Beschluss
3 B 76/16
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 3 B 76/16 1 L 155/16 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des LEGIDA e. V. vertreten durch Herrn - Antragsteller - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister - Antragsgegnerin - - Beschwerdeführerin - wegen Versammlung am 7. März 2016; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 7. März 2016 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. März 2016 – 1 L 155/16 – wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungs- gerichts Leipzig ist nicht begründet. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Entschei- dung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat auf den entsprechenden Antrag des Antragstellers hin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO die ursprüngliche, vom Antragsteller für seinen Umzug beabsichtigte Aufzugsroute wiederhergestellt und dabei die Maßgabe festgesetzt, dass während der Durchführung des Aufzugs beim Passieren der Thomaskirche im Bereich des Dittrichrings die Lautstärke von Rede- und Musikbeiträgen ab 20.00 Uhr so zu wählen sei, dass die entstehende Geräusch- entwicklung nicht in der Thomaskirche wahrnehmbar sei. Die Nutzung von Megapho- nen und anderen schallverstärkenden Kundgebungsmitteln sowie Sprechchöre seien zwischen der nördlichen Gebäudekante nördlicher Thomaskirchhof und der südlichen Gebäudekante südlicher Thomaskirchhof untersagt. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren al- lein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen sei, dass die Verkürzung der Aufzugsroute durch die Auflage Nr. I.1 des in Streit stehenden Be- scheides der Antragsgegnerin vom 4. März 2016 rechtswidrig sei. Die Verkürzung der 1 2 3 Aufzugsroute in diesem Sinne verletze den Antragsteller daher in seinem Grundrecht aus Art. 8 GG. Gemäß § 15 Abs. 1 SächsVersG könne die zuständige Behörde eine Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn bei Durchführung der Versammlung nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung er- kennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet sei. Der Veranstalter habe grundsätzlich das Selbstbestimmungsrecht, über Gegen- stand, Zeit und Ort der Versammlung zu entscheiden. Komme es zu einer Rechtsgü- terkollision, könne dieses Recht durch Rechte anderer beschränkt sein. Werde den ge- genläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit bei der Planung der angemelde- ten Versammlung nicht hinreichend Rechnung getragen, könne die praktische Kon- kordanz zwischen den Rechtsgütern durch versammlungsbehördliche Beschränkungen hergestellt werden. Dabei sei durch Auflagen sicherzustellen, dass auch dem Recht der Gottesdienstbesucher auf ungestörte Religionsübung ein ausreichender Entfaltungs- raum gewährt werde. Ein Verbot der Versammlung käme allenfalls in Frage, wenn die Versammlung zu einer massiven Be- oder Verhinderung anderer Veranstaltungen füh- ren würde. Hieran gemessen erweise sich die in Streit stehende Verkürzung der Auf- zugsroute des Antragstellers als unverhältnismäßig. Zwar stünden dem Recht des An- tragsstellers auf Ausübung seines Versammlungsrechts nach Art. 8 GG vorliegend verfassungsrechtlich gleichwertige Rechte Dritter auf Ausübung ihrer von Art. 4 GG geschützten Religionsfreiheit gegenüber. Hier sei zu berücksichtigen, dass die Thomaskirchgemeinde am 7. März 2016 in der Zeit ab 20.00 Uhr einen Gottesdienst feiere. Den Teilnehmern dieser Veranstaltung stehe ein Recht auf ungestörte Religi- onsausübung zu. Der Konflikt zwischen der Religionsfreiheit der Gottesdienstbesu- cher und dem Versammlungsrecht des Antragstellers hätte im Wege der praktischen Konkordanz gelöst werden müssen. Dies sei nicht geschehen, sondern der Konflikt sei einseitig zu Lasten des Antragstellers aufgelöst worden. Zwar sei es in der Vergan- genheit zu Beeinträchtigungen von Gottesdiensten durch Geräuschentwicklung ge- kommen. Den Interessen der Gottesdienstbesucher sei in der Vergangenheit indes dadurch Rechnung getragen worden, dass der Aufzug des Antragstellers dahingehend beauflagt worden sei, dass beim Passieren der Thomaskirche im Bereich des Dittrich- rings die Lautstärke von Sprechchören, Rede- und Musikbeiträgen ab 20.00 Uhr so zu wählen gewesen sei, dass die entstehende Geräuschentwicklung nicht in der Thomas- kirche wahrnehmbar