Beschluss
3 A 150/16
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 150/16 3 K 63/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - gegen den Freistaat Sachsen, vertreten durch die Polizeidirektion Zwickau - Beklagter - - Antragsgegner - wegen erkennungsdienstlicher Behandlung hier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Zulas- sungsverfahren 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 29. März 2016 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ei- nes Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 5. Februar 2016 - 3 K 63/13 - wird abgelehnt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ei- nes Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Nach § 166 VwGO Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraus- setzungen liegen mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechts- verfolgung der Klägerin nicht vor. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 10. März 2016 zum anhängigen Beschwer- deverfahren 3 D 17/16 beim Oberverwaltungsgericht am 14. März 2016 erhobene "Beschwerde gegen das Urteil vom 5. Februar 2016" ist unzulässig. Die Beschwerde ist als Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 1, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) zu behandeln, der als Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts allein in Betracht kommt, wenn die Berufung - wie hier - vom Verwaltungsgericht nicht aus- drücklich zugelassen wird. Dieser Antrag ist nicht zulässig, da er nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevoll- 1 2 3 3 mächtigten eingelegt worden ist (§ 67 Abs. 4 VwGO). Ausweislich des Empfangsbe- kenntnisses des für sie erstinstanzlich tätigen Rechtsanwalts ist diesem das vollständi- ge und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil bereits am 9. Februar 2016 zugestellt worden. Die Frist zur Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung ist daher am 9. März 2016 abgelaufen (§ 124a Abs. 4 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Dieses Versäumnis kann auch nicht mehr dadurch behoben werden, dass ein Rechts- anwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule erneut einen Antrag auf Zu- lassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts für die Klägerin stel- len würde. Ein solcher Antrag hätte nur Erfolgsaussicht, wenn der Klägerin wegen der Fristversäumnis gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme aber nur in Betracht, wenn die Klägerin innerhalb der Rechtsmittelfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ein Gesuch um Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt und dieses innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Ur- teils (§ 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO) zumindest in groben Zügen entsprechend den An- forderungen des § 124a Abs. 4 Satz 3, 124 Abs. 2 VwGO begründet hätte (BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 1999 - 1 B 3/99, 1 PKH 1/99 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 12. August 2015 - 3 A 437/14 -, juris Rn. 3 ff.). Nur wenn diesen formellen Erfor- dernissen entsprochen ist, hat die Klägerin alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unver- schuldet anzusehen (BVerwG a. a. O.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Selbst wenn das Schreiben der Klägerin vom 10. März 2016 vom Oberverwaltungsge- richt als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes An- tragsverfahren auf Zulassung der Berufung behandelt werden würde, könnte das Ver- säumnis der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht mehr behoben werden, denn das Schreiben der Klägerin vom 10. März 2016 ist erst am 14. März 2016 und damit nach Ablauf der Frist von einem Monat nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Er- folgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht vor, kommt auch keine 4 5 6 4 Beiordnung eines Bevollmächtigten in Betracht (§ 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO). Einer Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, weil im Verfahren auf Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe keine Gerichtskosten anfallen und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Kober Groschupp Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 7 8