe nicht für die Planfeststellungsbehörde am Plan- feststellungsverfahren mitgewirkt. Der Kläger verkenne die Bedeutung der Rechte ei- ner Gebietskörperschaft im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens. Der stellvertre- tende Bürgermeister sei berechtigt, den Bürgermeister im Verhinderungsfall zu vertre- ten. Die Gemeinde Neukirchen müsse sich das Handeln des stellvertretenden Bürger- meisters nach Außen zurechnen lassen. Im Übrigen gehe aus dem Vortrag des Klägers auch nicht hervor, dass die Gemeinde Neukirchen (Pleiße) durch seine Stellungnahme 19 20 21 12 tatsächlich beeinträchtigt sei. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforder- lich gewesen. Bei den in der landschaftspflegerischen Begleitplanung aufgeführten Flächen wie Einschnitt- und Dämmböschungen sowie Entwässerungsmulden und Re- genrückhaltebecken handele es sich nicht um selbstständige Abgrabungen. Das Lan- desamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Plauen, sei nochmals um eine er- gänzende Kartierung und Bewertung der streitgegenständlichen Bereiche durch die Firma K........................................... GmbH gebeten worden. Dieses Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass nicht von einer Durchführungslänge von 519 m, sondern nur von 356 m hinsichtlich gesetzlich geschützter Biotope auszugehen sei. Im Übrigen werde der gesetzlich vorgegebene Schwellenwert auch unter Zugrundelegung des Pri- vatgutachtens des Klägers schon deswegen nicht erreicht, weil sich die Durchfüh- rungslänge im Cultener Grund mangels eines gesetzlichen Schutzstatusses als Flä- chennaturdenkmal um 35 m verringere. Die Planfeststellungsbehörde sei zunächst irr- tümlich davon ausgegangen, dass es sich hierbei um ein Flächennaturdenkmal hande- le. Die vom Kläger ermittelte Durchführungslänge von 519 m reduziere sich somit auf wenigstens 484 m. Im Übrigen sei auch die Brücke des Wirtschaftsweges über den Koberbach als zusätzliche Querung nicht in die Berechnung der Durchführungslänge einzubeziehen. Diese sei nicht Teil der Planfeststellung. Eine Umweltverträglichkeits- prüfung sei daher nicht durchzuführen gewesen. Jahreszeitliche Veränderungen spiel- ten für die Frage der Durchführungslänge keine Rolle. Es handele sich um eine Mo- mentaufnahme. Die Lärmgrenzwerte würden selbst dann weitestgehend eingehalten, wenn man die Siedlung in der Ortslage Culten als Wohngebiet einstufen würde. Le- diglich beim Nacht-IGW komme es zu einer marginalen Überschreitung von 0,3 dB(A) im 2. OG an der Nord- und Westfassade des Gebäudes Culten Nr. 26. Unge- achtet der Frage, ob die Wochenendhäuser im Gebiet Mannichswalder Straße geneh- migt seien, genössen diese jedenfalls Bestandsschutz. Sie seien nach der 3. Schutzka- tegorie des § 2 der 16. BImSchV (Dorf-, Kern-, Mischgebiet) einzustufen. Mangels Bebauungsplan sei die Gebietseinstufung auf Grundlage der Ausführungen im schall- technischen Gutachten der IfL F................ und in Abstimmung mit dem Bauamt der Gemeinde Neukirchen (Pleiße) erfolgt. Bei der Bebauung in der Ortslage Culten und bei der Wochenendhaussiedlung seien dieselben Lärmgrenzwerte zugrundezulegen. Ein "schalltechnisches Defizit" liege nicht vor. Die Einschätzung des Klägers, dass die planfestgestellte Trasse mehr Biotope und Flächennaturdenkmale durchschneide, sei unzutreffend. Bei der Variante 2 wären die Kerbtäler ebenso zerschnitten worden. Mit 13 der planfestgestellten Trasse und ihren Brückenbauwerken über die Kerbtäler sei auch eine Vermeidung von Eingriffen in sensible Biotope verbunden. Die durch das Bun- desimmissionsschutzgesetz vorgegebene Rang- und Reihenfolge hinsichtlich der Lärmschutzmaßnahmen sei eingehalten worden. Dem aktiven Lärmschutz sei gegen- über dem passiven Lärmschutz Vorrang eingeräumt worden. Die Trassierung resultie- re aus dem Zusammenhang von maximaler Längsneigung, den hieraus notwenigen Brückenbauwerken und Dammlagen unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richt- linie für die Anlage von Straßen. Auf Grundlage der planfestgestellten immissions- schutztechnischen Berechnungen seien keine weiteren aktiven oder passiven Lärm- schutzmaßnahmen für die Bebauung der Ortsteile Tannersberg, Culten, Krippenberg und im Bereich der Mannichswalderstraße erforderlich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem Verfahren, den Gerichtsakten zu den bei- gezogenen Verfahren 1 B 327/13 und 2 L 394/11 sowie auf den Inhalt der beigezoge- nen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Der Kläger ist als Eigentümer betroffener Grundstücksflächen in qualifizierter Weise klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), da der Planfeststellungsbeschluss die Grundlage für eine etwaig nachfolgenden Enteignung bildet (vgl. § 43 Abs. 1 SächsStrG) und ihm somit enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommt (BVerwG, Urt. v. 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, juris Rn. 23, und Urt. v. 10. Januar 2012 - 9 A 19.11 -, juris Rn. 13). Da er als Grundstückseigentümer in An- spruch genommen wird, hat er Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Planfest- stellungsbeschlusses hinsichtlich seiner objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprü- fungsanspruch), soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme seiner Grundstücke kausal ist (BVerwG, Urt. v. 10. Januar 2012 - 9 A 19.11 -, juris Rn. 13). 22 23 24 14 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Aufhe- bung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses der Landesdirektion Chemnitz vom 4. Oktober 2011 nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (1.) noch hat er einen An- spruch auf eine hinter der Aufhebung zurückbleibende Entscheidung des Gerichts nach § 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG i. V. m. § 75 Abs. 1 a Satz 2 VwVfG, nämlich auf die Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und derzeit nicht vollziehbar ist (2.). Für das Planfeststellungsverfahren von Staatsstraßen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SächsStrG) gel- ten nach § 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG die §§ 72 bis 78 VwVfG, soweit im Straßenge- setz für den Freistaat Sachsen nicht Abweichendes bestimmt ist. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Plan- feststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich- rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmun- gen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nach § 75 Abs. 1 a Satz 1 VwVfG nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG bleiben unberührt (§ 75 Abs. 1 a Satz 2 VwVfG). § 75 Abs. 1 a VwVfG dient dem Grundsatz der Planerhaltung und damit zu- gleich der Verfahrensbeschleunigung. Die (Teil-)Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses kommt also nur in Betracht, wenn der Planfeststellungsbeschluss derart an Abwägungsmängeln oder Verfahrens- und Formfehlern (Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 75 25 26 27 28 29 15 Rn. 36; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl.2013, § 75 Rn. 29) leidet, dass die Grund- lagen der Planung betroffen sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 4. Februar 1994 - 8 AS 94.40007 - juris, Rn. 20; Jarass, Aktuelle Probleme des Planfeststellungsrechts, DVBl 1997, 795 [802]; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 42 Rn. 32). Zu prüfen sind jedoch nur solche Mängel, die innerhalb der Einwendungsfrist des § 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG vorgebracht wurden. Nach § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben be- rührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausge- schlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Auf den Einwendungsausschluss (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG) ist in der Bekanntma- chung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen (§ 73 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist da- rauf hinzuweisen, wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist und dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Ein- wendungsfrist vorzubringen sind (§ 73 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwVfG). Diese formellen Voraussetzungen der Präklusionswirkung liegen vor. Der Planentwurf wurde von 2. Juni bis 2. Juli 2010 in der Gemeinde Neukirchen (Pleiße) zur allgemei- nen Einsicht ausgelegt. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme, den Zeitraum dieser Möglichkeit, die Einwendungsfrist sowie auf den Einwendungsausschluss wurde im Mitteilungsblatt der Gemeinde vom 1. Juni 2010 hingewiesen. 1. Dies vorausgeschickt hat der Kläger keinen Anspruch auf vollständige oder teilwei- se Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an durchgreifenden Verfahrens- oder Formfehlern und auch nicht an derartigen materiell-rechtlichen Fehlern. Der Beklagte war nicht zur Durchführung einer Um- weltverträglichkeitsprüfung verpflichtet (1.1.). Es ist nicht ersichtlich, dass sich eine 30 31 32 33 16 mögliche Befangenheit des damaligen stellvertretenden Bürgermeisters bei Abgabe der Stellungnahme für der Gemeinde Neukirchen (Pleiße) als Betroffene i. S. v. § 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG i. V. m. § 73 Abs. 4 VwVfG auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben könnte (1.2). Auch leidet der Planfeststellungsbeschluss nicht an durchgreifenden Abwägungsfehlern (1.3). 1.1. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, die Planfeststellungsbehörde habe es versäumt, eine nach § 39 Abs. 2 SächsStrG i. V. m. Nr. 10 e Anhang II zu Art. 4 Abs. 2 Richtlinie 2011/92/EU, § 4 UVPG, Nr. 2 g und Nr. 3 a der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsUVPG gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Anders als vom Verwaltungsgericht festgestellt, ist der Kläger mit dieser Rüge nicht nach § 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG i. V. m § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG präkludiert. Die Rüge, die Planfeststellungsbehörde habe entgegen den Vorschriften der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, ist beachtlich, auch wenn sie erst im gerichtlichen Verfahren vorgebracht wird. Dies folgt aus dem stattge- benden Urteil des Europäischen Gerichtshofs in einem von der Europäischen Kom- mission gegen die Bundesrepublik Deutschland geführten Vertragsverletzungsverfah- ren über den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Vorschriften der Richtlinie 2011/92/EU (EuGH, Urt. v. 15. Oktober 2015 - Rs C-137/14 -, juris Rn. 77 ff.). Damit hat der Europäische Gerichtshof einer entsprechenden Rüge der Europäischen Kom- mission stattgegeben, welche gerügt hat, dass § 73 Abs. 4 VwVfG besondere Bedin- gungen aufstelle, die mit den Vorschriften der Richtlinie 2011/92/EU nicht vereinbar seien. Der Europäische Gerichtshof ist der Rüge gefolgt und hat ausgeführt, § 73 Abs. 4 VwVfG stelle besondere Bedingungen auf, die "die gerichtliche Kontrolle ein- schränken" und die "nach Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU" nicht "vorgesehen sind". Es sei jedoch, so der Europäische Gerichtshof weiter, vielmehr Ziel der Vorschrift des Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU, rechtssuchenden Bürgern im Rahmen des Umwelt- schutzes einen weitereichenden Zugang zu den Gerichten zu gewähren und eine um- fassende materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu ermöglichen. 34 35 17 Hier kann dahinstehen, ob es sich bei der fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung um einen absoluten Verfahrensfehler handelt, der ungeachtet seiner Auswirkungen auf das Abwägungsergebnis zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, juris Rn. 17 zu § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG i. d. bis zum 28. Januar 2013 geltenden Fassung; Kopp/Ram-sauer a. a. O. § 75 Rn. 78) oder ob ein Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UmwRG i. V. m. § 4 Abs. 1b Nr. 2 UmwRG nur nach Maßga- be des § 75 Abs. 1a VwVfG besteht. Denn das planfestgestellte Vorhaben ist weder nach § 39 Abs. 2 SächsStrG i. V. m. Nr. 3 a noch i. V. m. Nr. 2 g der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsUVPG UVP-pflichtig. (a) Das Straßenbauvorhaben war nicht nach § 39 Abs. 2 SächsStrG i. V. m. Nr. 3 a der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsUVPG UVP-pflichtig. Danach besteht eine Ver- pflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei selbstständigen Abgrabungen, die nicht dem Bergrecht unterliegen, von mehr als 10 ha Abbaufläche einschließlich der unmittelbar betriebsbedingten Aufschüttungen. Ohne Erfolg weist der Kläger zur Begründung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach den Planunterlagen bereits die Herstellung von Einschnitt- und Dammböschungen so- wie von Entwässerungsmulden und Regenrückhaltebecken zu einer nach § 39 Abs. 2 SächsStrG i. V. m. Nr. 3 a der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsUVPG relevanten Eingriffsfläche rund 13,5 ha geführt hätten. Denn bei Abgrabungen, die durch Stra- ßenbauvorhaben erforderlich werden, handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um solche Abgrabungen. Hätte der Gesetzgeber solche (unselbstständi- gen) Abgrabungen und Aufschüttungen, die typischerweise mit größeren Straßenbau- vorhaben einhergehen, als UVP-pflichtig regeln wollen, hätte er sie unter Nr. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsUVPG aufgenommen. Nr. 3 a der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsUVPG regelt hingegen die UVP-Pflicht für selbstständige Abgra- bungen von mittel- oder geringwertigen Bodenschätzen (wie zum Beispiel Kies- und Sandvorkommen). Soweit es sich hierbei überhaupt um (geringwertige oder mittelwer- tige) Bodenschätze handelt, zählen sie nicht zu bergfreien und grundeigenen Boden- schätzen im Sinne von § 3 BBergG, weswegen sie nicht unter das Bergrecht fallen. Für Vorhaben, die dem Bergrecht unterliegen, ist die UVP-Pflicht in § 57c BBergG 36 37 38 18 geregelt. In Bezug auf gering- und mittelwertige Bodenschätze hat der Gesetzgeber gesonderte Regelungen in anderen Fachgesetzen geschaffen. Hierzu zählt unter ande- rem die Regelung in § 39 Abs. 2 SächsStrG i. V. m. Nr. 3 a der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsUVPG. (b) Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung be- stand für das Straßenbauvorhaben auch nicht nach § 39 Abs. 2 SächsStrG i. V. m. Nr. 2 g der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsUVPG. Danach besteht eine UVP-Pflicht beim Bau von Straßen sowie beim Ausbau und der Verlegung von bestehenden Stra- ßen, wenn die neue, ausgebaute oder verlegte Straße auf einer Länge von mehr als 500 m durch Naturdenkmäler nach § 28 BNatSchG i. V. m. § 18 SächsNatSchG, Biotope nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 SächsNatSchG oder Gebiete führt, die aufgrund ih- rer historischen, kulturellen oder archäologischen Bedeutung unter Schutz gestellt sind. Anders als der Kläger meint, kommt es hierzu allein auf die Durchführungslänge und nicht auf die Breite oder gar auf die betroffene Eingriffsfläche an. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut in Nr. 2 g der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsUVPG, wonach es für die UVP-Pflicht darauf ankommt, dass die Straße "auf ei- ner Länge von mehr als 500 m durch (…) führt". Die vom sächsischen Gesetzgeber gewählte Pauschalierung steht auch mit den Vorgaben der Richtlinie 2011/92/EU in Einklang. Während bei den in Nr. 7 b) und c) Anhang I zu Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2011/92/EU aufgeführten größeren Straßenbauvorhaben unter anderem die Art des Ausbaus der Straße ausschlaggebend ist, bestimmen die Mitgliedstaaten bei den in Nr. 10 e) Anhang II zu Art. 4 Abs. 2 Richtlinie 2011/92/EU Straßenbauvorhaben, zu de- nen das in Rede stehende gehört, nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 Richtlinie 2011/92/EU selbst, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, und sie bestimmen hierzu auch die Kriterien und Schwellenwerte, die die UVP-Pflicht auslö- sen. Das planfestgestellte Straßenbauvorhaben führt selbst dann nicht mit einer Durchfüh- rungslänge von mehr als 500 m durch festgesetzte Flächennaturdenkmale oder Bioto- pe, wenn man das Privatgutachten des Klägers zugrunde legt, das von einer Durchfüh- rungslänge von insgesamt 519 m ausgeht. 39 40 41 19 Das Privatgutachten geht zunächst fehlerhaft davon aus, dass der Brückenneubau eines Wirtschaftswegs über den Koberbach mit einer Durchführungslänge von 20 m zu be- rücksichtigen ist. Selbst wenn der Brückenneubau dort ein Biotop i. S. v. § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 SächsNatSchG zerschneiden sollte, trifft diese Feststellung im Privatgutachten aus zwei Gründen nicht zu. Zum einen handelt es sich bei dem Wirt- schaftsweg um eine zweite Querung des Koberbachs neben der eigentlichen Querung durch die planfestgestellte Trasse. Nach dem Wortlaut kommt es jedoch maßgeblich auf diejenige Durchführungslänge an, die sich aus der Zerschneidung des Biotops oder Flächennaturdenkmals durch die neue, ausgebaute oder verlegte Straße selbst ergibt. Wie oben dargelegt, kommt es gerade nicht auf die Breite oder auf die Eingriffsfläche an. Auch dies spricht dafür, dass die Durchführungslänge nur einmal berücksichtigt werden kann, selbst wenn ein Biotop zwei Mal zerschnitten werden sollte. Zum weiten handelt sich hierbei um ein Brückenbauwerk, das nicht Teil der Planfest- stellung ist. Vielmehr war der Brückenneubau ausweislich des vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Erläuterungsberichts zum Plan über die gemein- schaftlichen und öffentlichen Anlagen gemäß § 41 FlurbG ein Vorhaben im Rahmen des vorgeschalteten Flurbereinigungsverfahrens "Flurbereinigung S289 Verlegung Neukirchen" (MKZ 116 12-2 Weg am Koberbachtal I). Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der Brückenneubau als mittelbares, weil durch den Bau der Plantrasse ausgelöstes Vorhaben unter das Regime von § 39 Abs. 2 SächsStrG i. V. m. Nr. 2 g der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsUVPG fällt. Denn diese Vorschrift er- fasst ihrem Wortlaut nach nur Durchführungen von Biotopen oder Flächennaturdenk- malen durch die neue, ausgebaute oder verlegte Straße selbst (s. o.). Rechnet man die vom Privatgutachter angenommene Durchführungslänge von 20 m durch den Brü- ckenneubau des Wirtschaftswegs über den Koberbach von der von ihm insgesamt er- rechneten Durchführungslänge von 519 m ab, wird die von § 39 Abs. 2 SächsStrG i. V. m. Nr. 2 g der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsUVPG vorausgesetzte Durchfüh- rungslänge von 500 m bereits nicht mehr erreicht. Das Privatgutachten geht überdies weiter zu Unrecht davon aus, dass der Cultener Grund mit einer Durchführungslänge von 60 m zu berücksichtigen ist. Auch dies trifft nicht zu. Anders als von der Planfeststellungsbehörde zunächst angenommen, wurde der Cultener Grund zu keiner Zeit als Flächennaturdenkmal eingetragen. Da die plan- 42 43 44 20 festgestellte Trasse inzwischen fertiggestellt ist, lässt sich heute aber auch nicht mehr feststellen, ob und in welchem Umfang eine über die vom Beklagten ermittelte Durch- führungslänge von 25 m hinaus zu berücksichtigen ist, etwa weil auf den verbleiben- den 35 m ein Biotop vorhanden war. Die planfestgestellte Trasse durchschneidet im Bereich des Cultener Grundes mangels entsprechender Feststezung kein Flächennaturdenkmal. Gemäß § 28 BNatSchG sind Naturdenkmäler rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder ent- sprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz aus wissenschaftli- chen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Selten- heit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforder- lichen Ermächtigungen hierzu (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSChG). Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum ge- schützten Teil von Natur und Landschaft richten sich gemäß § 22 Abs. 2 BNatSchG nach Landesrecht. Nach § 21 Abs. 1 SächsNatSchG in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung (a. F.) wurden Flächennaturdenkmale und Einzelgebilde der Natur (Naturgebilde) als Naturdenkmale durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung festgesetzt, wenn deren Schutz und Erhaltung erforderlich ist. Der Unterschutzstellung kommt somit konstitutive Wirkung zu. An einem solchen konstitutiven Akt fehlt es hier. Bereits das Naturschutzrecht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik unterschied zwischen der Unter- schutzstellung von Flächennaturdenkmalen und vorläufigen Sicherungsmaßnahmen, die eine solche Unterschutzstellung einstweilig bis zur eigentlichen Unterschutzstel- lung sichern sollten. Nach § 15 Erste Durchführungsverordnung zum Landeskulturge- setz - Schutz und Pflege der Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Schön- heiten - (Naturschutzverordnung) vom 18. Mai 1989 (GBl DDR I Nr. 12, S. 159) wa- ren Flächennaturdenkmale die von den Räten der Kreise durch Beschluss dazu erklär- ten Bodenflächen und Gewässer, die der Sicherung der Lebensbedingungen für wild- 45 46 21 wachsende gefährdete oder geschützte Pflanzenarten und freilebende gefährdete Tier- arten und andere Organismen dienen. Der Erklärung kam somit ebenfalls konstitutive Wirkung zu. Die "Schutzerklärung für Naturschutzobjekte in der Flur Neukirchen" erfolgte aus- weislich der Erklärung des Rates der Gemeinde Neukirchen vom 20. Juni 1990 jedoch lediglich als "einstweilige Sicherung" auf der Grundlage von § 25 Naturschutzverord- nung. Es handelte sich nicht um eine Unterschutzstellung nach § 15 Naturschutzver- ordnung. Die einstweilige Sicherung betraf unter anderem das Flurstück Nr. 78. In diesem Bereich überquert die S 289 den Ziegeleibach im Cultener Grund. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 NVO konnten von den örtlichen Räten einstweilige Sicherstellungen von Objekten, die nach §§ 11, 13 bis 18 NVO zur Unterschutzstellung vorgesehen waren, ausgesprochen werden, mit denen die der Schutzerklärung widersprechende Verände- rung, Beseitigung oder Beeinflussung untersagt werden konnte. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 NVO war über die Aufhebung der einstweiligen Sicherung von Objekten in- nerhalb von zwei Jahren zu entscheiden. Dazu sollte bei den zur Unterschutzstellung vorgesehenen oder den zur Aufhebung vorgesehenen einstweilig gesicherten Natur- schutzgebieten ein wissenschaftliches Gutachten des ILN und bei geschützten Feucht- gebieten ein wissenschaftliches Gutachten der Zentrale für die Wasservogelforschung eingeholt werden. Die einstweilige Sicherstellung durch den Rat der Gemeinde Neu- kirchen diente somit nur der Sicherung im Fall einer späteren Unterschutzstellung als Flächennaturdenkmal durch den Rat des Kreises. Selbst wenn man die einstweilige Sicherstellung nach § 25 Abs. 1 NVO im Rahmen der UVP-Pflicht des § 39 Abs. 2 SächsStrG i. V. m. Nr. 2 g der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsUVPG einem Flächennaturdenkmal i. S. v. § 28 BNatSchG oder § 18 SächsNatSchG gleichstellen wollte, wäre das Straßenbauvorhaben nicht UVP- pflichtig, weil der Sicherstellungserklärung des Rates der Gemeinde Neukirchen im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses längst unwirksam war. Gemäß Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1 Einigungsvertrag gehörte das Umweltrechts- rahmengesetz der DDR (GBl. I, 627) nicht zum fortgeltenden Recht. Bis einschließ- lich 2. Oktober 1990 regelte § 5 Abs. 1 Umweltrechtsrahmengesetz der DDR, dass für die einstweilige Sicherung von Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen (vgl. § 6 47 48 49 22 Nr. 3 Umweltrechtsrahmengesetz der DDR) § 25 NVO entsprechend gilt. Seit Inkraft- treten des Einigungsvertrages zum 3. Oktober 1990 gelten im Gebiet der ehemaligen DDR die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG vom 12. März 1987 (BGBl I 2349), zuletzt geändert durch Art. 6 des Ge- setzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I 205), wurden die Länder ermächtigt, Vorschrif- ten über die einstweilige Sicherstellung der zu schützenden Teile von Landschaft und Natur zu erlassen. Dem ist der Sächsische Gesetzgeber mit Erlass des Sächsischen Na- turschutzgesetzes 1992 nachgekommen. Nach § 52 Abs. 1 und 2 SächsNatSchG 1992 kann die zuständige Naturschutzbehörde bis zur Unterschutzstellung Teile von Natur und Landschaft einstweilig durch Einzelanordnung oder Rechtsverordnung sicherstel- len. Sie war längstens auf drei Jahre zu befristen, konnte jedoch mit Zustimmung der nächsthöheren Naturschutzbehörde verlängert werden (§ 52 Abs. 2 Satz 3 SächsNatSchG 1992). Waren innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten oder Bekannt- gabe der einstweiligen Sicherstellung das Verfahren nach § 51 SächsNatSchG 1992 (Unterschutzstellung) noch nicht eingeleitet worden, war sie aufzuheben (§ 52 Abs. 2 Satz 4 SächsNatSchG 1992). Da eine Verlängerung der das Flurstücks Nr. 76 umfassenden Sicherstellungserklä- rung des Rates der Gemeinde Neukirchen vom 25. Juni 1990 bis zum 2. Oktober 1990 weder nach DDR-Recht noch später auf Grundlage des Sächsischen Naturschutzgeset- zes jemals beschlossen wurde, war sie im Zeitpunkt der Planfeststellung längst nicht mehr wirksam. Somit spricht nichts dafür, den Cultener Grund wegen Zerschneidung eines Flächen- naturdenkmals in einer Durchführungslänge von 60 m nach § 39 Abs. 2 SächsStrG i. V. m. Nr. 2 g der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsUVPG zu berücksichtigen, zu- mal der Cultener Grund in der vom Rat des Kreises Werdau gefertigten Zusammen- stellung der Kreis-Kulturschutzliste vom 20. Oktober 1983, die vom Beklagten zur Akte gereicht wurde, im Übrigen auch nicht als Flächennaturdenkmal aufgeführt ist. Der Senat ist schließlich auch nicht davon überzeugt, dass die restliche Durchfüh- rungslänge von 35 m tatsächlich durch ein Biotop führte. Während der Unterschutz- stellung von Flächennaturdenkmalen nach den genannten Vorschriften konstitutive Wirkung zukommt, kommt der Erfassung von Biotopen nur deklaratorische Wirkung 50 51 52 23 zu. Nach § 30 Abs. 1 BNatSchG werden bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, gesetzlich geschützt. Die gesetzlich geschützten Biotope werden