sei. Die Nutzung von Megaphonen und anderen schallverstär- kenden Kundgebungsmitteln sei zwischen der nördlichen Gebäudekante nördlicher 4 Thomaskirchhof und der südlichen Gebäudekante südlicher Thomaskirchhof untersagt gewesen. Es sei nicht ersichtlich und von der Antragsgegnerin auch nicht behauptet, dass Teilnehmer des Aufzugs des Antragstellers dieser Auflage in der Vergangenheit zuwidergehandelt hätten. Vielmehr habe die Antragsgegnerin ausdrücklich erklärt, dass seitens des Antragstellers die Auflage eingehalten worden sei. Demgegenüber hätten in der Vergangenheit die Teilnehmer an Gegendemonstrationen, die auch in der Nähe der Thomaskirche stattgefunden hätten, durch den Einsatz von Trillerpfeifen und ähnlichen akustischen Mitteln wesentlich zur Erhöhung des Geräuschpegels beigetra- gen. Dies bestreite auch die Antragsgegnerin nicht. Zum Schutz der Grundrechte aus Art. 4 GG der Kirchgemeinde und der Gottesdienstbesucher seien daher zunächst die Gegendemonstrationen entsprechend zu beauflagen gewesen. Im Übrigen sei die Ge- räuschbelastung für die Gläubiger zwar belastend und unerfreulich; auch handele es sich nicht nur um eine zu vernachlässigende Beeinträchtigung, zumal mit einer großen Anzahl von Teilnehmern zu rechnen sei, die die Thomaskirche im Rahmen des Auf- zugs jeweils zwei Mal passierten. Es sei aber auch zu beachten, dass nach Auskunft der Pfarrerin der Thomaskirchgemeinde die Geräuschbelastung nicht so intensiv ge- wesen sei, dass man hätte feststellen können, von wem die Pfiffe und Sprechchöre ausgegangen seien und was gesagt worden sei. Außerdem befände sich die Thomas- kirche inmitten der Innenstadt, wo naturgemäß eine höhere Geräuschbelastung herr- sche als etwas in einer Stadtrandlage oder einer ländlichen geprägten Gegend. Daher seien Geräuschbelastungen in gewissen Grenzen hinzunehmen. Ferner stelle die Stre- ckenabkürzung einen erheblichen Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Antrag- stellers dar, da die Aufzugsstrecke damit nur wenige 100 m betrage. Der überwiegen- de Teil der geplanten Aufzugsstrecke werde hingegen abgeschnitten, was faktisch ei- nem Teilverbot der Versammlung gleichkomme. Dem hält die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerde mit Schriftsatz vom 7. März 2016 entgegen, der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei rechtlich fehlerhaft. Die Ein- schätzung des Verwaltungsgerichts, die beauftragte Routenkürzung käme einem Teil- verbot gleich, sei nicht zutreffend. Bei der örtlichen Beschränkung einer Versamm- lung im Wege einer Auflage, die einen Ausgleich und damit den Schutz der beteiligten Grundrechtsträger bezwecke, handele es sich nicht um eine so schwerwiegende Beein- trächtigung der Versammlungsfreiheit. Warum gerade die Länge der Aufzugsstrecke den spezifischen Charakter der angemeldeten Versammlung prägen sollte, erschließe 3 5 sich vorliegend nicht. Der gewählte Zeitpunkt schließe es aus, dass es dem Antragstel- ler darauf ankomme, eine möglichst große Zahl an Passanten oder Anwohnern auf der Aufzugsstrecke zu erreichen. Zudem gehe das Gericht zwar davon aus, dass bis zu 3.000 Teilnehmer zu erwarten seien. Das Verwaltungsgericht habe auch festgestellt, dass hinsichtlich Dauer und Lautstärke eine nicht nur unwesentliche Lärmbeeinträch- tigung zu befürchten sei. Auch sei zutreffend, dass die Antragsgegnerin bei früheren Aufzügen auf dieser Aufzugsroute lärmvermindernde Auflagen gemacht habe. Trotz- dem sei es zu erheblichen Geräuschentwicklungen gekommen, die eine ungestörte Durchführung des Friedensgebets nicht zugelassen hätten. Daran ändere auch die Ein- schätzung nicht, dass sich der Antragsteller an die Auflage gehalten habe. Dennoch seien Pfeifkonzerte und lautes rhythmisches Rufen zu verzeichnen gewesen. Die Pfeifkonzerte und Rufe seien nur vereinzelt den Teilnehmern des Aufzugs des Antrag- stellers anzulasten. Als Verursacher kämen insbesondere Teilnehmer von bereits be- endenden Versammlungen oder von angemeldeten Gegendemonstranten in der Nähe der Thomaskirche in Betracht. Die diesbezüglichen Versammlungsanmelder seien ebenfalls durch Auflagen zu lärmvermindernden Maßnahmen verpflichtet worden. Es komme nicht darauf an, ob die konkreten Maßnahmen den Störer oder den Nichtstörer belasteten. Da sich nicht feststellen lasse, wer für die Pfeifkonzerte und das Rufen von