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Urteil

4 A 249/12

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 4 A 249/12 1 K 1062/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Teilanerkenntnis- und Endurteil In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Berufungsklägerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen Bewilligung von Wohngeld hier: Berufung hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler sowie die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und Döpelheuer ohne mündliche Verhandlung am 24. Februar 2016 2 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Mai 2011 - 1 K 1062/07 - teilweise geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Änderung ihres Bescheides vom 23. Oktober 2006 in der Gestalt ihres „Abhilfebescheides“ vom 4. Mai 2007 verpflichtet, der Klägerin für die Monate Januar 2007 und Februar 2007 Wohngeld in Höhe von 168,00 € monatlich zu bewilligen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 9/11 und die Beklagte zu 2/11. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Zahlung von Wohngeld für den Zeitraum 1. August 2006 bis 30. Juni 2007 für ihre Wohnung in der M....... Str. . in D......, in der sie in dieser Zeit wohnte. Die Klägerin, die in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 Wohngeld in Höhe von 138,00 € monatlich erhalten hatte, stellte am 28. Juli 2006 einen Wiederholungsantrag für die Gewährung von Wohngeld. Das Sozialamt der Beklagten - Sachgebiet Wohngeld - bewilligte der Klägerin auf ihren Antrag vom 28. Juli 2006 hin mit Bescheid vom 23. Oktober 2006 lediglich für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Juli 2006 ein Wohngeld in Höhe von 141,00 €. Der Bewilligungszeitraum sei verkürzt worden, weil die Klägerin seit dem 21. Juli 2007 (gemeint ist wohl 21. Juli 2006) Transferleistungen beziehe. Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 24. November 2006 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass noch zu klären sei, ob die Leistungen nach dem SGB II oder dem WoGG (§ 1 Abs. 5 WoGG) vorteilhafter seien. In der Behördenakte (S. 228) befindet sich ein Bescheid des Sozialamts der Beklagten - Sachgebiet Wohngeld - vom 13. März 2007, mit dem der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 31. Juli 2006 ein Wohngeld von 168,00 € monatlich bewilligt wird. Somit sei „dem Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2006 entsprochen“ worden; es ergebe sich eine Nachzahlung von 27,00 €. Mit einem, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin übermittelten, „Abhilfebescheid“ vom 4. Mai 2007 hob die Beklagte - Sozialamt, Sachgebiet Wohngeld - auf den Widerspruch der Klägerin vom 24. November 2006 hin den Wohngeldbescheid vom 23. Oktober 1 2 3 2006 auf (Ziffer 1) und gewährte der Klägerin ein monatliches Wohngeld in Höhe von 168,00 € für den Zeitraum 1. Juli 2006 bis 31. Juli 2006 (Ziffer 2). Da die Klägerin ab August 2006 Transferleistungen beziehe, sei ein verkürzter Bewilligungszeitraum festgesetzt worden. Ebenfalls mit Schreiben vom 4. Mai 2007 teilte die Beklagte - Sozialamt, Sachgebiet Wohngeld - dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass dem Widerspruch vom 24. November 2006 zum Wohngeldbescheid vom 23. Oktober 2006 mit Bescheid vom selben Tage abgeholfen worden sei. Eine Weitergewährung von Wohngeld für Januar und Februar 2007 auf der Grundlage des Antrages vom 28. Juli 2006 sei nicht möglich. Der erforderliche Antrag könne noch innerhalb eines Monats eingereicht werden. Der Bitte um eine Vergleichsberechnung für die ARGE könne erst nachgekommen werden, wenn die aktuellen Unterlagen der Klägerin vorlägen. Die Klägerin teilte der Beklagten - Sozialamt, Sachgebiet Wohngeld - mit Schreiben vom 21. Mai 2007 mit, dass sie bereit sei, auf die Leistungen nach dem SGB II zu verzichten und stattdessen das bewilligte Wohngeld in Anspruch zu nehmen. Mit Bescheid vom 13. September 2006 