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Beschluss

3 B 226/16

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 B 226/16 1 L 367/16 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Landkreis Nordsachsen vertreten durch den Landrat Schloßstraße 27, 04860 Torgau - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Entziehung der Fahrerlaubnis; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Düvelshaupt am 15. November 2016 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 29. Juli 2016 - 1 L 367/16 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. April 2016 wiederherzustellen. Mit diesem Bescheid entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, E, M und T, zog seinen Führerschein ein, forderte den Antragsteller unter Androhung eines Zwangsgelds auf, diesen binnen einer dort näher bestimmten Frist abzugeben, und ordnete die sofortige Vollziehung der vorgenannten Verfügungen an. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, da die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragsgegners ausfalle. Der Widerspruch des Antragstellers habe aller Voraussicht nach keinen Erfolg, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht offensichtlich rechtswidrig sei. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand sei der Antragsteller wohl zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Die entsprechende Feststellung des Antragsgegners sei im Hinblick auf das verkehrsmedizinische Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung, DEKRA e.V., vom 8. März 2016 gerechtfertigt. Dieses Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass die Fahreignung des 1 2 3 Antragstellers derzeit nicht gegeben sei. Dies folge aus der festgestellten und für das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht ausreichenden psychophysischen Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Eine freiwillige Fahrverhaltensbeobachtung habe ergeben, dass der Antragsteller nicht mehr in der Lage sei, die im Rahmen der psychophysischen Leistungsprüfung festgestellten Defizite in der Praxis auszugleichen. Im Rahmen des Eilverfahrens habe es diesbezüglich keiner weiteren Ermittlungen bedurft. Aus der Darstellung des Antragstellers folge, dass mehrere Fahrfehler bei der Fahrverhaltensbeobachtung festgestellt worden seien, so dass derzeit von einer fehlenden Fahreignung auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, ob der Antragsteller an einem Parkinson-Syndrom leide. Das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten der H gGmbH vermöge seine Fahreignung nicht zu begründen. Diesem Gutachten habe weder eine psychophysische Leistungsprüfung noch eine Fahrverhaltensbeobachtung zu Grunde gelegen. Auch wenn der Bericht zu Fahrverhaltensbeobachtung vom Antragsteller nicht vorgelegt worden sei, sei aufgrund des Ergebnisses des DEKRA-Gutachtens spätestens im Rahmen einer Interessenabwägung von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass das psychophysische Leistungsvermögen eine wichtige Voraussetzung für eine Teilnahme am Straßenverkehr sei. Dass diese Leistungsfähigkeit beim Antragsteller im Alter von 85 Jahren und Pflegestufe 1 nicht mehr so vorhanden sei, wie es zur Teilnahme am Straßenverkehr erforderlich wäre, erscheine nachvollziehbar. Ohne Erfolg macht der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14. September 2016 geltend, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit dem Gutachten der H gGmbH vom 25. März 2016 auseinandergesetzt. Dieses Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass er die Fahrtauglichkeit für die Klassen A und CE zum Führen eines Kraftfahrzeuges der der Gruppe 1 habe. Eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern durch ihn liege hiernach nicht vor, so dass im Rahmen der summarischen Prüfung die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen sei, zumal sich widersprechende Gutachten vorlägen und sich der Verdacht einer Parkinsonerkrankung nicht bestätigt habe. Mit diesem Vorbringen kann die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht in Frage gestellt werden. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bestehen 3 4 4 keine Zweifel an der entscheidungstragenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegner dem Antragsteller gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen hat, da er aller Voraussicht nach zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erscheint. Es hat zu Recht darauf abgehoben, dass hinreichende Gründe vorlagen, die i. S. v. § 11 Abs. 2 FeV Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründeten (zu diesem Maßstab: SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2015 - 3 B 334/15 -, juris Rn. 7). Maßgebend durfte das Verwaltungsgericht hierbei auf das Gutachten des DEKRA e. V. vom 8. März 2016 abstellen, wonach derzeit keine Fahreignung beim Antragsteller gegeben ist. Ausschlaggebend hierfür ist die Feststellung, dass der Antragsteller bei der psychophysischen Leistungsprüfung erhebliche Defizite aufwies und die freiwillige Fahrverhaltensbeobachtung ergab, dass er nicht mehr in der Lage war, die festgestellten Defizite in der Praxis auszugleichen. Diese gutachterliche Einschätzung hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt, sondern lediglich darauf verwiesen, dass ihm das Gutachten der H gGmbH eine - eingeschränkte - Fahrtauglichkeit bescheinige. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass diesem Gutachten weder eine psychophysischen Leistungsprüfung noch eine Fahrverhaltensbeobachtung zu Grunde gelegen hatte. Insbesondere aufgrund der Fahrverhaltensbeobachtung, die zu dem Schluss auf eine fehlende Fahreignung führte, kommt dem Gutachten des DEKRA e. V. ein wesentlich höherer Aussagewert zu. Demgegenüber bezieht sich das Gutachten der H gGmbH nach Darstellung der Gutachterin im Schreiben vom 8. Juli 2016 auf "ärztlich-medizinische Inhalte". Es begegnet deshalb keinen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Interessenabwägung aufgrund des Ergebnisses des DEKRA-Gutachtens zum dem Schluss einer Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen kommt. Da der Antragsteller - entgegen seiner Ankündigung - das Fahrverhaltensgutachten des DEKRA e. V. nicht vorgelegt und auch die Bewertung seiner dort gezeigten Fahrleistungen mit seiner Beschwerdebegründung nicht in Frage gestellt hat, bestehen derzeit keine Zweifel an der Berechtigung der gutachterlichen Einschätzung, dass der Antragsteller nicht mehr in der Lage ist, seine psychophysischen Defizite in der Fahrpraxis auszugleichen. Auf die Frage, ob der Antragsteller an Parkinson erkrankt ist, kommt es hiernach nicht an und war auch für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. 5 Für die vom Antragsteller angeregte Beweisaufnahme ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich kein Raum. Sie bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Entscheidung ergeht aufgrund der von den Beteiligten vorgelegten oder sonst sofort oder doch innerhalb der im Hinblick auf die größere oder geringere Eilbedürftigkeit der Entscheidung in angemessener Zeit verfügbaren Beweismitteln von glaubhaft gemachten Tatsachen (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 VwGO Rn. 125). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertsetzung des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Düvelshaupt Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den 18.11.2016 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Stock Justizbeschäftigte 5 6 7 8