Beschluss
5 A 99/15
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 5 A 99/15 2 K 922/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt W.......... vertreten durch den Bürgermeister - Beklagte - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: wegen Abwassergebühren 2011 hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und Tischer am 11. April 2016 beschlossen: Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Dezember 2014 - 2 K 922/13 - zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 29. Mai 2015 - 5 A 41/13 -, juris Rn. 9; st. Rspr.). So liegt es hier. Der Kläger hat mit seiner Erwägung, dass der Klarstellungsbeschluss nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht wurde, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts substantiiert in Zweifel gezogen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Abwassergebührensatzung für die Ableitung der Überläufe von privaten Kleinkläranlagen in Teilortskanalisationen im dezentralen Entsorgungsgebiet (Abwassergebührensatzung TOK) der Beklagten vom 23. Juni 2010 besteht die öffentliche Einrichtung „Ableitung des Überlaufwassers aus Kleinkläranlagen in öffentliche Anlagen“, für die nach Absatz 1 Abgaben erhoben werden, aus den Teilortskanalisationen gemäß Klarstellungsbeschluss des Stadtrats. Der Klarstellungsbeschluss ist somit maßgebend und konstitutiv für den Bestand der öffentlichen Einrichtung. Anlagen gehören danach auch dann, wenn sie die 1 2 3 3 satzungsrechtliche Definition in § 1 Abs. 2 Satz 3 Abwassergebührensatzung TOK erfüllen, nicht zu der öffentlichen Einrichtung, solange kein entsprechender Klarstellungsbeschluss ergangen und bekanntgemacht ist (vgl. auch § 2 Abs. 2 Satz 3 der Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt W.......... [Abwasserbeseitigungssatzung - AbwBesS] vom 24. März 2010, wonach der Bestand dokumentiert und mit der unteren Wasserbehörde abgestimmt sein muss). Auch soweit in § 1 Abs. 2 Satz 3 Abwassergebührensatzung TOK für die Zuordnung zur Teilortskanalisation auf die in Abschnitt B Nr. II des Erlasses des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) vom 9. April 2008 festgelegten Beurteilungskriterien Bezug genommen wird, wird der Erlass des SMUL damit nicht derart zu Satzungsrecht erhoben, dass sein Inhalt unmittelbar rechtsverbindlich wäre. Der Hinweis auf den Erlass dient vielmehr lediglich der näheren Erläuterung der Kriterien, die für den Stadtrat bei der Entscheidung, ob eine Teilortskanalisation vorliegt, u. a. maßgebend sein sollen. Der Klarstellungsbeschluss ist bislang nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Es spricht viel dafür, dass der Klarstellungsbeschluss materiell eine Allgemeinverfügung, die die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache betrifft, ist (vgl. § 1 Satz 1 SächsVwVfG i. V. m. § 35 Satz 2 VwVfG). Als solche wäre ihr verfügender (feststellender) Teil zumindest ortsüblich bekanntzumachen gewesen (§ 1 Satz 1 SächsVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 VwVfG), woran es hier fehlt. Ortsübliche Bekanntmachungen haben nach § 1 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt W.......... (Bekanntmachungssatzung) vom 14. Oktober 1998 in der hier anzuwendenden Fassung der 1. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2006 mit dem vollen Wortlaut zu erfolgen. Der Wortlaut des Beschlusses war aber weder im Amtsblatt vom 23. Juni 2010 noch im Amtsblatt vom 18. Dezember 2009 abgedruckt. Auch fehlte ein Hinweis darauf, dass die Lagepläne und die zugehörigen Tabellen, die Bestandteil des Beschlusses waren, zur Einsicht niedergelegt wurden (§ 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Bekanntmachungssatzung). Sähe man im Klarstellungsbeschluss eine Satzung, ergäbe sich nichts anderes. Eine solche wäre ebenfalls im vollen Wortlaut öffentlich bekanntzumachen gewesen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO, § 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 2 Nr. 1, § 7 Satz 1 der Kommunalbekanntmachungsverordnung in der damals 4 4 gültigen Fassung vom 19. Dezember 1997 [SächsGVBl. 1998 S. 19]), auf die Niederlegung der Pläne hätte hingewiesen werden müssen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Kommunalbekanntmachungsverordnung). Selbst wenn man in dem Klarstellungsbeschluss nur eine Verwaltungsvorschrift sehen würde - wogegen aber spricht, dass er auf Außenwirkung angelegt ist - wären die Vorschriften der Kommunalbekanntmachungsverordnung und der Bekanntmachungssatzung entsprechend anzuwenden, weil die Verwaltungsvorschrift dann an die Stelle einer Satzung treten würde und die insoweit in der Kommunalbekanntmachungsverordnung und der Bekanntmachungssatzung bestehende Regelungslücke durch Erstreckung auf eine solche außenwirksame Verwaltungsvorschrift zu schließen wäre. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger die Richtigkeit des Urteils darüber hinaus wohl auch zutreffend mit der Erwägung, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das Oberbergamt den fraglichen Graben als Gewässer eingestuft habe, infrage gestellt. Das Verwaltungsgericht lässt offen, ob es sich bei den verrohrten Straßengräben um Gewässer zweiter Ordnung handelt, weil dies ihre Zugehörigkeit zur öffentlichen Einrichtung nicht ausschließe. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts ist zweifelhaft (vgl. kritisch zur sog. „Zwei-Naturen-Theorie“ z. B. Berendes, in: Berendes/Frenz/ Müggenborg, BKom WHG, § 3 Rn. 8; Knopp, in: Sieder- Zeitler/Dahme, WHG/AbwAG, Stand: 48. EL September 2014, § 2 WHG Rn. 20 f.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 3 Rn. 30; sowie differenzierend: Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 123 ff.). Zumindest die Rechtsstellungen als Gewässer- und als Kanalbenutzer und damit als Direkt- und ggf. Indirekteinleiter dürften sich ausschließen (vgl. Breuer a. a. O. Rn. 133). Es spricht auch Einiges dafür, dass auch der Wasserlauf selbst nur einem Regime, entweder dem wasserwirtschaftlichen oder dem kommunalen, unterfallen und deshalb entweder nur Vorfluter oder nur Kanal sein kann. Bei dem Kanal, in den das veranlagte Grundstück des Klägers einleitete, ist zwar fraglich, ob es trotz der Verrohrung noch in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden war (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27. Januar 2011, NVwZ 2011, 696 Rn. 17 ff.). Ausgeschlossen ist dies jedoch bei dem hier betroffenen linksseitigen (westlichen) Kanal nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht (vgl. Schreiben des Oberbergamts vom 1. Dezember 2010 und Schreiben des Umweltamts der Stadt Bautzen vom 14. Dezember 2010). 5 5 Da bereits der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegt, kann offenbleiben, ob auch die weiteren geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Berufung gegeben sind. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Belehrung zum Berufungsverfahren Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fassung einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Ober- verwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur 1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, 2. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, 6 7 6 3. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 4. Vereinigungen, deren satzungsmäßige Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten für Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, 5. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Raden Dehoust Tischer Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Eule Justizbeschäftigte