nach § 30 Abs. 7 BNatSchG registriert und die Registrie- rung wird in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 26 Abs. 7 SächsNatSchG a. F. (respektive § 21 Abs. 7 Satz 1 SächsNatSchG) führen die Natur- schutzbehörden Verzeichnisse der ihnen bekannten besonders geschützten Biotope. Gemäß § 26 Abs. 1 SächsNatSchG a. F. (§ 21 Abs. 1 SächsNatSchG) stehen die dort aufgeführten Biotope jedoch auch ohne Rechtsverordnung oder Einzelanordnung und ohne Eintragung in Verzeichnisse unter besonderem Schutz (vgl. Ziffer II Nr. 1 VwV Biotopschutz vom 27. November 2008). Zwar hat der Gutachter S........, der Ersteller des Privatgutachtens, in der mündlichen Verhandlung ein Foto vorgelegt, das belegen soll, dass sich auf der östlichen Seite der oberhalb des Cultener Grund gelegenen Grünfläche eine nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG als Biotop geschützte magere Frischwiese befunden hatte. Die restliche Fläche sei von ihm nicht untersucht worden, weil diese bereits abgemäht gewesen sei. Dass das von der K................................... GmbH (K....) gefertigte Gutachten an dieser Stelle kein Vorkommen von "Magerkeitsanzeigern" ausweise, überzeuge ihn nicht, da die Wiese zum einen bereits abgemäht gewesen sei und schon jahreszeitlich bedingt - die Begehungen seien am 31. Mai, 13. Juni und 27. August 2013 durchgeführt worden - zu dieser Zeit keine Magerkeitsanzeiger mehr feststellbar gewesen seien. Er vermute vielmehr, dass sich das Biotop "magere Frischwiese" ursprünglich über die gesamte Grünfläche oberhalb des Cultener Grundes erstreckt hatte. Abgesehen davon dass sich das Vorhandensein einer mageren Frischwiese nach Fer- tigstellung der Trasse, wie der Gutachter des Klägers selbst einräumt, ohnehin nicht mehr feststellen lässt, ist der Senat auch nicht davon überzeugt, dass diese Vermutung des Gutachters des Klägers zutrifft. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen im Gutachten der K...., wonach dort kein Vorkommen von "Magerkeitsanzeigern", festgestellt worden war und es sich bei dieser Fläche vielmehr um mesophiles Grünland gehandelt hat. So hat der in der mündlichen Ver- handlung auf Seiten des Beklagten anwesende Sachbearbeiter des Landesamtes für Straßenbau - Referat Umweltschutz - zunächst überzeugend der Behauptung des klä- gerischen Gutachters widersprochen, dass Magerkeitsanzeiger zu den Zeitpunkten der 53 54 24 Begehung von Mitarbeitern der K.... schon deswegen nicht mehr hätten festgestellt werden können, weil die Grünfläche längst abgemäht gewesen sei. Zu diesem Zeit- punkt seien, wie sich aus den Akten des Bauablaufs ergebe, bereits Vorbereitungs- maßnahmen zum Bau der Trasse gelaufen, wie zum Beispiel die Untersuchung auf Kampfmittel und auf archäologische Spuren. Die Bauern hätten die Wiese in dieser Zeit bereits nicht mehr abgemäht. Zwar hat er eingeräumt, dass es zur Feststellung von Biotopen durchaus sinnvoll sei, Begehungen über einen längeren Zeitraum durchzu- führen, um jahreszeitliche Schwankungen abzubilden. Allerdings sei es auch im Zeit- punkt der von der K.... durchgeführten Begehungen noch möglich gewesen, Nachwei- se von Magerkeitsanzeigern festzustellen. Für die Richtigkeit dieser Behauptung des Sachbearbeiters spricht, dass das Gutachten der K.... - bei zeitlich unveränderter Untersuchung - an anderen untersuchten Orten durchaus Magerkeitsanzeiger festgestellt hat, wie zum Beispiel an der südexponierten Böschung zur S 294, im Hangbereich nördlich des Koberbaches oder im Hangbereich südlich der Teichanlage des Tiefengrundbaches. 1.2 Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, der damalige stellvertretende Bürger- meister sei bei der Abgabe der Stellungnahme der Gemeinde Neukirchen (Pleiße) im Anhörungsverfahren zum Planfeststellungsverfahren vom 9. Juni 2010 wegen Befan- genheit ausgeschlossen gewesen. Zwar ist der Kläger mit dieser Einwendung - obwohl er diese Rüge erst nach Ablauf der Einwendungsfrist des § 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erhoben hat - nicht nach des § 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen. Denn der Einwen- dungsausschluss bezieht sich nur auf die in § 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG genannten Planunterlagen. Er zeigt mit diesem Vorbringen jedoch keinen beachtlichen Verfah- rensfehler auf. Anders als der Kläger meint, ist insbesondere unerheblich, ob die Stellungnahme in- haltlich der Beschlusslage des Gemeinderats der Gemeinde Neukirchen (Pleiße) ent- sprach. Die abgegebene Stellungnahme ist gleichwohl wirksam. Denn nach § 51 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen. Im Fall seiner Verhinderung gilt dies auch für seinen Stellvertreter (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO). Willenserklärungen des Bürgermeisters sind im Außenverhältnis auch 55 56 57 25 dann wirksam, wenn er sie unter Überschreitung der Grenzen seiner Sachentschei- dungskompetenzen oder in Missachtung eines Gemeinderatsbeschlusses abgegeben hat (Quecke/Schmidt/Menke u.a., Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, Stand: Oktober 2015, § 51 Rn. 69, 72). Ein beachtlicher Verfahrensmangel folgt im Hinblick auf die Betroffenheit des Vaters des ehemaligen stellvertretenden Bürgermeisters im Fall der Ausführung der Trassen- variante 2 auch nicht aus § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG darf in einem Verwaltungsverfahren für ei- ne Behörde nicht tätig werden, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dasselbe gilt für solche Per- sonen, die Angehörige eines Dritten sind, der durch die Entscheidung einen unmittel- baren Vorteil oder Nachteil erlangen kann (vgl. Kopp/Ramsauer a. a. O. § 20 Rn. 13, 32 f.). Die Tätigkeit muss sich in dem Verwaltungsverfahren vollzogen haben, für die der Ausschluss- oder Befangenheitsgrund besteht. Von § 20 Abs. 1 VwVfG werden daher nur Tätigkeiten für eine Behörde erfasst, die auf Grund einschlägiger Verfahrensvor- schriften dem Verwaltungsverfahren selbst zuzurechnen sind. Die Vorschrift hat aber nicht die Funktion, die entscheidungsbedingte Behörde schlechthin vor jedweder Ein- flussnahme durch Privatpersonen oder durch andere Behörden und Funktionsträger zu schützen. Es muss vielmehr die konkrete Möglichkeit bestehen, dass sich die Mitwir- kung auf die Entscheidung ausgewirkt hat (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs a. a. O. § 20 Rn. 23 ff.). Die geforderte Ursächlichkeit wird zum Beispiel bejaht bei der Mitwirkung in einem Verfahren, das gegenüber dem eigentlichen Verwaltungsver- fahren Aufsichtsfunktionen wahrnimmt (Schmitz a. a. O.; Kopp/Ramsauer a. a. O. § 20 Rn. 13a m. w. N.). Ein vergleichbarer Einfluss kam der in Rede stehenden Stellungnahme jedoch nicht zu. Anders als beispielsweise in Fällen, in denen eine Entscheidung vom Einverneh- men oder einer Zustimmung der betroffenen Gemeinde abhängt, kam der für die Ge- meinde Neukirchen (Pleiße) abgegebenen Stellungnahme des stellvertretenden Bür- germeisters im Planfeststellungsverfahren keine maßgebliche Bedeutung zu. In ihrer Eigenschaft als Träger der gemeindlichen Planungshoheit sind Gebietskörperschaften 58 59 60 26 nicht im Rahmen der Behördenanhörung zu beteiligen, sondern müssen, wie jeder an- dere in eigenen Rechten Betroffene auch, ihre Einwendungen im Rahmen der Anhö- rung nach § 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG i. V. m. 73 Abs. 4 VwVfG erheben (zu Art. 73 Abs. 4 BayVwVfG: BVerwG, Urt. v. 17. März 2005 - 4 A 18.04 -, juris Rn. 13). Einwendungen im Sinn der genannten Vorschriften sind sachliches, auf die Verhinde- rung oder die Modifizierung des beantragten Vorhabens abzielendes Gegenvorbrin- gen, wobei das bloße Nein, der nicht näher spezifizierte Protest kein Vorbringen von Einwendungen darstellt (BVerwG, Urt. v. 17. Juli 1980 - 7 C 101.78 -, juris Rn. 10). Danach beschränkt sich der Einfluss der Stellungnahme im Wesentlichen auf die Sammlung des Abwägungsmaterials, das die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Ent- scheidung zu berücksichtigen hat. Hier ist jedoch weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen, welches zusätzliche Abwägungsmaterial von Seiten der Gemeinde Neu- kirchen (Pleiße) im Rahmen der Stellungnahme durch den damaligen stellvertretenden Bürgermeister hätte vorgebracht werden sollen, das der Planfeststellungsbehörde nicht schon bekannt gewesen wäre. Insbesondere war der Planfeststellungsbehörde bereits durch die Einwendungen der Einwohner des Ortsteils Culten - etwa durch diejenige des Klägers selbst - bereits bekannt, dass im Ortsteil Culten Bedenken gegen die plan- festgestellte Trasse bestehen und die Einwohner einen westlich verlaufenderen Tras- senverlauf bevorzugen. Abwägungs- und Verfahrensmängel sind nach § 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG i. V. m. § 75 Abs. 1 a Satz 1 VwVfG im Übrigen nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Letzteres ist hier aus den soeben ausgeführten Gründen nicht zu besorgen. 1.3 Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an durchgreifenden Abwägungs- fehlern. Soweit der Kläger Abwägungsmängel im Zusammenhang mit einer erhöhte verkehrs- bedingte Schadstoffbelastung der Bewohner Cultens, seiner besonderen betrieblichen Nutzungen und Dispositionen betreffend die Flurstücke Nr. x7 und x3 (Nutzung für Feldversuche oder Vergleichsproben sowie Einbeziehung in eine Umweltagrarmaß- nahme des Freistaats Sachsen), das Verhältnis des bei ihm entstehenden Landverlusts 61 62 63 64 27 zum Umfang seiner real landwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen, wirtschaftli- che Auswirkungen einer schlechteren Erreichbarkeit seiner Grundstücke FlNrn. x7, x3 und xy6, die Wertigkeit seiner Grundstücke im Hinblick auf die Wahrung des Land- schaftsbildes, gerügt hat, ist das Vorbringen des Klägers gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG präkludiert. Inhaltlich sind an die Substantiierung der Einwendungen zwar nur geringe Anforde- rungen zu stellen. Soweit Betroffene den ausgelegten Planunterlagen die Auswirkun- gen des Vorhabens auf ihre Belange und andere Rechtsgüter entnehmen können, müs- sen sie zur Vermeidung eines Einwendungsausschlusses lediglich in groben Zügen angeben, welche Rechtsgüter als gefährdet angesehen und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Darlegungsanforderungen orientieren sich an den Möglichkei- ten betroffener Laien. Eine rechtliche Einordnung ihrer Einwendungen kann privaten Einwendern nicht abverlangt werden (BVerwG, Urt. v. 14. Juli 2011 - 9 A 14/10 -, ju- ris Rn. 17). Allerdings muss aus einer Einwendung nicht nur hervorgehen, dass der Drittbetroffene sich gegen das Planvorhaben als solches wenden will. Vielmehr muss das Vorbringen so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Januar 2008 - 9 A 27/06 -, juris Rn. 30; Urt. v. 23. März 2011 - 9 A 9/10 -, juris Rn. 23; SächsOVG, Urt. v. 3. Dezember 2014 - 3 C 29/13 -, juris Rn. 25). Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass diese Rügen im Schreiben des Klägers vom 15. Juli 2010 nicht an- klingen und zudem auch nicht ersichtlich ist, dass der Kläger nicht in der Lage gewe- sen ist, diese Rügen fristgerecht vorzutragen (zum Anspruch auf Wiedereinsetzung nach § 32 VwVfG in solchen Fällen vgl.: SächsOVG a. a. O. Rn. 28; OVG NRW, Urt. v. 21. Januar 2009 - 11 D 41/06 - juris Rn. 37). Was die fristgemäß geltend gemachten Einwendungen gegen die Trassenwahl angeht, kann der Senat keine durchgreifenden Abwägungsmängel feststellen. 65 66 67 28 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass bei der Zusammenstellung des Ab- wägungsmaterials alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berück- sichtigt werden und diese mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichen- de Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen müssen. Die Planfeststellungsbehörde braucht den Sach- verhalt dabei nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen (SächsOVG, Urt. v. 5. November 2015 - 3 C 24/13 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind jedoch nur dann überschritten, wenn der Planfeststellungsbehörde beim Auswahlverfahren infol- ge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeu- tig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen. Es genügt daher nicht, isoliert aufzuzeigen, dass sich die alterna- tive Trasse in Bezug auf einen Gesichtspunkt als vorzugwürdiger erweist (zum Vor- stehenden: BVerwG, Urt. v. 3. März 2011 - 9 A 8.10 -, juris Rn. 64 ff. m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 5. November 2015 a. a. O.; OVG Rh-Pf., Urt. v. 1. Juli 2015 - 8 C 10494/14 -, juris Rn. 137 ff. m. w. N.). Dem Kläger ist es nicht gelungen, den Senat davon zu überzeugen, dass der Planfest- stellungsbehörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Be- wertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (a) oder einer anderen Trasse als der planfestgestellten eindeutig der Vorzug hätte eingeräumt werden müssen (b). a) Immissionsschutzrechtlich betrachtet konnte der Senat keinen durchgreifenden Er- mittlungsfehler feststellen. Dies gilt selbst dann, wenn man mit dem Kläger davon 68 69 70 71 