Urteil
3 A 181/14
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Verpflichtung von Ordnern durch eine versammlungsrechtliche Auflage, auf Verlangen zur Identitätsfeststellung einen gültigen Personalausweis vorzuzeigen, begegnet keinen recht-lichen Bedenken. 2. Eine Verpflichtung des Versammlungsleiters durch eine versammlungsrechtliche Auflage, die Ordner in Anwesenheit des Einsatzleiters der Polizei in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren, ist rechtwidrig.
Entscheidungsgründe
1. Die Verpflichtung von Ordnern durch eine versammlungsrechtliche Auflage, auf Verlangen zur Identitätsfeststellung einen gültigen Personalausweis vorzuzeigen, begegnet keinen recht-lichen Bedenken. 2. Eine Verpflichtung des Versammlungsleiters durch eine versammlungsrechtliche Auflage, die Ordner in Anwesenheit des Einsatzleiters der Polizei in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren, ist rechtwidrig. Beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 181/14 4 K 172/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des e. V. vertreten durch den Vorstand - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Stadt Chemnitz vertreten durch die Oberbürgermeisterin - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen Versammlungsrechts hier: Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Groschupp aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2016 am 2. Februar 2016 für Recht erkannt: Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 6. November 2012 – 4 K 172/12 – wird für unwirksam erklärt, soweit mit ihm die Klage gegen die Aufla- gen Nr. 1.2, 1.6 und 1.10 des Bescheids der Beklagten vom 4. März 2011 abgewiesen wurde. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 6. November 2012 – 4 K 172/12 – geändert, soweit mit ihr die Klage gegen die in Nr. 1.5 des Bescheids der Beklagten vom 4. März 2011 enthaltene Verpflichtung, die Einweisung der Ordner in ihre Aufgaben durch den Versammlungsleiter in Anwesen- heit des Einsatzleiters durchzuführen, abgewiesen wurde. Insoweit wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 4. März 2011 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger zu 2/5 und die Be- klagte zu 3/5. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich mit seiner vom Senat wegen ernstlicher Zweifel zugelassenen Berufung gegen die Abweisung seiner Fortsetzungsfeststellungsklage durch das Ver- waltungsgericht Chemnitz zu mehreren versammlungsrechtlichen Auflagen. 2 Mit Schreiben vom 11. November 2010 zeigte der Kläger bei der Beklagten die Durchführung einer Versammlung unter dem Motto „Kein Frieden mit Nazis“ an, die am 5. März 2011 ab 10 Uhr stattfinden sollte. Die Versammlung sollte Bestandteil von insgesamt zwölf versammlungsrechtlichen Veranstaltungen des „Chemnitzer Bündnis- ses für Frieden und Toleranz – Kein Platz für Nazis“ anlässlich eines „nationalen Trauermarsches“ der NPD zur Bombardierung der Stadt Chemnitz im zweiten Welt- krieg sein. Zu der Versammlung fand am 22. Februar 2011 ein Kooperationsgespräch 3 statt. Zuvor war u. a. die Zahl der erwarteten Teilnehmer auf 500 erhöht worden. Unter dem 4. März 2011 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Auflagenbe- scheid. In dessen Nr. 1.2 wurde eine geänderte Aufzugsstrecke verfügt, unter dem Vorbehalt, dass „zum Zeitpunkt des Streckenverlaufes (…) der Aufzug der rechtsori- entierten Demonstranten ca. 1 Stunde zuvor die Georgstr. passiert haben muss“. Nr. 1.5 regelte u.a., dass die Ordner durch den Versammlungsleiter in Anwesenheit des Einsatzleiters der Polizei am 5. März 2011 vor Ort in ihre Aufgaben einzuweisen seien und die Ordner einen gültigen Personalausweis auf Verlangen zwecks Identitäts- feststellung vorzuzeigen hätten. Nach Nr. 1.6 wurde das „Tragen von Uniformen, Uni- formteilen und militärischer Kopfbedeckung, insbesondere auch Springerstiefel, stahl- kappenbesetzten Schuhen und Stiefeln, militärisch geschnittenen Hemden (…), Bom- berjacken (…) und das Tragen von in Verbindung stehenden Leib- und Schulterrie- men“ untersagt. Gemäß Nr. 1.10 war hinsichtlich des Einsatzes von Lautsprecheranla- gen und Megaphonen im Bedarfsfall den polizeilichen Weisungen vor Ort Folge zu leisten und der Betrieb bei polizeilichen Durchsagen der Lautsprecherbetrieb unver- züglich einzustellen. Das Lautsprecherfahrzeug sollte während der Versammlung vor den Teilnehmern fahren. 