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Beschluss

5 A 468/15.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 5 A 468/15.A 5 K 1559/14.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Anerkennung als Asylberechtigter und Abschiebungsschutz hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden sowie die Richter am Oberverwaltungsge- richt Dehoust und Tischer am 7. Januar 2016 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 3. Juli 2015 - 5 K 1559/14.A - zuzulassen, wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts Leipzig vom 3. Juli 2015 ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulas- sungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzli- che, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfah- ren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die für das Beru- fungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumin- dest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzli- chen, das heißt über den Einzelfall hinaus gehenden Bedeutung der Sache rechtferti- gen soll (vgl. z. B. SächsOVG, Beschl. v. 17. August 2010 - A 5 A 317/08 -, juris Rn. 18; st. Rspr.). Die aufgeworfene Frage muss im konkreten Rechtsstreit entschei- dungserheblich sein. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsan- trag genügt nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm le- diglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Ver- 1 2 3 3 hältnisse stellten sich anders dar, als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsachen- einschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen nach seiner An- sicht die Berufung zulassen ist, in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten in dem Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahr- scheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Ein- schätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich dann stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 7. April 2015 - 3 A 20/15.A -, juris Rn. 2). Hieran fehlt es vorliegend. Der Kläger behauptet lediglich, die allgemeinen politischen Verhältnisse in Tunesien hätten sich geändert und wirft die Frage auf, welche konkre- ten Auswirkungen diese Veränderungen und insbesondere die Asylantragstellung in Deutschland und politische Aktivitäten tunesischer Staatsangehöriger im Falle ihrer Rückkehr nach Tunesien hätten. Er legt jedoch den Klärungsbedarf für die aufgewor- fene Frage nicht dar. Es werden keine Erkenntnismittel benannt, die eine Zuspitzung der Situation in Tunesien in den vergangenen Monaten belegen könnten. Es werden auch keine Erkenntnismittel dafür benannt, dass entgegen der Annahme des Verwal- tungsgerichts bereits die bloße Asylantragstellung in Deutschland für den Ausländer bei seiner Rückkehr nach Tunesien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit begründen könnte. Solche liegen im Übrigen dem Senat auch nicht vor. Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, das Gericht habe die Tatsachenlage unzutreffend und unvollständig aufgeklärt und aus den herangezogenen Quellen unzu- treffende Schlüsse gezogen, wird nicht klar, welcher Zulassungsgrund i. S. v. § 78 Abs. 3 AsylG damit geltend gemacht werden soll. Ein Verstoß gegen die Aufklä- rungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) stellt keinen Zulassungsgrund im Sinne dieser Be- stimmung dar. 4 5 4 Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräf- tig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez.: Raden Dehoust Tischer Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gentsch Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 6 7