Urteil
2 A 624/15
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die in § 60 Abs. 7 Satz 3 SächsHSG/SächsHSFG vorgesehene Möglichkeit der Befristung einer unbefristet erteilten Berufungszusage unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. 2. Zum Anspruch des Zusageninhabers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die im Anschluss an eine befristete Zusage zu gewährende Ausstattung. 3. Im Anschluss an eine befristete Zusage besteht ein Anspruch des Hochschullehrers auf Gewährung der bisherigen Ausstattung bis zu einer Entscheidung über den Fortbestand der Zusage.
Entscheidungsgründe
1. Die in § 60 Abs. 7 Satz 3 SächsHSG/SächsHSFG vorgesehene Möglichkeit der Befristung einer unbefristet erteilten Berufungszusage unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. 2. Zum Anspruch des Zusageninhabers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die im Anschluss an eine befristete Zusage zu gewährende Ausstattung. 3. Im Anschluss an eine befristete Zusage besteht ein Anspruch des Hochschullehrers auf Gewährung der bisherigen Ausstattung bis zu einer Entscheidung über den Fortbestand der Zusage. beglaubigte Abschrift Az.: 2 A 624/15 4 K 537/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn Prof. Dr. - Kläger - - Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Universität Leipzig vertreten durch die Rektorin - Justitiariat - Ritterstraße 24, 04109 Leipzig - Beklagte - - Berufungsklägerin - wegen nachträglicher Befristung einer unbefristeten Berufungszusage hier: Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der mündlichen Verhandlung am 6. September 2016 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 19. März 2014 - 4 K 537/12 - geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in der Berufungszusage gemäß Angebot vom 30. Juni 1993 zugesagten Mittel so lange zu leisten, bis die Beklagte eine Entscheidung über eine Anschlussregelung getroffen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger ¾ und die Beklagte ¼. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Befristung einer unbefristet erteilten Berufungszusage. Der Kläger ist Hochschullehrer an der beklagten Universität. Ihm wurde am 21. Juni 1993 durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) der Ruf für die C 4-Professur für B................., I.......................... und R................. erteilt, den er am 16. Juli 1993 annahm. Mit Schreiben vom 30. Juni 1993 unterbreitete der Kanzler der Beklagten dem Kläger ein Ausstattungsangebot, das dieser akzeptierte. Am 8. und 18. Juli 1993 schlossen der Kläger und das SMWK eine unbefristete Berufungsvereinbarung. Am 1. Oktober 1993 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum ordentlichen Professor ernannt. Ab 1997 kürzte die Beklagte wiederholt die dem Kläger zugesagten Mittel. Mit Schreiben vom 30. Juni 2004 teilte der Kanzler dem Kläger mit, dass das Rektoratskollegium den Beschluss gefasst habe, die im Rahmen der Berufungsverhandlung auf Dauer zugesagten Mittel ab Januar 2005 unter Verweis auf die Haushaltssituation um 50 % 1 2 3 zu kürzen. Im nachfolgenden Verwaltungsrechtsstreit entschied das Verwaltungsgericht Leipzig, dass die Beklagte in den betreffenden Haushaltsjahren zur Einhaltung ihrer Ausstattungszusage verpflichtet sei und dem Kläger die hiernach vorgesehenen Mittel zuweisen müsse (Urt. v. 5. Juli 2007 - 4 K 1747/04 -); dies wurde durch Urteil des erkennenden Senats vom 21. Januar 2010 (- 2 A 156/09 -, juris) bestätigt. Mit Schreiben vom 28. Januar 2011 teilte der Rektor der Beklagten dem Kläger mit, dass die zum Januar 2009 in Kraft getretene Neufassung des Sächsischen Hochschulgesetzes - SächsHSG - die Hochschulen des Freistaates Sachsen verpflichte, alle Berufungszusagen auf eine maximal fünfjährige Laufzeit zu befristen. Das Rektorat habe sich auch im Fall des Klägers dafür entschieden, die nunmehr rechtlich bindende Maximalfrist von fünf Jahren, gerechnet ab 1. März 2011 festzulegen, die mit Ablauf des Monats Februar 2016 ende. Danach ergebe sich für die Beklagte und ihre Fakultäten eine höhere Flexibilität beim Einsatz der vom Freistaat zugewiesenen Ausstattungsressourcen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 27. Februar 2011 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2012 zurück. Das Verwaltungsgericht gab der am 18. Juni 2012 erhobenen Klage mit Urteil vom 19. März 2014 - 4 K 537/12 - statt. Die nachträgliche Befristung der Berufungsvereinbarung durch Verwaltungsakt sei aufgrund der Rechtsnatur der Berufungsvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag schon formell rechtswidrig, weil dieses Vorgehen vorliegend weder auf eine besondere gesetzliche Grundlage noch eine entsprechende Vereinbarung gestützt werden könne. § 60 Abs. 7 SächsHSG stelle keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für ein Vorgehen durch Verwaltungsakt dar. Eine einseitige Änderung im Wege der Änderungskündigung scheide ebenfalls aus, da die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Vertragsanpassung nicht bestünden; es werde hierzu u. a. auf das Senatsurteil vom 21. Januar 2010 verwiesen. Die nachträgliche Befristung der Berufungsvereinbarung sei auch materiell rechtswidrig. Berufungsvereinbarungen unterfielen dem Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG. In dieses grundrechtlich geschützte Teilhaberecht werde durch § 60 Abs. 7 Satz 3 SächsHSG eingegriffen, der seinem Wortlaut nach nunmehr die Beklagte verpflichte, bereits erteilte unbefristete Berufungszusagen zu befristen. Hierfür müssten hinreichend sachliche Gründe vorliegen. Eingriffe in eine 3 4 4 Berufungsvereinbarung seien am verfassungsrechtlichen Maßstab der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG zu messen. Bei § 60 Abs. 7 SächsHSG handele es sich um eine grundsätzlich zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung. Bedenken