Beschluss
3 A 620/15
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 620/15 4 K 2152/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr vertreten durch den Präsidenten - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Fahrlehrergesetz; Kostenbescheid hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Groschupp am 5. April 2016 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts Chemnitz vom 16. September 2015 - 4 K 2152/14 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 345,95 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 VwGO im Zulassungsverfahren beschränkt ist, folgt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu Nr. 2), der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (hierzu Nr. 3) oder eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (hierzu Nr. 4) vorliegen. 1. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat die Klage auf Aufhebung eines Kostenbe- scheids für die Überprüfung der Fahrschule des Klägers durch einen vom Beklagten beauftragten Sachverständigen abgewiesen. Die Heranziehung des Klägers zur Erstat- tung der Auslagen des Sachverständigen beruhe auf einer rechtmäßigen und zweck- mäßigen Überwachung der Fahrschule gemäß § 33 Abs. 1 und 2 FahrlG. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Sachverständige die veranschlagte Zeit tatsächlich vor Ort im Sinne seines Auftrags tätig gewesen sei. Die Frage, ob die Feststellungen des Sachverständigen die Verhän- gung eines Bußgeldbescheids rechtfertigten, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern des gesondert durchgeführten Bußgeldverfahrens. 1 2 3 3 2. Der gegenüber dieser Entscheidung geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstli- chen Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn der Antragsteller tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsa- chenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2015 - 3 A 139/14 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Grundsätzlich können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auch aus tat- sächlichen Gründen bestehen, da die Oberverwaltungsgerichte die Urteile - anders als bei der Revision - auch in tatsächlicher Hinsicht überprüfen müssen. Macht der An- tragsteller geltend, dass Verwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt aus- gegangen, reicht es zur Begründung ernstlicher Zweifel aus, dass die Möglichkeit ei- nes günstigeren Ermittlungs- oder Beweisergebnisses besteht (Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 29. EL Oktober 2015, § 124 Rn. 26g). Wird die Beweiswürdigung in Zweifel gezogen, sind ernstliche Zweifel jedoch nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht die Sachlage nach einer eige- nen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungs- gericht. Ansonsten wäre die Berufung gegen Urteile, die aufgrund einer Beweisauf- nahme oder einer Beweiswürdigung ergangen sind, im Regelfall nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre. Dies bedeutet, dass eine Beweiswürdigung nur dann mit Erfolg ange- griffen werden kann, wenn eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, ein aktenwidrig angenommener Sachverhalt oder eine offensichtliche Sachwidrigkeit und Willkürlichkeit geltend ge- macht wird (st. Rspr. SächsOVG, Beschl. v. 23. Februar 2016 - 3 A 286/14 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Wird die fehlerhafte Tatsachenfeststellung mit mangelnder Sachaufklärung begründet, macht der Antragsteller letztlich einen Verfahrensfehler geltend. Eine Zulassung we- gen ernstlicher Zweifel ist - um eine Koexistenz der Zulassungsgründe zu sichern - in solchen Fällen nur möglich, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung führen würde (SächsOVG, Beschl. v. 23. Feb- ruar 2016, a. a. O. Rn. 14 m. w. N.). 