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hatte die ARGE D...... der Klägerin und den mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden drei Kindern - nach Angabe des Prozessbevollmächtigten - auf den Antrag vom 21. Juli 2006 hin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 21. Juli 2006 bis 31. Juli 2006 in Höhe von 10,00 € und für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2006 in Höhe von 41,29 € monatlich bewilligt. Kosten der Unterkunft waren berücksichtigt. Mit Bescheid vom 29. März 2007 - das Datum des Antrags lässt sich den Akten nicht entnehmen - hatte die ARGE D...... der Klägerin und den mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden drei Kindern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. März 2007 bis 31. August 2007 in Höhe von 81,29 € monatlich bewilligt. Auch bei der Berechnung, die diesem Bescheid zugrunde gelegen hatte, waren die Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Die Klägerin hat am 5. Juni 2007 Klage gegen den Abhilfebescheid vom 4. Mai 2007 erhoben mit dem Ziel, auch Wohngeld für die Monate August 2006 bis Juni 2007 zu erhalten. Zur Begründung führte sie u. a. aus, sie habe für Januar und Februar 2007 keine Transferleistungen bezogen und würde im Übrigen auf die Leistungen nach dem 3 4 4 SGB II verzichten. Es sei ungeklärt, ob Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) oder nach dem SGB II für sie und ihre drei Kinder günstiger seien. Abgrenzungsfragen zwischen konkurrierenden Trägern für die Gewährung von Sozialleistungen dürften nicht zu Nachteilen bei den Hilfebedürftigen führen. Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und führte aus, der Gesetzgeber habe die Voraussetzung für die Gewährung von Wohngeld bei Wegfall von Transferleistungen in § 1 Abs. 2 WoGG abschließend geregelt. Ab dem 1. August 2006 habe die Klägerin Transferleistungen nach dem SGB II bezogen, die einen weiteren Anspruch automatisch ausschlössen. Leistungen für die Monate Januar und Februar 2007 könnten mangels eines vorliegenden Antrags nicht gewährt werden. Mit Urteil vom 18. Mai 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, obwohl es an einem Widerspruchsbescheid fehle. Der Aufhebungsbescheid vom 4. Mai 2007 enthalte die Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen Klage erhoben werden könne. Die Klage sei aber unbegründet. Soweit die Klägerin ihre Beschwer durch die Abhilfeentscheidung darin sehe, dass ihr für weitere elf Monate ab dem 1. August 2006 bis einschließlich 31. Juli 2007 Wohngeld zustehe, soweit sie auf ihre Leistungen nach dem SGB II seitens der ARGE D...... verzichte, erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig. Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden seien, seien vom Wohngeld ausgeschlossen. Die Klägerin habe auf Transferleistungen nicht verzichtet und habe auch bei der Wohngeldstelle keine Vergleichsberechnung veranlasst. Für die Monate Januar und Februar 2007 habe die Klägerin darüber hinaus auch keinen Wohngeldantrag gestellt. Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 23. März 2012 (4 A 609/11) wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen. Die Klägerin habe zu Recht geltend gemacht, dass - jedenfalls - eine Zahlung von Wohngeld für die Monate Januar und Februar 2007 nicht ohne weiteres an einem fehlenden Antrag scheitern dürfte. Nach der Rechtsprechung 5 6 7 8 5 bedürfe es keines Antrags, wenn über einen Wohngeldanspruch ein Rechtsstreit geführt werde. Zur Begründung ihrer auf die Zahlung von Wohngeld in Höhe von monatlich 168,00 € gerichteten Berufung hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Der von ihr gestellte Wohngeldantrag erstrecke sich auf den üblichen Bewilligungs- zeitraum von 12 Monaten. Leistungen nach dem SGB II würden dagegen längstens für sechs Monate bewilligt werden. Schon deshalb habe die Wohngeldstelle die Leistungen nach dem WoGG über den konkret bewilligten Leistungszeitraum