Urteil
5 A 243/14
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Jedenfalls wenn die Grundgebühr nach der Kalkulation nur einen Teil der Fixkosten der Wasserversorgung abdeckt und ein erheblicher Teil der Kosten auf verbrauchsunabhängige Fix-kosten entfällt, kann die Mengengebühr nach sächsischem Landesrecht degressiv gestaffelt werden.
Entscheidungsgründe
Jedenfalls wenn die Grundgebühr nach der Kalkulation nur einen Teil der Fixkosten der Wasserversorgung abdeckt und ein erheblicher Teil der Kosten auf verbrauchsunabhängige Fix-kosten entfällt, kann die Mengengebühr nach sächsischem Landesrecht degressiv gestaffelt werden. beglaubigte Abschrift Az.: 5 A 243/14 6 K 561/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt: gegen den Versorgungsverband G.............. vertreten durch den Verbandsvorsitzenden, - Beklagter - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: wegen Trinkwassergebühr 2010 hier: Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und Tischer ohne weitere mündliche Verhandlung am 23. Juni 2016 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. März 2013 - 6 K 561/11 - geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, in dem er zu Trinkwassergebühren für das Jahr 2010 herangezogen wird. Er ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks in F......., das an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist. Nach der Satzung des Beklagten über die öffentliche Wasserversorgung (Wasserversorgungssatzung - WVS) vom 9. April 2003 betreibt dieser die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung (§ 1 Abs. 1). Nach seiner Satzung über die Erhebung von Wassergebühren (Wassergebührensatzung) vom 1. Oktober 2008 erhebt er für die Vorhaltung des Wassers und dessen Verbrauch Benutzungsgebühren in Form einer Grundgebühr und einer Mengengebühr (§ 1 Abs. 1). Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Grundstückseigentümer oder an dessen Stelle der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2). Die Grundgebühr beträgt 96 € pro Jahr und angeschlossener Wohnungseinheit oder Wohnungseinheitengleichwert (§ 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1), bei Grundstücken mit einer jährlichen gebührenpflichtigen Wassermenge von mehr als 900 m³, die nicht ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt 1 2 3 werden, 960 € pro Jahr für die nicht zum Wohnen genutzten Teile (§ 5 Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 Satz 5). Für Sondernutzer (Kleingärten oder Einzelgartengrundstücke) beträgt die Grundgebühr 48 € oder 480 € (§ 5 Abs. 5 Satz 1 und 2); die Einstufung als Sondernutzung muss schriftlich beantragt werden. Nach § 6 wird zusätzlich eine Mengengebühr erhoben: „§ 6 Mengengebühr Die Mengengebühr nach dem ermittelten Jahresverbrauch pro Anschluss beträgt: bis 10.000 m³ 1,75 €/m³ von 10.001 m³ bis 20.000 m³ 1,63 €/m³ von 20.001 m³ bis 40.000 m³ 1,43 €/m³ über 40.000 m³ 1,25 €/m³.“ Der Satzung liegt die Gebührenkalkulation Trinkwasser 2009 bis 2013 vom 25. August 2008 zugrunde. Nach Nummer 24 der Kalkulation orientieren sich die Nutzungsdauern an den Nutzungsdauern in den betreffenden Anlagenachweisen des Verbands und der Kommunalen Wasserwerke G.............. GmbH (KWW). In Nummer 53 ist ausgeführt, dass vorgeschlagen wird, „die Grundgebühren mit einem Kostendeckungsgrad der fixen Vorhaltekosten von 52,54 % für die Mengengebühr festzusetzen“. Diese Festsetzung entspreche „einem Deckungsgrad der Gesamtkosten der Trinkwasserversorgung durch die Grundgebühren in Höhe von 39,42 %“. So könnten die bisher geltenden Gebührensätze für die Grundgebühr konstant gehalten werden; es ergebe sich unter Beachtung der Einnahmen aus der Grundgebühr eine kostendeckende Mengengebühr von 2,11 €/m³ (Nummer 54). Zur Kalkulation der Abnahmestufen wird unter Nummer 55 ausgeführt, dass der Verband weiterhin beabsichtige, die Gebühren nach den durchschnittlich verursachten Kosten zu bemessen. Dies sei insbesondere im Hinblick auf die sehr unterschiedlichen Abnahmemengen je Anschluss, die Bandbreite schwanke hierbei zwischen 120 m³ und 90.000 m³, ein aus gebührenrechtlicher Sicht (Äquivalenzgebot) gerechterer Ansatz. Nach Nummer 56 ist die Abnahmemenge je Anschluss hierbei Bezugsgröße. Mit der Abnahmemenge änderten sich die Größe des Zählers und der Durchmesser der Anschlussleitung - mithin die Vorhaltekapazität; bestimmte Kostenarten, wie der laufenden Verwaltung, blieben aber relativ konstant. Gemäß Nummer 57 wird eine Gleichbehandlung aller Nutzer dadurch realisiert, dass die gebührenfähigen Kosten 3 4 durch die Gesamtsumme der Wassermenge geteilt werden. Ermittle man Gebührenkalkulationen für eine Vielzahl von Durchschnittsverbräuchen, ergebe sich eine Degressionskurve des kostenorientierten Gebührensatzes in Abhängigkeit vom Durchschnittsverbrauch je Anschluss, die unter Nummer 59 dargestellt werde. Mathematisch lasse sich die Kostendegression wie folgt berechnen: Kostenansatz in Abhängigkeit des Durchschnittsverbrauchs = (Summe der fixen Kosten/Zahl der Anschlüsse * Durchschnittsverbrauch je Anschluss in Relation zum Durchschnittsverbrauch des "normalen Anschlusses") + variabler Kostensatz (Nummer 58). Unter dem 21. Januar 2011 erließ der Beklagte gegen den Kläger einen Trinkwassergebührenbescheid über 748,47 € für das Jahr 2010. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2011, der dem Kläger am 21. Mai 2011 zugestellt wurde, zurückgewiesen. Der Kläger hat am 20. Juni 2011 Klage zum Verwaltungsgericht Leipzig erhoben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13. März 2013 stattgegeben. Die satzungsrechtlichen Bestimmungen über die Gebührenhöhe seien unwirksam, weil die in § 6 der Wassergebührensatzung vorgesehene degressive Ausgestaltung der Mengengebühr mit § 14 SächsKAG i. V. m. Art. 3 GG, Art. 18 SächsVerf nicht zu vereinbaren sei. Grundsätzlich sei nach dem Prinzip der Leistungsproportionalität und dem Grundsatz der Kostenproportionalität von einer linearen Gebührenbemessung auszugehen. Eine degressive oder progressive Gebührenstaffelung und damit eine unterschiedliche Behandlung der Benutzer der Einrichtung kämen nur dann in Betracht, wenn sie sachlich zu rechtfertigen seien. Hier finde sich jedoch für die degressive Staffelung und die dadurch bewirkte Bevorzugung von Großabnehmern kein hinreichender sachlicher Grund. Ein solcher wäre zwar grundsätzlich für den Fall denkbar, dass die Abnahme großer Mengen Wasser zu Kosteneinsparungen führe, die sodann an den Abnehmer weitergegeben würden. Auch wenn bei einem Anstieg der Leistungsmenge die Kosten nicht proportional, sondern relativ schwächer stiegen, könnten ermäßigte Gebührensätze oder Mengenrabatte geregelt werden. Für das Vorliegen eines solchen Tatbestands sei aber der Einrichtungsträger darlegungs- und ggf. beweispflichtig. In diesem Zusammenhang verweist das Verwaltungsgericht auf 4 5 6 5 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 1. November 2012 - 6 K 428/11 - (juris). Daran fehle es im vorliegenden Fall. In der Trinkwassergebührenkalkulation 2009 bis 2013 werde zur Kalkulation der Abnahmestufen ausgeführt, dass sich mit der Abnahmemenge die Vorhaltekapazität zum Teil ändere, zum Teil aber auch nicht. Kosten der laufenden Verwaltung und der Unterhaltung blieben relativ konstant. Damit habe der Beklagte nicht sachlich nachvollziehbar dargetan, dass und inwieweit sich die Abgabe größerer Wassermengen im Verhältnis konkret auf der Kostenseite mindernd auswirken solle. Seien die Kosten der Einrichtung vom Umfang ihrer Inanspruchnahme weitestgehend unabhängig, bestehe für eine degressive Ausgestaltung der Gebührenbemessung kein Raum. Das Verwaltungsgericht nimmt insoweit auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Juni 2008 - 1 M 54/08 - (juris) Bezug. Es verweist im Übrigen darauf, dass der Grundsatz der Leistungsproportionalität nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG über die Regelung über die fixen Vorhaltekosten und die angemessene Grundgebühr in § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG eine hinreichende Ergänzung erfahre, so dass es weiterer Differenzierungen nicht bedürfe. Eine degressive Gebührengestaltung sei auch unter Berücksichtigung der von § 14 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG eröffneten Möglichkeit, ein umwelt- oder rohstoffschonendes Verhalten bei der Benutzung einer öffentlichen Einrichtung durch Gebühren zu fördern und ein umweltschädliches oder rohstoffvergeudendes Verhalten durch Gebühren zurückzudrängen, abzulehnen. Diese gebührenrechtliche Regelung entspreche der allgemeinen Aufgabenstellung im Wasserrecht, Wasser sparsam zu verwenden (§ 50 Abs. 3 WHG; § 58 SächsWG a. F.). Soweit eine degressive Gebührengestaltung darauf abziele, Großverbraucher durch günstige Wasserpreise im Verbandsgebiet zu halten, sei dies kein nach dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz zulässiger Zweck. Im Übrigen könnte ein Verbraucher durch die Kopplung der Trinkwassergebühren an den Jahresverbrauch dazu angehalten werden, möglichst viel Wasser zu verbrauchen, um günstigere Wassergebühren zu erreichen. Unabhängig davon sei die getroffene Regelung auch deshalb unzulässig, weil unter Beachtung des Gleichheitssatzes nur der die jeweilige Degressionsstufe übersteigende Teil der Bemessungseinheiten mit dem jeweils niedrigeren Gebührensatz belastet werden dürfe, da andernfalls Großverbraucher auch für normale Verbrauchsmengen eine geringere Gebühr bezahlen müssten als Normalverbraucher. Die Unwirksamkeit der in der Satzung geregelten Mengengebühr 6 führe zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt, weil Grund- und Mengengebühr in einem untrennbaren Zusammenhang stünden. Auf Antrag des Beklagten hin hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 20. Mai 2014 - 5 A 288/13 - zugelassen. In seiner Berufungsbegründung macht der Beklagte geltend, das Verwaltungsgericht habe bereits die angegriffene Satzung falsch ausgelegt. Nach § 6 Wassergebührensatzung gelte der jeweils niedrigere Gebührensatz nur für die die Vorstufe übersteigende Menge. Eine degressive Gebührengestaltung sei im Hinblick auf das sächsische Landesrecht und den Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern könne dagegen nicht herangezogen werden, da das mecklenburg-vorpommersche