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Urteil

1 A 275/14

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsDSchG ist eine gebundene Entscheidung (Änderung der Senatsrechtsprechung). Stellt die beantragte Veränderung an einem Kulturdenkmal einen Verstoß gegen die Erhaltungspflicht aus § 8 Abs. 1 SächsDSchG dar, ist die Genehmigung zwingend zu versagen. Ein der gerichtlichen Kontrolle entzogener Entscheidungsspielraum der Denkmalschutzbehörden auf der Rechtsfolgenseite (Ermessensspielraum) besteht nicht. 2. Bei der Begrenzung der Erhaltungspflicht in § 8 Abs. 1 SächsDSchG auf das Zumutbare handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. 3. Die Zumutbarkeit der denkmalgerechten Erhaltung ist vorrangig anhand einer objektbezogenen Wirtschaftlichkeitsprüfung zu messen. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit muss aber auch den konkreten Denkmaleigentümer in den Blick nehmen. Einem nicht kreditwürdigen Eigentümer kann nicht entgegen gehalten werden, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Eigentums nach einer für ihn nicht zu finanzierenden Sanierung möglich ist. Der Denkmaleigentümer muss in diesem Fall nachweisen, dass sich ein Verkauf zu einem angemessen Preis nicht realisieren lässt. Bei der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, ob ein Denkmaleigentümer durch Vernachlässigung seiner Instandhaltungspflichten zu einer Erhöhung der Sanierungskosten beigetragen hat. Die Unzumutbarkeit der Erhaltung kann auch durch andere als wirtschaftliche Gesichtspunkte eintreten (sonstige Unzumutbarkeit). 4. Die Erhaltungspflicht aus § 8 Abs. 1 SächsDSchG gilt uneingeschränkt für alle Kulturdenkmale und unabhängig davon, ob einem Denkmal eine besonders hohe oder eine eher untergeordnete Bedeutung zukommt. Mit Ausnahme der Fälle der Zerstörung oder Beseitigung findet die Bedeutung eines Kulturdenkmals auch in § 8 Abs. 1 SächsDSchG Berücksichtigung, da eine „denkmalgerechte“ Erhaltung verlangt wird.
Entscheidungsgründe
1. Die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsDSchG ist eine gebundene Entscheidung (Änderung der Senatsrechtsprechung). Stellt die beantragte Veränderung an einem Kulturdenkmal einen Verstoß gegen die Erhaltungspflicht aus § 8 Abs. 1 SächsDSchG dar, ist die Genehmigung zwingend zu versagen. Ein der gerichtlichen Kontrolle entzogener Entscheidungsspielraum der Denkmalschutzbehörden auf der Rechtsfolgenseite (Ermessensspielraum) besteht nicht. 2. Bei der Begrenzung der Erhaltungspflicht in § 8 Abs. 1 SächsDSchG auf das Zumutbare handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. 3. Die Zumutbarkeit der denkmalgerechten Erhaltung ist vorrangig anhand einer objektbezogenen Wirtschaftlichkeitsprüfung zu messen. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit muss aber auch den konkreten Denkmaleigentümer in den Blick nehmen. Einem nicht kreditwürdigen Eigentümer kann nicht entgegen gehalten werden, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Eigentums nach einer für ihn nicht zu finanzierenden Sanierung möglich ist. Der Denkmaleigentümer muss in diesem Fall nachweisen, dass sich ein Verkauf zu einem angemessen Preis nicht realisieren lässt. Bei der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, ob ein Denkmaleigentümer durch Vernachlässigung seiner Instandhaltungspflichten zu einer Erhöhung der Sanierungskosten beigetragen hat. Die Unzumutbarkeit der Erhaltung kann auch durch andere als wirtschaftliche Gesichtspunkte eintreten (sonstige Unzumutbarkeit). 4. Die Erhaltungspflicht aus § 8 Abs. 1 SächsDSchG gilt uneingeschränkt für alle Kulturdenkmale und unabhängig davon, ob einem Denkmal eine besonders hohe oder eine eher untergeordnete Bedeutung zukommt. Mit Ausnahme der Fälle der Zerstörung oder Beseitigung findet die Bedeutung eines Kulturdenkmals auch in § 8 Abs. 1 SächsDSchG Berücksichtigung, da eine „denkmalgerechte“ Erhaltung verlangt wird.