bestünden indes, weil die Bestimmung die Hochschulen zur nachträglichen Befristung verpflichte, ohne die Möglichkeit einer Abwägung bzw. Berücksichtigung der Interessen des jeweiligen Hochschullehrers vorzusehen. Es sei unklar, was der Gesetzgeber unter der Formulierung „überprüfen“ und „befristen“ verstehe und welchen Sinn und Zweck er mit diesen Begriffen verfolge. § 60 Abs. 7 SächsHSG sei einer einschränkenden verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Zweck der Bestimmung sei es, langfristige Bindungen der Hochschule abzubauen und die Umsetzung einer wettbewerbs- und leistungsorientierten Mittelverteilung wirksam durchzusetzen, indem bei Verhandlungen zur Verlängerung der Berufungszusage die Leistungen der Lehrstuhlinhaber berücksichtigt werden. Die Überprüfung und Befristung im Rahmen des § 60 Abs. 7 SächsHSG habe deshalb ergebnisoffen anhand zuvor aufgestellter geeigneter Leistungskriterien zu erfolgen. Solche könnten dabei nur das Ergebnis von Vereinbarungen sein, die zwischen dem Inhaber der Berufungsvereinbarung und der Hochschule zu treffen seien; andernfalls würde der Inhaber einer bislang unbefristeten Berufungszusage gegenüber einem neu berufenen Professor benachteiligt. So verstanden, sei die Vorschrift geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Hieran gemessen seien indessen die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtswidrig, weil sie von einem zu engen Verständnis des § 60 Abs. 7 SächsHSG ausgingen; die Bescheide beruhten allein auf dem zeitlichen Moment (der Befristung) mit Blick auf die Haushaltslage. Es sei weder eine Ausrichtung am Maßstab des Leistungsprinzips erfolgt, noch seien die Interessen des Klägers berücksichtigt, geschweige denn abgewogen worden. Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2014 - 4 K 537/12 - auf Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Mit ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, die Befristung der Berufungszusage stelle schon keinen Verwaltungsakt dar; es sei nicht der Kläger als Privatperson in seiner Wissenschaftsfreiheit betroffen, sondern lediglich das innerdienstliche Verhältnis. Etwas anderes könne nur gelten, wenn die durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierte 5 6 5 Mindestausstattung berührt werde; dies sei hier nicht der Fall. Für das Schreiben vom 28. Januar 2011 habe es mangels Verwaltungsaktqualität auch keiner gesetzlichen Grundlage bedurft. Selbst wenn man vom Vorliegen eines Verwaltungsakts ausgehe, sei dieser jedenfalls nicht formell rechtswidrig. Denn mit der von der Beklagten vorgenommenen Befristung würden keine vertraglich begründeten Rechte oder Pflichten durchgesetzt. Zudem könne auch bei einer Bindung der Beteiligten durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ein einseitiges Vorgehen zulässig sein, wenn wie vorliegend mit § 60 Abs. 7 Satz 3 SächsHSG eine besondere gesetzliche Grundlage bestehe. Wenn man diese als nicht ausreichend ansehen wolle, sei jedenfalls die Befristung in eine zulässige Änderungskündigung umzudeuten. Die Befristung erweise sich auch als materiell rechtmäßig; § 60 Abs. 7 Satz 3 SächsHSG stelle eine taugliche Rechtsgrundlage dar, die im Unterschied zur Vorgängerregelung § 98 Abs. 6 SächsHSG die Befristung zwingend vorsehe. Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 60 Abs. 7 SächsHSG bestünden keine Bedenken. Ein Eingriff in eine Berufungsvereinbarung verletze die in Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 21 Satz 1 SächsVerf gewährte Wissenschaftsfreiheit nicht, wenn dem Institut bzw. Lehrstuhl des betroffenen Hochschullehrers eine für die wissenschaftliche Forschung und Lehre erforderliche Mindestausstattung erhalten bleibe. Berufungsvereinbarungen über die Ausstattung von Lehrstühlen genössen keinen absoluten Bestandsschutz. Die Wissenschaftsfreiheit des Klägers sei nicht berührt, da die grundrechtlich relevante Mindestausstattung nicht in Frage stehe. Auch die Anwendung von § 60 Abs. 7 SächsHSG durch die Beklagte begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Hiernach habe sie die nachträgliche Befristung zwingend vornehmen müssen. In diesem Rahmen habe auch eine Abwägung mit den Interessen des Klägers stattgefunden. Dessen Vertrauensschutzinteressen sei durch die Gewährung der maximal höchstzulässigen Befristungsdauer Rechnung getragen worden. Eine Ergebnisoffenheit der Überprüfung beziehe sich nicht auf das „Ob“, sondern nur auf die Dauer der Befristung. Nur in diesem Rahmen stehe es der Beklagten zu, Kriterien festzulegen, die den Maßstab für das Überprüfen bilden. Die Beklagte habe in Umsetzung ihrer Überprüfungspflicht alle individuellen Fälle, darunter den des Klägers, gewürdigt und den ihr bei der Dauer der Befristung zustehenden Ermessensspielraum ausgeschöpft. Dies habe für den Kläger zur höchstzulässigen Befristungsdauer unter unveränderter Ausstattung seines Aufgabenbereichs geführt. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene einschränkende verfassungskonforme 6 Auslegung sei als rechtsfehlerhaft abzulehnen. Nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 7 SächsHSG sei der Zweck der Bestimmung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ohne weiteres klar bzw. durch Auslegung anhand der Gesetzesbegründung zu ermitteln. Der vom Verwaltungsgericht unterstellte Normzweck, es sollten die Umsetzung der wettbewerbs- und leistungsorientierten Mittelverteilung wirksam durchgesetzt und nachhaltige Leistungsanreize in Forschung und Lehre für alle Hochschullehrer geschaffen werden, ergebe sich weder aus dem Wortlaut, noch aus der Gesetzesbegründung und verlasse die Grenzen verfassungskonformer Gesetzesauslegung. Aus § 60 Abs. 7 SächsHSG folge keine Verpflichtung der Beklagten zu individuellen Verhandlungen über die Mittelvergabe. Die Vorschrift