Beschluss
5 A 608/15
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
2mal zitiert
8Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 5 A 608/15 2 K 1687/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Abwasserzweckverband vertreten durch den Verbandsvorsitzenden - Beklagter - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: wegen Schmutzwassergebühren 2012 hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald als Berichterstatterin nach § 87a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO am 11. Februar 2016 beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. September 2015 - 2 K 1687/13 - ist wirkungslos. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 125,92 € festgesetzt. Gründe Die durch den Kläger persönlich mit Schriftsatz vom 12. Januar 2016 erklärte "Rücknahme der Zulassung Berufung" ist als Klagerücknahme auszulegen. Da die Rücknahme der Klage gegenüber der Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung die weitergehende Prozesserklärung ist, ist im Zweifel von einer Klagerücknahme auszugehen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 4. September 2015 - 5 A 418/15 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Hier kommt hinzu, dass der Kläger wegen des nach § 67 Abs. 4 VwGO bestehenden Vertretungszwangs vor dem Oberverwaltungsgericht nicht postulationsfähig und daher nicht befugt wäre, den durch seinen Prozessbevollmächtigten gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung persönlich zurückzunehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Dezember 2012 - 8 B 64/12 -, juris Rn. 11; a. A.: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 67 Rn. 31). Zwar gilt auch für die vor dem Oberverwaltungsgericht abgegebene Erklärung der Klagerücknahme grundsätzlich der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO (VGH BW, Urt. v. 16. April 2012 - 11 S 4/12 -, juris Rn. 45; BayVGH, Beschl. v. 3. November 2004 - 8 ZB 04.2792 -, juris Rn. 1). Unter den hier gegebenen besonderen Umständen steht die dem Kläger mangelnde Postulationsfähigkeit der Wirksamkeit der durch ihn erklärten Klagerücknahme allerdings nicht entgegen. Denn zum einen gilt die Einwilligung des Beklagten in die Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO als erteilt, nachdem der Beklagte der Rücknahme nicht binnen zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme 3 enthaltenden Schriftsatzes und des Rechtsfolgenhinweises widersprochen hat. Zum anderen liegt auch keine divergierende Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vor, die der des Klägers vorgehen würde (vgl. dazu BayVGH a. a. O.). Vielmehr hat sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht mehr geäußert, nachdem er den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet hat und nach entsprechendem Hinweis durch das Oberverwaltungsgericht vom Kläger als "dafür nicht mehr zuständig" bezeichnet worden ist. Ist der Zulassungsantrag wegen Versäumung der Begründungsfrist unzulässig und die Aufrechterhaltung der Klage damit offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg, ist auch kaum denkbar, dass eine (anderweitige) anwaltliche Rechtsberatung den Kläger von der Rücknahme der Klage abhalten könnte, weswegen durch die hier anzuerkennende Ausnahme vom Vertretungszwang weitere unnötige Kosten vermieden werden (vgl. im Übrigen auch SächsOVG, Beschl. v. 20. Juni 2013 – 5 A 360/12 -, juris Rn. 2 bis 4 zur Wirksamkeit der Klagerücknahme durch die erstinstanzlich erfolgreichen Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren ohne nach § 67 Abs. 4 VwGO postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten). Das Verfahren ist nach § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzu- stellen. Zudem ist die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO festzustellen. Die Kostenentscheidung folgt § 155 Abs. 2 VwGO. Danach hat derjenige, der einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, die Kosten zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Drehwald Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den 4 Sächsisches Oberverwaltungsgericht