Parolen verantwortlich sei, und es nicht unwahrscheinlich sei, dass diese nicht von an- gemeldeten Versammlungen ausgingen, müsse die Antragsgegnerin den Ausgleich der Grundrechte auf andere Weise erzielen. Dies sei hier geschehen. Eine zusätzliche Be- auflagung von Gegendemonstrationen helfe nicht, da die Lärmstörung offenbar vor- nehmlich von Einzelpersonen und Personengruppen ausgehe. Schließlich habe das Verwaltungsgericht völlig unberücksichtigt gelassen, dass durch den Aufzug der un- gehinderte Zugang und Weggang zur Thomaskirche über einen erheblichen Zeitraum stark eingeschränkt sei. Aufgrund der erwarteten Teilnehmerzahl sowie der Abriege- lung der Aufzugsroute und von Teilen des Innenstadtbereichs sei damit zu rechnen, dass ein Zugang jedenfalls zeitweise überhaupt nicht möglich sei. Die hierdurch verur- sachte Grundrechtskollision habe das Verwaltungsgericht weder thematisiert noch ei- ner Lösung zugeführt. Insgesamt habe die Antragsgegnerin das ihr eröffnete Ermessen sachgerecht ausgeübt. Durch die Verkürzung der Route sei keine einseitige Beschrän- kung zu Lasten des Antragstellers vorgenommen worden. Es sei vielmehr davon aus- zugehen, dass die Lärmentwicklung durch die Versammlung des Antragstellers ebenso wie der angemeldeten Gegendemonstrationen in der Thomaskirche wenn auch mit ge- 6 ringerer Intensität weithin vernehmbar seien. Diese Beeinträchtigungen seien genauso wie eine Erschwernis des Zu- und Weggangs zur Thomaskirche von der Kirchgemein- de hinzunehmen. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Be- schlusses. Beschränkungen der Versammlungsfreiheit bedürfen gemäß Art. 8 Abs. 2 GG zu ihrer Rechtfertigung einer gesetzlichen Grundlage. Gemäß § 15 Abs. 1 SächsVersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von be- stimmten Beschränkungen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Unter Berücksichtigung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit im demo- kratischen Gemeinwesen setzt ihre Beschränkung die Herstellung einer praktischen Konkordanz zwischen den betroffenen grundrechtlich geschützten Rechtsgütern vo- raus (SächsOVG, Beschl. v. 6. Februar 2015 - 3 B 105/15 -, juris m. w. N.). Dies gilt auch im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters. Hierzu gehört auch die Entscheidung des Veranstalters über Ort und Zeitpunkt der geplanten Versammlung. Kommt es zur Rechtsgüterkollision, kann das Selbstbestimmungsrecht jedoch durch Rechte Anderer beschränkt sein. In diesem Fall ist für die wechselseitige Zuordnung der Rechtsgüter mit dem Ziel ihres jeweils größtmöglichen Schutzes zu sorgen. Wird den gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit bei der Pla- nung der angemeldeten Versammlung nicht hinreichend Rechnung getragen, kann die praktische Konkordanz zwischen den Rechtsgütern durch versammlungsbehördliche Auflagen hergestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 6. Mai 2005 - 1 BvR 961/05 - juris Rn. 24; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 16. Aufl. 2011, § 15 Rn. 156 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Aus- übung des Versammlungsrechts nach Art. 8 GG durch den Antragsteller gleichwertige Rechte Dritter, hier die Ausübung der von Art. 4 GG geschützten Religionsfreiheit, gegenüberstehen können. Andachten und Gottesdienste von Gläubigen, deren Religi- 4 5 6 7 7 onsausübung unter dem Schutz von Art. 4 GG steht, sind damit grundsätzlich geeig- net, die Ausübung des Versammlungsrechts einzuschränken. Mit den vom Verwal- tungsgericht erlassenen Maßgaben ist die praktische Konkordanz zwischen diesen Rechtsgütern in nicht zu beanstandender Weise hergestellt worden. 1. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass das Verwaltungsgericht die Zu- gangsbeschränkungen zur Thomaskirche nicht in seine Abwägung eingestellt habe, ist darauf hinzuweisen, dass weder in dem in Streit stehenden Auflagenbescheid noch in der telefonischen Stellungnahme einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin am 5. März 2016 auf diesen Belang abgestellt worden ist. Die von der Antragsgegnerin vorge- nommene Verkürzung der Aufzugsroute ist, wie sich insbesondere aus den Ausfüh- rungen auf Seite 10 f. des streitgegenständlichen Bescheids ergibt, vielmehr allein da- mit begründet worden, dass von Seiten der Pfarrerin der Thomaskirche Lärmbelästi- gungen