biete möglicherweise Gelegenheit, bei Verhandlungen zur Verlängerung der Berufungszusage die Leistungen des Lehrstuhlinhabers zu berücksichtigen; sie schreibe dies aber nicht vor. Eine Verpflichtung hierzu folge auch nicht aus § 11 Abs. 7 Satz 2 und 3 SächsHSG. Auf die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Rechtslage in anderen Bundesländern komme es nicht an. Für den Zeitraum nach Ablauf der Befristung der Berufungszusage (mit Ablauf des Monats Februar 2016) sei eine leistungsbezogene Mittelvergabe vorgesehen (vgl. Protokoll der Rektoratsberatung vom 19. Juli 2012). Zudem stünden mit § 11 Abs. 7 Satz 2 und 3 SächsHSG gesetzliche Kriterien für die Mittelvergabe innerhalb der Hochschule zur Verfügung. Von einem beliebigen Eingriff in die Berufungszusage könne damit keine Rede sein. Der von § 60 Abs. 7 SächsHSG eröffnete Spielraum zur Festlegung von Kriterien, die den Maßstab für das Überprüfen bilden, komme der Beklagten zu. Es sei ausreichend, dass Leistungskriterien, soweit sie durch die Beklagte entwickelt würden, rechtzeitig vor der Mittelvergabe ab dem Zeitraum nach Februar 2016 vorlägen, um den Hochschullehrern Gelegenheit zu geben, diesen zu genügen und der Beklagten die Überprüfung zu ermöglichen. Die Befürchtung des Verwaltungsgerichts, es werde nicht leistungsorientiert, sondern (lediglich) nach Haushaltslage entschieden, sei hypothetisch. Selbst bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen leistungsbezogenen Auslegung des § 60 Abs. 7 SächsHSG sei die streitgegenständliche Befristung nicht rechtswidrig, da die Beklagte in ihrem Schreiben vom 28. Januar 2011 den Befristungszeitraum unter Belassung der bisherigen Ausstattung maximal ausgeschöpft habe. Für den Zeitraum nach Ablaufen der streitgegenständlichen Befristung dürfe der Beklagten nicht im Voraus eine willkürliche Handhabung unterstellt werden, für die keinerlei Anhaltspunkte vorlägen. 7 Die künftige Mittelverteilung werde nach § 11 Abs. 7 Satz 2 und 3 SächsHSG sowie hochschulintern festgelegten Leistungskriterien erfolgen; es bedürfe hierzu keineswegs zwingend einer Vereinbarung mit dem jeweiligen Inhaber einer Berufungszusage. Eine Ungleichbehandlung mit neu berufenen Professoren finde nicht statt, da beide Gruppen sich der Überprüfung und Neuverteilung der die Grundausstattung übersteigenden Haushaltsmittel stellen müssten. Nachdem die Berufungszusage des Klägers wirksam befristet worden sei, sei die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags auf Feststellung, dass die Berufungszusage über den 29. Februar 2016 unbefristet fortbestehe, abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte auf Nachfrage des Senats ihre derzeitige Verfahrenspraxis nach Ablauf einer befristeten Berufungszusage erläutert, wonach keine Vereinbarung oder Entscheidung über eine Fortsetzung der Berufungszusage erfolge. Die Entscheidung über eine weitere Gewährung von Personal- und Sachmitteln über die verfassungsrechtlich garantierte Mindestausstattung hinaus erfolge unter Berücksichtigung von Leistungskriterien jeweils konkret bei einer Stellenvergabe oder Zuweisung von Sachmitteln für einen bestimmten Zeitraum. Im Falle des Klägers würden aktuell im Hinblick auf den bestehenden Rechtsstreit die aus der unbefristet erteilten Berufungszusage resultierenden Mittel bis zum Jahresende weiter gewährt. Der Kläger hat seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung durch die nachfolgend genannten Hilfsanträge erweitert. Die Beklagte hat der Klageänderung zugestimmt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 19. März 2014 - 4 K 537/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, (1) hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass festgestellt wird, dass die Berufungszusage zugunsten des Klägers über den 29. Februar 2016 unbefristet fortbesteht, 7 8 9 10 8 (2) hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die in der Berufungszusage gemäß Angebot vom 30. Juni 1993 zugesagten Mittel, insbesondere zwei Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter, eine halbe Sekretärinnen-Stelle, 20 Wochenstunden zur Beschäftigung einer wissenschaftlichen Hilfskraft sowie 20 Wochenstunden zur Beschäftigung einer studentischen Hilfskraft, so lange zu leisten, bis eine Anschlussvereinbarung zwischen den Beteiligten in Kraft tritt, hilfsweise, bis die Beklagte eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Anschlussregelung getroffen hat, äußerst hilfsweise, bis die Beklagte eine Entscheidung über eine Anschlussregelung getroffen hat, (3) hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, eine angemessene Zeit vor Ablauf der Befristung der Berufungszusage zum 29. Februar 2016 mit dem Kläger eine Anschlussvereinbarung abzuschließen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, vor Ablauf der Befristung der Berufungszusage zum 29. Februar 2016 eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Anschlussregelung zu treffen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Beklagte sei zur einseitigen Anpassung der vertraglich geregelten Rechtsbeziehungen nicht befugt; es gelte der Grundsatz „Pacta sunt servanda“. Ein Anspruch auf Anpassung eines öffentlich- rechtlichen Vertrags sei bei fehlendem Einverständnis der anderen Vertragspartei durch eine auf Anpassung gerichtete Leistungsklage zu verfolgen; subsidiär wäre ein Kündigungsrecht auszuüben. Die verfassungskonforme Auslegung von § 60 Abs. 7 SächsHSG durch das Verwaltungsgericht begegne keinen Bedenken. Die hiernach erforderlichen Verhandlungen mit dem Kläger über Zielvereinbarungen, in denen Konditionen für die Verlängerung der Berufungszusagen festgelegt werden, hätten nicht stattgefunden. Der Kläger weist im Übrigen darauf hin, dass die Beklagte den von weiteren Hochschullehrern gegen die Befristung ihrer Berufungszusagen eingereichten Widersprüchen - abweichend von der Verfahrensweise in seinem Fall - teilweise abgeholfen und deren Ausstattung aus Vertrauensschutzgründen unverändert bis zum 31. Dezember 2018 belassen habe. In diesen Verfahren habe die Beklagte die Auffassung vertreten, die in § 60 Abs. 7 SächsHSG vorgesehene Überprüfung könne sich nur auf Leistungskriterien beziehen, die rechtzeitig vor der Überprüfung festzulegen seien. Die zwischenzeitlich im Jahr 2015 offenbar von der Beklagten beschlossenen Leistungskriterien bedürften indessen der Konkretisierung im Einzelfall 11 9 und setzten geeignete Zielvereinbarungen voraus; letztere könnten nur unter Mitwirkung der betroffenen Hochschullehrer entwickelt werden. Die vorgesehene Übertragung der Befugnis zur Bewertung der Leistungen auf den Dekan einer Fakultät sei ohne individualisierte Bewertungsgrundlage rechtswidrig. Zudem könne die nach § 60 Abs. 7 SächsHSG erforderliche Überprüfung nur anhand vorher feststehender Kriterien erfolgen; hieran fehle es bei der angefochtenen Befristung vom 28. Januar 2011. Auch zukünftig solle offenbar die Befristung ohne Überprüfung erfolgen; lediglich die spätere Mittelvergabe werde unter einen Prüfungsvorbehalt gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakten des Klage- und Berufungsverfahrens verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide, hilfsweise auf Feststellung des Fortbestehens der unbefristeten Berufungszusage über den 29. Februar 2016 hinaus, im Hauptantrag zu Unrecht stattgegeben (dazu unter 1.). Nach zulässiger Klageänderung in der Berufungsinstanz durch Erweiterung des Klageantrags mit Zustimmung der Beklagten war diese nunmehr zur vorübergehenden Weiterleistung der Mittel aus der Berufungszusage gemäß Angebot vom 30. Juni 1993 zu verurteilen (dazu unter 2.). 1. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide (dazu unter a), noch auf Feststellung des Fortbestehens der unbefristeten Berufungszusage über den 29. Februar 2016 hinaus (dazu unter b). a) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts fehlt für die Aufhebung des von Rektor und Kanzler der Beklagten unterzeichneten Schreibens vom 28. Januar 2011 das Rechtsschutzbedürfnis. Die darin ausgesprochene Befristung der dem Kläger erteilten unbefristeten Berufungszusage auf fünf Jahre stellt keinen Verwaltungsakt dar. Deshalb entfaltet das Schreiben im Falle seiner Rechtswidrigkeit keine Wirkungen und steht insbesondere den hilfsweise geltend gemachten weiteren 12 13 14 15 10 Ansprüchen nicht entgegen. Dem Schreiben fehlt es an der gemäß § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 35 Satz 1 VwVfG für einen Verwaltungsakt nötigen Außenwirkung. Die Befristung der Berufungszusage betrifft den Kläger nicht als Privatperson in der Verwirklichung eigener persönlicher Interessen, sondern ausschließlich in der Erfüllung dienstlicher Pflichten in Forschung und Lehre (vgl. Brüggen, Handbuch des Sächsischen Hochschulrechts, 1. Aufl. 2011, Rn. 754). Die Ausstattungszusage betrifft sein Amt als Hochschullehrer im konkret-funktionellen Sinne und nicht ihn selbst als Person. Eine Außenwirkung entfaltet das Schreiben auch nicht im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 21 Satz 1 SächsVerf. Die Wissenschaftsfreiheit ist hier nicht betroffen, da diese dem einzelnen Hochschullehrer nur ein Recht auf die verfassungsrechtlich garantierte Mindestausstattung gewährt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. August 2009 - 6 B 9.09 -, juris Rn. 6; VGH BW, Urt. v. 21. Oktober 2008 - 9 S 1507/06 -, juris Rn. 18). Der Kläger trägt selbst nicht vor, dass durch die ausgesprochene Befristung seine Mindestausstattung nicht mehr gewahrt wäre. Die Befristung der Ausstattungszusage betrifft vielmehr die zukünftige Mittelgewährung über die Grundausstattung hinaus (so bereits - für die Kürzung einer Ausstattungszusage - Senatsurteil v. 21. Januar 2010 - 2 A 156/09 -, juris Rn. 24). Einer Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2012 bedarf es ebenfalls nicht. Denn dieser erschöpft sich in der Zurückweisung des Widerspruchs gegen das Ausgangsschreiben unter Darlegung der Rechtsauffassung der Beklagten. Der Begründung lässt sich weiter entnehmen, dass im Anschluss an die nach Ende der Befristung auslaufende Ausstattungsvereinbarung der Abschluss einer neuen Vereinbarung über die zukünftige Ausstattung denkbar sei, weil § 60 Abs. 7 SächsHSG mehrmalige Befristungen der Ausstattungszusagen zulasse; „derzeit“ sollten indes keine Verhandlungen über eine sich nach Befristungsende anschließende neue Ausstattungsvereinbarung geführt werden. Der Widerspruchsbescheid enthält damit weder eine eigene Beschwer, noch steht er den hilfsweise geltend gemachten weiteren Ansprüchen des Klägers entgegen. b) Der hilfsweise als (1) geltend gemachte Anspruch auf Feststellung des Fortbestehens der unbefristeten Berufungszusage über den 29. Februar 2016 hinaus, über den das Verwaltungsgericht nicht entschieden hat, ist ebenfalls nicht begründet. 16 17 11 Denn die durch die Beklagte ausgesprochene Befristung der dem Kläger unbefristet erteilten Ausstattungszusage begegnet materiell-rechtlich keinen Bedenken. aa) Der Senat hat in dem früheren Verwaltungsrechtsstreit des Klägers die dort ebenfalls streitgegenständliche Ausstattungszusage als öffentlich-rechtlichen Vertrag qualifiziert (vgl. Senatsurteil v. 21. Januar 2010 - 2 A 156/09 -, a. a. O. Rn. 28 ff.): „Die Rechtsnatur von Berufungsvereinbarungen und Ausstattungszusagen wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. z. B. VGH BW a. a. O.; OVG NRW, Urt. v. 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -, juris; Pauly, in: SächsVBl. 