3 Mit seiner am 27. Februar 2012 erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage hat der Klä- ger geltend gemacht, dass ihn die Auflagen des Bescheids vom 4. März 2011 in seinen Rechten verletzten. Der Bescheid sei seinem Versammlungsleiter erst am 4. März 2011 um 18.30 Uhr ausgehändigt worden, so dass er nicht mehr um Rechtsschutz hätte nachsuchen können. Er habe ein Rehabilitationsinteresse, da er wegen der Auflagen habe demobilisieren müssen, so dass statt der angemeldeten 500 Teilnehmer nur 80 Personen erschienen seien. Dies habe ihn in der Veranstaltung als mobilisierungs- schwach und unbedeutend erscheinen lassen. Es bestehe auch eine Wiederholungsge- fahr, da seit 2004 rechtsextreme Veranstaltungen zum Gedenken an die Bombardie- rung von Chemnitz stattfänden. 4 Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat die Klage mit Urteil vom 6. November 2012 abgewiesen. Diese sei bereits unzulässig. Auch wenn bei unmittelbarer Erledigung des Verwaltungsakts die Einlegung eines Widerspruchs als entbehrlich angesehen werde, sei innerhalb eines Monats Klage zu erheben. Jedenfalls fehle es an einem Fortset- zungsfeststellungsinteresse. Die geltend gemachte Wiederholungsgefahr bestehe nicht, 4 da das für den Bescheid herangezogene Sächsische Versammlungsgesetz durch das Sächsische Verfassungsgericht für nichtig erklärt worden sei. Zudem habe sich der Kläger nicht erneut für Versammlungen am 5. März 2012 im eigenen Namen ange- meldet, sondern sei lediglich in das „Chemnitzer Bündnis für Frieden und Toleranz“ eingebettet gewesen. Im Übrigen sei eine versammlungsrechtliche Prüfung von aktuell sich verändernden Umständen abhängig. Es fehle zudem an einem Rehabilitierungsin- teresse. Durch den angefochtenen Bescheid werde er nicht diskriminiert. 5 Die Klage sei zudem unbegründet. Hinsichtlich des für nichtig erklärten Sächsischen Versammlungsgesetzes greife hilfsweise das Versammlungsgesetz des Bundes, wel- ches in seinem § 15 eine Rechtsgrundlage für die Beauflagung von Versammlungen enthalte. Hieran gemessen erschienen die Auflagen als sachgerecht und angemessen, da sie lediglich Modalitäten der Versammlungsdurchführung beträfen. Im Übrigen verweise der Bescheid zutreffend auf die Gefahrenprognose der Polizeidirektion Chemnitz-Erzgebirge, nach der mit gewaltsamen Ausschreitungen zu rechnen gewesen sei. 6 Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 14. April 2014 – 3 A 812/12 – zugelassen, soweit mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der in Nrn. 1.2, 1.5, 1.6 und 1.10 des an- gegriffenen Bescheids verfügten Versammlungsauflagen abgewiesen wurde. Es lägen ernstliche Zweifel vor und es bedürfe der Prüfung im Berufungsverfahren, ob die An- nahme des Verwaltungsgerichts zutreffe, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage man- gels Wiederholungsgefahr unzulässig sei. Der Kläger rüge zu Recht, das sich der Ent- scheidung des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen lasse, ob und warum die „Ge- nehmigung“ der geänderten Aufzugsstrecke unter dem in Nr. 1.2 der angegriffenen Verfügung näher bezeichneten Vorbehalt zur Gefahrenabwehr erforderlich sei. Glei- ches gelte für die Auflagen betreffend die Ordner in Nr. 1.5, das Verbot zum Tragen bestimmter Bekleidungsstücke in Nr. 1.6 sowie zu den Beschränkungen des Einsatzes von Lautsprecheranlagen und Megaphonen in Nr. 1.10 der Verfügung. Im Übrigen sei eine Zulassung der Berufung nicht veranlasst. 