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Beschluss

3 E 10/16

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Beteiligte im Verwaltungsprozess ist in der Wahl des Rechtsanwalts seines Vertrauens nach der spezielleren Vorschrift des § 162 Abs. 1 VwGO freier gestellt als nach § 91 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO.
Entscheidungsgründe
Der Beteiligte im Verwaltungsprozess ist in der Wahl des Rechtsanwalts seines Vertrauens nach der spezielleren Vorschrift des § 162 Abs. 1 VwGO freier gestellt als nach § 91 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO. Beglaubigte Abschrift Az.: 3 E 10/16 4 K 856/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen die Industrie und Handelskammer - Beklagte - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt beigeladen: 1. Architektenkammer Sachsen Körperschaft öffentlichen Rechts Versorgungswerk vertreten durch den Geschäftsführer 2. Ingenieurkammer Sachsen 2 prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen öffentlicher Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger hier: Beschwerde gegen die Erinnerung des Kostenfestsetzungsbeschlusses hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 8. März 2016 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. De- zember 2015 - 4 K 856/07 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwal- tungsgerichts, mit dem dieses seine Erinnerung gegen den von der Urkundsbeamtin des Gerichts festgesetzten Betrag der von ihm der Beklagten für drei Rechtszüge zu erstattenden Kosten (Kostenfestsetzungsbeschluss) zurückgewiesen hat (§§ 164, 165, 151 VwGO). Über die Beschwerde entscheidet der Senat mangels einer spezialgesetzlichen Zuwei- sung an den Einzelrichter nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der Besetzung von drei Richtern (SächsOVG, Beschl. v. 30. Juli 2015 - 3 E 41/15 -, juris Rn. 2; Beschl. v. 19. August 2014 - 5 E 57/14 -, juris Rn. 5; NdsOVG, Beschl. v. 20. Apri1 2015 - 12 OA 197/14 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschl. v. 25. November 2011 - 1 E 32/11 -, juris Rn. 1; BayVGH, Beschl. v. 19. Januar 2007 - 24 C 06.2426 -, juris Rn. 19). Die Vor- schriften, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung 1 2 3 des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Rechtspfleger oder - wie hier - von einem Einzelrichter erlassen wurde, greifen nicht ein (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG; § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG; § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG; § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG). Die nach §§ 165, 146 Abs. 3, 147 VwGO statthafte Beschwerde ist unbegründet. Die beauftragte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts hat die der Beklagten vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz, im Berufungsverfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht so- wie im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erstattenden Kos- ten zu Recht auf insgesamt 5.689,37 € festgesetzt. Der Kläger hat der Beklagten die Mehrkosten - und nur darum geht es noch -, die auf deren Inanspruchnahme eines nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts oder an ihrem Sitz niedergelassenen Be- vollmächtigten beruhen, zu erstatten. Zu den Verfahrenskosten gehören nach § 162 Abs. 1 VwGO die Gerichtskosten (Ge- bühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Auch im Verwaltungsprozess ist danach jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten auf das Not- wendige zu beschränken (BVerwG, Beschl. v. 22. Juni 1993 - 1 ER 103.93 -, juris Rn. 4). Jedoch ist der Beteiligte im Verwaltungsprozess in der Wahl des Rechtsanwalts seines Vertrauens nach der spezielleren Vorschrift des § 162 Abs. 1 VwGO freier ge- stellt, als nach § 91 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO (OVG MV, Beschl. v. 10. Januar 1995 - 3 O 89/94 -, juris Rn. 4). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es die Vorschrift den Beteiligten erleichtern, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu finden, um "Verwaltungs- rechtsschutz wirksamer zu gestalten" (BT-Drs. III/55, S. 48). Die vom Kläger ange- führte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 91 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02 -, juris) ist daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der in dieser Entscheidung aufgezeigte Maßstab, auf den der Kläger seine Beschwerde aufbaut, ist für den Verwaltungsprozess nicht einschlägig. 3 4 4 Wegen der Verpflichtung, die Kosten zu minimieren, sind auch nach § 162 Abs. 1 VwGO im Grundsatz Reisekosten eines Rechtsanwalts nur erstattungsfähig, wenn er seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz sei- nes Mandanten oder in dessen Nähe hat (Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 162 Rn. 50). Im Einzelfall können aber auch die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sein. Dies ist der Fall, wenn der be- auftragte Rechtsanwalt über besondere Fachkenntnisse verfügt und der Streitfall Fra- gen aus dem betreffenden Gebiet von solcher Schwierigkeit aufwarf, dass eine ver- ständige Partei zur angemessenen Wahrnehmung ihrer Rechte die Zuziehung eines solchen Rechtsanwalts für ratsam halten durfte oder wenn zwischen dem beteiligten und ihm ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht (Olbertz a. a. O. m. w. N.). Erste- res ist hier der Fall, wie sowohl die beauftragte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts als auch das Verwaltungsgericht richtig angenommen haben. Der Kläger verfolgte mit seiner Klage seine öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger nach § 36 Abs. 1 GewO. Die befassten Gerichte hatten darüber zu befinden, ob der Kläger über die hierfür erforderliche besondere Sachkunde ver- fügt, insbesondere, ob der Kläger in der Lage ist, anspruchsvolle Gutachten zu ferti- gen. Der erkennende Senat hatte im Berufungsverfahren in der mündlichen Verhand- lung zu klären, ob die vom Kläger gefertigten Gutachten den Anforderungen standhal- ten, die an die Bestellung eines öffentlich bestellten Sachverständigen zu stellen sind. Schon wegen dieser fachlichen Bewertung der in Rede stehenden Gutachten warf die Rechtssache besondere Schwierigkeiten auf. Der Prozessbevollmächtigte der Beklag- ten verfügt aufgrund seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit für zwei große Indust- rie- und Handelskammern (München und Stuttgart) über besondere Fachkenntnisse in der Erstellung und Bewertung von Gutachten, die er in seine seit mehr als acht Jahren ausgeübte Rechtsanwaltstätigkeit mit Schwerpunkt Sachverständigenrecht einbringt. Weder hat der Kläger im Kostenfestsetzungs- oder Erinnerungsverfahren Rechtsan- wälte im Freistaat Sachen benennen können, die über derartige Spezialkenntnisse ver- fügen, noch sind dem Senat solche bekannt. Die Wahl des auswärtigen Rechtsanwalts durch die Beklagte stellt sich somit zur angemessenen Wahrnehmung ihrer Rechte ob- jektiv als ratsam dar. 5 6 5 Auch im Übrigen gibt es gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts nichts zu erin- nern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnis- ses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr von 60,00 € anfällt. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. gez.: v. Welck Kober Groschupp Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 7 8 9 10