Urteil
2 A 36/15
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
2mal zitiert
14Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 2 A 36/15 3 K 912/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltssozietät gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch den Bundesminister des Innern vertreten durch den Präsidenten der Bundespolizeidirektion Pirna - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen Regelbeurteilung hier: Berufung hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg sowie die Richterinnen am Oberverwal- tungsgericht Hahn und Düvelshaupt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2016 2 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 14. Dezember 2011 - 3 K 912/11 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen seine Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2010. Der Kläger, der als Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst des Beklag- ten steht, wendet sich gegen die Regelbeurteilung vom 11. Januar 2011 zum Stichtag 1. Oktober 2010, die ihm am 9. März 2011 ausgehändigt und am 3. April 2011 mit ihm erörtert wurde. Als Gesamtnote sind 7 Punkte - übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen - festgesetzt. Dies entspricht der Gesamtnote der Leistungsbewertung. Als besonders wichtige Leistungsmerkmale sind angekreuzt „Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse“ (8 Punkte), „Arbeitsmenge und Termingerechtheit“ (7 Punkte), „Fachkenntnisse“ (7 Punkte), hinsichtlich der Arbeits- weise „Eigenständigkeit“ (7 Punkte) und „Initiative“ (7 Punkte) sowie im Rahmen der Sozialkompetenz „Verantwortungsbereitschaft“ (8 Punkte) und „Zuverlässigkeit“ (8 Punkte). Die weiteren Leistungsmerkmale „Zweckmäßigkeit des Mitteleinsatzes“, „Vertretung des Verantwortungsbereichs“, „Dienstleistungsorientierung“, „Mündli- cher Ausdruck“, „Schriftlicher Ausdruck“, „Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln“ und „Umgang mit Konfliktsituationen“ sind jeweils mit 7 Punkten bewertet worden, die „Körperliche Leistung“ mit 8 Punkten. In den Allgemeinen Bemerkungen wird ausgeführt, dass der Kläger im Rahmen eines Praktikums vom 1. April 2010 bis zum 30. Juni 2010 bei der gemeinsamen Fahndungsgruppe R.......... eingesetzt worden sei und dass der aktuelle Leistungsnachweis 2009 bei der Erstellung der Regelbeurtei- lung berücksichtigt worden sei. Weitere individuelle textliche Ergänzungen enthält die Beurteilung nicht. 1 2 3 Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Wider- spruchsbescheid vom 21. Juli 2011 zurück. Die Leistungen der anderen Polizeiober- meisterinnen und Polizeiobermeister in der Vergleichsgruppe des Klägers in der Bun- despolizeiinspektion K.......... seien bei der Erstellung der Regelbeurteilung zu berück- sichtigen gewesen. Der Erstbeurteiler habe bei der Erstellung der Regelbeurteilung neben dem aktuellen Leistungsnachweis auch die Erkenntnisse aus umfangreichen Auswertegesprächen und Einschätzungen des Gruppenleiters des Klägers sowie des stellvertretenden Leiters der gemeinsamen Fahndungsgruppe R.......... berücksichtigt, die ihm einen umfassenden Eindruck der gezeigten Leistung auch außerhalb seiner di- rekten Einzeleindrücke und Beobachtungen ermöglicht hätten. Der Erstbeurteiler, Po- lizeihauptkommissar S......., sei bereits seit dem 1. November 2009 Dienstgruppenlei- ter der Dienstgruppe des Klägers gewesen. Die während des Beurteilungszeitraums zu führenden Gespräche über Stärken sowie etwaig aufgetretene Leistungsschwächen ge- hörten nicht zum unmittelbaren Beurteilungsverfahren. Vorangegangene Benotungen sowie Leistungseinschätzungen vor Vergabe des Aktuellen Leistungsnachweises 2009 seien für die Regelbeurteilung ohne rechtliche Bewandnis. Dagegen hat der Kläger am 26. August 2011 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Der Beurteiler habe ihn nicht ausreichend gekannt. Dies habe zu der Beurteilung im durchschnittlichen Bereich geführt - gerade auch im Hinblick auf das Leistungsniveau in seiner Vergleichsgruppe. Es werde bestritten, dass sich der Beurteiler die notwendige Kenntnis über Dritte verschafft habe. Ein be- grenzter Praxisaufstieg in den gehobenen Dienst sei bei dieser Regelbeurteilung prak- tisch nicht möglich. Eine ungünstige Beförderungsmöglichkeit im mittleren Dienst und die