für SGB II-Leistungen hinaus nicht versagen dürfen. Der im Juli 2006 gestellte Wohngeldantrag sei früher gestellt worden als alle nachfolgenden Anträge nach dem SGB II und deshalb vorrangig. Im Übrigen sei mit diesem Antrag nach dem Meistbegünstigungsprinzip jede in Betracht kommende Sozialleistung beantragt worden. Der von der Beklagten geforderte Verzicht auf Leistungen nach dem SGB II sei deshalb aus Rechtsgründen gar nicht notwendig. Aus § 5 Abs. 3 SGB II ergebe sich ein Nachrang der Leistungen nach dem SGB II gegenüber anderen Sozialleistungen, weshalb Wohngeld vorrangig sei. § 1 Abs. 2 Nr. 1 WoGG sei verfassungskonform so auszulegen, dass der dort normierte Leistungsaus- schluss nur greife, wenn neben den Leistungen nach dem WoGG noch zusätzlich Leistungen nach dem SGB II notwendig würden. Werde hingegen durch eine Leistungs-bewilligung nach dem WoGG die Bedürftigkeit nach dem SGB II vollständig beseitigt, greife dieser Leistungsausschluss nicht ein. Nur ein gleichzeitiger Bezug von Wohngeld und Transferleistungen solle ausgeschlossen sein. Die Fallgestaltung, dass das Wohngeld höher sei als die Leistungen nach dem SGB II, habe der Gesetzgeber offensichtlich übersehen. Bei der Bearbeitung der gestellten Anträge hätten sich die Beklagte und die ARGE nicht abgestimmt. Auch hätten die Wohngeldstelle und die Transferleistungsbehörde ihre Beratungspflicht nicht erfüllt. Ihren Mitteilungspflichten nach § 60 SGB I sei sie nachgekommen. Insbesondere habe sie die Beklagte informiert, dass sie bei der ARGE D...... einen Leistungsantrag nach 9 10 11 12 13 6 SGB II gestellt habe. Da die Leistungen nach dem WoGG höher gewesen seien als die bewilligten Leistungen nach dem SGB II, habe keine Bedürftigkeit im Sinne des SGB II bestanden und entsprechende Leistungen hätten abgelehnt werden müssen. Dies folge bereits aus § 5 SGB II, da das Wohngeld gegenüber dem SGB II die vorrangige Leistung sei. Die Versagung von Wohngeld ab August 2006 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Sie habe von Anfang an einen vorrangigen Wohngeldanspruch gehabt. Die zwischen den Behörden unterlassene Abstimmung könne nicht zu ihren Lasten gehen. Im Rahmen ihrer Beratungspflicht wäre die Beklagte auch verpflichtet gewesen, sie auf den verfahrensrechtlich richtigen Weg zur Durchsetzung des Wohngeldanspruches hinzuweisen. Gegebenenfalls bestehe ein Erstattungsanspruch der ARGE für erbrachte Leistungen gegenüber der Beklagten nach §§ 102 bis 104 SGB X. Möglicherweise scheide aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X ein Leistungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe der von der ARGE erbrachten Leistungen aus. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2015 führt die Klägerin zur Begründung ihrer Berufung weiterhin aus: Im Rahmen eines abgelehnten Antrags auf Kinderzuschlag sei sie am 14. Juli 2006 aufgefordert worden, innerhalb einer Woche Leistungen nach dem SGB II zu beantragen. Wenn sie entsprechend einer behördlichen Aufforderung einen Antrag bei der ARGE stelle, könne ihr dies nicht zum Vorwurf gemacht werden. Nach § 28 SGB X, § 40 Abs. 3 SGB II gelte der Antrag auf Kinderzuschlag zudem als Antrag auf Leistungen nach dem SGB II und nach dem WoGG. Die hier erfolgte rechtswidrige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II führe nicht zu einem Ausschluss von Wohngeld, sondern zur Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach dem SGB II bzw. der Versagung von Leistungen nach dem SGB II wegen fehlender Bedürftigkeit aufgrund der vorrangigen Bewilligung von Wohngeld oder gegebenenfalls einem Erstattungsverfahren. Wegen der rechtswidrigen Leistungsverweigerung der Beklagten habe sie Leistungen nach dem SGB II beantragen müssen. Von den Wohngeldleistungen habe die ARGE aufgrund der entsprechenden sozialgerichtlichen Verfahren Kenntnis gehabt. Es liege kein Doppelbezug von Sozialleistungen vor. Die Differenz der von der ARGE für die Monate August 