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Beschluss

5 B 315/15

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Verweisung entsprechend § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an die Vergabekammer oder den Vergabesenat scheidet wegen der Besonderheiten des vergaberechtlichen Nachprüfungsver-fahrens (Beschleunigungsgrundsatz, Fristen) aus. 2. Zur Zuständigkeit der Vergabekammern für die Nachprüfung der Interimsvergabe von Rettungsdienstleistungen.
Entscheidungsgründe
1. Eine Verweisung entsprechend § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an die Vergabekammer oder den Vergabesenat scheidet wegen der Besonderheiten des vergaberechtlichen Nachprüfungsver-fahrens (Beschleunigungsgrundsatz, Fristen) aus. 2. Zur Zuständigkeit der Vergabekammern für die Nachprüfung der Interimsvergabe von Rettungsdienstleistungen.