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Beschluss

3 D 49/16

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 D 49/16 1 L 139/16 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer am 31. August 2016 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. April 2016 - 1 L 139/16 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das von ihr beabsichtigte Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht, da ihr Begehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bedürftige - in den Chancen ihrer Rechts- verfolgung - denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 1 2 3 Satz 1 ZPO dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Insbesondere darf das Bewilligungsverfahren nicht dazu benutzt werden, die Klärung streitiger Rechts- und Tatsachenfragen im Hauptsacheverfahren zu verhindern (BVerfG, Beschl. v. 14. Oktober 2003, NVwZ 2004, 334 m. w. N.). Ein Erfolg des Rechtsbehelfs muss nicht gewiss sein; vielmehr reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus, die bereits gegeben ist, wenn Obsiegen im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife (SächsOVG, Beschl. v. 22. Juli 2016 - 3 A 448/16 -, juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 166 Rn. 14a und 20). Ergeht die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Vorliegen der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, sind hingegen materiellrechtlich beachtliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers in der Regel zu berücksichtigen. In einem solchen Fall ist aus materiell-rechtlichen Gründen der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsmittels und damit auch des Prozesskostenhilfeantrags zu Grunde zu legen (OVG NRW, Beschl. v. 9. Januar 2012 - 18 E 1327/11 – juris, Rn. 9 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. September 2007 - OVG 2 M 44.07 - juris, Rn. 4; Kopp/Schenke, a. a. O.; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 77). Mangels beachtlicher Änderungen der Sach- und Rechtslage ist hier der Zeitpunkt der Bewilligungsreife maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt bot der beabsichtigte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die unter Sofortvollzug angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG findet, wonach die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat, wenn sich deren Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweist. Zutreffend hat es auch angenommen, dass sich die Ungeeignetheit der Antragstellerin aus § 3 Abs. 1 StVG i. 3 4 5 4 V. m. § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV ergibt. Hiernach ist im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei der Einnahme von Betäubungsmitteln i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) ausgeschlossen. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, das es bei dem nachgewiesenen Konsum derartiger Betäubungsmittel nicht auf eine bestimmte Häufigkeit des Konsums oder darauf ankommt, ob der Betroffene Drogenkonsum und Fahren trennen kann. Bereits der erstmalige gesicherte Nachweis einer relevanten Menge etwa von Methamphetamin im Blut eines Kraftfahrzeugführers rechtfertigt die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (Beschl. v. 28. Oktober 2015 – 3 B 289/15 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Hier folgt die Ungeeignetheit der Antragstellerin aus dem Umstand, dass bei der ihr am 3. September 2015 um 4:12 Uhr entnommenen Blutprobe Methamphetamin in einer Konzentration von 101,2 ng/ml festgestellt wurde. Die Antragstellerin hat allerdings hierzu vorgetragen, sie habe noch nie Betäubungsmittel zu sich genommen und könne sich die festgestellte Konzentration nur durch eine versehentliche Einnahme von Methamphetamin erklären. Sie habe sich am Nachmittag des 2. September 2015 mit Freunden getroffen und aus einer nicht ihr gehörenden Flasche Cola getrunken. In dieser Flasche müsse sich das Methamphetamin befunden haben. Das Verwaltungsgericht hat diese Behauptung auch unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung ihres Lebensgefährten zu Recht als Schutzbehauptung angesehen. Dabei hat es auch den zutreffend herangezogenen Maßstab nicht überspannt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 12. Januar 2012 - 3 A 928/10 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die Ausführungen des angegriffenen Beschlusses verwiesen werden. Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts sei Amphetamin als Abbauprodukt von Methamphetamin bei der Blutkontrolle festgestellt worden, greift dieser Einwand nicht durch. Amphetamin ist nämlich die Stammverbindung der Substanzklasse Amphetamine, der etliche weitere psychotrope Substanzen angehören, unter anderem Methamphetamin (www.Wikepedia.org/wiki/Amphetamin). Soweit in dem Befundbericht der Universität Leipzig vom 15. September 2015 bei den untersuchten Wirkstoffgruppen zur Gruppe der Amphetamine ein positives Ergebnis 6 7 5 der immunologischen Reaktion vermerkt ist, bezieht sich dies daher auf die Stammverbindung. Welche Substanzen aus der ihr angehörenden Substanzklasse konkret vorgefunden wurden, ist am Ende des Berichts aufgeführt, nämlich - nur - Methamphetamin mit der Konzentration von 101,2 ng/ml. Auch die Höhe dieses Wertes spricht maßgeblich dafür, dass es sich bei dem Vortrag, noch nie wissentlich Betäubungsmittel eingenommen zu haben, um eine Schutzbehauptung handelt. Der Senat hat wiederholt festgestellt, dass bei der vielfachen Überschreitung des analytischen Grenzwerts von 25 ng/ml bei Methamphetamin von einer mutmaßlichen Drogengewöhnung gesprochen werden kann (Beschl. v. 9. Oktober 2015 - 3 D 62/15 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Dies könnte auch eine plausible Erklärung dafür bieten, dass die Antragstellerin nach dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom 3. September 2015 lediglich bei der Finger- Finger-Probe unsicher erschien, der untersuchende Arzt hingegen gleichwohl als Gesamteindruck "Btm ?" vermerkte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer Streitwert- festsetzung bedarf es nicht, weil hier eine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage I zum GKG in Höhe von 60,00 € erhoben wird. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Kober Döpelheuer Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den 08.09.2016 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Stock Justizbeschäftigte 8 9 10