7 Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus: Die Klage sei fristgerecht er- hoben. § 74 VwGO finde keine Anwendung, wenn sich der streitgegenständliche, 5 nicht bestandskräftige Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt habe. Auf Grund einer Wiederholungsgefahr liege ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vor. Seit 2004 fänden jedes Jahr am 5. März Demonstrationen des rechtsextremen Spektrums zum Gedenken an die Bombardierung Chemnitz im Jahr 1945 statt und würden genauso jährlich von Protesten verschiedenster Gruppen begleitet. Es werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in den kommenden Jahren eine ähnliche versamm- lungsrechtliche Konstellation geben. Im Jahr 2012 habe der Verein eine Demonstrati- on gegen den Aufmarsch des rechten Spektrums am 5. März 2013 angemeldet. Die Antragsgegnerin habe keinerlei Bekundungen abgegeben, von ihrer Rechtsauffassung abzuweichen. Neben der Wiederholungsgefahr bestehe auch ein Rehabilitierungsinte- resse. Zudem bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da es andernfalls niemals zu einer Hauptsacheentscheidung zur Rechtmäßigkeit der Auflagen kommen könne, und auch, weil der Auflagenbescheid zu einer Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 8 GG führe. 8 Die Auflage in Nr. 1.2 des Bescheids zur geänderten Aufzugsstrecke mit einem Ge- nehmigungsvorbehalt sei rechtswidrig. Sie sei nicht wie erforderlich von einer konkre- ten Gefahrenprognose getragen. 9 Die Auflage Nr. 1.5 betreffend den Einsatz von Ordnern sei rechtswidrig. Die Ver- pflichtung der Ordner zum Besitz eines Personalausweises und dessen Vorzeigen auf Verlangen sei unzulässig. Im Bescheid sei diese Auflage unter Bezug auf § 18 Abs. 2 und § 19 SächsVersG ergangen. Das Sächsische Versammlungsgesetz sei hingegen vom Sächsischen Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom 19. April 2011 für nichtig erklärt worden. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der Ordner, ihre Personalien auf Verlangen der Polizei mitzuteilen. Die Auswahl der Ordner falle zudem in das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters. 10 Auch für die Auflage 1.6 zum Verbot bestimmter Bekleidungen fehle es an einer Rechtsgrundlage. Sie sei auch zu unbestimmt. 11 Die Auflage 1.10 zum Einsatz der Lautsprecheranlagen und Megaphone stellten einen unzulässigen Grundrechtseingriff dar. Soweit sie zur Begründung auf die Gefahr einer übermäßigen Beschallung der Anwohner gestützt werde, stehe sie im Widerspruch 6 zum dem Anliegen einer Demonstration, sich durch Meinungskundgabe auch an Per- sonen außerhalb der Versammlung zu richten. Für die Forderung nach einem Voraus- fahren des Lautsprecherwagens fehle jegliche Begründung. 12 Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hinsichtlich der Auflagen Nr. 1.2, 1.6 und 1.10 (mit Ausnahme von Nr. 1.10 S. 2) des Bescheids vom 4. März 2011 für erledigt erklärt. 13 Der Kläger beantragt deshalb nur noch, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 6. November 2012 – 4 K 172/12 – zu ändern und festzustellen, dass die Auflage Nr. 1.5 hinsicht- lich der Anwesenheit des Einsatzleiters der Polizei bei der Einweisung der Ordner in ihre Aufgaben durch den Versammlungsleiter sowie hinsichtlich der Identitätsfeststellung auf Verlangen in dem Bescheid der Beklagten vom 4. März 2011 rechtswidrig war. 14 Die Beklagte beantragt, die Berufung insoweit zurückzuweisen. 15 Zur Begründung verweist sie auf ihre zuletzt mit Schriftsatz vom 4. März 2013 darge- legten Rechtspositionen und trägt vor, dass der Kläger zum 5. März 2014 und 5. März 2015 eine Versammlung weder angemeldet noch durchgeführt habe. 16 Hinsichtlich des näheren Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwal- tungsvorgang und die Gerichtsakten verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Rechtsstreit von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). Dies betrifft aus dem streitgegenständlichen Be- scheid der Beklagten vom 4. März 2011 die Auflage Nr. 1.2, soweit ihr gegenüber die Berufung mit Beschluss vom 14. April 2014 - 3 A 812/12 - zugelassen wurde, sowie die Auflagen 1.6 und 1.10, soweit ihr Inhalt von dem Kläger angegriffen wurde. 7 Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist noch die Auflage Nr. 1.5 des Bescheids vom 4. März 2011 hinsichtlich der Identitätsfeststellung der Ordner durch Vorweisen eines gültigen Personalausweises auf Verlangen sowie der Verpflichtung des Ver- sammlungsleiters, die Einweisung der Ordner in ihre Aufgaben in Anwesenheit des Einsatzleiters der Polizei durchzuführen. Insoweit ist die Berufung ohne Erfolg, soweit mit ihr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflage zur Identitätsfeststellung durch Ausweiskontrolle begehrt wird, im Übrigen hat die Berufung Erfolg. 