29 ausgeht, dass es sich bei der Siedlung Culten nicht wie von der Planfeststellungsbe- hörde angenommen um ein Mischgebiet i. S. v. § 6 BauNVO, sondern um ein allge- meines Wohngebiet i. s. v. § 4 BauNVO handelt. Nach § 50 Satz 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen - und damit bei straßenrechtlichen Planfeststellungsvorhaben (Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 50 Rn. 6) - die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen ei- nander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürfti- ge Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Frei- zeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude so weit wie möglich vermieden werden. In Bezug auf den Verkehrslärm regelt § 41 Abs. 1 BImSchG, dass bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisen- bahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen ist, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Maßgeblich sind die Lärmgrenzwerte der Verkehrslärmschutzver- ordnung (16. BImSchV). Zwar spricht nach der Aufstellung des Klägers über die in der Ortslage Culten vorhan- denen baulichen Nutzungen, die der Beklagte unwidersprochen hingenommen hat, ei- niges dafür, dass die Siedlung im Ortsteil als allgemeines Wohngebiet i. S. v. § 4 BauNVO einzuordnen ist und sich die Lärmgrenzwerte demzufolge nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV und nicht wie von der Planfeststellungsbehörde angenommen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV richten. Denn abgesehen von der in Hausnummer _2 in Culten (Metallwerkstatt) festgestellten gewerblichen Nutzung gibt es in diesem Ge- biet wohl keine störenden baulichen Nutzungen. Von der in Hausnummer _9 in Culten festgestellten baulichen Nutzung (Büroräume, Bandweberei und Appretur) dürfte kei- ne beachtenswerte Störung ausgehen. Sie dürfte daher nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet zulässig sein. Ansonsten wird die Siedlung Culten weit überwiegend von Wohnnutzung und nicht störendem Gewerbe geprägt. Der in Haus- nummer _2 festgestellten baulichen Nutzung kommt demgegenüber als "Fremdkör- per" keine gebietsprägende Wirkung zu (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 72 73 30 BauGB, Stand: 118 EL August 2015, § 34 Rn. 37 m. w. N.). Einiges spricht somit da- für, von einem allgemeinen Wohngebiet i. S. v. § 4 BauNVO auszugehen. Gegen die Annahme, die Siedlung in Culten sei als Dorfgebiet i. S. v. § 5 BauNVO einzustufen, für das nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV dieselben Grenzwerte gelten, wie für Mischgebiete, spricht die Tatsache, dass es an jeglicher landwirtschaftlicher Nutzung fehlt. Selbst wenn man die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete geltenden Lärmgrenzwerte zugrunde legen würde, wäre der Planfeststellungsbeschluss indes nicht aufzuheben. Zwar weisen die Ergebnisse der schalltechnischen Berech- nungen des Ingenieurbüros für Lärmschutz F................ am Gebäude des Klägers (Hausnummer _0 im Ortsteil Culten) keine Überschreitung der nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 zulässigen Lärmgrenzwerte von 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts aus. Jedoch besteht nach den Berechnungen im zweiten Obergeschoss des Gebäudes mit der Hausnummer _6 in Culten an der Nord- und Westfassade nachts jeweils ein Beurtei- lungspegel von 49,3 dB(A), was eine Überschreitung des nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV zulässigen Lärmgrenzwerts von 49,0 dB(A) um 0,3 dB(A) bedeutet. Dieser mögliche Rechtsfehler würde jedoch nicht zur Aufhebung des Planfest- stellungsbeschlusses führen, da er in einem ergänzenden Verfahren (§ 39 Abs. 3 SächsStrG i. V. m. § 75 Abs. 1 a Satz 2 VwVfG) behoben werden könnte. Im ergän- zenden Verfahren heilbar sind die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und Fehler bei der Abwägung, bei denen die Möglichkeit besteht, dass die Planfest- stellungsbehörde nach erneuter Abwägung an der getroffenen Entscheidung festhält und hierzu im Rahmen ihres planerischen Ermessens auch berechtigt ist, bei denen sie also nicht von vornherein darauf verwiesen ist, den Planfeststellungsbeschluss aufzu- heben oder zu ändern. Hierzu können auch Mängel bei der Alternativenprüfung oder Fehler gehören, die darauf beruhen, dass die planende Behörde durch Abwägung nicht überwindbare Schranken des strikten Rechts verletzt hat. Die "Planergänzung" hat in Anlehnung an den im Fachplanungsrecht üblichen Sprachgebrauch Maßnahmen zum Gegenstand, deren Verwirklichung die Konzeption des Vorhabens nicht berührt, die diesem also, da keine planerisch zu bewältigenden Konflikte aufwerfend, ohne ein Verwaltungsverfahren angefügt werden können und es nicht substantiell verändern. Hierher gehören in der Regel Schutzmaßnahmen nach § 39 Abs. 3 SächsStrG i. V. m. 74 75 31 § 74 Abs. 2 VwVfG, deren Fehlen die Planung rechtswidrig macht (BVerwG, Urt. v. 14. September 1992 - 4 C 34-38/89 -, juris Rn. 20 f.). Im ergänzenden Verfahren nicht behoben werden können hingegen Mängel bei der Abwägung, die von solcher Art und Schwere sind, dass sie die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellen (BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2015 - 7 C 10.12 -, juris Rn. 45; Beschl. v. 5. Dezember 2008, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6). Ein solch gravierender Fall ist hier nicht gegeben. Der geringfügigen Überschreitung von Lärmgrenzwerten am Gebäude Hausnummer _6 in Culten ließe sich durch planer- gänzende Maßnahmen begegnen, ohne dass die Grundzüge der Planung betroffen wä- ren. Da die Lärmgrenzwerte nur bei diesem Grundstück und zudem bei dem dort be- troffenen Gebäude nur an zwei Fassaden im zweiten Stockwerk überschritten wären, dürften als Planergänzung hier ohnehin nur passive Lärmschutzmaßnahmen in Be- tracht kommen. Soweit der Kläger rügt, das Wohngebiet der Siedlung Culten sei gegenüber der Wo- chenendhaussiedlung im Bereich der Mannichswalder Straße in ihrer immissions- schutzrechtlichen Schutzbedürftigkeit bei der Abwägung zu hoch bewertet worden, zeigt der Kläger ebenfalls keinen durchgreifenden Mangel in Gewichtung einzelner Belange auf. Dies gilt auch dann, wenn man unterstellt, es handele sich bei der Sied- lung in Culten um ein allgemeines Wohngebiet i. S. v. § 4 BauNVO. Zwar gelten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 16. BImSchV für Wochenendhausgebiete - im Vergleich zu allgemeinen Wohngebieten (s. o.) - nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV höhere Lärmgrenzwerte von 64 dB(A) tagsüber und 54 