geltend gemacht worden seien. Soweit ersichtlich, ist die Frage eines ungehin- derten Zugangs zu dem Gottesdienst nur im Rahmen eines Briefwechsels zwischen der Pfarrerin der Thomaskirche, einem Gottesdienstbesucher sowie Mitarbeitern der An- tragsgegnerin problematisiert worden. Dort wurde darauf hingewiesen, dass für dieje- nigen, die den Dittrichring überqueren müssten, um zur Kirche zu gelangen, der Zu- gang zur Thomaskirche möglich seien müsse. Soweit ersichtlich sind die diesbezügli- chen Beschwerden aber von der Antragsgegnerin weder in dem in Streit stehenden Bescheid noch im Rahmen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht problemati- siert worden. Mit der erstmals in der Beschwerdebegründung erhobenen Rüge aber sind die Anforderungen an eine Ergänzung des gemäß § 15 Abs. 1 SächsVersG eröff- neten Ermessens nach § 114 Satz 2 VwGO nicht erfüllt, da es schon an einer entspre- chenden Ergänzung des in Streit stehenden Bescheids fehlt (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, §113 Rn. 72 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 23. Februar 2016 - 3 A 115/15 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, Rn. 17 m. w. N.). 2. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Verkürzung der Aufzugsroute kann auch nicht darauf gestützt werden, dass sich zwar der Antragsteller an die in der Ver- gangenheit hierzu erlassenen Lärmschutzauflagen gehalten hat, mögliche Lärmbeläs- tigungen aber von Gegendemonstranten ausgegangen seien. 8 9 8 Denn insoweit wird der Antragsteller als Nichtstörer in Anspruch genommen. Die An- tragsgegnerin hat nämlich mehrfach darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller in der Vergangenheit immer an entsprechende Lärmschutzauflagen gehalten habe, so dass die von der Pfarrerin der Thomaskirche als störend empfundenen Lärmbeein- trächtigungen von Gegendemonstranten ausgegangen sein mussten. Die Inanspruch- nahme eines Nichtstörers ist aber nur unter der Voraussetzung eines polizeilichen Not- stands und damit nur dann zulässig, wenn die Versammlungsbehörde trotz hinreichen- der Bemühungen zum Schutz der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre. Die Darlegungs- und die Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine solche Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 6. Februar 2015 - 3 B 105/15 -, juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat mit ihrem schlichten Hinweis darauf, die Quelle für die von der Pfarrerin der Thomaskirche geschilderten Lärmbeeinträchtigungen seien nicht si- cher zu lokalisieren und man habe die angemeldeten Gegendemonstrationen mit teils strengeren Lärmschutzauflagen bedacht, eine solche polizeiliche Notlage nicht darge- tan. Zwar mag es sein, dass nicht angemeldete Gegendemonstrationen oder Einzelper- sonen für die Lärmbelästigung verantwortlich gewesen sind und ihnen gegenüber im Vorfeld keine entsprechende Auflage erteilt werden könnte. Dass die geschilderten Lärmbeeinträchtigungen nicht aber vor Ort durch den Einsatz von Polizeibeamten o- der Mitarbeitern der Ordnungsbehörde unterbunden werden könnten, ist hingegen nicht behauptet. Es hätte der Antragsgegnerin daher der Nachweis oblegen, dass etwa auch durch die Bildung eines Schutzbereichs um die Thomaskirche herum für Gegen- demonstranten die Quelle der Lärmbeeinträchtigung nicht hätte beseitigt oder wenigs- tens minimiert werden können. 3. Die Frage, ob es sich bei der in Streit stehenden Auflage faktisch - wie vom Ver- waltungsgericht gesehen - um ein teilweises Versammlungsverbot handelt oder nicht, kann offenbleiben. Denn unabhängig von der konkreten Bezeichnung der durch die Auflage entstehenden Folgen für die Versammlung ist hier festzustellen, dass sich die Aufzugsroute des Antragstellers um mehr als die Hälfte reduzieren würde, so dass im Ergebnis jedenfalls ein erheblicher Eingriff in das Recht der Versammlungsfreiheit 10 11 12 9 des Antragstellers gegeben ist, das gemäß § 15 Abs. 1 SächsVersG nur unter Beach- tung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der praktischen Konkordanz einge- schränkt werden kann. Dies ist – wie aufgezeigt – hier nicht der Fall gewesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be- ruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den 07.03.2016 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 13 14