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Beschluss

5 D 20/15.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 5 D 20/15.A A 11 K 3397/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn Mohamad 2. des minderjährigen Kindes der Kläger zu 2. vertreten durch den Vater, den Kläger zu 1. beide wohnhaft: - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz - Beklagte - - Beschwerdegegnerin - wegen Anerkennung als Asylberechtigte und Abschiebungsschutz hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden sowie die Richter am Oberverwaltungsge- richt Dehoust und Tischer am 2. Februar 2016 beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Januar 2015 - A 11 K 3397/14 - wird zurückgewiesen. Gründe Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Januar 2015, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihr Klageverfahren, mit dem sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte und Abschie- bungsschutz begehren, ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorliegen, weil die von den bedürftigen Klägern beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Voraussetzung für eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der erhobenen Klage ist eine gewisse Wahr- scheinlichkeit des Obsiegens der Kläger. Hierzu bedarf es der Feststellung, dass bei summarischer Prüfung der Ausgang des Verfahrens als zumindest offen erscheint (vgl. z. B. SächsOVG, Beschl. v. 3. Februar 2015 - 5 D 39/14 -, juris Rn. 2). Daran fehlt es hier. Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 3. September 2015 vor allem dahin- gehend begründet, dass der Kläger zu 1 im Libanon als palästinensischer Arzt nur in Flüchtlingscamps illegal und unter gefährlichen Umständen hätte arbeiten können. Dabei hätte er sich nicht hinreichend um seinen Sohn kümmern können. Darüber hin- aus hätte er nicht ausreichend Geld verdienen können. Er hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, dass er Be- einträchtigungen durch Hamas-Mitglieder ausgesetzt gewesen wäre. Hamas- Mitglieder hätten seine ärztliche Tätigkeit schlechtgemacht und ihn gezwungen Krankschreibungen auszustellen. Ihm wäre auch gedroht worden. Einmal wäre sein 1 2 3 3 Auto aufgebrochen worden. Zudem greife der Bürgerkrieg in Syrien auf den Libanon über. Neben der sich verschlechternden Sicherheitslage hätten Flüchtlinge von zu- nehmenden Schwierigkeiten, eine Arbeit zu finden, von explodierenden Nahrungsmit- tel- und Warenpreisen sowie dem Zusammenbruch der öffentlichen Versorgung be- richtet. Dieser Vortrag begründet keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage. Die vom Kläger zu 1 geschilderten Beeinträchtigungen und Drohungen von Hamas-Mitgliedern überschreiten nicht die für die Gewährung von Asyl oder Abschiebungsschutz erhebli- che Schwelle. Die Kläger haben weder Anspruch auf Asyl (Art. 16a GG) noch auf Zu- erkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) noch auf subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) noch auf Zuerkennung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Senat verkennt dabei nicht, dass sich Palästi- nenser in libanesischen Flüchtlingslagern in äußerst schwierigen und prekären Ver- hältnissen befinden, wie dies auch die Kläger vortragen. Die prekäre Situation der Kläger bei einer Rückkehr in den Libanon begründet aber keinen Abschiebungsschutz, wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend festgestellt hat. Dem Senat liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass rückkehrende palästinensische Flüchtlinge in libanesischen Flüchtlingslagern alsbald einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Eine Kostentscheidung ist nicht erforderlich. Gerichtskosten fallen gem. § 83b AsylG nicht an und außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstat- tet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: Raden Dehoust Tischer Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 4 5 6