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Beschluss

5 B 117/16

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zum vorläufigen Rechtsschutz, wenn zu dessen Begründung allein die verbindliche Zusage einer Behörde behauptet wird, die Vollziehung des streitigen Kommunalabgabenbescheids auszusetzen. 2. An die verbindliche Zusage einer Behörde, die Vollziehung eines Kommunalabgabenbescheides auszusetzen, sind inhaltlich die gleichen Anforderungen zu stellen, wie an die Zusicherung, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen, so dass der Wille, eine solche Zusage abzugeben, in der Erklärung unzweifelhaft zum Ausdruck kommen muss (hier verneint).
Entscheidungsgründe
1. Zum vorläufigen Rechtsschutz, wenn zu dessen Begründung allein die verbindliche Zusage einer Behörde behauptet wird, die Vollziehung des streitigen Kommunalabgabenbescheids auszusetzen. 2. An die verbindliche Zusage einer Behörde, die Vollziehung eines Kommunalabgabenbescheides auszusetzen, sind inhaltlich die gleichen Anforderungen zu stellen, wie an die Zusicherung, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen, so dass der Wille, eine solche Zusage abzugeben, in der Erklärung unzweifelhaft zum Ausdruck kommen muss (hier verneint).