2006 bis Dezember 2006 (806,45 €) und März 2007 bis Juni 2007 (330,32 €) erhaltenen Leistungen zu dem ihr für die 14 15 7 Monate August bis Dezember 2006 sowie Januar bis Juni 2007 zustehenden Wohngeld von 168,00 € monatlich (840,00 € plus 1.008,00 €) liege insgesamt bei 711,23 € (33,55 € + 677,68 €). Dieser Betrag hätte ihr zusätzlich zugestanden, wenn die Beklagte sich korrekt und rechtmäßig verhalten hätte. Insofern modifiziere sie ihren Klageantrag. Die Klägerin beantragt nunmehr schriftsätzlich, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Mai 2011 - 1 K 1062/07 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 23.10.2006, 13.3.2007 und 4.5.2007, soweit dort ab August 2006 der Wohngeldantrag abgelehnt wurde, zu verpflichten, Wohngeld für den Zeitraum von Dezember 2006 bis Juni 2007 in Höhe von insgesamt 711,23 € (33,55 € für Dezember 2006, jeweils 168,00 € für Januar 2007 und Februar 2007, jeweils 86,71 € für März 2007 und April 2007 sowie jeweils 84,13 € für Mai 2007 und Juni 2007) zu bewilligen, hilfsweise, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Mai 2011 - 1 K 1062/07 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 23.10.2006, 13.3.2007 und 4.5.2007, soweit dort ab August 2006 der Wohngeldantrag abgelehnt wurde, zu verpflichten, Wohngeld für den Zeitraum von Dezember 2006 bis Juni 2007 in Höhe von insgesamt 711,23 € (jeweils 6,71 € für die Monate August 2006 bis Dezember 2006, jeweils 168,00 € für Januar 2007 und Februar 2007, jeweils 86,71 € für März 2007 und April 2007 sowie jeweils 84,13 € für Mai 2007 und Juni 2007) zu bewilligen. 17 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt die Beklagte Bezug auf die Urteilsgründe des Verwaltungsgerichts und weist im Schriftsatz vom 21. August 2012 darauf hin, dass sie an der Auffassung, der Klägerin stehe für die Monate Januar 2007 und Februar 2007 keine Wohngeldzahlung zu, nicht mehr festhalte. Weiterhin führt sie aus, der in der Verwaltungsakte abgelegte Wohngeldbescheid vom 13. Juli 2007 sei nicht abgeschickt worden. Darin sei die Korrektur des Bescheides vom 23. Oktober 2006 und somit eine Abhilfe zum Widerspruch erfolgt. Der Bescheid habe nur zum Abschluss der Umsetzung im Verfahren erzeugt werden müssen. Mit 16 18 19 8 Datum vom 4. Mai 2007 sei dann der Abhilfebescheid zum Widerspruch mit dem Inhalt des nicht versandten Bescheides vom 13. März 2007 ergangen. Die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter seien sowohl von der Beklagten als auch von der ARGE D...... mehrmals beratend auf erforderliche notwendige Handlungen im Zusammenhang mit der Beantragung von SGB II-Leistungen oder Wohngeld hingewiesen worden. Eine entsprechende Mitwirkung sei nicht erfolgt. Dem Hinweis bzw. der Aufforderung, erst die SGB II-Leistungen einstellen zu lassen, um künftig Wohngeld beziehen zu können, sei weder die Klägerin noch ihr Prozessbevollmächtigter nachgekommen. Auch die notwendigen Unterlagen für die Vergleichsberechnung seien nicht eingereicht worden. Der Senat hat am 25. März 2014 mündlich verhandelt. Den in der mündlichen Verhandlung widerruflich geschlossenen Vergleich hat die Beklagte widerrufen. Auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten mit Schreiben vom 28. September 2015 (Klägerin) und mit Schreiben vom 17. November 2015 (Beklagte) verzichtet. Entscheidungsgründe Der Senat kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 21. August 2012 mitgeteilt hat, sie halte nicht mehr an der Auffassung fest, dass der Klägerin für Januar und Februar 2007 keine Wohngeldzahlung zustehe, liegt darin ein Teilanerkenntnis. Insofern ist nach § 173 VwGO i. V. m. § 307 Satz 1 ZPO ein Teilanerkenntnisurteil zu erlassen. Der Senat verzichtet auf die Darlegung der Entscheidungsgründe, § 173 VwGO i. V. m. § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die im Schriftsatz der Klägerin vom 19. Mai 2014 erklärte Modifikation des Klageantrags und die in der Geltendmachung eines nunmehr reduzierten Wohngeldbetrages liegende Teilrücknahme führt nicht zur teilweisen Beendigung des Verfahrens. Die Beklagte hat der Teilrücknahme nicht zugestimmt. 