Landesrecht in § 6 Abs. 3 KAG vorschreibe, die Gebühr für die Wasserversorgung grundsätzlich linear zu bemessen, und es eine degressive Bemessung nur in Ausnahmefällen bei einem öffentlichen Interesse zulasse. Dagegen ermögliche der sächsische Gesetzgeber in § 14 Abs. 1 SächsKAG die Bemessung der Gebühren nicht nur nach dem Ausmaß der Benutzung, sondern auch nach den durch die Benutzung durchschnittlich verursachten Kosten. Auch das brandenburgische Landesrecht weiche im Hinblick auf die Grundsätze der Gebührenbemessung deutlich vom Freistaat Sachsen ab. § 6 Abs. 4 KAG BB schreibe eine leistungsbezogene oder leistungsmengenproportionale Gebührenbemessung vor und schließe damit grundsätzlich eine Orientierung an den im Einzelfall verursachten Kosten aus. Deshalb könne auch nicht auf die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Cottbus zurückgegriffen werden. Mit § 14 Abs. 1 SächsKAG stehe die degressive Berechnung der Mengengebühr im Einklang. Aufgrund des überwiegenden Anteils der kalkulatorischen Fixkosten sänken bei steigender Ausbringungsmenge die Stückkosten erheblich. Im Trinkwasserbereich machten die fixen Kosten etwa 85 % der Gesamtkosten aus. Da die Grundgebühr nach seiner Kalkulation nur einen Bruchteil der Fixkosten abdecke, dürfe die Mengengebühr - wie in Nummer 55 ff. der Kalkulation anschaulich dargestellt - degressiv gestaltet werden. Dem Satzungsgeber stehe ein weiter Ermessensspielraum zu. Er sei befugt, nach den Umständen des Einzelfalls unter den verschiedenen Gebührenmodellen eine Auswahl zu treffen, ohne 7 8 7 dass sich aus dem Gleichheitssatz eine bestimmte Präferenz für einen Gebührensatz ableiten lasse. Auch § 14 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG stehe der Zulässigkeit einer degressiven Gebührengestaltung nicht entgegen, weil die Vorschrift lediglich die Möglichkeit, umwelt- und rohstoffschonende Lenkungsziele zu berücksichtigen, eröffne. Eine degressive Gebührenausgestaltung könne auch nicht dazu führen, dass Verbraucher dazu angehalten würden, möglichst viel Wasser zu verbrauchen, denn es bleibe bei einer absolut höheren Gebühr im Fall von größeren Mengen. Folglich habe das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeit einer Gebührendegression in mehreren Entscheidungen bejaht (Urt. v. 11. Dezember 2002, SächsVBl. 2003, 114 und v. 11. Dezember 2002, SächsVBl. 2003, 117 sowie v. 28. Oktober 2010, SächsVBl. 2012, 58). Die Gebührenkalkulation sei ordnungsgemäß. Wie aus Anlage 15 ersichtlich, seien die gesamten Gebühren, auch die von Großverbrauchern (einschließlich der Abnahmestufe I), in die Kalkulation eingeflossen. Die gewählten Abschreibungszeiträume entsprächen ausnahmslos den Vorgaben der „Leitlinie zur Durchführung dynamischer Kostenvergleichsrechnungen“ der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser. Soweit dort Spannbreiten angegeben worden seien, habe er sich überwiegend am oberen Wert orientiert. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. März 2013 - 6 K 561/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, dass es nicht erkennbar sei, dass es sich bei den Abnahmestufen um Mengenbereiche handeln solle. In der Trinkwassergebührenkalkulation werde vielmehr nur auf den Jahresverbrauch Bezug genommen. Auch die Angabe der Durchschnittsverbräuche korreliere nicht damit, dass es sich um Mengenbereiche handele. Wenn z. B. in der Abnahmestufe II ein Durchschnittsverbrauch von 15.000 m³ angegeben würde, könne sich dies nur auf den Gesamtverbrauch beziehen, der Durchschnittsverbrauch für die Stufe müsste dagegen zwischen 1 und 10.000 m³ liegen. Auch die Formulierung in der Satzung sei nicht eindeutig. Unabhängig davon 9 10 11 8 sei jedoch auch eine mengenabhängige Staffelung nicht vereinbar mit § 14 SächsKAG i. V. m. Art. 3 GG und Art. 18 SächsVerf. Bereits dadurch, dass der Beklagte keine Anschlussbeiträge erhebe, würden die Großabnehmer privilegiert. In den überwiegenden Fällen könne man davon ausgehen, dass die Großverbraucher von Trinkwasser auch maßgeblich die Auslegung des Wasserversorgungssystems bestimmten und über den Nutzungsfaktor und die Nutzungsfläche angemessen zu den Fixkosten herangezogen würden. Verzichte der Beklagte auf eine Beitragserhebung und wälze er einen Großteil der Fixkosten über die Grundgebühren auf die Kleinabnehmer ab, betreibe er bereits eine "verschleierte Subventionierung" von Großunternehmen. Diese setze sich in den verbrauchsabhängigen Mengengebühren und der Deckelung der Fixgebühr über 900 m³ auf 960 € fort. Der Jahresverbrauch der Kleinabnehmer (Gebührenklasse I) sei um den Faktor 10 höher. Das Verhältnis der Einnahmen aus Grundgebühren betrage jedoch mehr als das 327-fache. Mit dieser Festsetzung einer Grundgebühr, die einen ohnehin schon nicht nachvollziehbaren Rabatt für Großverbraucher beinhalte, sei eine zusätzliche Staffelung der Mengengebühr sachlich nicht begründbar. Die Kombination von degressiver Grundgebühr und degressiver Mengengebühr verstoße gegen den Gleichheitssatz. Auch personell bestehe ein Interessenskonflikt, da der langjährige Vorsitzende des Beklagten gleichzeitig Aufsichtsratsvorsitzender eines der größten Trinkwasserabnehmer, des Freizeitbads…. in B.........., sei. Vergleiche man die Gebührenmodelle verschiedener Versorger mit einer ähnlichen Verbrauchsstruktur mit dem Modell des Beklagten, zeige sich ebenfalls, dass die Kalkulation des Beklagten in erster Linie die Subventionierung privater Großverbraucher zum Ziel habe. Andere Zweckverbände erhöben neben Beiträgen Grundgebühren von bis zu 7.176 €. Im Gegensatz zu Produkten auf dem freien Markt, bei denen im Preis sowohl Fixkosten als auch die variablen Kosten enthalten seien, aber keine Grundgebühr verlangt werde, erhebe der Beklagte die Grundgebühr auch dann, wenn kein Wasser bezogen werde. Die Ermittlung und Darstellung der Fixkosten in der Kalkulation seien auch willkürlich und ohne Realitätsbezug erfolgt. So seien in der Trinkwassergebührenkalkulation 2006 bis 2010 zum Teil Nutzungsdauern entgegen finanztechnischen Vorgaben in der freien Wirtschaft außerordentlich niedrig angesetzt, z. B. für Betriebsgebäude von 12 bis 16,5 Jahren. Auch die Abschreibungen von Wohngebäuden in der Kalkulation seien nicht nachvollziehbar. Dies gelte auch 12 9 für eine Nutzungsdauer von zehn Jahren für einen Teil der Ortskanäle. Auch würden Anlagen und Ausrüstungen ohne nähere Bezeichnung aufgeführt, sodass die Angaben nicht überprüft werden könnten. Auf zu geringe Nutzungsdauern habe auch das Bundeskartellamt in dem Verwaltungsverfahren gegen die Berliner Wasserwerke (B 8-40/10) hingewiesen. Der Senat hat in der Sache am 16. Dezember 2015 mündlich verhandelt. Der Beklagtenvertreter hat Unterlagen zum Anlagenbestand, Buchwert und zur Nutzungsdauer übergeben. Die Beteiligten haben in der Sitzung auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Kläger hat nach Einsichtnahme in die Unterlagen vorgetragen, in der Kalkulation 2009 bis 2013 gebe es in vielen Fällen keine Übereinstimmung zwischen den angegebenen und den tatsächlichen Abschreibungsbeträgen. Besonders deutlich werde dies bei Positionen mit einem hohen Anschaffungswert und einer langen Nutzungsdauer. So sei zu erkennen, dass bei Positionen mit einer angegebenen Nutzungsdauer von 60 Jahren fast ausnahmslos auf Grundlage der abgeschriebenen Beträge nur Nutzungsdauern zwischen 45 und 50 Jahren eingestellt worden seien. Hierzu führt er Beispiele an. Die Abschreibungen der Positionen 152002000136, 152002000137, 152002000138, 152002000140 des Wasserwerks Gr..... seien Fehlinvestitionen, die in der Kalkulation überhaupt nicht zu berücksichtigen seien. Dies ergebe sich aus Punkt 4.5.4 der Gebührenkalkulation 2006 bis 2010. Der Beklagte hat erwidert, dass die Differenzen zum Teil daher herrührten, dass bei den von der WAB L...... übernommenen Anlagen die ursprünglichen Abschreibungen zunächst weitergeführt und erst später eine Korrektur der Nutzungsdauern auf Grundlage der Leitlinie vorgenommen worden seien. Bei diesen Anlagen könne deshalb allein aufgrund des Anschaffungsdatums, des Anschaffungswerts und des Restbuchwerts nicht ohne weiteres auf die Nutzungsdauer oder den Restbuchwert geschlossen werden. Zum Teil hätten Anlagen auch ihre Nutzungsdauer nicht erreicht und es hätten Erneuerungs- und Instandsetzungsinvestitionen stattgefunden. Dadurch hätten sich die Abschreibungsbeträge geändert. Er nimmt dabei im Einzelnen zu den vom Kläger aufgeführten Beispielen Stellung. 13 14 15 10 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung. Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der angegriffene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die dem Bescheid zugrunde liegende Satzung des Beklagten über die Erhebung von Wassergebühren vom 1. Oktober 2008 ist wirksam. Die in § 6 der Wassergebührensatzung festgelegte Mengengebühr, die degressiv bemessen ist, verstößt ebenso wenig gegen höherrangiges Recht (1) wie die in § 5 geregelte Grundgebühr (2). 1. § 6 ist rechtmäßig. Die Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass eine gestaffelte Gebühr festgelegt wird (a). Die degressive Staffelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (b). Auch die Gebührenhöhe ist nicht zu beanstanden (c). a) Wie der Beklagte zutreffend ausführt, hat das Verwaltungsgericht die Vorschrift missverstanden. Die einzelnen Gebührensätze kommen jeweils nur innerhalb der jeweiligen Staffel zum Ansatz, d. h. auch der Großverbraucher zahlt bis 10.000 m³ Wasserverbrauch 1,75 €/m³ und erst für weitere Kubikmeter einen jeweils geringeren Tarif. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, nach der die Mengengebühr nach dem ermittelten Jahresverbrauch pro Anschluss „bis 10.000 m³ … €/m³“, „von … m³ bis … m³ … €/m³“ und „über 40.000 m³ … €/m³“ beträgt. Hätte der Satzungsgeber keinen gestaffelten Tarif, sondern einen einheitlichen Tarif in Abhängigkeit zum Verbrauch festlegen wollen, hätte es nahegelegen, dies deutlich zu machen, z. B. 16 17 18 19 20 21 22 11 dadurch, dass die Gebühr „bei einem Jahresverbrauch bis … m³ einheitlich … €/m³ beträgt“ o. Ä. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der zugrundeliegenden Trinkwassergebührenkalkulation 2009 bis 2013. Wie sich Nummer 5 der Kalkulation (S. 20 ff., insbesondere S. 22) sowie aus Anlage 15 ergibt, wurde auch der Gebührenkalkulation eine gestaffelte Gebühr zugrunde gelegt. In den Einnahmen aus Mengengebühren für die Abnahmestufe I von 24.004.312,47 € sind auch die Mengengebühren der Großverbraucher aus der Abnahmestufe I enthalten, wie der Beklagte nachvollziehbar dargestellt hat. Die Angaben zum durchschnittlichen Verbrauch beziehen sich auf die Größenklasse (S. 22 der Kalkulation: „in den einzelnen Größenklassen“). Der Zweck der Wassergebühren, der neben der Einnahmeerzielung auch darin liegt, zusätzlichem Wasserverbrauch entgegenzuwirken, spricht ebenfalls für die Regelung einer Staffelgebühr. Mit einer Gebührenstaffel ist gewährleistet, dass Großverbraucher immer eine absolut höhere Gebühr bezahlen als Kleinverbraucher. Die so gestaltete Mengengebühr wirkt zusätzlichem Wasserverbrauch entgegen - wenn auch in geringerem Umfang als eine lineare oder progressiv ansteigende Gebühr. Eine absolut geringere Gebühr für Großverbraucher als für Kleinverbraucher wäre zudem - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - nicht mit dem Gleichheitssatz und dem Äquivalenzprinzip (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf, § 14 SächsKAG) vereinbar. Der Grundsatz der verfassungs- und gesetzeskonformen Auslegung zwingt somit ebenfalls dazu, von einer gestaffelten Gebühr auszugehen. Das Gebot verfassungs- und gesetzeskonformer Auslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungs- oder gesetzeswidrigen, teils zu einem verfassungs- und gesetzesmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz oder dem höherrangigen Recht in Einklang steht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. März 1972, BVerfGE 32, 373, 383 f.; v. 19. September 2007, BVerfGE 119, 247, 274). Eine Norm verstößt nur dann gegen höherrangiges Recht, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung oder dem sonstigen höherrangigen Recht zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die 23 24 25 12 Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen und gesetzmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten (BVerfG, Beschl. vom 30. März 1993, BVerfGE 88, 145, 166; und v. 19. September 2007, BVerfGE 119, 247, 274). b) Die so verstandene degressive Staffelung von Trinkwassergebühren ist sowohl bundesrechtlich im Hinblick auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch nach sächsischem Landesrecht (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf, § 14 SächsKAG) nicht zu beanstanden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Grundgebühr nach der Kalkulation nur einen Teil der Fixkosten abdeckt und ein erheblicher Teil der Kosten auf verbrauchsunabhängige Fixkosten entfällt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fordern der Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip in Verbindung miteinander, dass die Benutzungsgebühr nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, also nicht in einem groben Missverhältnis zu der Leistung der Verwaltung steht. In Anbetracht des Gestaltungsspielraums des Normgebers kann aber nicht verlangt werden, dass der zweckmäßigste, vernünftigste, gerechteste oder wahrscheinlichste Maßstab angewendet wird (vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 28. Juli 2015 - 9 B 17.15 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Dabei belässt der Gleichheitssatz dem Normgeber bei der Gebührenbemessung einen weiten Gestaltungsspielraum. Die dem Gesetzgeber und dem Satzungsgeber gesetzten Grenzen sind erst überschritten, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (vgl. z. B. BVerwG, Beschl. v. 30. Mai 2007, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 104 Rn. 13 f. m. w. N.). Die Entscheidung über die Gewährung einer Gebührendegression steht im ortsgesetzgeberischen Ermessen der Gemeinde; ein Anspruch auf eine Degression besteht nicht (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 15. April 1983, NVwZ 1983, 741, 742). § 14 SächsKAG konkretisiert diesen Maßstab in Übereinstimmung mit Bundesrecht dahingehend, dass die Gebühren nach dem Ausmaß der Benutzung (Leistung) oder durch den die Benutzung durchschnittlich verursachten Kosten bemessen werden können (Abs. 1 Satz 1). Nach Satz 2 können auch beide Kriterien, d. h. die Kosten- und Leistungsproportionalität, miteinander verbunden werden. Absatz 2 sieht die 26 27 28 13 Berücksichtigung von umwelt- oder rohstoffschonenden Lenkungszielen vor. Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Satzungsgeber auch im Rahmen des § 14 SächsKAG einen großen Gestaltungsspielraum. Mit der Frage einer degressiven Gestaltung von Trinkwassergebühren hat sich der Senat zwar bislang noch nicht befasst. Er hat aber degressive Maßstäbe im Beitragsrecht (Urt. v. 28. Oktober 2010, SächsVBl. 212, 58) sowie im Abfallgebührenrecht (Urt. v. 11. Dezember 2002, SächsVBl. 2003, 117) für zulässig erachtet. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfahlen geht im Urteil vom 13. Juli 1970 (OVGE 25, 277, 285 f.) für das dortige Landesrecht davon aus, dass eine degressive Staffelung der Gebührensätze für die Ableitung großer Wassermengen im Ermessen der Gemeinde liege; eine Verpflichtung der Gemeinde zur Gewährung von Mengenrabatten für Großeinleiter bestehe in der Regel nicht. Auch bei der Tierkörperbeseitigungsgebühr geht das Gericht von der Zulässigkeit einer degressiven Gebührengestaltung aus, weil die Grundkosten bei einer gelegentlichen bzw. geringen Inanspruchnahme der Tierkörperbeseitigungsanstalt höher seien als bei einer häufigen bzw. ständigen Inanspruchnahme (OVG NRW, Urt. v. 16. September 1996 - 9 A 160/94 -, juris Rn. 38). Für eine degressive Gestaltung einer Gebühr spricht der Grundsatz der Kostenproportionalität, wenn bei einem Anstieg der Leistungsmenge die Kosten nicht proportional, sondern relativ schwächer steigen. Im Falle einer Kostendegression bei zunehmender Leistungsmenge können ermäßigte Gebührensätze oder Mengenrabatte geregelt werden (vgl. insoweit auch VG Cottbus, Urt. v. 1. November 2012 - 6 K 428/11 -, juris Rn. 20). Bei zunehmender Benutzungsmenge ist typischerweise von relativ schwächer (mit-)steigenden (Fix-)Kosten auszugehen, wenn die fixen Vorhaltekosten, für die gem. § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme angemessene Grundgebühren erhoben werden können, nicht vollständig durch die kalkulierten Grundgebühren abgedeckt werden und die Vorhaltekosten zu einem erheblichen Teil verbrauchsunabhängig anfallen. Dann ist Raum für eine degressive Staffelung der Mengengebühr, die dem Umstand Rechnung trägt, dass die verbrauchsunabhängigen Fixkosten den einzelnen Gebührenzahler umso weniger belasten, auf je mehr Kubikmeter Wasser sie sich verteilen. Wird ein erheblicher Teil von kalkulatorischen Fixkosten nicht über 29 30 14 Grundgebühren abgedeckt, wie dies hier bei knapp der Hälfte der Fixkosten der Fall ist, sinken bei steigender Abnahmemenge der in den Mengengebühren enthaltene Fixkostenanteil und somit die Stückkosten, weil sich die von der Abnahmemenge nicht abhängigen Kosten auf eine größere Zahl von Leistungseinheiten (m³) verteilen. Die Funktion der fixen Stückkosten und damit auch die gesamte Stückkostenfunktion weisen einen fallenden Verlauf auf. Dieser Sachverhalt wird als Fixkostendegression bezeichnet (vgl. z. B. Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 18. Aufl. 1993, S. 603 f.). Sie bildet den sachlichen Grund für die degressive Steigerung der Mengengebühr. Der Satzungsgeber ist nach sächsischem Landesrecht auch nicht gehalten, die verbrauchsunabhängigen Fixkosten allein über § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG zu refinanzieren. Die Vorschrift bietet lediglich die Möglichkeit, für die fixen Vorhaltekosten Grundgebühren zu erheben. Ob und in welchem Umfang der Satzungsgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, obliegt seiner satzungsgeberischen Entscheidung, die nur der Willkürkontrolle unterliegt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht dem § 14 Abs. 2 SächsKAG nicht entgegen. Die Vorschrift bietet die Möglichkeit, bei der Gebührenmessung umwelt- oder rohstoffschonende Lenkungsziele zu berücksichtigen, begründet aber keine Verpflichtung in diese Richtung (vgl. demgegenüber z. B. Art. 8 Abs. 5 BayKAG, der eine entsprechende Verpflichtung normiert). Eine solche folgt auch nicht aus dem Wasserrecht. § 50 Abs. 3 WHG sowie § 58 SächsWG a. F. sehen bzw. sahen vor, dass die Träger der öffentlichen Wasserversorgung auf einen sorgsamen Umgang mit Wasser hinwirken, indem sie die Wasserverluste in ihren eigenen Einrichtungen gering halten und die Endverbraucher über Maßnahmen zur Einsparung von Wasser informieren und beraten. Eine Einschränkung des Satzungsgebers bei der Festlegung des Gebührenmaßstabes dahingehend, dass eine degressive Gebührenstaffelung unzulässig ist, lässt sich diesen Vorschriften nicht entnehmen. Doch selbst wenn man entgegen diesen Ausführungen den Vorschriften die Verpflichtung, effektive Anreize zur Verminderung des Wasserverbrauchs zu schaffen, entnehmen wollte, stünden diese zwar in einem Spannungsfeld zur degressiven Gebührengestaltung, würden diese aber nicht ausschließen (vgl. zum Abfallgebührenrecht: SächsOVG, Urt. v. 11. Dezember 2002, 31 32 15 SächsVBl. 2003, 117, 121). Da es auch bei einer degressiven Gebührengestaltung bei einer absolut höheren Gebühr im Fall von größeren Mengen verbleibt, bietet auch eine degressive Gebührengestaltung einen Anreiz, Wasser zu sparen. Soweit das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Urt. v. 29. Oktober 1991, NVwZ-RR 1993, 158 f.) und das Verwaltungsgericht Cottbus (Urt. v. 1. November 2012 - 6 K 428/11 -, juris Rn. 26) davon ausgehen, dass Vorhaltekosten, die unabhängig von dem Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung entstehen, nur im Rahmen der Grundgebühr berücksichtigt werden dürfen, aber eine degressive Gestaltung der Mengengebühr nicht rechtfertigen können, dürfte dies auf abweichendem Landesrecht beruhen. In diesen Ländern legt das Kommunalabgabenrecht den Satzungsgeber auf eine Leistungsproportionalität der Gebühr fest; die Kostenproportionalität ist als Gebührenmaßstab nicht erwähnt (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG Schl.-H.; § 6 Abs. 4 KAG BB). Jedenfalls ist für das sächsische Landesrecht eine andere Beurteilung geboten. Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg- Vorpommern (Beschl. v. 24. Juni 2008 - 1 M 54/08 -, juris Rn. 15 ff.) betrifft eine Hafenbenutzungssatzung. Das Gericht stellt darin fest, dass dort von relativ schwächer mitsteigenden Kosten nicht gesprochen werden könne. Dies lässt sich auf Trinkwassergebühren nicht übertragen. Die Entscheidung des Beklagten, rund die Hälfte der fixen Vorhaltekosten über eine Grundgebühr zu finanzieren und die übrige Hälfte über die Mengengebühr, ist nicht willkürlich. Dasselbe gilt für die Bildung von vier Abnahmestufen. Die verwendete mathematische Formel zur Bestimmung der Degression ist sachgerecht und die erfolgte Berechnung schlüssig. Aus der Tatsache, dass andere Zweckverbände oder Gemeinden andere Tarifgestaltungen vorsehen, kann der Kläger für sich nichts herleiten. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung steht dem Einzelnen nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu (BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 1987, BVerfGE 76, 1, 73 m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 28. Mai 2008 - 1 WB 19.07 -, juris Rn. 36; Urt. v. 4. Mai 1956, BVerwGE 5, 1, 9). 33 34 35 16 c) Die festgelegten Gebührensätze überschreiten nicht die nach dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 9 ff.) zulässige Höchstgrenze. Zutreffend hat der Kläger allerdings darauf hingewiesen, dass vor allem die Gebührenkalkulation für die Jahre 2006 bis 2010, aber auch die hier maßgebliche Kalkulation für die Jahre 2009 bis 2013, Fragen hinsichtlich der Abschreibungsfristen aufwerfen. Anhand der vom Kläger aufgezeigten Beispiele hat der Beklagte indes substantiiert aufgezeigt, dass die Abschreibungszeiträume nicht zu kurz gewählt wurden. Dass bei übernommenen Anlagen kürzere Abschreibungsfristen zunächst fortgeführt werden, bevor eine Anpassung an die empfohlenen Sätze erfolgt, lässt sich sachlich begründen und ist nicht willkürlich. Auch die Berücksichtigung von technisch bedingten Investitionen und dadurch bedingten Sonderabschreibungen ist nicht zu beanstanden. Dafür, dass die Abschreibungen auf das Wasserwerk Gr....., insbesondere die auf die vom Kläger genannten Positionen 152002000136 (Werkstatt und Schlammkonditionierung), 152002000137 (Hauptgebäude), 152002000138 (Maschinenhalle) und 152002000140 (Verwaltungsneubau), insgesamt nicht berücksichtigt werden durften, gibt es keine Anhaltspunkte. Selbst wenn - wie in der hier nicht maßgeblichen Gebührenkalkulation für die Jahre 2006 bis 2010 ausgeführt - von einer Überkapazität des Wasserwerks angesichts des Grundwasserdargebots ausgegangen werden müsste, hätte dies nicht zur Konsequenz, dass die Abschreibungen insgesamt nicht zu berücksichtigen wären, sondern nur, dass die Abschreibungen auf den erforderlichen und angemessenen Betrag zu reduzieren wären. Dem muss der Senat indes nicht weiter nachgehen, weil sich ein möglicher Fehler im Ergebnis nicht auswirken würde. Da nach der Gebührenkalkulation für die Gebührenklasse (GK) I ein kostendeckender (Mengen-) Gebührensatz von 1,85 €/m² ermittelt, in der Satzung aber nur ein Satz von 1,75 €/m² festgesetzt wurde, besteht bei den Mengengebühren ein "Puffer" von 1.299.783,46 € (Anzahl der Anschlüsse GK I: 36.241 * 5 Jahre = 181.205; dieser Wert * Durchschnittsverbrauch je Anschluss und Jahr 71,73 m³ = 12.997.834,65 m³ in 5 Jahren; dieser Wert [W] * 1,85 € = 24.045.994,10 € in 5 Jahren; W * 1,75 = 22.746.210,64 € in 5 Jahren; Differenz = 36 37 38 39 17 Puffer). Die vom Kläger bezeichneten Anlagen haben nach dem Anlagenbestandsverzeichnis einen Anschaffungswert von insgesamt 2.706.514,25 € (387.773,58 € + 644.442,99 € + 1.610.872,39 € + 63.425,29 €) und eine Nutzungsdauer von 48 Jahren. Bei einer linearen Abschreibung (ohne Sonderabschreibungen und Abschreibungen auf Ersatz- oder Zusatzinvestitionen) ergeben sich jährlich 56.385,71 € und in fünf Jahren 281.928,57 €. Selbst bei Abzug der gesamten Abschreibungen für diese Anlagen wären somit die Gebührensätze nicht überhöht. Zwar enthält das Anlagenverzeichnis weitere Anlagen des Wasserwerks in nicht unerheblichen Umfang. Da indes auch diese Abschreibungen bei einer Überdimensionierung nur zu reduzieren wären, ist ein Überschreiten des höchstzulässigen Gebührensatzes nach überschlägiger Beurteilung nicht zu befürchten. Der Senat sieht hier deshalb keine Notwendigkeit zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen. 2. Die in § 5 der Wassergebührensatzung geregelte Grundgebühr begegnet - auch zusammen mit der Mengengebühr - keinen Bedenken. Die Bemessung der Grundgebühr nach Wohneinheiten und Wohneinheitengleichwerten (§ 5 Wassergebührensatzung) ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die „Deckelung“ auf 960 € bei Nichtwohngrundstücken (§ 5 Abs. 3 Satz 6 Wassergebührensatzung) sowie bei Mischgrundstücken für den nicht wohngenutzten Teil (§ 5 Abs. 4 Satz 5 Wassergebührensatzung). Da die Grundgebühr für die fixen Vorhaltekosten - unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme - erhoben werden kann (§ 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG), muss sie nicht verbrauchsabhängig ausgestaltet werden. Andererseits verbietet die Vorschrift aber auch nicht die Berücksichtigung des Verbrauchs bei der Bemessung. Entschließt sich der Satzungsgeber, die Bemessung der Grundgebühr für nicht oder nur teilweise wohngenutzte Grundstücke an den Verbrauch anzuknüpfen, ist er aber nicht gehindert, eine „Deckelung“ vorzusehen und damit die Anknüpfung an den Verbrauch für höhere Verbrauchsmengen wieder aufzugeben. Auch mit einer solchen Gestaltung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Vorhaltekosten weitgehend unabhängig vom Verbrauch anfallen und bei größeren Verbrauchsmengen im Verhältnis zum Verbrauch sehr vermindert ansteigen. 