1996, 533, 535 f.; Reich, HRG, 9. Aufl., § 45 Rn. 1). Nach Auffassung des Senats kommt je nach dem konkreten Erscheinungsbild der jeweiligen Erklärung(en) sowohl ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne von § 1 SächsVwVfG i. V. m. §§ 54 ff. VwVfG als auch eine Zusage (§ 1 SächsVwVfG i. V. m. § 38 Abs. 1 VwVfG entsprechend) in Betracht. Hier könnten die Form des Ausstattungsangebots, einzelne Wendungen im Text, wie „sage ich Ihnen einen Betrag von … zu“ sowie das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Gegenleistung eher für eine Zusage sprechen. Für einen öffentlich- rechtlichen Vertrag spricht aber die Bezeichnung als „Ausstattungsangebot“ sowie die Tatsache, dass der Kläger dieses Angebot mit Schreiben vom 3.7.1993 aufschiebend bedingt sowie mit Schreiben vom 16.7.1993 nochmals sinngemäß angenommen hat. Zudem waren der Wille des Klägers und wohl auch der Wille des Kanzlers der Beklagten auf den Abschluss einer Vereinbarung gerichtet. Der Vertrag wahrt auch die gemäß § 1 SächsVwVfG i. V. m. § 57 VwVfG erforderliche Schriftform. Für die Einhaltung der Schriftform finden gemäß § 1 SächsVwVfG i. V. m. § 62 Satz 2 VwVfG zwar grundsätzlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, somit hier § 126 Abs. 2, Anwendung. Danach ist die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde oder auf mehreren gleichlautenden Urkunden erforderlich. Hier ist dieses Erfordernis der Urkundeneinheit nicht gewahrt; denn die Annahme durch den Kläger befindet sich nicht auf dem Ausstattungsangebot oder einer gleichlautenden Fassung. Allerdings wird man dem Umstand besonderes Gewicht beimessen können, dass das Rechtsgeschäft zwischen den Beteiligten lediglich eine einseitige Verpflichtung der Beklagten zum Gegenstand hatte. Dies hat Auswirkungen auf die Interpretation des § 1 SächsVwVfG i. V. m. § 57 VwVfG, denn Formvorschriften sind nicht Selbstzweck und deshalb unter Berücksichtigung ihres Sinngehaltes auszulegen und anzuwenden. Besteht der Zweck von § 1 SächsVwVfG i. V. m. § 57 VwVfG in einer mit der Schriftform verbundenen Warn- und Beweisfunktion, so wird ihm in Fällen der Übernahme einseitiger Verpflichtungen auch dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die Annahmeerklärung nicht auf die Verpflichtungserklärung gesetzt, sondern gesondert ausgesprochen wird. Einer Warnung für den Kläger bedurfte es hier nicht, weil er mit der Annahme des Angebots neben der zusätzlich mit dem Staatsministerium geschlossenen Vereinbarung, die die Urkundeneinheit wahrt, keine Verpflichtung einging. Auch der Beweisfunktion 18 12 kommt in solchen Fällen nur eingeschränkte Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.8.1994 - 11 C 15.93 -, juris). Der Senat geht deshalb hier unter Berücksichtigung des Willens der Beteiligten sowie der Bezeichnung als „Ausstattungsangebot“, das vom Kläger wirksam angenommen wurde, von einem öffentlich-rechtlichen Vertrag aus.“ Der Senat hält an dieser Rechtsauffassung weiter fest. bb) Die durch die Beklagte vorgenommene nachträgliche Befristung stellt einen einseitigen Eingriff in den zwischen den Beteiligten geschlossenen öffentlich- rechtlichen Vertrag dar. Dieser Eingriff findet indessen seine Rechtfertigung in der Bestimmung des § 60 Abs. 7 Satz 3 SächsHSG (jetzt SächsHSFG), die keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und deren Anwendung durch die Beklagte rechtlich nicht zu beanstanden ist. (1) Nach dem Regelungsgehalt von § 60 Abs. 7 Satz 3 SächsHSG sind in der Vergangenheit unbefristet erteilte Berufungszusagen zu überprüfen und nach Satz 1 zu befristen; letzterer sieht eine Befristung bis zu fünf Jahren vor. Nach dem Wortlaut ist eine Überprüfung von sog. Altzusagen durchzuführen, und es ist zusätzlich eine Befristung vorzunehmen. Die Vorschrift lässt offen, anhand welcher Kriterien und mit welchem Ziel die Überprüfung der Berufungszusage durchzuführen ist und ob und auf welche Weise deren Ergebnis Eingang in die daneben angeordnete Befristung findet. Ausgehend vom Wortlaut ist jedenfalls eine Befristung nach Satz 1 zwingend vorzunehmen; es erscheint damit als ausgeschlossen, dass (unabhängig von der Überprüfung) eine unbefristete Zusage weiter unbefristet oder für länger als fünf Jahre erteilt wird (a. A. Brüggen, a. a. O. Rn. 754, wonach eine Überprüfung nicht zwingend mit dem Ergebnis der Befristung enden müsse). Aus der Gesetzesbegründung (vgl. Gesetzentwurf der Staatsregierung, LT-Drs. 4/12712, Begründung, S. 39) ergibt sich hierzu nichts Gegenteiliges. Es heißt dort lediglich: „Satz 2 und 3 entsprechen der bisherigen Regelung in § 98 Absatz 6 Satz 5 und 6 SächsHG mit redaktioneller Präzisierung.“ Allerdings lautete die einschlägige Vorgängerregelung § 98 Abs. 6 Satz 4 SächsHG: „In der Vergangenheit unbefristet erteilte Berufungszusagen sind zu überprüfen.“ Von einer Befristung ist dagegen keine Rede; die betreffende Gesetzesbegründung (vgl. Gesetzentwurf der Staatsregierung, 19 20 21 22 13 LT-Drs. 2/10805, Begründung S. 42 f.) enthält zur Überprüfung von Altzusagen ebenfalls keinen Hinweis. Ausgehend von § 98 Abs. 6 Satz 4 SächsHG stellt die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 3 SächsHSG entgegen der Gesetzesbegründung keine bloß redaktionelle Präzisierung der Vorgängerregelung dar (ebenso Nolden u. a., Sächsisches Hochschulgesetz, 2011, S. 291 f.). Der von Brüggen (a. a. O. Rn. 754) vertretenen Ansicht, der Gesetzgeber habe klarstellen wollen, dass die Überprüfung dem Ziel der Befristung nach Satz 1 diene; er habe damit nicht zugleich zum Ausdruck gebracht, dass jede Überprüfung mit dem Ergebnis der Befristung enden müsse, ist nicht zuzustimmen, weil sie mit dem eindeutigen Wortlaut von § 60 Abs. 7 Satz 3 SächsHSG nicht in Einklang zu bringen ist. (2) Unter Zugrundelegung des vorstehend ermittelten Regelungsgehalts begegnet die Bestimmung des § 60 Abs. 7 Satz 3 SächsHSG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen, unter denen vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen auf gesetzlicher Grundlage in gegenüber