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Beschluss

5 A 553/15.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 5 A 553/15.A 5 K 1843/14.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Adalbert-Stifter-Weg 25, 09131 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Anerkennung als Asylbewerberin und Abschiebungsschutzes hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und Tischer am 19. Januar 2016 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin……..,…….., zu bewilligen, wird abgelehnt. Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. August 2015 - 5 K 1843/14.A - zuzulassen, wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu verwerfen, weil er unzulässig ist. Seine Unzulässigkeit folgt zwar nicht daraus, dass die Klägerin die Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung versäumt hat. Die Versäumung ist unverschuldet, sodass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Der Antrag ist aber unzulässig, weil er nicht den Begründungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt. Hier lief die Frist für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung einen Monat nach Zustellung des angegriffenen Urteils an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin am Freitag, den 16. Oktober 2015, ab. Die Rechtsbehelfsbelehrung in dem angegriffenen Urteil ist - bezogen auf die Frist für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung - zutreffend. Lediglich hinsichtlich der Frist zur Begründung des Antrags ist sie fehlerhaft. Ist die Rechtsmittelbelehrung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils nur hinsichtlich der Begründungsfrist des § 78 Abs. 4 1 2 3 3 Satz 4 AsylG fehlerhaft, ansonsten aber ordnungsgemäß, so läuft für die Einlegung der Berufung die Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG (SächsOVG, Beschl. v. 21. Oktober 2015 - 5 A 467/15.A -, juris Rn. 6). Der vollständige und von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterzeichnete Schriftsatz, mit dem die Beschwerde eingelegt (und begründet) wurde, ist jedoch erst am 19. Oktober 2015 beim Verwaltungsgericht Leipzig eingegangen. Lediglich die erste - nicht unterzeichnete - Seite des zweiseitigen Beschwerdeschriftsatzes ist beim Verwaltungsgericht Leipzig bereits am 16. Oktober 2015 per Telefax eingegangen. Dieser Schriftsatz wahrt indes nicht das Schriftformerfordernis. Der Klägerin ist jedoch gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne Verschulden gehindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Ihre Prozessbevollmächtigte hat ausweislich der vorgelegten Fehlerberichte ihres Telefaxgerätes mehrmals am Nachmittag des 16. Oktober 2015 vergeblich versucht, den zweiseitigen Beschwerdeschriftsatz an das Verwaltungsgericht Leipzig zu senden. Dass die zweite - unterzeichnete - Seite des Schriftsatzes beim Verwaltungsgericht Leipzig erst am 19. Oktober 2015 eingegangen ist, haben weder die Klägerin noch ihre Prozessbevollmächtigte zu vertreten. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist aber nicht entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, das heißt über den Einzelfall hinaus gehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (vgl. z. B. SächsOVG, Beschl. v. 17. August 2010 - A 5 A 317/08 -, juris Rn. 18; st. Rspr.). 4 5 4 Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar, als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen nach seiner Ansicht die Berufung zulassen ist, in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten in dem Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich dann stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen, oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. Dabei gilt allgemein, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dürfen, sondern sich nach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu richten haben (SächsOVG, Beschl. v. 7. April 2015 - 3 A 20/15.A -, juris Rn. 2). Hieran fehlt es vorliegend. Die Klägerin behauptet lediglich, dass Frauen in Tunesien dann einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt seien, wenn sie eine sexuelle Beziehung zu einem Mann gehabt hätten, mit dem sie nicht verheiratet seien, und dann nicht mehr als Jungfrau in eine Ehe gehen könnten. Dagegen hatte das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Klägerin, die ab dem Jahre 2005 eine uneheliche Beziehung zu ihrem damaligen Lebensgefährten unterhalten habe, in Tunesien keine geschlechtsspezifische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Das Verwaltungsgericht hat sich hierzu auf den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. Oktober 2014 sowie einen Presseartikel, 6 7 5 der Tunesien als Hoffnungsträger für Rechte der Frauen bezeichnet, bezogen. Diesen benannten Erkenntnismitteln dafür, dass eine geschlechtsspezifische Verfolgung von Frauen in Tunesien nicht stattfindet, ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Sie benennt keine Erkenntnismittel dafür, dass Frauen, die eine sexuelle Beziehung zu einem Mann hatten, mit dem sie nicht verheiratet sind, allein deswegen in Tunesien einer geschlechtsspezifischen Verfolgung ausgesetzt sind. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass solche Erkenntnismittel auch dem Senat nicht vorliegen. Sofern die Klägerin Repressionen durch ihren Bruder befürchtet, kann sie hiervor in anderen Teilen Tunesiens, insbesondere in den großen Städten, Schutz finden, wie sie es nach ihrem Vortrag auch bereits getan hatte. Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez.: Raden Dehoust Tischer Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gentsch Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 8 9 10