18 Die Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin ist zulässig. Die Klage ist rechtzeitig erhoben worden. Die mit dem Bescheid vom 4. März 2011 verfügten Auflagen haben sich mit der Durchführung der Versammlung am 5. März 2011 erledigt. Die Klage war deshalb nicht an die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklage einschlägigen Monats- frist ab Zustellung des – hier nicht ergangenen – Widerspruchsbescheids gebunden. Vielmehr unterliegt die Fortsetzungsfeststellungsklage keiner Fristbindung (BVerwG, Urt. v. 14. Juli 1999 - 6 C 7/98 -, juris Rn. 19 ff.). 19 Für die Fortsetzungsfeststellungsklage liegt auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteres- se nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Gestalt der Wiederholungsgefahr vor. In ver- sammlungsrechtlichen Verfahren sind die für die Beurteilung des Rechtsschutzinteres- ses bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage geltenden Anforderungen unter Berück- sichtigung der Besonderheiten der Versammlungsfreiheit anzuwenden (BVerfG, Be- schl. v. 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, juris Rn. 36). Hiernach ist stets ein Fortset- zungsfeststellungsinteresse bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr anzunehmen (BVerfG, a. a. O. Rn. 40). Eine Wiederholungsgefahr setzt zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den Kläger vo- raus und zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich auch zukünftig an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird. Liegen beide Voraussetzungen vor, darf der Veran- stalter nicht auf die Alternative zukünftigen Eilrechtsschutzes verwiesen werden (BVerfG, a. a. O. Rn. 41). 20 Auf Seiten des Klägers reicht es aus, wenn sein Wille erkennbar ist, in Zukunft Ver- sammlungen abzuhalten, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und da- mit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen können. Insoweit ist es nicht erforderlich, dass die möglichen weiteren Versammlungen unter den gleichen Um- 8 ständen, mit einem identischen Motto und am selben Ort durchgeführt werden (BVerfG, a. a. O. Rn. 42). Hierzu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft vorgetragen, sich im Rahmen des "Chemnitzer Bündnisses für Frieden und Toleranz – Kein Platz für Nazis" wie schon in der Vergangenheit auch in der Zukunft aktiv an Demonstrationen anlässlich des Jahrestages zum Gedenken an die Bombardierung der Stadt Chemnitz am 5. März 1945 beteiligen zu wollen. Dabei be- halte er es sich vor, wie im streitgegenständlichen Fall, selbst als Veranstalter aufzu- treten, oder aber, nach Lage der Dinge, im Rahmen von Veranstaltungen anderer Mit- glieder des vorgenannten Bündnisses zu mobilisieren. Dies ist ausreichend, um eine Wiederholungsgefahr zu bejahen. Im Übrigen hat die Beklagte erklärt, auch in Zukunft Auflagen mit dem Inhalt der hier streitgegenständlichen Auflage Nr. 1.5 erlassen zu wollen. 21 Die Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers ist teilweise begründet. 22 Beschränkungen der Versammlungsfreiheit bedürfen gemäß Art. 8 Abs. 2 GG zu ihrer Rechtfertigung einer gesetzlichen Grundlage. Anzuwenden ist hier das (Bun- des-)Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz – VersammlG) vom 15. November 1978, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Zusammen- führung der Regelung über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366). Im Zeitpunkt der Erledigung des streitgegen- ständlichen Bescheids vom 4. März 2011 infolge der Durchführung der Versammlung am 5. März 2011 war das seinerzeitige Sächsische Versammlungsgesetz infolge seiner Nichtigerklärung durch Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshof (Urt. v. 19. April 2011 – Vf. 74-II-10 –, juris) keine zur Verfügung stehende Rechtsgrundlage für den Bescheid. Gemäß § 125a Abs. 1 GG ist deshalb auf das Versammlungsgesetz des Bundes zurückzugreifen (SächsVerfGH, a. a. O. Rn. 98). 