Urteil
3 A 275/15
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 275/15 3 K 169/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltskanzlei gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen Aufsteigen von Fluglaternen hier: Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Groschupp aufgrund der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2016 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. November 2013 - 3 K 169/12 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt mit seiner Berufung die Feststellung, dass er sogenannte Flugla- ternen genehmigungsfrei aufsteigen lassen kann. Hilfsweise möchte er festgestellt wissen, dass ihm im Jahre 2011 eine Genehmigung hierfür von der Beklagten hätte er- teilt werden müssen. Am xx. Dezember 2011 beantragte der Kläger die Erteilung einer Ausnahmegenehmi- gung nach § 2 Abs. 1 der Polizeiverordnung der Landesdirektion Leipzig zur Verhü- tung von Gefahren durch unbemannte Fluglaternen - Fluglaternenverordnung -. Er be- absichtigte, am 26. und 31. Dezember 2011 von 20:00 bis 24:00 Uhr mit jeweils rund 50 Fluglaternen vom Typ „Glühwürmchen“ Weihnachts- und Neujahrsgrüße von zwei Standorten in Leipzig aufsteigen zu lassen. Mit Bescheiden vom 20. Dezember 2011, einmal adressiert an den Kläger, einmal adressiert an die Firma KG, lehnte die Beklagte einen Antrag der Firma KG vom xx. Dezember 2011 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ab. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2011 - 3 L 2028/11 - lehnte das Verwaltungsgericht Leipzig den Erlass einer einstweiligen Anordnung für das Begehren des Klägers ab. Auf den Antrag des Klägers vom 27. Februar 2012 bewilligte ihm das Verwaltungsge- richt mit Beschluss vom 18. März 2013 Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Kla- 1 2 3 4 3 geverfahren. Der Kläger hat sodann am 26. März 2013 Klage erhoben. Er hat die Auf- fassung vertreten, für das Aufsteigenlassen von Fluglaternen keiner Genehmigung zu bedürfen. Die Fluglaternenverordnung sei rechtswidrig, da sie gegen das Bestimmt- heitsgebot verstoße und unverhältnismäßig sei. Zu unbestimmt sei sie, soweit sie in ih- rem § 2 Abs. 1 an das Merkmal der „Bedenken“ anknüpfe. Insoweit komme es nicht auf eine subjektive Einschätzung an. Entscheidend könne nur eine abstrakte Gefähr- dung sein. Unverhältnismäßig sei die Verordnung, da sie nicht auf die Beschaffenheit der einzelnen Fluglaternen abstelle. Jedenfalls habe er einen Genehmigungsanspruch gehabt, da von den von ihm genutzten Fluglaternen nach ihrer Beschaffenheit keine Gefahr ausgehe. Die Klage hat das Verwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom 14. November 2013 ab- gewiesen. Die Feststellungsklage sei zulässig, hingegen unbegründet. Für das Aufstei- genlassen von Fluglaternen bedürfe der Kläger eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Flugla- ternenverordnung. Diese sei formell und materiell rechtmäßig. Die Fluglaternenver- ordnung sei als Polizeiverordnung von der Landesdirektion Leipzig ordnungsgemäß erlassen worden. Sie sei auch materiell rechtmäßig. Die für den Erlass einer Polizei- verordnung notwendige abstrakte Gefahr liege vor. Insoweit genüge es, wenn Verhal- tensweisen nach allgemeiner Erfahrung üblicherweise zu einem Schaden für polizei- lich geschützte Rechtsgüter führten. Anders als bei einer konkreten Gefahr seien ge- ringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit und zeitliche Nähe des Schadensein- tritts zu stellen. Eine abstrakte Gefahr liege in Gestalt der Brandgefahr durch Flugla- ternen vor. In der Vergangenheit sei es bereits zu Unfällen mit Fluglaternen gekom- men. Die hierbei entstandenen Brände und weitere Schäden lägen in der typischen Ge- fahr begründet, die von Fluglaternen ausgingen. Diese Gefahr liege in ihrer offenen Feuerquelle. Die Flamme könne ungeachtet der dünnen Papierumhüllung zu allen Sei- ten weitergetragen werden. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Fluglaterne nach dem Start mit ihrer noch brennenden Feuerquelle wieder absinke. Das Feuer könne auf diese Weise andere brennbare Materialien entzünden. Zudem ge- be es keine Kontrolle über die Fluglaterne nach ihrem Start. Auch eine visuelle Über- wachung sei nicht zuverlässig gewährleistet. Die Fluglaterne mit ihrer Feuerquelle könne an Orte gelangen, an denen die Bekämpfung eines Brandes nicht unproblema- tisch erscheine. Hier ergebe sich eine abstrakte Gefahr allein aus der Brandgefahr, die nicht nur zu erheblichen Sachschäden führe, sondern auch Leib und Leben gefährde. 