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Urteil

3 A 500/15

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Aus den auf dem gesetzlich bestimmten Aufgabenkreis des Bewährungshelfers (§§ 56d ff., §§ 68a ff. StGB) beruhenden Gefahren folgt ausnahmsweise bereits aus seiner beruflichen Tätigkeit ein Gefährdungspotential, das regelmäßig die Eintragung einer Auskunftssperre rechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Aus den auf dem gesetzlich bestimmten Aufgabenkreis des Bewährungshelfers (§§ 56d ff., §§ 68a ff. StGB) beruhenden Gefahren folgt ausnahmsweise bereits aus seiner beruflichen Tätigkeit ein Gefährdungspotential, das regelmäßig die Eintragung einer Auskunftssperre rechtfertigt.