20 21 22 23 9 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage - soweit das Teilanerkenntnis nicht betroffen ist - zu Recht als unbegründet abgewiesen. 1. Die Klage ist zulässig. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Klage als zulässig angesehen. Insbesondere ist das Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden. Streitgegenständlich ist der Wohngeldbescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2006 in der Gestalt des sog. Abhilfebescheids vom 4. Mai 2007. Der Abhilfebescheid hebt in Ziffer 1 den Wohngeldbescheid vom 23. Oktober 2006 auf und gewährt in Ziffer 2 für den Monat Juli 2006 Wohngeld in Höhe von 168,00 €. Der Abhilfebescheid ist außerdem als Widerspruchsbescheid der - auch insofern zuständigen - Beklagten anzusehen, da er neben der Abhilfe für den Monat Juli 2006 die Nichtabhilfe für die Monate August 2006 bis Juni 2007 regelt. So betrifft die Begründung den gesamten Bewilligungszeitraum, indem darauf hingewiesen wird, dass wegen der Transferleistungen ab August 2006 ein verkürzter Bewilligungszeitraum festgesetzt worden sei. Die im Anschreiben vom selben Tage an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Beiakte, S. 240) angeführte Begründung für die Ablehnung des Wohngeldes für Januar und Februar 2007 (kein Antrag gestellt) ist lediglich eine weitere Begründung zu der im Abhilfebescheid bereits enthaltenen Begründung. Im Verhältnis zu dem am 13. März 2007 gefertigten, wohl im Bereich der Beklagten verbliebenen, Bescheid wäre in dem Abhilfebescheid keine wiederholende Verfügung, sondern ein anfechtbarer (Zweit-) Bescheid zu sehen. Er trifft eine eigene Regelung und verweist nicht lediglich auf den Inhalt des Bescheids vom 13. März 2007. 2. Die Klage ist - soweit das Teilanerkenntnis nicht betroffen ist - unbegründet. Der „Abhilfebescheid“ ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 WoGG in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung (n. F.) ist hier das Wohngeldgesetz in seiner bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (WoGG a. F.) anzuwenden. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WoGG a. F. sind Empfänger von Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem SGB II, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, von Wohngeld nach diesem Gesetz ausgeschlossen. Dieser Ausschluss kommt für die 24 25 26 27 28 10 Monate August bis Dezember 2006 und März bis Juni 2007 zum Tragen. In diesem Zeitraum hat die Klägerin auf Grundlage der Bescheide der ARGE D...... vom 13. September 2006 (Antrag vom 21. Juli 2006) und 29. März 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II / Sozialhilfe) bekommen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WoGG a. F. ist der Empfänger von Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem SGB II von dem Bezug von Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung der Höhe der gewährten konkreten Transferleistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Sinn und Zweck dieser am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Regelung ist die klare Trennung der jeweils zuständigen sozialen Sicherungssysteme. Die Unterkunftskosten von Transferleistungsempfängern sollen allein durch die von diesen jeweils in Anspruch genommene Transferleistung abgegolten werden. Das Wohngeld bleibt dagegen ein Zuschuss für diejenigen Personen, die keine weiteren Transferleistungen erhalten (VGH BW, Urt. v. 23. Juni 2006 - 12 S 2854/07 -, NVwZ- RR 2009, 768, juris Rn. 35 m. w. N.). Das Wohn-geld ist keine Leistung der Sozialhilfe; es dient nicht der Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts - etwa in Form der Unterstützung für die Unterkunft. Es dient wegen der wohnungs- und familienpolitischen Zielsetzung des Wohngeldgesetzes (vgl. § 1 