5 4 Der Genehmigungsvorbehalt in § 2 Abs. 1 Fluglaternenverordnung sei bestimmt ge- nug. Bei dem dort verwandten Begriff „Bedenken“, handele es sich um einen unbe- stimmten Rechtsbegriff, welcher der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliege. Der Begriff sei verständlich und sein Sinn leicht ermittelbar. Bedenken erforderten keine Überzeugung oder Gewissheit, vielmehr genügten Zweifel. Auch im Übrigen sei § 2 Abs. 1 Fluglaternenverordnung einer eindeutigen rechtlichen Auslegung zugänglich. Hiernach könne eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn zweifelsfrei keine (Brand-)Gefahr zu erwarten sei. Der Genehmigungsvorbehalt sei auch nicht so ein- schneidend, dass eine Regelung durch Gesetz erforderlich gewesen wäre. Die Flugla- ternenverordnung sei auch verhältnismäßig. Eine Differenzierung nach Art und Güte der Fluglaterne sei nicht gleichermaßen geeignet, Brandgefahren abzuwehren. Unter- schiede in der Art und Bauweise von Fluglaternen erforderten keine grundsätzlich un- terschiedliche Beurteilung. Auch hätten Größe und Brennstoff keine Auswirkungen auf die Unkontrollierbarkeit einer Fluglaterne nach dem Start. Zudem könnten die für Feuerwerkskörper geltenden Regelungen nicht auf Fluglaternen übertragen werden. Diese hätten regelmäßig eine viel kleinere Reichweite und würden bei bestimmungs- gemäßem Gebrauch senkrecht in die Höhe geschossen. Sie bewegten sich nicht in ei- nem größeren Radius vom Anwender fort. Ihre Überwachung sei grundsätzlich leich- ter möglich und ihr Flugbereich in aller Regel überschaubar, sowie die Anwendungs- zeit kürzer. Feuerwerkskörper in Form von Raketen seien zudem durch ihren kräftigen Auftrieb resistenter gegenüber Witterungseinflüssen. Die hilfsweise Feststellung eines Genehmigungsanspruchs sei als Fortsetzungsfeststel- lungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Prognose der erhöhten Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sei hier bereits durch die Enge und Verwinklung des Bauge- biets begründet, von dem aus die Fluglaternen aufsteigen sollten. Selbst wenn das Aufsteigenlassen der Fluglaternen von objektiven Bedingungen wie Wetterlage oder Windstärke abhängig gemacht worden wäre, hätte sich die Brandgefahr nicht verrin- gert, die aus der Enge und Unübersichtlichkeit des Aufsteigegebiets resultiere. Die be- absichtigten Aufsteigeorte K Weg und K Straße in Leipzig lägen in bebauten Gebieten. Plattenbauten mit Balkonen und Höhen bis nahe zur Hochhausgrenze, aber auch Eigenheime mit Holzdachstühlen und brennbaren Anbauten wie Wintergärten, Vordächer mit Plexiglas und Carports seien in Reichweite der Fluglaternen (fünf km) vorhanden. Schon ein leichter, unvorhersehbarer Windstoß könne eine Brandgefahr 6 5 durch die Fluglaterne begründen. Hinzu komme, dass hier bis zu 50 Fluglaternen ge- startet werden sollten. Schließlich folge auch aus den Sicherheitshinweisen zu den vom Kläger verwandten Fluglaternen, dass diese nicht in unmittelbarer Nähe zu Häu- sern oder Bäumen aufsteigen dürften. Die Einhaltung des hieraus folgenden Mindest- abstands von fünf Metern während der Flugphase sei bei den vom Kläger vorgesehe- nen Startplätzen nicht gewährleistet. Könnten hiernach Bedenken wegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht ausgeschlossen werden, sei für die Beklagte schon kein Ermessen nach § 2 Abs. 1 Fluglaternenverordnung eröffnet. Selbst wenn dem nicht so wäre, bestünde kein Anspruch auf die begehrte Feststellung, da es an einer Ermessensreduzierung auf Null fehle. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 2. Juni 2015 - 3 A 7/14 - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus, die Fluglaternen vom Typ „Glühwürmchen“ bestünden aus einem etwa 40 g schweren Flugkörper sowie einer 16 g schweren Baumwollkerze. Diese werde zur Erwärmung der Luft eingesetzt. Flüs- sige Brennstoffe oder Brennpasten würden nicht eingesetzt. Der eigentliche Ballon be- stehe aus Papier. Im unteren Bereich befinde sich ein schmaler durch zwei Drahtseile verspannter Bambusring. An diesem Draht befinde sich die Aufnahmeeinrichtung für die Baumwollkerze. Die „Glühwürmchen“ würden in unterschiedlicher Form angebo- ten. Die Flugdauer betrage je nach Modell zwischen drei und zehn Minuten. Unter den bestimmungsgemäßen Bedingungen steige das „Glühwürmchen“ senkrecht oder ent- sprechend der Windrichtung auf. Ein Kontakt zu Gebäuden oder anderen Gegenstän- den sei ausgeschlossen. Nach Abbrennen der Kerze kehre das „Glühwürmchen“ auf die Erde zurück. Die Fluglaternenverordnung sei rechtswidrig. Ihrem Erlass stehe § 29 LuftVG entge- gen. Das „Glühwürmchen“ werde durch das Aufsteigen zum Luftfahrzeug im Sinne dieses Gesetzes. Dann entfalte dieses Gesetz aber hinsichtlich der Gefahren, die durch die Luftfahrt ausgingen, eine Sperrwirkung. Die Fluglaternenverordnung sei zudem rechtswidrig, da es an einer für ihren Erlass erforderlichen abstrakten Gefahr fehle. Der Betrieb eines „Glühwürmchens“ führe weder regelmäßig noch typischerweise zu einem Schaden. Es sei noch überhaupt kein Schaden durch „Glühwürmchen“ eingetre- 7 8 9 6 ten. Von anderen Arten von