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Urteil

5 A 126/14

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Grundstückseigentümerin und damit Beitragsschuldnerin, muss der Beitragsbescheid an die Gesellschaft als Inhaltsadressatin gerichtet werden.
Entscheidungsgründe
Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Grundstückseigentümerin und damit Beitragsschuldnerin, muss der Beitragsbescheid an die Gesellschaft als Inhaltsadressatin gerichtet werden.