WoGG a. F.) vielmehr der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (VG Ansbach, Beschl. v. 24. Februar 2011 - AN 14 K 10.02635 - juris Rn. 34, m. w. N.) und ist nicht dazu gedacht, eine wirtschaftliche Notlage zu beheben (VG Ansbach, Urt. v. 18. Januar 2006 - AN 14 K 05.01591 -, juris Rn. 23). Dadurch erfolgt aber keine Schlechterstellung hinsichtlich der Unterkunftskosten, denn nach dem jeweiligen Transferleistungsgesetz werden angemessene Unterkunftskosten bezogen (VG Ansbach, Urt. v. 13. April 2006 - AN 14 K 05.01316 - juris Rn. 19). Der Ausschluss vom Wohngeld tritt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 WoGG a. F. unabhängig von der Höhe der empfangenen Transferleistung in vollem Umfang ein. Für den Eintritt der Sperrwirkung ist auch nicht erforderlich, dass Kosten der Unterkunft durch die Transferleistung ganz oder teilweise tatsächlich übernommen worden sind. Voraussetzung ist lediglich die Berücksichtigung der Kosten bei der Berechnung der Transferleistung (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, § 1 Rn. 27). Der Ausschluss von Wohngeld gilt nach § 1 Abs. 2 Satz 5 WoGG a. F. auch für die Dauer 29 11 des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen. Das bedeutet, dass der Ausschluss bereits mit der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II, spätestens aber vom Ersten des nächsten Monats an (§ 1 Abs. 2 Satz 6 WoGG a. F.), beginnt, da das Verwaltungsverfahren mit dem Antrag in Gang gesetzt wird. Als Empfängerin der o. g. Transferleistungen ist die Klägerin nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WoGG a. F. von dem Bezug von Wohngeld ausgeschlossen, weil bei der Berechnung der Höhe der gewährten konkreten Transferleistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Nach den jeweiligen Berechnungsbögen (2. Beiakte, S. 187 ff., 238 ff.) sind bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II die Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dem oben dargestellten Normengefüge keine Vorrangigkeit des Wohngeldgesetzes (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23. März 2012 - 4 A 610/11 -, juris Rn. 7, m. w. N.). Auch ein Wohngeldantrag, der zeitlich vor einem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt worden ist, ist auf- grund der mit dem Antrag auf Transferleistungen verbundenen Sperrwirkung gegen- über dem nachfolgenden Antrag nicht vorrangig. Die Argumentation der Klägerin zur verfassungsgemäßen Auslegung von § 1 Abs. 2 Nr. 1 WoGG a. F. überzeugt ebenfalls nicht. Die Klägerin führt aus, § 1 Abs. 2 Nr. 1 WoGG a. F. sei verfassungskonform so auszulegen, dass der dort normierte Leistungsausschluss nur greife, wenn neben den Leistungen nach dem WoGG noch zusätzlich Leistungen nach dem SGB II notwendig würden. Werde hingegen durch eine Leistungsbewilligung nach dem WoGG die Bedürftigkeit nach dem SGB II vollständig beseitigt, greife dieser Leistungsausschluss nicht ein. Nur ein gleichzeitiger Bezug von Wohngeld und Transferleistungen solle ausgeschlossen sein. Die Fallgestaltung, dass das Wohngeld höher sei als die Leistungen nach dem SGB II, habe der Gesetzgeber offensichtlich übersehen. Die von der Klägerin angenommene Wechselwirkung zwischen den Leistungen nach WoGG und den Leistungen nach SGB II besteht jedoch nicht, weil den Leistungen unterschiedliche Zielsetzungen zugrunde liegen. Die Leistungen nach dem SGB II sind vom Fürsorgegedanken getragen und verfolgen den Zweck, zur Wahrung der Menschenwürde den 30 31 32 12 notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen. Dagegen soll das Wohngeld Haushalten mit niedrigem Einkommen angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich ermöglichen und auf Dauer sichern. Das Wohngeld soll soziale Härten ausgleichen (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, § 1 Rn. 5; Schwerz, Wohngeldgesetz, § 1 Rn. 2; VG Ansbach, Beschl. v. 24. Februar 2011, Rn. 34). Ein Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld für August bis Dezember 2006 und März bis Juni 2007 ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt eines Verzichts auf Transferleistungen. Ein dahingehender Verzicht der Klägerin ist nicht ersichtlich. Der Leistungsberechtigte kann zwischen den Leistungssystemen des Wohngeldgesetzes und Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 WoGG a. F. wählen. Dieses Wahlrecht zwischen dem Antrag auf Bewilligung einer Transferleistung und einem Wohngeldantrag ergibt sich aus § 1 Abs. 5 WoGG a. F. Nach dieser Vorschrift ist § 46 Abs. 2 SGB I - wonach ein Verzicht auf Ansprüche auf Sozialleistungen u. a. unwirksam ist, soweit andere Leistungsträger durch ihn belastet werden - nicht anzuwenden, wenn das nach § 1 Abs. 2 WoGG a. F. vom Wohngeld ausgeschlossene Familienmitglied im Zusammenhang mit der Beantragung von Wohngeld auf eine Leistung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 WoGG a. F. verzichtet. Grundsätzlich soll dem Leistungsberechtigten die Entscheidung überlassen bleiben, welche der Leistungen er beantragen möchte. Der Leistungsberechtigte kann aber nicht auf eine Teilleistung wie die Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft bei der Bewilligung von Transferleistungen verzichten und diese gegenüber der Wohngeldbehörde geltend machen (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, § 1 Rn. 34, 48a; VGH BW; Urt. v. 23. Juni 2009, a. a. O., juris Rn. 35; VG Göttingen, Urt. v. 11. November 2008 - 2 A 37/07 -, juris Rn. 10). Die Klägerin hat sowohl Transferleistungen als auch Wohngeld beantragt, weshalb grundsätzlich die Sperrwirkung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WoGG a. F. zum Tragen kommt und Wohngeld ausgeschlossen ist. Ihr Argument, sie habe mit dem im Juli 2006 gestellten Wohngeldantrag nach dem Meistbegünstigungsprinzip jede in Betracht kommende Sozialleistung beantragt, weshalb der geforderte Verzicht auf Leistungen nach dem SGB II nicht notwendig sei, überzeugt nicht. Es besteht keine Veranlassung, den Wohngeldantrag umzudeuten in einen Antrag auf jede in Betracht kommende 33 34 35 13 Sozial-leistung. Die Klägerin hat für ihren Antrag das Formblatt „Antrag auf Wohngeld - Mietzuschuss“, verwendet. Angekreuzt ist das Feld „Wiederholungsantrag wegen Ab-lauf des Bewilligungszeitraumes“. Für eine Umdeutung dieses eindeutigen Antrags ist kein Raum. Eine Umdeutung wäre auch schon deshalb nicht ohne weiteres möglich, weil für die Gewährung von Wohngeld und die Gewährung von Transferleistungen unterschiedliche Ämter zuständig und unterschiedliche Rechtswege eröffnet sind. Letztlich geht es der Klägerin darum, die für sie günstigere Leistung in Anspruch zu nehmen. Hier ist das Wohngeld höher als die Transferleistung. Die Sperrwirkung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WoGG a. F. steht der Bewilligung von Wohngeld jedoch entgegen. Auch wenn es, wie die Klägerin meint, an einer Abstimmung zwischen den Behörden und an einer Beratung der Klägerin fehlen sollte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin genießt keinen Vertrauensschutz. Sie hat gegen § 30 Abs. 4a Satz 1 WoGG a. F. verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat der Wohngeldempfänger der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen, wenn für ein bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigtes Familienmitglied ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leistung nach § 1 Abs. 2 WoGG a. F. - hier ALG II (Nr. 1) - begonnen hat oder das Familienmitglied eine solche Leistung empfängt. Die Klägerin hat trotz der gegenteiligen Versicherung am Ende des Wohngeldantrags unvollständige Angaben gemacht. In dem Antrag vom 28. Juli 2006 hat sie unter Ziffer 22 bei der Frage „Haben Sie oder eine zu Ihrem Haushalt rechnende Person eine der nachstehenden Leistungen beantragt, für die noch kein Bescheid vorliegt?