Fluglaternen könnten keine Rückschlüsse gezogen wer- den. Es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sämtliche Fluglaternen unterschiedslos zu behandeln. Der Antrieb durch einen Verbrennungsvorgang könne keine abstrakte Ge- fahr begründen. Technisch bedingt habe das „Glühwürmchen“ keinen Kontakt zur Er- de oder zu Bauwerken, weil es durch den Auftrieb stets aufsteige. Abweichende Fest- stellungen gebe es nicht. Der Abstand zu Gebäuden nach den Anwendungshinweisen sichere, dass eine Gefährdung ausgeschlossen werde. Die vorgesehene Beschränkung bis zur Windstärke zwei gewährleiste, dass es kein Seitenabdriften geben könne. Schadensfälle beruhten auf fehlerhaften Anwendungen. Bedenke man, wie viele Scha- densfälle es mit Feuerwerkskörpern oder Kerzen gebe, könne von einer typischen Ge- fährdung keine Rede sein. Es bestehe keine Brandgefahr, da der Sinkvorgang erst be- ginne, wenn der Antrieb erloschen sei. Es leuchte nicht ein, weshalb Feuerwerkskör- per mit einer Explosiv-Masse von bis zu 600 g zu Silvester weniger gefährlich sein sollten als eine oder mehrere Fluglaternen. Eine Brennzeit von bis zu vier Minuten bei Feuerwerkskörpern und einer Vielzahl von automatisch abbrennenden Teilen begrün- de - den Fehlgebrauch eingerechnet - in städtischen Gebieten eine deutlich höhere Ge- fahr. Gegenüber einem Verbot sei eine Differenzierung nach der Beschaffenheit der Flugla- ternen eine weniger einschneidende Maßnahme. In Betracht käme eine Begrenzung der Brenndauer, der Flughöhe als auch der Reichweite. Vergleichbare technische Be- schränkungen seien bei Feuerwerkskörpern üblich. Dass eine Rakete leichter über- wachbar wäre, könne man auch nicht annehmen. Besonderheiten des Einzelfalls, etwa in Gestalt von Brandgefahr, könne durch die Ausweisung von absoluten Verbotszonen Rechnung getragen werden. Dies sei im Hinblick auf die Verwendung von Feuerwerk in Städten mit historischer Bausubstanz, etwa in Quedlinburg und Wernigerode, be- reits üblich. Die Fluglaternenverordnung sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Sie genüge nicht den Anforderungen aus § 9 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 SächsPolG. Die Formulie- rung der Ausnahmevoraussetzungen in § 2 Abs. 1 Fluglaternenverordnung sei zu un- bestimmt. Die Auslegung des § 2 Abs. 1 Fluglaternenverordnung durch das Verwal- tungsgericht führe zu einem Totalverbot, da das Verbot hiernach auch im Fall man- gelnder konkreter Gefahr einschlägig sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die Formulie- 10 11 7 rung „Bedenken“ an Tatsachen, die eine Gefahr gerade nicht ausschlössen, anknüpfen solle. Zumindest sei die Formulierung dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass im Fall mangelnder konkreter Gefahr die Genehmigung zu erteilen sei. Hier lägen keine Besonderheiten in der Umgebung des beabsichtigten Aufsteigeortes vor, die eine konkrete Gefahr erwarten ließen. Feuerwerkskörper dürften dort uneingeschränkt ge- nutzt werden. Der Startbereich sei auch nicht eng und verwinkelt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. November 2013 - 3 K 169/12 - zu ändern und festzustellen, dass es für das Aufsteigenlassen von Fluglaternen vom Typ „Glühwürmchen“ keiner Genehmigung nach der Poli- zeiverordnung der Landesdirektion Leipzig zur Verhütung von Gefahren von unbemannten Fluglaternen (Fluglaternenverordnung) vom 27. August 2009 be- darf, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom xx. Dezember 2011 eine Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 1 Fluglater- nenverordnung für das Aufsteigenlassen von Fluglaternen vom Typ „Glüh- würmchen“ am 31. Dezember 2011 für den Bereich K Straße und K Weg in 04 Leipzig nach Maßgabe des Antrags hätte erteilen müssen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Rechtmäßigkeit der Fluglaternenverordnung nicht in diesem Verfahren, sondern nur im Wege einer Normenkontrolle geklärt wer- den könne. Das Luftverkehrsgesetz sei nicht einschlägig, da nach § 1 Abs. 2 LuftVG unbemannte Fluggeräte, die zu Zwecken der Freizeitgestaltung betrieben würden, nicht als Luftfahrzeuge eingestuft würden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Fluglaternenverordnung seien mit der Antrag- stellung darzulegen. Hierauf bezogene Darlegungen enthalte der Antrag des Klägers nicht, so dass er Bedenken hinsichtlich des Bestehens einer Gefahr nicht habe ausräu- men können. Auch die im weiteren Verfahren vorgetragenen Gesichtspunkte seien nicht geeignet, eine Ausnahme zu begründen. Das beabsichtigte Aufsteigenlassen von jeweils rund 50 Fluglaternen in einem dicht bebauten Gebiet am 26. Dezember und 31. Dezember 2011 habe eine hinreichend konkrete Gefahr für die öffentliche Sicher- 12 13 14 8 heit ausgehen können. Das Papier der Fluglaternen sei als leicht entflammbar einzu- stufen. Für eine Gefährdungsbeurteilung