23 Die Auflage Nr. 1.5 betreffend die Verpflichtung der Ordner zur Identitätskontrolle im Einzelfall einen gültigen Personalausweis vorzuzeigen ist rechtmäßig, so dass die Fortsetzungsfeststellungsklage insoweit ohne Erfolg ist. 24 Die Verpflichtung zum Vorzeigen einen gültigen Personalausweises auf Anforderung der Polizei berührt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 9 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Dieses Recht trägt Gefährdungen und Verletzungen der Per- sönlichkeit Rechnung, die sich für den Einzelnen aus informationsbezogenen Maß- nahmen ergeben. Der hieraus folgende grundrechtliche Schutz entfällt dabei nicht durch den Umstand, dass der Einzelne gesetzlich verpflichtet ist, Angaben zu seinen Personalien zu machen (vgl. § 111 Abs. 1 OWiG), einen gültigen Ausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorzu- legen (vgl. § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PAuswG). Hierdurch wird keine Befugnis der Be- hörde begründet, einen Ausweis zu verlangen. Es gibt keine allgemeine Verpflichtung, sich ohne Grund auf amtliche Aufforderung auszuweisen oder sonstige Angaben zu Personalien zu machen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 24. Juli 2015 – 1 BvR 2501/13 –, juris Rn. 11 m. w. N.). 25 Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu be- stimmen, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offen- bart werden (BVerfG, a. a. O. Rn. 12 m. w. N). Zwar ist das Gewicht des Grund- rechtseingriffs verhältnismäßig gering, wenn die Identitätsfeststellung durch Vorzei- gen eines Ausweispapiers weder heimlich noch anlasslos erfolgt und die Persönlich- keitsrelevanz der im Zusammenhang mit einer Identitätsfeststellung erhobenen Infor- mationen von vornherein begrenzt ist. Gleichwohl bedarf ein solcher Eingriff einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung im Einzelfall, im Rahmen derer die Gerichte gehalten sind, die Bedeutung und Tragweite des Rechts auf informationelle Selbstbe- stimmung hinreichend zu berücksichtigen (BVerfG, a. a. O.). 26 Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darf im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist. Da- nach sind die Gesetze ihrerseits unter Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auszulegen und anzuwenden, damit dessen Bedeutung für das ein- fache Recht auch auf der Ebene der Rechtsanwendung zur Geltung kommt. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gebietet dabei insbesondere eine Auslegung des einfachen Rechts, bei der abschreckende Effekte auf den Gebrauch des Grundrechts möglichst gering gehalten werden (BVerfG, a. a. O. Rn. 13 m. w. N.). 10 Hiergegen würde es verstoßen, wenn etwa im Fall des Anfertigens von Aufnahmen ei- nes Polizeieinsatzes die bloße Möglichkeit einer späteren strafbaren Verwendung zur Grundlage einer polizeilichen Identitätsfeststellung gemacht würde (BVerfG, a. a. O. Rn. 14). 27 Hiervon ausgehend begegnet die Verpflichtung der Ordner durch die Auflage Nr. 1.5, auf Verlangen zur Identitätsfeststellung einen gültigen Personalausweis vorzuzeigen, keinen rechtlichen Bedenken. 28 Die Zulässigkeit des Einsatzes von Ordnern ist in § 18 Abs. 2 VersammlG geregelt. Hiernach bedarf ihr Einsatz der polizeilichen Erlaubnis. Diese ist bei der Anmeldung zu beantragen und ergeht auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung. Eine Ver- sagung der Erlaubnis kommt in Betracht, wenn die für die Tätigkeit als Ordner gemel- dete Person als unzuverlässig oder ungeeignet bekannt ist (SächsOVG, Urt. v. 4. Juni 2009 – 3 B 59/06 –, juris Rn. 26 m. w. N.). Aus dieser Regelung, die nach § 19 Abs. 1 VersammlG auch auf Aufzüge entsprechend anwendbar ist, folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Polizei auch die Zuverlässigkeit von Ordnern überprüfen kann (SächsOVG, Beschl. v. 4. April 2002 – 3 BS 103/02 –, juris Rn. 28). Die zuständige Behörde muss die Möglichkeit haben, die vom Veranstalter bestellten Ordner vor Beginn der Versammlung daraufhin zu überprüfen, ob sie die Vorausset- zungen des § 9 Abs. 1 VersammlG erfüllen (OVG NRW, Beschl. v. 9. Februar 2001 – 5 B 180/01 –, juris Rn. 10; Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Aufl. 2011, § 18 Rn. 24 m. w. N.; ähnlich Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2015, F Rn. 24). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Versammlung und ihr Ablauf prog- nostisch keinerlei Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erwarten lassen und auch ansonsten offensichtlich kein Anlass besteht, die Zuverlässigkeit und Geeig- netheit der Ordner in Frage zu stellen. 29 Die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Geeignetheit eines Ordners hängt davon ab, ob die betreffende Person die Gewähr dafür bietet, dass sie ihre Aufgaben als Ordner ordnungsgemäß ausüben wird. Seine Aufgabe besteht in der Mitwirkung bei der Ab- wehr unmittelbarer Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die aus der Versammlung drohen. Hinreichende Tatsachen für die Annahme einer Unzuverlässig- 11 keit können sich insbesondere aus einschlägigen Vorstrafen ergeben (SächsOVG, Urt. v. 4. Juni 2009 a. a. O. Rn. 28 m. w. N.). 30 Die hiernach erforderliche Prüfung der Zuverlässigkeit von eingesetzten Ordnern so- wie ihrer Volljährigkeit (vgl. § 18 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 2 VersammlG) ist aber nur möglich, wenn deren Identität bekannt ist, so dass die auf Feststellung der Identität der Ordner gerichtete Auflage Nr. 1.5 zulässig (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 4. April 2002 a. a. O.; OVG NRW, a. a. O.). Selbst wenn man hierzu als unmittelbare Ermächti- gungsgrundlage – entgegen der vorgenannten Rechtsprechung des Senats – nicht § 18 Abs. 2 Satz 1 VersammlG als hinreichend ansehen würde, wäre jedenfalls § 15 Abs. 3 VersammlG eine hinreichende Rechtsgrundlage. Hiernach kann die zuständige Behör- de eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn von den Angaben der An- meldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Vo- raussetzungen für ein Verbot nach Abs. 1 oder Abs. 2 gegeben sind. Zwar enthält § 15 Abs. 1 VersammlG keine ausdrückliche Ermächtigung zum Erlass beschränkter Ver- fügungen in Gestalt von Auflagen. Diese sind jedoch dessen ungeachtet als milderes Mittel gegenüber der Auflösung einer Versammlung zulässig und von der Ermäch- tigung in § 15 Abs. 3 VersammlG gedeckt (VG Freiburg, Urt. v. 17. Mai 2010 – 3 K 464/09 –, juris Rn. 31 m. w. N.). 31 Die Verpflichtung der vom Kläger gestellten Ordner, auf Verlangen ein gültiges Aus- weispapier vorzulegen, stellt eine solche beschränkende Verfügung dar. Sie dient der Sicherstellung, dass die Ordner im vorgenannten Sinne geeignet und volljährig (vgl. § 18 Abs. 1, § 9 Abs. 1 VersammlG) sind. Sie soll die polizeiliche Entscheidung über zulässige Verwendung der Ordner nach § 18 Abs. 2 Satz 1 VersammlG ermöglichen und dient damit der Kontrolle der Einhaltung der Auflage i. S. v. § 15 Abs. 3 VersammlG. Dient die Verpflichtung zur Vorlage von gültigen Ausweispapieren auf Anforderung der Sicherstellung einer Einhaltung der Auflage i. S. v. § 15 Abs. 3 Ver- sammlG, bedarf es keiner konkreten Feststellung, dass einzelne Ordner zu einer unmit- telbaren und konkreten Gefahr i. S. v. § 15 Abs. 1 VersammlG für die Versammlung werden könnten. Selbst wenn man für beschränkende Verfügungen in diesem Zusam- menhang das Erfordernis einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung annähme (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 10. Februar 2010 – 7 A 11095/09 –, juris Rn. 34 ff. m. w. N.), dass also der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlich- 12 keit zu erwarten war, wäre dieses Kriterium hier erfüllt. Denn die der Überprüfung der Zuverlässigkeit der Ordner dienende Auflage Nr. 1.5 wurde unter Bezugnahme auf die Gefahrenprognose der Polizeidirektion Chemnitz-Erzgebirge vom 1. März 2011 erlas- sen. Diese sah eine hohe abstrakte Gefährdung bei einem Aufeinandertreffen der ge- gensätzlich orientierten Gruppierungen entweder vor, während oder nach den Ver- sammlungen. Im Hinblick auf die beabsichtigte Demonstration der Klägerin müsse mit erheblichen Gefahren und Störungen beim Zusammentreffen, sei es beabsichtigt oder unbeabsichtigt, mit Personen des rechten Spektrums gerechnet werden. Eine gezielte Konfliktsuche mit dem rechten Klientel könne nicht ausgeschlossen werden bzw. sei zu vermuten. In den der Mobilisierung dienenden Internetveröffentlichungen werde zu Gewalt aufgefordert. 