“ weder „Arbeitslosengeld II“ angekreuzt noch „Sozialgeld“. Darüber hinaus ist sie dadurch der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I nicht nachgekommen. Das führt nach §§ 66 Abs. 1 und Abs. 3, § 67 SGB I grundsätzlich dazu, dass der Leistungsträger die Leistungen - nach vorherigem Hinweis - ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen kann. Ohne entsprechende Angaben der Klägerin kann die Wohngeldstelle ihrer Beratungspflicht nicht ohne weiteres nachkommen. Erst der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat der Beklagten mit Schreiben vom 29. September 2006 mitgeteilt, dass die Klägerin gemäß Bewilligungsbescheid der ARGE D...... vom 13. September 2006 ab dem 21. Juli 2006 monatlich SGB II-Leistungen in Höhe von 45,12 € erhält. 36 14 Der Einwand der Klägerin, die - wegen fehlender Bedürftigkeit - rechtswidrige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II führe nicht zu einem Ausschluss von Wohngeld, sondern zur Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach dem SGB II bzw. der Versagung von Leistungen nach dem SGB II wegen fehlender Bedürftigkeit aufgrund der vorrangigen Bewilligung von Wohngeld oder gegebenenfalls einem Erstattungsverfahren, überzeugt nicht. Der Auffassung der Klägerin steht die Sperrwirkung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WoGG a. F. entgegen, wonach der faktische Empfang von Transferleistungen zum Wohngeldausschluss führt. Zudem braucht der die Transferleistungen gewährende Bescheid nur wirksam zu sein. Unerheblich ist seine Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit. Wird zu Unrecht keine Transferleistung gewährt, sperrt dieser Umstand Wohngeld nicht (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Kommentar Stand 2008, § 1 Rn. 27). Die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach dem Verhältnis zwischen zwei Leistungsträgern mit möglicherweise bestehenden Erstattungsansprüchen bzw. einem Erstattungsausschluss und dem Leistungsberechtigten stellt sich nicht. Hier geht es nicht um die Frage der Erfüllung bzw. der Erfüllungsfiktion und des Erstattungsanspruchs. Vielmehr stellt sich die Frage nach einem Wohngeldanspruch und einer möglicherweise bestehenden Sperrwirkung. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält das Schreiben der Familienkasse B...... vom 14. Juli 2006 zum abgelehnten Antrag auf Kinderzuschlag auch keine Aufforderung, einen Antrag bei der ARGE zu stellen. Das Schreiben enthielt die Formulierung: „Nach den eingereichten Unterlagen besteht möglicherweise ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (…). Sofern Sie Arbeitslosengeld II / Sozialgeld erhalten wollen, beantragen Sie bitte die Leistung innerhalb einer Woche nach Erhalt dieses Bescheides bei (…)“ Nach § 28 SGB X, § 40 Abs. 3 SGB II gilt der Antrag auf Kinderzuschlag auch nicht als Antrag auf Leistungen nach dem SGB II und nach dem WoGG. Darin ist die Möglichkeit vorgesehen, Anträge nachzuholen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. § 156 VwGO, wonach dem Kläger bei sofortigem Anerkenntnis des Beklagten die Prozesskosten zur Last fallen, greift nicht ein. Ein sofortiges Anerkenntnis sieht der Senat im Schriftsatz der Beklagten vom 21. August 2012 nicht. Die Beklagte hat erst, nachdem der Senat im 37 38 39 40 15 Zulassungsbeschluss vom 23. März 2012 seine Rechtsauffassung zur Erforderlichkeit einer Antragstellung geäußert hat, nicht mehr an ihrer Auffassung festgehalten, dass der Klägerin für die Monate Januar und Februar 2007 keine Wohngeldzahlung zustehe. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Sächsischen E-Justizverordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder 41 16 früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Künzler Düvelshaupt Döpelheuer Beschluss vom 22. Februar 2016 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.848,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG in Anlehnung an Ziffer 55.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Düvelshaupt Döpelheuer 1 2