reiche es nicht aus, den Aufstieg von einer Vielzahl von Bedingungen (Wetterlage, Windstärke, Grad der Trockenheit und der- gleichen) abhängig zu machen. Derartige Regelungen entzögen sich einer mit vertret- barem Aufwand zu leistenden behördlichen Kontrolltätigkeit und böten auch bei Ein- haltung aller Sicherheits- und Gebrauchshinweise keine hinreichende Gewähr für den Ausschluss von Bränden durch das Aufsteigen von Fluglaternen. Die Neigung einer verfangenen Fluglaterne und damit des Brennelements sei nicht vorhersehbar. Zudem sei die Form des Objekts, in dem sich die Fluglaterne verfangen könne, unbekannt. So könnten Zweige von Zierpflanzen oder brennbare Ausschmückungen in die Flammen- zone des Brennelements ragen. Auf ein Ereignis vom 16. April 2012 in Dresden, bei dem glimmende Teile einer Fluglaterne auf einem Dach abgelöscht worden seien, werde verwiesen. In Leipzig habe eine abgestürzte Fluglaterne am 12. August 2012 den Brand einer Gartenlaube verursacht. Eine vom Kläger verkaufte Fluglaterne vom Typ „Glühwürmchen“ habe sich am 30. Juli 2009 nach dem Start entgegen der Vor- zugswindrichtung von rund 20 anderen Fluglaternen wegbewegt und sei mit nicht vollständig verbrannter Kerze auf einem Zelt gelandet. Bereits 15 Bundesländer hätten ein Verbot zum Aufsteigen von Fluglaternen erlassen. Fluglaternen seien bewegliche, offene Feuerstätten, die nach dem Start nicht mehr zu kontrollieren seien. Eine Differenzierung nach der Art der Fluglaterne sei nicht erfor- derlich. Die Gefahr gehe vom Wirkprinzip der Flugkörper aus, die Spezifikation einer Fluglaterne habe auf die Gefahr keine Auswirkung. Der Vergleich mit Feuerwerks- körpern verfange nicht. So werde das Risikopotential der zugelassenen Feuerwerks- körper von der Bundesanstalt für Materialprüfung überwacht. Eine solche unabhängi- ge Überwachung für Fluglaternen bestehe nicht. Auch deren Wirkung sei anders. Ein Bodenfeuerwerk sei auf den Nahbereich beschränkt und könne vom Nutzer überwacht werden. Bei Höhenfeuerwerk sei die Flugrichtung vom Nutzer so vorzugeben, dass brennbare Gegenstände nicht gefährdet würden. Anders als bei Fluglaternen könne hier die Flugrichtung vorgegeben werden; ein zielgerichteter Start sei hier möglich. Fluglaternen begründeten eine abstrakte Gefahr. Nach ihrem Start könne ihre Befeue- rung nicht mehr aktiv gestoppt werden. Ihre Flugbahn könne nicht gesteuert werden. Dies gelte auch bei Einhaltung der vom Kläger angeführten Gebrauchshinweise. Durch den Temperatur- und damit Dichteunterschied der Luft in der Fluglaterne zur 15 9 Umgebungsluft werde eine Aufwärtsbewegung erzeugt, die zu ihrem Aufsteigen füh- re. Wenn jedoch die Umgebungsluft mit einer größeren Geschwindigkeit nach unten ströme als die durch den Auftrieb erzeugte Aufwärtsgeschwindigkeit der Fluglaterne, bewege diese sich nach unten. Durch Turbulenzen oder mikroklimatische Bedingun- gen oder durch Verschattung ströme Luft auch abwärts. Diese Strömungen seien kleinräumig variabel und nicht erkennbar. Hierüber könne ein Wetterbericht keine Auskunft geben. Damit sei es einer Person, die eine Fluglaterne starte, praktisch nicht möglich, einzuschätzen, ob sie zweifelsfrei an brennbaren Objekten vorbeifliegen werde. Vergleichbares gelte für die horizontale Geschwindigkeitskomponente. Mit Beschluss vom 21. Juli 2015 - 3 A 275/15 - hat der Senat dem Kläger Prozesskos- tenzhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Für die näheren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Ver- waltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat die Klage zu Recht mit Urteil vom 14. November 2013 sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag abgewiesen. Diese ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. 1. Die Klage auf Feststellung, dass es für das Aufsteigenlassen von Fluglaternen des Typs „Glühwürmchen“ keiner Genehmigung nach der Fluglaternenverordnung bedarf ist zulässig, aber unbegründet. 1.1 Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger kann nur über die Feststellungskla- ge (§ 43 Abs. 1 VwGO) gegenüber der Beklagten eine Klärung der Frage herbeifüh- ren, ob für das Aufsteigenlassen von Fluglaternen vom Typ „Glühwürmchen“ eine Genehmigung nach der Fluglaternenverordnung erforderlich ist. Klärungsfähig sind insoweit die Fragen, ob dieser Typ von Fluglaternen der Fluglaternenverordnung un- terfällt und ob diese Verordnung ihrerseits wirksam ist. Der Kläger war auch nicht verpflichtet, eine Normenkontrollklage gegenüber dem Freistaat Sachsen zu erheben. Diese Rechtsschutzmöglichkeit steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage hier nicht 16 17 18 19 20 10 entgegen, insbesondere stellt diese keine Umgehung eines primären Rechtsschutzes dar. Die Feststellungsklage entfaltet Bindungswirkung nur zwischen den Beteiligten und führt auch nicht zu