4 5 6 7 4 Hiervon ausgehend rechtfertigt das Vorbringen des Klägers nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel. Er ist der Auffassung, der Sachverständige könne gemäß § 8a JVEG keine Vergütung beanspruchen. Dieser habe keine Leistung er- bracht. Die Überwachung der Fahrschule des Klägers sei falsch ausgeführt worden. In dem auf Grundlage unrichtiger Ergebnisse des Sachverständigen geführten Bußgeld- verfahren sei er in allen Punkten freigesprochen worden. Damit stehe fest, dass die vom Gutachter festgestellten Mängel nicht vorhanden gewesen seien. Demzufolge sei das Gutachten nicht verwertbar. Gemäß § 8a Abs. 2 Nr. 2 JVEG erhält ein Sachverständiger eine Vergütung nur inso- weit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er eine mangelhafte Leistung erbracht hat. Im Fall eines gerichtlich bestellten Sachverständigen wird hier- zu die Auffassung vertreten, dass die sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft ei- nes Sachverständigengutachtens kein Maßstab für die Höhe der dem Sachverständigen zu gewährenden Entschädigung sei. Es komme lediglich darauf an, dass die Leistung überhaupt erbracht worden sei, nicht darauf, wie Gericht und Verfahrensbeteiligte das Gutachten inhaltlich beurteilten. Der Honoraranspruch stehe dem Sachverständigen deshalb auch dann zu, wenn das Gericht das Gutachten nicht für überzeugend erachte und deshalb nicht zur Grundlage seiner Entscheidung mache. Ein Entschädigungsan- spruch sei ausnahmsweise nur dann zu verneinen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar sei und der Sachverständige darüber hinaus die Unverwertbarkeit verschuldet habe. Insoweit müsse ihm zumindest grobe Fahrlässig- keit anzulasten sein (VGH BW, Beschl. v. 27. August 2012 - 2 S 1538/12 -, juris Rn. 4 m. v. N.). Ob und inwieweit diese Grundsätze im Fall eines behördlich bestellten Sachverständi- gen wegen der Besonderheiten der Sachverständigenstellung in einem gerichtlichen Verfahren einer Modifizierung bedürfen, kann hier dahinstehen. Das Verwaltungsge- richt ist aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Sachverständige seine Arbeit, so wie dokumentiert, durchgeführt ha- be. Den Einwand des Klägers, die Überprüfung sei fehlerhaft und unvollständig gewe- sen, hat es als nicht überzeugend angesehen. Gegen diese Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger keine die Beweiswürdigung des Gerichts in Frage stellenden Einwände erhoben. Er hat auch keine Mängel benannt, die dem vom Sach- 8 9 10 5 verständigen erstellten Gutachten anhaften sollen. Zur Begründung einer mangelhaften Leistung hat er sich allein auf seinen Freispruch in dem auf die Feststellungen des Sachverständigen eingeleiteten Bußgeldverfahrens abgestellt. Hierzu hat aber schon das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass die Frage, ob die Feststellungen des Sachverständigen die Verhängung eines Bußgeldbescheids rechtfertigen, nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens ist. Der Kläger hat zudem nicht dargelegt, aus wel- chen Gründen aus dem amtsgerichtlichen Freispruch auf Mängel der Tätigkeit des Sachverständigen geschlussfolgert werden könnte. Das Urteil selbst lässt derartige Mängel nicht erkennen. Es ist in Anwendung von § 77b Abs. 1 OWiG ohne schriftli- che Gründe ergangen. Der Kläger schildert aber auch nicht, aus welchen konkreten Gründen sein Freispruch erfolgte. 3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Grundsätzli- che Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allge- meiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 Rn. 10). Der Kläger formuliert schon keine Frage, der nach seiner Auffassung grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Er meint lediglich, dass der Frage der Anwendbarkeit des § 8a JVEG grundsätzliche Bedeutung zukomme. Der Senat ist jedoch gehindert, an- stelle des Klägers die möglicherweise von ihm gemeinte Frage zu formulieren. 4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen. Gemäß § 108 Abs. 2 VwGO darf ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern durften. Der Anspruch auf recht- liches Gehör verlangt, dass die Beteiligten Gelegenheit erhalten, sich zu allen ent- scheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern, und dass sich das Ge- 11 12 13 14 6 richt mit ihrem Vortrag auseinandersetzt (SächsOVG, Beschl. v. 23. Februar 2016 a. a. O. Rn. 8). Das Verwaltungsgericht hat den vom Kläger als maßgeblich eingeschätzten Freispruch im Bußgeldverfahren ausweislich der Entscheidungsgründe berücksichtigt. Es hat die- ser Tatsache hingegen nicht die Bedeutung beigemessen, die ihr nach Auffassung des Klägers zukommt. Dies ist hingegen keine Frage der Gewährung des rechtlichen Ge- hörs, sondern der materiellen Richtigkeit der Entscheidung, weshalb mit diesem Ein- wand kein Gehörsverstoß dargelegt werden kann (SächsOVG, Beschl. v. 15. Oktober 2015 - 3 A 331/15 -, juris Rn. 8). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG und folgt der Fest- setzung für das erstinstanzliche Verfahren, gegen die keine Einwände erhoben wurde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 15 16 17 18