Urteil
3 A 150/15
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Umstufung einer ursprünglich falsch eingestuften Straße ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. SächsStrG auch dann möglich, wenn es sich dabei um eine Straße handelt, die zum 16. Februar 1993 bereits vorhanden und gemäß § 53 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 SächsStrG als Kreis-straße eingeteilt worden war. 2. Eine Straße, die vorwiegend dem Anschluss des Ziel- und Quellverkehrs an das überörtli-che Verkehsnetz dient, ist eine Gemeindestraße i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 3a 2. Alt. SächsStrG. 3. Für einen unentbehrlichen Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsStrG reicht regelmäßig nur eine Straßenverbindung aus.
Entscheidungsgründe
1. Die Umstufung einer ursprünglich falsch eingestuften Straße ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. SächsStrG auch dann möglich, wenn es sich dabei um eine Straße handelt, die zum 16. Februar 1993 bereits vorhanden und gemäß § 53 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 SächsStrG als Kreis-straße eingeteilt worden war. 2. Eine Straße, die vorwiegend dem Anschluss des Ziel- und Quellverkehrs an das überörtli-che Verkehsnetz dient, ist eine Gemeindestraße i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 3a 2. Alt. SächsStrG. 3. Für einen unentbehrlichen Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsStrG reicht regelmäßig nur eine Straßenverbindung aus.