Unwirksamkeitserklärung einer untergesetzlichen Norm. Es liegt auch ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis i. S. v. § 43 Abs. 1 VwGO vor. Hierunter sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts sich ergebenden Beziehungen einer Person zu einer anderen Per- son oder Sache zu verstehen (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 43 Rn. 11 m. w. N.). Derartige Beziehungen ergeben sich hier aus dem Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit mehrfach Genehmigungsanträge nach § 2 Abs. 1 Fluglaternen- verordnung gestellt hat und nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch für die Zukunft das Aufsteigenlassen von Fluglaternen beabsich- tigt. Eine gerichtliche Entscheidung ist deshalb geeignet, durch die Klärung der Ge- nehmigungspflichtigkeit dieses Vorhabens und seiner rechtlichen Voraussetzungen ei- ne Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen Fragen herbeizuführen und hier- durch die Rechtsposition des Klägers zu verbessern. Für das festzustellende Rechts- verhältnis kann sich der Kläger auf die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, mithin auf ein ihm zustehendes subjektives Recht berufen. 1.2 Die Feststellungsklage ist hingegen unbegründet. a) Die Fluglaternenverordnung konnte von der Landesdirektion Leipzig als seinerzeit gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG zuständige Landespolizeibehörde erlassen wer- den. Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass dieser Verordnung - soweit sie der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O. § 43 Rn. 24) - liegt in § 9 Abs. 1, § 1 Abs. 1 SächsPolG. Formelle Mängel bei ihrem Erlass sind nicht ersichtlich; hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsge- richts verwiesen werden. Die Verordnung gilt auch ungeachtet der Vereinigung der drei Landesdirektionen im Freistaat zur Landesdirektion Sachsen durch die Neufassung des § 6 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen in Art. 1 des Gesetzes zur Neu- ordnung von Standorten der Verwaltung und Justiz des Freistaates Sachsen vom 27. Januar 2012 ebenso wie die Fluglaternenverordnungen der Landesdirektion 21 22 23 24 11 Chemnitz vom 26. August 2009 und der Landesdirektion Dresden vom 3. September 2009 bis zu ihrem jeweiligem Auskrafttreten am 31. Dezember 2018 gemäß ihren § 4 räumlich begrenzt fort. Auch hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, die im Berufungsverfahren zu Recht nicht in Frage gestellt wurden. b) Die Fluglaternenverordnung ist materiell rechtmäßig. Sie ist von ihrer Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1, § 1 Abs. 1 SächsPolG ge- deckt. (1) Entgegen der Auffassung des Klägers stehen die Regelungen des Luftverkehrsge- setzes, insbesondere § 29 LuftVG, dem Erlass der Fluglaternenverordnung nicht ent- gegen. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG ist die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) Aufgabe der Luftfahrtbehörden und der Flugsiche- rungsorganisationen. In Betracht kommen hier betriebsbedingte Gefahren für die öf- fentliche Sicherheit durch das Aufsteigenlassen von „Glühwürmchen“. Unterfielen die „Glühwürmchen“ § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG, könnte der Erlass der polizeilichen Fluglaternenverordnung rechtswidrig sein, da § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG eine aus- schließliche Zuständigkeit der Luftverkehrsbehörden im Zusammenhang mit der Ab- wehr von Gefahren für und durch den Luftverkehr zugeschrieben wird. Eine Ausnah- me wird für den hier nicht in Rede stehenden Fall von Gefahr in Verzug angenommen (Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand: Juli 2015, § 29 Rn. 13). Da § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG ausdrücklich auch Gefahren durch die Luftfahrt in Bezug nimmt, erscheint es fraglich, ob zur Abgrenzung darauf abgestellt werden kann, dass die Fluglaternenverordnungen darauf abzielen, (Brand-)Gefahren durch den Betrieb von Fluglaternen abzuwehren, ohne dass die Sicherheit des Luftverkehrs oder der Luftfahrt betroffen wäre (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 23. Dezember 2014 - 3 L 695/12 -, juris Rn. 8). 