32 Erfolgreich ist die Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich der Verpflichtung des Versammlungsleiters durch die Auflage Nr. 1.5, soweit sie ihn dazu verpflichtet, die Ordner in Anwesenheit des Einsatzleiters der Polizei in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Entgegen der Begründung dieser An- ordnung kann diese nicht auf die Verpflichtung des Versammlungsleiters des hier über § 18 Abs. 1 VersammlG anwendbaren § 8 Satz 2 VersammlG gestützt werden, wonach der Versammlungsleiter während der Versammlung für Ordnung zu sorgen hat. Natur- gemäß erfolgt die Einweisung und Belehrung der Ordner vor und nicht während der Versammlung. Zwar dient die Einweisung und Belehrung der Ordner auch dem Zweck, während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. Die Auflage hat allerdings auch Auswirkungen auf die Versammlung selbst, weil sie letztlich auch den Beginn der Versammlung von dem Eintreffen des Einsatzleiters der Polizei beim Versamm- lungsleiter oder von dem Aufsuchen und Auffinden des Einsatzleiters durch den Ver- sammlungsleiter nebst den Ordnern abhängig macht, was schon für sich genommen einen erheblichen Eingriff in die Versammlungsfreiheit darstellt. Sofern der Einsatz- leiter der Polizei verhindert oder nicht auffindbar wäre, dürfte die Versammlung man- gels möglicher Einweisung der Ordner in seiner Anwesenheit nicht beginnen. Für eine solche Vorgehensweise ist weder eine konkrete Rechtsgrundlage noch ist ein sachli- cher Grund dafür ersichtlich, dass die Einweisung und Belehrung in Anwesenheit des Einsatzleiters der Polizei erfolgen müsste. 13 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei der Kostenquote hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger bei der Auflage Nr. 1.1 uneingeschränkt erfolglos und bei den Auflagen Nr. 1.2 und 1.5 nur teilweise erfolgreich war. Hinsicht- lich der Auflagen Nr. 1.6 und 1.10 wäre die Klage, soweit diese Auflagen im Beru- fungsverfahren im Streit standen, insgesamt und hinsichtlich der Auflage 1.2, soweit es um die "Genehmigung" der Aufzugsstrecke "unter Vorbehalt" ging, aus den in der mündlichen Verhandlung vor der Senat erörterten Gründen voraussichtlich erfolgreich gewesen. Hinsichtlich der abschließend noch in Streit stehenden Auflage Nr. 1.5 hat der Senat ein jeweils hälftiges Obsiegen und Unterliegen zu Grunde gelegt. 34 Soweit das Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt und über dessen Kosten entschieden wurde, ist das Urteil unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, § 159 Satz 2 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeri- ums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektroni- sche Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fas- sung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe der Sächsischen E-Justizverordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa- men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge- richts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge- richts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. 14 Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenhei- ten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsver- hältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen ste- hen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertre- tung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Rich- teramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse kön- nen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be- schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso- nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli- chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: v. Welck Kober Groschupp Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. 15 Gründe 1 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat hält die pauschalierende Zugrundelegung des Auffangwerts für alle im Berufungsver- fahren und dem vorhergehenden Verfahren auf Zulassung der Berufung streitge- genständlichen Auflagen als angemessen (so auch SächsOVG, Urt. v. 4. Juni 2009 - 3 B 59/06 -, juris Rn. 43). Insoweit sieht er von einem Rückgriff auf Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ab. 2 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht