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Beschluss

3 B 7/16

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Für die Annahme einer Zustimmung zur Übernahme der Verantwortung für die Ausstellung von Reiseausweisen i. S. v. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EATRR ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Zweitstaat durch sein Verhalten in nach außen objektivierbarer Weise zu erkennen gibt, dass er den tatsächlichen und dauernden Aufenthalt des Flüchtlings billigt.
Entscheidungsgründe
Für die Annahme einer Zustimmung zur Übernahme der Verantwortung für die Ausstellung von Reiseausweisen i. S. v. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EATRR ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Zweitstaat durch sein Verhalten in nach außen objektivierbarer Weise zu erkennen gibt, dass er den tatsächlichen und dauernden Aufenthalt des Flüchtlings billigt.