25 26 27 28 12 Eine Anwendbarkeit von § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG steht hingegen nach Auffassung des Senats entgegen, dass der Anwendungsbereich des Luftverkehrsgesetzes nicht er- öffnet ist. Das Aufsteigenlassen von Fluglaternen stellt keinen Luftverkehr i. S. v. § 1 LuftVG dar. Dem Anwendungsbereich des Luftverkehrsgesetzes unterfielen Flugla- ternen, wenn es sich bei ihnen um Luftfahrzeuge handeln würde. In Betracht kommt hier nur der Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 11 LuftVG. Hiernach sind Luftfahrzeuge sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund und Wasser betrieben werden können. An diesen Voraussetzungen fehlt es, auch wenn man davon ausgeht, dass es für die Begriffsbe- stimmung ohne Bedeutung ist, ob die Luftfahrzeuge sich mit eigener Kraft bewegen und in der Luft halten können oder ob sie von der Erde aus gelenkt werden (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 5. März 2009 - 6 K 5937/07 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Es fehlt bei dem Aufsteigenlassen von Fluglaternen an dem Tatbestandsmerkmal des „Betreibens“ (vgl. OVG LSA, a. a. O. Rn. 7). Wie beim Aufsteigenlassen eines Luftballons ist auch in Bezug auf Fluglaternen, anders als etwa bei Heißluftballons, keinerlei Steuerung des Flugvorganges möglich. Sie steigen ohne Einwirkungsmöglichkeit auf, nehmen ih- ren Flugverlauf und sinken ebenso ohne jedwede Einwirkungsmöglichkeit nach Erlö- schen der Flamme herab. Von einem Betrieb der Fluglaterne durch den Verwender in Hinblick auf ihren Flug und dessen Verlauf kann deshalb keine Rede sein. Die Ein- wirkungsmöglichkeit beschränkt sich auf den Startvorgang. Diese Einschätzung wird bekräftigt durch die Regelungen in § 19 Abs. 1 LuftVO. Die- se erfassen Nutzungen in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen und verbieten diese. Hierbei handelt es sich um Nutzun- gen, die geeignet sind, von außen auf den Luftverkehr einzuwirken. Neben Kinderbal- lonen und Feuerwerkskörpern (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LuftVO) werden auch Flugla- ternen unter dem Begriff der ballonartigen Leuchtkörper ebenso wie Himmelslaternen erfasst (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 b LuftVO). Die Charakterisierung von Fluglaternen als bal- lonartige Leuchtkörper spricht dafür, sie nicht zugleich als Luftfahrzeuge i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LuftVG einzustufen. Ihre gesonderte Erfassung mit Gegenstän- den, die ersichtlich keine Luftfahrzeuge i. S. v. § 1 Abs. 2 LuftVG sind, legt den Schluss nahe, dass sie auch vom Verordnungsgeber nicht als Luftfahrzeuge angesehen werden. 29 30 13 (2) Gemäß § 9 Abs. 1 SächsPolG können die allgemeinen Polizeibehörden zur Wahr- nehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz polizeiliche Gebote oder Verbote erlas- sen, die für eine unbestimmte Anzahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind (Polizeiverordnungen). Die hiernach erforderliche abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ord- nung liegt vor. Maßgebendes Kriterium für die Bejahung einer Gefahr ist die nach all- gemeiner Lebenserfahrung oder fachlichen Erkenntnissen hinreichende Wahrschein- lichkeit eines Schadenseintritts für die von der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erfassten Schutzgüter (SächsOVG, Urt. v. 18. Januar 2011 - 3 C 15/09 -, juris Rn. 98 m. w. N.). Das trifft nicht nur für die „konkrete“ Gefahr zu, die zu Abwehrmaßnahmen im Einzelfall berechtigt, sondern auch für die den sicherheitsrechtlichen Verordnun- gen zugrunde liegende „abstrakte“ Gefahr. Die abstrakte Gefahr unterscheidet sich von der konkreten Gefahr nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Scha- denseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann; eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für be- stimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und da- her Anlass besteht, diese Gefahr mit generell abstrakten Mitteln, also mit einem Rechtssatz zu bekämpfen; das hat zur Folge, dass auf den Nachweis der Gefahr eines Schadenseintritts im Einzelfall verzichtet werden kann (BVerwG, Urt. v. 3. Juli 2002 - 6 CN 8/01 -, juris Rn. 35 m. w. N.). Auch die Feststellung einer abstrakten Gefahr verlangt eine in tatsächlicher Hinsicht genügend abgesicherte Prognose. Es müssen bei abstrakt-genereller Betrachtung hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Schäden rechtfertigen (BVerwG, a. a. O.). Hiervon ausgehend teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bei abstrakt-genereller Betrachtung hinreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass von Fluglaternen eine abstrakte Gefahr ausgeht, die den Erlass einer Polizeiver- ordnung nach § 9 Abs. 1, § 1 Abs. 1 SächsPolG rechtfertigt. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Klägers für das Vorliegen einer abstrakten Gefahr nicht darauf an, ob die von ihm benutzte Fluglaterne des Typs „Glühwürmchen“ Besonderheiten auf- 31 32 33 14 weist, welche der Annahme einer regelmäßig drohenden Brandgefahr entgegenstehen könnten. Vielmehr kommt es auf die abstrakte Gefährdung an, die von Fluglaternen, die gewöhnlich in den Anwendungsbereich der Fluglaternenverordnung fallen, zu er- warten ist. Insoweit ist bei der gebotenen Prognose davon auszugehen, dass durch das Aufsteigenlassen von Fluglaternen regelmäßig und typischerweise der Eintritt einer Brandgefahr droht (so auch OVG LSA, a. a. O. Rn. 15). Ausgehend von einer generell-abstrakten Betrachtungsweise und den von der Beklag- ten angeführten Schadensfällen in der Vergangenheit, die sich mit den Erkenntnissen in anderen Bundesländern decken (vgl. etwa Protokoll des Ausschuss für Inneres des Landtags Brandenburg – P-AI 5/1 – S. 1 und 3 der Begründung A. Allgemeiner Teil - http://www.landtag.brandenburg.de/media_ fast/5701/1.15918673.pdf -), hat sich in den angeführten Bränden eine typische Gefahr der Fluglaternen realisiert. Hierzu teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass diese Gefahr auf der Funkti- onsweise der Fluglaternen beruht, die zur Ermöglichung des Fluges über eine offene Feuerquelle verfügen, jedoch während ihres Fluges keiner Steuerung und keines Ein- griffs mehr zugänglich sind, da sie unkontrolliert und unkontrollierbar ihre Flugbahn nehmen. Der Verlauf ihres Fluges hängt jedenfalls im Wesentlichen von den Wind- verhältnissen und insbesondere der Windstärke ab. Dabei spielt nicht nur die allge- meine Windstärke vor Ort eine Rolle. Vielmehr treten als besondere Gefahrmomente lokale und kleinräumlich durch das Mikroklima bedingte Luftströmungen auf. Hier- durch kann sowohl der Verlauf des Aufsteigens der Fluglaterne erheblich von der Er- wartung des Verwenders abweichen, als auch die Flugroute nach dem Erreichen der bauartbedingten Flughöhe. Die Fluglaternen können sich entgegen der Erwartung des Verwenders beim Aufsteigen an Gebäuden oder Bäumen verfangen wie auch nach dem Aufsteigen durch Abwärtswinde in solche Objekte gedrückt werden. Hierbei ist durchaus die Gefahr begründet, dass die Flamme, entsprechend dem Auftreffwinkel der Fluglaterne, mit brennbaren Gegenständen in Kontakt gerät und diese entzündet. Eine Differenzierung nach der konkreten Gestaltung der Fluglaternen ist im Hinblick auf das Vorliegen einer abstrakten Gefahr nicht erforderlich. Insbesondere ist nicht er- sichtlich, dass es bei den handelsüblichen Fluglaternen derart gewichtige Unterschiede der Flugeigenschaften und der durch ihren Gebrauch ausgelösten Brandgefahr gibt, die eine differenzierte Regelung veranlassen würde (so auch OVG LSA, a. a. O. Rn. 20). 34 35 15 Diese Einschätzung wird von den Verordnungsgebern anderer Bundesländer geteilt. So ist das Aufsteigenlassen von Fluglaternen z. T. generell untersagt (so etwa Bran- denburg, Ordnungsbehördliche Verordnung über den Betrieb von Fluglaternen v. 2. Februar 2010, GVBl. II 2010, Nr. 6; Rheinland-Pfalz, Gefahrenabwehrverordnung- Himmelslaternen v. 31. August 2009, GVBl. 2009, 308; Baden-Württemberg, Polizei- verordnung des Innenministeriums zur Verhütung von Gefahren durch unbemannte ballonartige Flugkörper v. 24. Januar 2012, GBl. 2012, 62) oder mit einem Erlaubnis- vorbehalt versehen (Hamburg, Verordnung zur Verhütung von Gefahren durch Flugla- ternen v. 5. Januar 2010, HmbGVBl. 2010, 2, und Nordrhein-Westfalen, Ordnungsbe- hördliche Verordnung zur Verhütung von Gefahren durch unbemannte Fluglaternen v. 13. Juli 2009, GV. NRW 2009, 398). Der vom Kläger angestellte Vergleich mit Feuerwerksartikeln rechtfertigt keine andere Bewertung. Insbesondere sind Feuerwerksraketen dadurch gekennzeichnet, dass sie eine vom Verwender vorgegebene Flugbahn nehmen und bei ihrem Flug durch ihren starken Vortrieb weitgehend windunempfindlich sind. Ihre Flugzeit ist ganz erheblich geringer, als die mit fünf bis fünfzehn Minuten angegebene Flugzeit von Fluglaternen. Sonstiges Feuerwerk brennt im Wesentlichen am Ort des Entzündens ab, so dass auch hier kein unkontrollierbares Geschehen wie im Fall einer aufgestiegenen Fluglaterne vorliegt. Im Übrigen kann mit Verweis auf Gefahren, die bei der Verwendung von Feuerwerkskörpern entstehen, nicht das Bedürfnis verneint werden, die bei der Ver- wendung einer Fluglaterne entstehenden Gefahren durch eine Verordnung regelnd zu bekämpfen. Ein Anspruch auf „Gleichbehandlung“ mit Feuerwerkskörpern besteht nicht. Auch der Einwand der fehlenden Bestimmtheit des Ausnahmetatbestands in § 2 Abs. 1 Fluglaternenverordnung durch die Verwendung des Begriffs „Bedenken“ ist im Er- gebnis nicht durchgreifend. Gemäß § 2 Abs. 1 Fluglaternenverordnung können die Ortspolizeibehörden auf Antrag örtlich und zeitlich begrenzte Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls keine Bedenken we- gen der Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer Brandgefahr begrün- den. Maßgebend für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 1 Flug- laternenverordnung ist das Fehlen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicher- heit. Fehlt es daran, ist aus dem hier in Rede stehenden Gesichtspunkt der Gefahren- 36 37 38 16 abwehr kein rechtfertigender Gesichtspunkt dafür ersichtlich, die Ausnahmegenehmi- gung nicht zu erteilen. Dies führt zu dem Schluss, dass dem Tatbestandsmerkmal der „Bedenken“ keine eigenständige