dB(A) nachts, weswegen ihnen bereits nach den Vorschriften der Verkehrslärmschutzverordnung eine niedrigere Schutzbedürftigkeit zukommt. Ein durchgreifender Mangel in Gewichtung immissi- onsschutzrechtlicher Belange ist jedoch schon deswegen nicht zu erkennen, weil die Lärmgrenzwerte auch unter Zugrundelegung der für allgemeine Wohngebiete gelten- den Lärmgrenzwerte mit Ausnahme der oben aufgezeigten geringfügigen und mit pas- sive Lärmschutzmaßnahmen überwindbaren Überschreitung am Gebäude mit der Hausnummer _6 in Culten sowohl in der Ortslage Culten als auch im Bereich der Wo- chenendhaussiedlung im Bereich der Mannichwalder Straße eingehalten sind. 76 77 78 32 (b) Auch konnte der Kläger den Senat nicht davon überzeugen, dass sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen. Soweit der Kläger pauschal behauptet, die westlich gelegenere Variante 2 wäre ge- genüber der planfestgestellten Trasse vorzugswürdiger gewesen, da sie mit weniger oder kleineren Brückenbauwerken ausgekommen wäre und dadurch geringere Kosten verursacht hätte, dringt er nicht durch. Ausweislich der Variantenuntersuchung hat die Planfeststellungsbehörde die Kosten der planfestgestellten Trasse mit 25,1 Mio. € als die günstigste von insgesamt vier in Betracht gezogenen Varianten (einschließlich der Variante 2) ermittelt. Diese Variantenuntersuchung berücksichtigt gerade auch die Kosten der Troglösung im Bereich der Ortslage Culten, weshalb der Einwand des Klägers, die Planfeststellungsbehörde habe sich nicht an die immissionsschutzrecht- lich vorgegebene Prüfungsreihenfolge gehalten, ins Leere führt. Im Übrigen handelt es sich bei der Troglösung nicht um eine Maßnahme des aktiven Lärmschutzes, wie der Kläger meint, sondern folgt aus den Erfordernissen der Richtlinie zur Anlage von Straßen, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat. Daher ist die Troglösung in den Planunterlagen auch nicht unter den Maßnahmen des aktiven oder passiven Schallschutzes aufgeführt. Auch vermochte der Kläger den Senat nicht davon zu überzeugen, dass die planfestge- stellte Trasse wesentlich intensiver in schützenswerte Flächen eingreift als Variante 2 und letztere deswegen eindeutig vorzuziehen gewesen wäre. Alle von der Planfeststel- lungsbehörde in Betracht gezogenen Varianten, auch die Variante 2, queren nämlich, wie in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der gemeinsamen Betrachtung des einschlägigen Kartenmaterials noch einmal deutlich wurde, die Seitentäler der Pleiße, welche sich durch einen hohen Strukturreichtum auszeichnen und verschiedene schüt- zenswerte Biotope aufweisen. Zu Recht hat der Beklagte auch vorgetragen, dass durch die großzügigeren Brückenbauwerke der planfestgestellten Trasse Flächennaturdenk- male und Biotope schonender durchführt werden als bei einer unmittelbaren Durch- führung am Boden. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Feststellung der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss zutrifft, die planfestgestellte Variante sei gegenüber Variante 2 naturschutzrechtlich sogar die vorzugswürdigere. 79 80 81 33 Denn jedenfalls überwiegen die Vorteile von keiner der Trassen derart, dass das Ab- wägungsergebnis offensichtlich fehlerhaft ist. Soweit der Kläger rügt, seine privaten Belange seien im Rahmen der Trassenwahl nicht angemessen gewürdigt worden, stellt der Senat fest, dass er den Entscheidungs- gründen des Verwaltungsgerichts (UA Seiten 20 bis 23) folgt und sieht daher gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. 2. Die Berufung des Klägers bleibt auch im Hilfsantrag, den Planfeststellungsbe- schluss des Beklagten für rechtswidrig und nichtvollziehbar zu erklären, ohne Erfolg. Lässt sich eine im Planfeststellungsbeschluss nicht angeordnete Schutzauflage nach- holen, ohne dass dadurch die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt berührt wird und ohne dass in dem Interessengefecht der Planung nunmehr an- dere Belange nachteilig betroffen werden, so korrespondiert der objektiven Rechts- widrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht ein subjektiver Anspruch des Be- troffenen auf Planaufhebung, sondern allein auf Planergänzung (BVerwG, Urt. v. 14. September 1992 a. a. O. Rn. 21 m. w. N.). Ist der subjektive Anspruch in solchen Fäl- len auf Planergänzung beschränkt, ist eine isolierte Feststellung der Rechtswidrigkeit ohne gleichzeitigen Antrag auf Verpflichtung zu planergänzenden Maßnahmen unzu- lässig. Abgesehen davon, dass der Kläger seinen Hilfsantrag nicht mit einem Verpflichtungs- antrag auf Planergänzung verbunden, sondern nur einen isolierten und daher unzuläs- sigen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses gestellt hat, wäre ein auf Planergänzung gerichteter Verpflichtungsantrag des Klägers mangels schutzwürdiger Rechtsposition ohnehin unzulässig gewesen. Die Klagebe- fugnis setzt in solchen Fällen voraus, dass eine schutzwürdige Rechtsposition besteht, der die Schutzvorkehrungen dienen sollen. Daran fehlt es hier. Eine auf passiven Schallschutz gerichtete Schutzauflage zu Gunsten eines Dritten, nämlich des Eigentü- mers des Grundstück Hausnummer _6 in Culten, hätte für den Kläger keinerlei Vor- teil. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 82 83 84 85 86 34 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeri- ums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektroni- sche Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fas- sung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe der Sächsischen E-Justizverordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa- men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge- richts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge- richts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenhei- ten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsver- hältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, 87 35 deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen ste- hen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertre- tung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Rich- teramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse kön- nen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be- schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso- nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli- chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: v. Welck Kober Groschupp 36 Beschluss Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. 34.2.5 des Streitwertka- talogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 1 2