40 41 18 Die Kombination mit einer mengenabhängigen, degressiv gestaffelten Gebühr überschreitet nicht den dem Satzungsgeber gezogenen Rahmen. Sie führt zwar zu einer gewissen Entlastung der Großverbraucher. Die Entlastung lässt sich jedoch - wie bereits ausgeführt - mit der Fixkostendegression rechtfertigen. Auch die in § 5 Abs. 5 Wassergebührensatzung vorgesehene und auf Antrag zu gewährende Halbierung der Grundgebühr für Kleingarten- oder Einzelgartengrundstücke steht mit dem Gleichheitssatz und dem Äquivalenzprinzip (§ 14 Abs. 1 SächsKAG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf, Art. 3 Abs. 1 GG) in Einklang. Zwar unterscheiden sich die Fixkosten bei Kleingartengrundstücken und Einzelgartengrundstücken und bei anderen Grundstücken grundsätzlich nicht wesentlich. Die Tatsache, dass bei Gartengrundstücken eine Wasserversorgung - wie vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt - nur in einem Halbjahr erfolgt, kann aber eine Halbierung rechtfertigen. Zwar fallen fixe Kosten auch dann an, wenn kein Wasser abgenommen wird und die Grundgebühr für die fixen Vorhaltekosten kann unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben (und bemessen) werden (§ 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG). Andererseits schließt es § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG aber auch nicht aus, die Gebühr für die fixen Vorhaltekosten (auch) nach dem Verbrauch zu bemessen und zu berücksichtigen, wenn ein Verbrauch nur saisonal erfolgt (vgl. zur Möglichkeit, die Grundgebühr auf Nutzer mit saisonal stark schwankender Beanspruchung zu beschränken: § 14 Abs. 1 Satz 4 SächsKAG). Unabhängig davon würde eine - unterstellte - Nichtigkeit von § 5 Abs. 5 Wassergebührensatzung nicht zu einer Nichtigkeit der Satzung insgesamt führen. Die Regelungen sind teilbar; fällt § 5 Abs. 5 weg, gilt insoweit § 5 Abs. 3. Bei einer Geltung von § 5 Abs. 3 Wassergebührensatzung auch für Kleingärten käme es auch nicht zu einer Überfinanzierung und damit nicht zu einem Verstoß gegen das Kostendeckungsgebot (§ 10 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG). Die Ermäßigungsregelung, die nur auf Antrag zu gewähren ist, ist in der Kalkulation zwar berücksichtigt und hat auf die Höhe der Einnahmen aus Grundgebühren Einfluss. Nach Anlage 20 der Gebührenkalkulation sind Einnahmen von 101.520 € aus Kleingärten in 5 Jahren vorgesehen. Gilt § 5 Abs. 3 Wassergebührensatzung, wäre dieser Wert zu verdoppeln. Es ergäben sich zusätzliche Einnahmen aus Grundgebühren von 101.520 €. Wegen des 42 43 44 19 bestehenden Puffers wäre der höchstzulässige Gebührensatz aber - auch bei zusätzlicher Verringerung der Abschreibungen für das Wasserwerk Gr..... - nicht überschritten. Der mutmaßliche Wille des Satzungsgebers ginge dahin, dass die übrige Satzung unverändert bleibt. 3. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeri- ums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektroni- sche Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fas- sung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe der Sächsischen E-Justizverordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa- men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge- richts, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen 45 46 20 Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenhei- ten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsver- hältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen ste- hen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessver- tretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusam- menschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse kön- nen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be- schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso- nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli- chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Raden Dehoust Tischer 21 Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 748,47 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung in Höhe der geforderten Gebühr beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Da der Beklagte im Folgejahr zur privatrechtlichen Erhebung von Entgelten übergegangen ist, liegt ein Fall des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht vor. gez.: Raden Dehoust Tischer Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den 22.07.2016 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gürtler Justizbeschäftigte 1