bestehende Quotierung hätten bei der Gesamtnote eine Rolle gespielt. Die Beklagte ist der Klage mit der Begründung entgegen getreten, PHK S....... sei be- reits mit Wirkung vom 1. November 2009 mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Dienstgruppenleiters beauftragt worden. Er habe zudem in engem Kontakt mit dem jeweiligen Gruppenleiter des Klägers gestanden, um ein noch differenzierteres Leis- tungsbild des Klägers zu erlangen. Speziell während der vorübergehenden Verwen- dung des Klägers in der gemeinsamen Fahndungsgruppe R.......... habe der Erstbeurtei- ler bei dem dortigen stellvertretenden Leiter Erkundigungen über das Leistungsbild des Klägers eingeholt. Unter Berücksichtigung des Aktuellen Leistungsnachweises 3 4 5 4 2009, der mündlich eingeholten Leistungseinschätzungen unmittelbarer Vorgesetzter sowie aufgrund eigener Beobachtungen und Eindrücke sei der Erstbeurteiler im Rah- men einer Gesamtschau im Vergleich zum Aktuellen Leistungsnachweis 2009 hin- sichtlich zahlreicher Leistungsmerkmale zu einer Leistungssteigerung gekommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz gab PHK S....... im Rahmen einer informatorischen Befragung an, er kenne den Kläger über den Beurteilungszeitraum hinaus auch dienstlich. Vor der Beurteilung habe er dem Kläger erklärt, welche Quellen er für die Beurteilung heranziehen werde. Da dies viele Quel- len gewesen seien, habe der Kläger möglicherweise den Eindruck gehabt, er könne keine Beurteilung erstellen, weil er den Kläger nicht hinreichend kenne. So habe er dies jedoch nicht gemeint. Er habe nur transparent machen wollen, wie die Beurtei- lung zustande komme. Er halte die Beurteilung in der großen Gruppe für richtig. Ein Gespräch über einen Praxisaufstieg habe er nicht geführt; der Kläger sei derzeit in der strategischen Planung nicht vorgesehen gewesen. Jedenfalls habe er dem Kläger nicht gesagt, dass er ihn für den (harten) Praxistest für richtig geeignet halte. Mit Urteil vom 14. Dezember 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Neuerteilung der dienstlichen Beurteilung habe. Zur Begründung hat es auf die Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen. Im Übrigen komme es nicht darauf an, ob PHK S....... mit dem Kläger über Möglichkeiten eines Praxisaufstiegs gesprochen habe und ob ein solches Gespräch konkret oder all- gemein erfolgt sei. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Beurtei- ler ihn nicht hinreichend gekannt habe. PHK S....... habe zur Überzeugung der Kam- mer bestätigt, dass er den Kläger hinreichend dienstlich gekannt habe, um ihn zu beur- teilen. Der Beurteiler habe auch bestätigt, dass der Kläger in seiner Vergleichsgruppe zutreffend beurteilt worden sei. Weder dem Vorbringen des Klägers noch den Anga- ben von PHK S....... ließen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Kläger überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe, die eine überdurchschnittliche Beur- teilung im Rahmen der Vergleichsgruppe rechtfertigen könnten. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 13. Januar 2015 - 2 A 49/12 - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entschei- 6 7 8 5 dung zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus: Da der Vorgesetzte die Dienstgruppe erst im November 2009 übernommen habe, habe er ihn nicht ordnungsgemäß beurteilen können und ihm dies auch so mitgeteilt. Ein geeignetes Bild habe er demnach auch nicht durch Dritte gewinnen können. Infolge- dessen sei er lediglich mit einer durchschnittlichen Wertung benotet worden. Der Be- notung habe jedoch nicht seine tatsächliche Leistung zugrunde gelegen, sondern Unsi- cherheit über seine tatsächliche Leistung. Wegen seiner objektiven Leistungsfähigkeit hätte er besser beurteilt werden müssen. Obwohl er seine Leistung gesteigert habe, sei dies in der Benotung nicht zum Ausdruck gekommen. Zwischen ihm und seinem Dienstvorgesetzten sei zudem ein Personalführungsgespräch geführt worden, in dem gerade vor dem Hintergrund einer ungünstigen Förderungssituation ein begrenzter Praxisaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst erörtert worden sei. Ihm sei ganz konkret der ausdrückliche Vorschlag unterbreitet worden, den begrenzten Praxis- aufstieg in den höheren Dienst zu absolvieren. Damit gehe einher, dass der Mitarbeiter die notwendige Befähigung für einen solchen Aufstieg aufweise. Die Beurteilung gebe dies jedoch nicht wieder. 10 Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 14. Dezember 2011 - 3 K 912/11 - zu ändern, die Regelbeurteilung der Beklagten vom 11. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2011 aufzuheben und die Be- klagte zu verurteilen, dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2010 zu erteilen, hilfsweise, für den Fall, dass der Senat die Fassung der Beurteilung vom 18. April 2016 für maßgeblich hält, die Beurteilung in dieser Fassung aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 9 6 Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfah- ren sowie die informatorische Befragung von PHK S....... vor dem Verwaltungsge- richt. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor: PHK S....... habe in der informatorischen Befragung vor dem Verwaltungsgericht nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass er möglicherweise mit dem Kläger über Fragen des Praxisaufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst (nicht in den höhe- ren Dienst) gesprochen habe, er dem Kläger aber nicht vermittelt habe, dass er ihn da- für zum damaligen Zeitpunkt als geeignet angesehen habe. Dem hätten auch bereits formelle Gründe entgegengestanden, da der Kläger dafür mindestens seit vier Jahren das Amt eines Polizeihauptmeisters (A 9) hätte erreicht haben müssen. Insoweit sei nicht nachzuvollziehen, wie er allein aus dem Umstand, dass der Praxisaufstieg ange- sprochen worden sei, schließen könne, mit der Note 7 in rechtswidriger Weise beur- teilt worden zu sein. Die reine Abfrage der entsprechenden Motivationshaltung ver- mittele keinen Anspruch darauf, eine Note oberhalb der erteilten Note 7 zu erhalten. Die gesteigerten Leistungen des Klägers hätten sich auch in der Beurteilung wiederge- spiegelt. Der Erstbeurteiler habe ihn in acht Leistungsmerkmalen und zwei Befähi- gungsmerkmalen besser als im Allgemeinen Leistungsnachweis 2009 beurteilt. Auch gegenüber der vorherigen Regelbeurteilung 2008, bei der der Kläger die Gesamtnote 6 erhalten habe, weise die streitgegenständliche Beurteilung in 11 der 15 Leistungs- merkmalen sowie in zwei Befähigungsmerkmalen eine Steigerung auf. Dadurch drü- cke sie gerade die gesteigerte Leistung des Klägers in seiner Vergleichsgruppe aus. Der Kläger habe weder konkret vorgetragen noch in sonstiger Weise plausibilisiert, eine noch weiter gesteigerte Leistung oder Befähigung gezeigt zu haben, die einen No- tensprung auf 8 (übertrifft die Anforderungen durch überwiegend herausragende Leis- tungen) oder 9 (übertrifft die Anforderungen durch stets besonders herausragende Leistungen) zwingend machen würde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Prozessvertreter der Beklagten eine nachträgliche schriftliche Begründung der Gesamtnote der Regelbeurteilung 2010 vom 18. April 2016 überreicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streit- standes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen (eine Heftung), die sämtlich Ge- genstand der mündlichen Verhandlung waren. 12 13 14 7 Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist zulässig, insbesondere rechtzeitig begründet (§ 124a Abs. 6 VwGO). Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die als allgemeine Leis- tungsklage zulässige Beurteilungsklage zu Recht abgewiesen. Die Regelbeurteilung der Beklagten vom 11. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Ju- li 2011 ist in der Fassung der Beurteilung vom 18. April 2016 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2010 zu erteilen hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog). 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht trotz der zwischenzeitlich erneut er- folgten dienstlichen Beurteilungen des Klägers das Rechtsschutzinteresse für eine Än- derung der Beurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2010 fort (vgl. zum fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis bei zwischenzeitlich erneuter dienstlicher Beurteilung BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398, juris Rn. 14). 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die von der Beklagten erteilte Regelbeurteilung in der Fassung vom 18. April 2016 für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010 ist nicht zu be- anstanden. Wegen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn sind dienstliche Beurteilungen von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüfbar. Die gerichtliche Kontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvor- schriften verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegen- 15 16 17 18 19 20 21 8 den Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht kann folglich kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356, juris Rn. 8; Senatsbeschl. v. 16. August 2012 - 2 A 169/10 -, juris Rn. 7). a) Gemessen an diesem Maßstab enthält die Beurteilung keine Fehler. Der Erstbeurteiler verfügte über die notwendigen Kenntnisse, um den Kläger zu beur- teilen. Er konnte sich sowohl auf seine eigene Anschauung stützen als auch auf die Kenntnisse dritter sachkundiger Personen. Grundsätzlich muss der Beurteiler das vom Beamten während des Beurteilungszeit- raums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild nicht zwingend aus eigener Anschau- ung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass er sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen (OVG NRW, Be- schl. v. 13. Januar 2016 - 6 B 1406/15 -, juris Rn. 11). Kann der Beurteiler die Leis- tungsbewertung nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf seine eigene An- schauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Kennt der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden nicht - oder nicht hinreichend - aus eigener Anschauung, muss er sich voll auf die Beurteilungsbei- träge verlassen (BVerwG, Urt. v. 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359, juris Rn. 22, 25). So fehlt der dienstlichen Beurteilung die erforderliche Aussage- kraft, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertung erforderlichen Tatsachen beruht. Der Beurteiler darf nicht davon abse- hen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den zu Beurteilenden zutreffend einzuschätzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. No- vember 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102, juris Rn. 47). Diesen Vorgaben ist der Erstbeurteiler, PHK S......., gerecht geworden. Der Erstbeur- teiler war seit 1. November 2009 Dienstgruppenleiter des Klägers - also zehn Monate im zwei Jahre dauernden Beurteilungszeitraum. Über seine - seitdem gewonnenen - 22 23 24 25 9 direkten Einzeleindrücke und Beobachtungen hinaus, hat er sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse in ausreichendem Maß verschafft. Durch umfangreiche Auswertegespräche und Einschätzungen des Gruppenleiters des Klägers sowie des stellvertretenden Leiters der gemeinsamen Fahndungsgruppe R.......... hat er sich einen umfassenden Eindruck über die gezeigte Leistung verschafft. Dies hat ihn - entgegen der Auffassung des Klägers - in die Lage versetzt, ein differenziertes Leis- tungsbild des Klägers zu erlangen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwal- tungsgericht Chemnitz gab PHK S....... im Rahmen einer informatorischen Befragung an, er habe dem Kläger vor der Beurteilung erklärt, welche Quellen er für die Beurtei- lung heranziehen werde; dies seien viele Quellen gewesen. Der Kläger hat keine kon- kreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, warum die herangezogenen Erkenntnisquel- len nicht ausreichend sind. Die Schlussfolgerung des Klägers, er sei nur deshalb durchschnittlich bewertet wor- den, weil ihn der Erstbeurteiler - wie er meint - nicht in ausreichendem Maße gekannt habe, ist nicht nachvollziehbar. Zum einen handelt es sich bei der Gesamtnote 7 (über- trifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen) im Rahmen der No- tenstufe 2 nicht um eine durchschnittliche Note. Zum anderen ist nicht ersichtlich, wa- rum die vom Kläger angeführte Unsicherheit des Beurteilers über seine tatsächliche Leistung zur Gesamtnote 7 geführt haben soll. Des Weiteren fehlt es an Anhaltspunk- ten für die Auffassung des Klägers, die ungünstige Beförderungsmöglichkeit im mitt- leren Dienst und die bestehende Quotierung hätten einer besseren Note entgegenge- standen. Mit seinem Einwand, der Benotung habe nicht seine tatsächliche Leistung zugrunde gelegen und seine Leistungssteigerung sei nicht zum Ausdruck gekommen, legt der Kläger ebenfalls keinen Fehler in der Beurteilung dar. Nach den vom Kläger nicht bestrittenen Ausführungen der Beklagten spiegeln sich seine gesteigerten Leistungen des Klägers in seiner Vergleichsgruppe in der Beurtei- lung wieder. Der Erstbeurteiler hat den Kläger in acht Leistungsmerkmalen und zwei Befähigungsmerkmalen besser als im Allgemeinen Leistungsnachweis 2009 beurteilt. Gegenüber der vorherigen Regelbeurteilung 2008, bei der der Kläger die Gesamtno- te 6 erhalten habe, hat er sich in 11 der 15 Leistungsmerkmale sowie in zwei der Befä- 26 27 28 10 higungsmerkmale gesteigert. Bei dieser Sachlage überzeugt der Einwand des Klägers, seine Leistungssteigerung sei in der Benotung nicht zum Ausdruck gekommen, nicht. Der Kläger setzt vielmehr seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung des Beurteilers. Auf die Anschauung des zu beurteilenden Beamten kommt es jedoch nicht an; Selbstbeurteilungen des Beamten haben keine rechtliche Erheblichkeit (VGH BW, Beschl. v. 13. November 2014 - 4 S 1641/14 -, VBlBW 2015, 423, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschl. v. 22. September 2009 - 6 B 915/09 -, NVwZ-RR 2009, 973, juris Rn. 7 ff.). Der Kläger hat zudem weder konkret vorgetragen noch in sonstiger Weise plausibilisiert, eine Leistung oder Befähigung gezeigt zu haben, die einen Noten- sprung auf 8 (übertrifft die Anforderungen durch überwiegend herausragende Leistun- gen) oder 9 (übertrifft die Anforderungen durch stets besonders herausragende Leis- tungen) zwingend machen würde. Ein Fehler der streitgegenständlichen Beurteilung folgt auch nicht aus dem Hinweis des Klägers, ihm sei in einem Personalführungsgespräch vom Erstbeurteiler ausdrück- lich ein begrenzter Praxisaufstieg in den gehobenen Dienst vorgeschlagen worden; nun ergebe sich aus der Beurteilung aber nicht, dass er die notwendige Befähigung da- für aufweise. PHK S....... hat dazu in der informatorischen Befragung beim Verwaltungsgericht aus- geführt, ein Gespräch über einen Praxisaufstieg habe er nicht geführt; der Kläger sei seinerzeit in der strategischen Planung nicht vorgesehen gewesen. Jedenfalls habe er dem Kläger nicht gesagt, dass er ihn für den (harten) Praxistest für richtig geeignet halte. Diese Ausführungen sind gerade unter dem Aspekt nachvollziehbar, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt noch keine vier Jahre das Amt eines Polizeihaupt- meisters (A 9 bzw. A 9 mit Amtszulage der Bundesbesoldungsordnung A) erreicht hatte, dies aber - worauf die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen hat - im Beurteilungszeitraum für den begrenzten Praxisaufstieg er- forderlich gewesen wäre (§ 30 Abs. 7 BPolV vom 20. November 2008). Es ist zudem nicht ersichtlich, inwieweit ein Personalführungsgespräch mit dem vom Kläger ange- gebenen Verlauf zu einer besseren Beurteilung hätte führen sollen. So waren nach Zif- fer 6.2 der im Beurteilungszeitraum geltenden Richtlinien für die Beurteilung der Be- amtinnen/Beamten im Bundesgrenzschutz vom 1. März 2002 während des Beurtei- lungszeitraumes in Personalführungsgesprächen mit dem Beamten Stärken und 29 30 11 Schwächen seiner Leistungen mit dem Ziel zu erörtern, Leistung und Befähigung zu fördern. b) Es fehlt auch nicht an einer hinreichenden Plausibilisierung des Gesamturteils der Regelbeurteilung des Klägers. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung - im Unterschied zu den Einzelbewertungen - in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbe- gründungen hergeleitet wird. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nach- vollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtbewertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Viel- mehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine ent- sprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Be- urteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelbewertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung eines Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeu- tung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt. Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren. Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Außerdem sind die Gesichtspunkte, die das Absehen von einer individuellen, einzel- fallbezogenen Begründung bei den Einzelbewertungen tragen, beim Gesamturteil nicht einschlägig. Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind al- lerdings umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil aber nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die ver- gebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urt. v. 17. September 2015 - 2 C 15.14 -, juris Rn. 25 ff., m. w. N.). 31 32 12 Nach diesen Grundsätzen bedurfte das Gesamturteil hier einer gesonderten Begrün- dung. Diese enthielt die Beurteilung zunächst nicht. Die in der Beurteilung vergebene Gesamtnote 7 Punkte - übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leis- tungen - drängte sich nach den Einzelbewertungen auch nicht auf. Zwar sind die meis- ten Leistungsmerkmale mit 7 Punkten bewertet worden, einige der besonders wichti- gen aber auch mit 8 Punkten (übertrifft die Anforderungen durch überwiegend heraus- ragende Leistungen). Im Widerspruchsbescheid war lediglich die Ausführung enthal- ten, dass der Beurteiler des Klägers in der Gesamtbetrachtung seiner erbrachten Leis- tungen im Beurteilungszeitraum in Gegenüberstellung zu seiner Vergleichsgruppe und unter Einbeziehung aller beurteilungsrelevanten Unterlagen zu dem Schluss gekom- men sei, dass die Leistungen des Klägers als häufig herausragend einzuschätzen gewe- sen seien. Darin liegt keine Gewichtung der unterschiedlichen Bedeutung der Einzel- bewertungen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Vertreter der Beklagten jedoch nunmehr eine schriftliche Begründung der Gesamtnote überreicht. Darin führt der Erstbeurteiler aus, die Leistungsbewertung mit der Gesamtnote 7 sei unter Abwägung und Quervergleich der einzelnen Leistungsmerkmale erfolgt. Für eine Gesamtnote im Notenbereich 8 wäre es notwendig gewesen, dass sich der Kläger noch in weiteren, einzelnen Leistungsmerkmalen gesteigert hätte. Im Beurteilungszeitraum habe es in der Vergleichsgruppe des Klägers leistungsstärkere Beamte gegeben mit nicht nur häufig, sondern überwiegend herausragenden Leistungen nicht nur - wie der Kläger - in einzelnen Leistungsmerkmalen. Mit dieser Begründung dafür, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen entwickelt worden ist, ist der Begründungsmangel in An- wendung der vom Bundesverwaltungsgericht in jüngster Zeit entwickelten Grundsätze behoben worden. Da die Begründung des Gesamturteils auch noch im verwaltungsge- richtlichen Verfahren nachgeholt werden kann (NdsOVG, Beschl. v. 12. April 2016 - 5 ME 14/16 -, juris Rn. 39), besteht zum Entscheidungszeitpunkt kein Begründungs- defizit mehr. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO. Danach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Da der Senat im Berufungsverfahren über die am 18. April 2016 geänderte Beurteilung zu 33 34 35 13 entscheiden hatte, sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten aufzuerle- gen. Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt davon unberührt. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeri- ums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektroni- sche Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fas- sung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe der Sächsischen E-Justizverordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa- men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge- richts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenhei- ten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsver- hältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen ste- hen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertre- 36 14 tung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Rich- teramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse kön- nen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be- schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso- nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli- chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Grünberg Hahn Düvelshaupt Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Hinsichtlich der Höhe des Streitwerts orientiert sich der Senat an Ziffer 10.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Sonder- beilage Sächsische Verwaltungsblätter 2014, Heft 1). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Düvelshaupt Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Model Justizbeschäftigte 1 2