Hochschullehrern abgegebene Berufungszusagen eingegriffen werden darf, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. August 2009 - 6 B 9.09 -, a. a. O. Rn. 6 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977, BVerfGE 43, 242, 278 ff. und Beschluss vom 7. November 1979, BVerfGE 52, 303, 336; BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1980 a. a. O. S. 266 f., vom 29. April 1982, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 93 S. 42, 44 und vom 27. Februar 2001, Buchholz 232 § 65 BBG Nr. 19 S. 5): „Danach ist eine Berufungszusage selbst dann, wenn man in der Regelung der Rechtsstellung der Hochschullehrer durch Sonderzusagen einen hergebrachten Grundsatz des Hochschulbeamtenrechts im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG sieht, nicht schlechthin jeder gesetzlichen Veränderung entzogen, die im Zuge einer Reform der Organisation und der inneren Struktur der Hochschulen vorgenommen werden soll. Allerdings muss der Gesetzgeber derartige Vereinbarungen in der Weise respektieren, dass die rechtliche Bindung nicht grundsätzlich abgelehnt wird. Das Gesetz darf sich nur aus sachlich gebotenen Gründen über rechtsverbindliche Vereinbarungen mit Hochschullehrern hinwegsetzen, wenn seine Ziele, die sich im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit halten, nur auf diese Weise verwirklicht werden können. Da es in den hier in Rede stehenden Konstellationen nicht um die Entziehung privatnütziger Rechtspositionen geht, kommt Art. 14 GG neben der Sonderregelung des Art. 33 Abs. 5 GG nicht zur Anwendung. Die in Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit wird durch einen Eingriff in eine Berufungsvereinbarung nicht verletzt, wenn dem Institut oder Lehrstuhl des betroffenen Hochschullehrers eine für den Betrieb von wissenschaftlicher Forschung und Lehre erforderliche 23 14 Mindestausstattung erhalten bleibt. Nach den Maßstäben der verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit steht dem Gesetzgeber hier wie auch sonst bei der Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. …“ Das Bundesverfassungsgericht hat zu den verfassungsrechtlichen Maßgaben in Fällen der unechten Rückwirkung in seinem Urteil vom 8. Februar 1977 (- 1 BvR 79/70 u. a. -, juris Rn. 125 ff.) ausgeführt: „Die Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sind wesentliche Bestandteile des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 30, 392 (403)). Hieraus ergeben sich verfassungsrechtliche Grenzen für belastende Gesetze auch in Fällen einer sogenannten unechten Rückwirkung. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn ein Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich entwertet. Derartige Gesetze sind zwar grundsätzlich zulässig. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kann aber je nach Lage der Verhältnisse im einzelnen Fall der Regelungsbefugnis Schranken setzen (BVerfGE 30, 392 (402 m. w. N.); 39, 128 (143 ff.)). Zur Bestimmung der verfassungsrechtlichen Grenze für die unechte Rückwirkung eines Gesetzes ist zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand des Rechtszustandes nach der bisherigen gesetzlichen Regelung und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen (vgl. BVerfGE 39, 128 (145 f. m. w. N.)). Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht jedenfalls nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. BVerfGE 24, 220 (230 m. w. N.)). … Für die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Rechtsstaatsprinzip ist maßgeblich, ob sich das Vertrauen der Beschwerdeführer bei Abwägung ihrer Interessen gegenüber dem Anliegen des Gesetzgebers als vorrangig erweist. Dabei kann offenbleiben, ob die Berufungsvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag oder als mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt rechtlich zu qualifizieren ist (vgl. hierzu Fiedler, Zum Problem der Berufungszusage aus der Sicht des § 34 Abs. 1 Satz 1 EVwVfG (Entwurf der Bundesregierung für ein Verwaltungsverfahrensgesetz vom 18. Juli 1973, BTDrucks. 7/910; jetzt: Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976 - BGBl. I S. 1253 -), WissR, 7. Band, 1974, S. 134 ff.; Grellert, Die Rechtsnatur der Berufungsvereinbarungen mit Hochschullehrern, WissR, Beiheft 3, 1969, S. 126 f.; Roellecke, a.a.O., S. 1 (S. 9 ff.); Störle, "Berufungszusagen" und Bayerisches Hochschulgesetz, Mitteilungen des Hochschulverbandes 1975, S. 41 (S. 63 ff.); Thieme, Berufungszusagen und Hochschulreform, S. 16 ff.); denn für die hier zu entscheidende verfassungsrechtliche Frage kommt es darauf nicht an. Das Vertrauen der Beschwerdeführer auf die Zusage in der Berufungsvereinbarung muß gegenüber dem Interesse an der baldmöglichen Realisierung der legitimen Absichten des Gesetzgebers zurücktreten.“ Ausgehend von diesen Maßstäben begegnet die vom Gesetzgeber mit § 60 Abs. 7 Satz 3 SächsHSG eingeführte nachträgliche Befristung einer unbefristeten 24 25 15 Berufungszusage keinen Bedenken, weil die mit ihr verbundene unechte Rückwirkung sich in den verfassungsrechtlich zu beachtenden Grenzen hält. Mit der Einführung von § 60 Abs. 7 Satz 3 SächsHSG hat der sächsische Gesetzgeber die Beachtlichkeit früherer Zusagen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Er hat vielmehr eine Regelung geschaffen, die im Hinblick auf die nunmehr nach § 60 Abs. 7 Satz 1 SächsHSG für neu abzuschließende Ausstattungszusagen geltende maximale Frist von 5 Jahren eine Überführung der Altzusagen in den neuen Rechtszustand ermöglicht. Damit hält sich der Gesetzgeber im Rahmen seiner gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit, weil für die Einführung der Übergangsregelung ein sachlicher Grund vorliegt. Mit der zum 1. Januar 2009 erfolgten Einführung (ausschließlich) befristeter Berufungszusagen strebte der Gesetzgeber eine Erhöhung der Flexibilität der Hochschulen bei der Vergabe von Haushaltsmitteln an (vgl. Gesetzentwurf der Staatsregierung, LT-Drs. 4/12712, Begründung, S. 39). Das Gesetz verfolgt das Ziel, eine bedarfs- und leistungsgerechte Mittelverteilung sicherzustellen und dabei Leistungsanreize in Forschung und Lehre für die vorhandenen wie für neu hinzutretende Hochschullehrer zu schaffen. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 7 Satz 2 und 3 SächsHSG, wonach bei der Mittelverteilung innerhalb der Hochschule insbesondere der Grad der Zielerreichung (ausgehend von Zielvereinbarungen), die wirksame Verwendung von Haushaltsmitteln, die Belebung des hochschulinternen Wettbewerbs und des Wettbewerbs zwischen den Hochschulen sowie Fortschritte bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu berücksichtigen sind. Dieses gesetzgeberische Ziel, das der Senat als sachgerecht erachtet, lässt sich ohne Eingriff in die bestandsgeschützten unbefristeten Berufungszusagen nicht wirksam umsetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 2. Oktober 2008 - OVG 5 B 6/08 -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 17. August 2009 - 6 B 9.09 -, a. a. O. Rn. 7 zum brandenburgischen Hochschulgesetz; vgl. Nolden u. a., a. a. O. S. 292 zur sächsischen Regelung). (3) Die Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 3 SächsHSG auf die Berufungsvereinbarung des Klägers durch die Beklagte begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat die Beklagte nicht darzulegen vermocht, ob und in welcher Weise sie die nach der Bestimmung vorgeschriebene Überprüfung der Berufungsvereinbarung vorgenommen hat. Soweit die Beklagte geltend macht, sie habe im Rahmen der Überprüfung Vertrauensschutzgesichtspunkte berücksichtigt, 26 16 dies sei in die erfolgte Ausschöpfung der maximalen Befristung eingeflossen, vermag der Senat hierin keine Überprüfung der Berufungszusage zu erkennen. Die fehlende Überprüfung wirkt sich indessen nicht auf die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Befristung aus: Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger die höchstmögliche fünfjährige Befristung für den Zeitraum ausgesprochen, für den die Ausstattung laut Berufungszusage nach Inhalt und Umfang unangetastet blieb. Nachdem - wie oben unter (1) dargelegt - die Befristung nach § 60 Abs. 7 Satz 3 SächsHSG zwingend vorzunehmen war, ist nicht ersichtlich, in welcher Weise das Ergebnis einer Überprüfung zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte führen sollen. Denn unabhängig vom Ausgang der Überprüfung und deren rechtlicher Verbindlichkeit könnte sich der Kläger aufgrund der gesetzlichen Regelung in keinem Fall besser stehen als mit einer fünfjährigen Befristung unter Beibehaltung der bestehenden Ausstattung. 2. Der Kläger hat indessen Anspruch auf weitere Gewährung der ihm in der Berufungszusage gemäß Angebot vom 30. Juni 1993 zugesagten Mittel, insbesondere zwei Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter, eine halbe Sekretärinnen-Stelle, 20 Wochenstunden zur Beschäftigung einer wissenschaftlichen Hilfskraft sowie 20 Wochenstunden zur Beschäftigung einer studentischen Hilfskraft, bis die Beklagte eine Entscheidung über eine Anschlussregelung getroffen hat. Der hilfsweise als (2) geltend gemachte Anspruch ist zulässig (dazu unter a) und begründet (dazu unter b). a) Der erst in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellte Antrag stellt eine zulässige Klageänderung dar, weil die Beklagte eingewilligt hat (§ 91 Abs. 1 VwGO); die Klageänderung ist darüber hinaus sachdienlich, weil es im Wesentlichen um denselben Streitstoff geht und hierdurch ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 91 Rn. 19 m. w. N.). Für den Antrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar gewährt die Beklagte derzeit seit dem 1. März 2016 vorläufig bis zum Jahresende 2016 die Mittel entsprechend der früheren Ausstattungszusage weiter. Dies beruht indes nicht auf der Anerkennung einer hierzu bestehenden rechtlichen Verpflichtung, sondern dürfte der Unsicherheit über das Ergebnis des anhängigen Rechtsstreits geschuldet sein. Es steht deshalb zu erwarten, dass die Beklagte die Mittelleistung spätestens zum Jahresende einstellen wird und der Kläger anschließend - mangels Anschlussregelung - auf die 27 28 17 verfassungsrechtlich garantierte Mindestausstattung zurückgeworfen wäre. Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass weder der Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kläger, noch eine anderweitige Entscheidung über die Fortführung der Berufungszusage beabsichtigt sei, wäre es ein unnötiger Formalismus, den Kläger vor der Inanspruchnahme von Rechtsschutz zunächst die Einstellung der Mittelleistung abwarten zu lassen. b) Der Hilfsantrag hat im tenorierten Umfang auch in der Sache Erfolg. Die Beklagte ist zur Weiterleistung der Mittel aus der Berufungszusage gemäß Angebot vom 30. Juni 1993 für den Zeitraum zwischen dem Ende der Befristung und einer noch zu treffenden Entscheidung über eine Anschlussregelung verpflichtet. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 60 Abs. 7 Satz 3 SächsHSG ist neben der Befristung die Überprüfung der unbefristet erteilten Berufungszusage vorzunehmen. Wenngleich sich - wie oben unter 1. b bb) (1) dargelegt - weder dem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung Näheres zu Kriterien, Ziel und Verfahrensweise der Überprüfung entnehmen lässt, so besteht gleichwohl nach dem Wortlaut der Bestimmung kein Zweifel, dass eine Überprüfung vorzunehmen ist. Die gesetzliche Regelung begegnet - wie oben unter 1. b bb) (2) im Hinblick auf die Befristung ausgeführt - auch im Hinblick auf die Anordnung einer Überprüfung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Ausgehend von den oben dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäben dient die Überprüfung von unbefristeten Berufungszusagen ebenso wie deren Befristung einem legitimen gesetzgeberischen Zweck, der sich ohne die Regelung nicht wirkungsvoll umsetzen ließe. Durch das Erfordernis einer Überprüfung wird insbesondere die rechtliche Bindung einer Berufungszusage nicht grundsätzlich abgelehnt; auch Vertrauensschutzgesichtspunkte sind hierbei hinreichend berücksichtigt (vgl. VGH BW, Urt. v. 21. Oktober 2008 - 9 S 1507/06 -, a. a. O. Rn. 56; Brüggen, a. a. O. Rn. 755). Indessen begegnet die Handhabung des Merkmals der „Überprüfung“ durch die Beklagte vorliegend rechtlichen Bedenken. Der oben dargelegte verfassungsrechtliche Maßstab gilt für die Hochschulen, die der Gesetzgeber mit der Überprüfung beauftragt hat, in gleicher Weise und ist im konkreten Einzelfall zu beachten (vgl. Brüggen, 29 30 31 32 18 a. a. O. Rn. 755). Demgemäß führt eine unbefristet erteilte Berufungszusage, die im Rahmen von § 60 Abs. 7 Satz 3 SächsHSG mit einer fünfjährigen Frist versehen wird, nach Ablauf der Befristung dazu, dass der Inhaber der Zusage verlangen kann, dass über seine künftige Ausstattung ermessensfehlerfrei entschieden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 2. Oktober 2008 - OVG 5 B 6.08 -, a. a. O. Rn. 38). Dabei kann im Einzelfall der Umstand, dass es sich um eine umgewandelte Altzusage handelt, eine Rolle spielen (vgl. Brüggen, a. a. O. Rn. 755). Der Senat hat hierzu mit Beschluss vom 24. Februar 2016 (- 2 B 374/15 -, juris Rn. 9 f.) ausgeführt: „Auch für den mit Ablauf der nachträglichen Befristung am 29. Februar 2016 beginnenden Zeitraum ist der Antragsteller in Bezug auf die seiner Professur zustehende Ausstattung indes nicht auf die verfassungsrechtlich garantierte Mindestausstattung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. August 2009 - 6 B 9.09 -, juris Rn. 6) verwiesen. Ihm steht vielmehr ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Fortbestand der Berufungszusage einschließlich deren Inhalt und Umfang zu (vgl. Brüggen, Handbuch des Sächsischen Hochschulrechts, § 60 SächsHSFG, Rn. 755). … Hieran anknüpfend ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die neben der Befristung nach § 60 Abs. 7 Satz 3 SächsHSFG erforderliche ermessensfehlerfreie Entscheidung über die künftige Ausstattung der Professur des Antragstellers bis heute nicht getroffen hat. Eine ausdrückliche Entscheidung gegenüber dem Antragsteller unter Berücksichtigung der oben dargestellten Gesichtspunkte lässt sich den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen und wird auch von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. … Der Senat weist darauf hin, dass eine lediglich konkludente Entscheidung über die künftige Ausstattung der Professur - etwa durch fehlendes Tätigwerden der Antragsgegnerin nach Ablauf der von ihr nachträglich festgelegten Befristung - nicht ausreichend sein dürfte: Nach den oben ausgeführten Maßstäben bedarf es einer Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin, die die maßgeblichen sachlichen Gründe für eine ggfs. angezeigte Anpassung vollständig benennt, diese mit den gegenläufigen Belangen des Antragstellers abwägt und Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt. In die der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegende Ermessensausübung wird möglicherweise auch einzustellen sein, inwieweit eine Bindungswirkung in Bezug auf ggfs. vorhandene Strukturplanungen der Antragsgegnerin oder im Hinblick auf die mit Rektoratsbeschluss vom 4. Dezember 2014 erfolgte Freigabe der Mitarbeiterstelle Nr. 100833 zur befristeten Neubesetzung eingetreten ist.“ Als Ergebnis der Überprüfung kommt damit - ausgehend vom insoweit offenen Gesetzeswortlaut - neben der Entscheidung über die Fortschreibung der abgelaufenen Berufungszusage unter Beibehaltung oder Abänderung der bisherigen Ausstattung auch eine erneute Befristung in Betracht, die nach der Gesetzesbegründung zu § 60 Abs. 7 Satz 3 SächsHSG nicht ausgeschlossen ist (vgl. Gesetzentwurf a. a. O. S. 39). 33 19 Vorliegend hat die Beklagte eine Ermessensentscheidung über den Fortbestand der Berufungszusage bisher nicht getroffen und sieht hierzu nach eigenem Bekunden keine rechtliche Veranlassung. Der Kläger kann indes nicht verlangen, dass die Beklagte zu einem bestimmten von ihm präferierten Zeitpunkt - etwa rechtzeitig vor Ablauf der Befristung - über seinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die künftige Ausstattung seiner Professur befindet. Denn das Gesetz gibt für die Überprüfung weder einen festen Zeitpunkt noch einen bestimmten Abstand zum Ende einer Befristung vor. Solange indessen die Antragsgegnerin eine Entscheidung über die künftige Ausstattung der Professur nach Ablauf der bis zum 29. Februar 2016 befristeten Berufungszusage nicht getroffen hat, kann der Kläger verlangen, von Mittelkürzungen im Hinblick auf die Ausstattung seiner Professur verschont zu bleiben (vgl. Senatsbeschl. v. 24. Februar 2016 - 2 B 374/15 -, a. a. O. Rn. 10). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie entspricht dem Verhältnis des Obsiegens des Klägers im Verhältnis zum gesamten Streitstoff im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. August 2009 - 6 B 9.09 -, a. a. O. Rn. 4 f.). Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Sächsischen E-Justizverordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des 34 35 36 20 Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Grünberg Hahn Henke Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. 21 Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 18.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. bei Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., Anh § 164 Rn. 14). Der Senat folgt der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände geltend gemacht haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Model Justizbeschäftigte 1 2