Bedeutung zukommt. Hieraus folgt zugleich, dass es sich bei dem Tatbestandsmerkmal „können … zulassen“ um ein Befugnis-Kann han- delt. Wenn wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls keine Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit besteht, ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, der darüber hinaus eine Versagung der Ausnahmegenehmigung rechtfertigen könnte. Damit fehlt es sowohl an einem Bedürfnis wie auch einer Rechtfertigung für eine Ermessensaus- übung nach § 40 VwVfG. Aufgrund der durch § 2 Abs. 1 Fluglaternenverordnung gewährten Ausnahme vom Verbotstatbestand erweist sich die Rechtsverordnung auch als verhältnismäßig. Die Beklagte hat zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich gemacht, dass die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen durchaus in Betracht kommt und nicht nur rein theoretischer Natur ist. Dies ist eine auch nach Auffassung des Senats zutreffende Einschätzung. 2. Die Klage ist auch im Hilfsantrag zwar zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender An- wendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO liegen vor. Der Ablehnungsbescheid hat sich mit Ablauf des 31. Dezember 2011 und damit wenige Tage nach seinem Erlass erledigt, so dass es vor Klageerhebung keiner Durchführung eines Widerspruchsver- fahrens bedurfte. Die Erledigung vor Klageerhebung ist unschädlich (Kopp/Schenke, a. a. O. § 113 Rn. 99). Zudem ist die Fortsetzungsfeststellungsklage auch einschlägig, wenn ohne das erledigende Ereignis in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage zu erheben gewesen wäre (Kopp/ Schenke, a. a. O. § 113 Rn. 95). Das erforderliche Fort- setzungsfeststellungsinteresse ist in Gestalt einer Wiederholungsgefahr gegeben, da der Kläger auch für die Zukunft das Aufsteigenlassen von Fluglaternen beabsichtigt. Dem Fortsetzungsfeststellungsinteresse steht auch nicht entgegen, das es jedenfalls vielfach für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung auf die konkreten klimatischen Verhältnisse am vorgesehenen Starttag, insbesondere die Windverhältnisse, ankom- men wird. Hierauf bezogene Erwägungen werden regelmäßig Gegenstand von Neben- bestimmungen nach § 2 Abs. 2 Fluglaternenverordnung sein, da zum Zeitpunkt der 39 40 41 17 Entscheidung über die Genehmigungserteilung die konkreten Wetterverhältnisse am Starttag noch nicht konkret feststellbar sind. Klärungsfähig ist jedoch die Frage, ob die Begründung des Ablehnungsbescheids - die sich wie hier nicht auf die Wetterverhält- nisse am Starttag bezieht - rechtmäßig ist. Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass die Beklagte ihren Ab- lehnungsbescheid zu Recht darauf gestützt hat, dass die „Glühwürmchen“ in einem dicht bebauten Gebiet aufsteigen sollten, welches durch Gebäude mit Balkonen und Gebäude bis nahe zur Hochhausgrenze gekennzeichnet ist. Die hierauf bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts macht sich der Senat zu Eigen und sieht durch sie das Vorliegen einer konkreten Gefahr begründet. Zur Vermeidung von Wiederho- lungen verweist er gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf diese Ausführungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Der Frage, ob § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG im vorliegenden Zusammenhang dem Erlass einer Polizeiver- ordnung entgegensteht, kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Rechtsmittelbelehrung Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Baut- zen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektro- nischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Akten- führung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fassung ein- zulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfi- nanzhof (ERVVOBVerwG/BFH) vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einge- legt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 42 43 44 18 Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVOB- VerwG/BFH einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertrags- staates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenhei- ten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsver- hältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen ste- hen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertre- tung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Rich- teramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse kön- nen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be- schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso- nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli- chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: v. Welck Kober Groschupp 19 Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- € festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Eule Justizbeschäftigte