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Urteil

6 A 639/15.D

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 6 A 639/15.D 10 K 3352/14 Verkündet am 09.12.2016 gez.: Janetz als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Disziplinarrechtssache des Freistaats Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7, 01097 Dresden - Kläger - - Berufungsbeklagter - gegen Obersekretär im Justizvollzugsdienst - Beklagter - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: wegen Disziplinarklage hier: Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer sowie die Beamtenbeisitzerin Fängler und den Beamtenbeisitzer Fuchs aufgrund der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2016 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. September 2015 - 10 K 3352/14 - geändert. Die Dienstbezüge des Beklagten werden für die Dauer von drei Jahren um ein Zwanzigstel gekürzt. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Beklagte wendet sich als Obersekretär im Justizvollzugsdienst mit der Berufung gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch die Disziplinarkammer. Der 1964 geborene Beklagte besuchte von 1970 bis 1980 die Polytechnische Oberschule, absolvierte danach bis Juli 1982 eine Facharbeiterausbildung zum Kellner und war als solcher bis Mai 1994 tätig, unterbrochen durch den Grundwehrdienst (November 1989 bis April 1990) und eine Arbeitslosigkeit mit anschließender Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (September 1992 bis November 1993). Auf ärztlichen Rat gab er Ende Mai 1994 den Beruf als Kellner auf und arbeitete ab Juni 1994 als Nachtportier, bis er ab Oktober 1995 im Justizvollzugsdienst des Klägers zunächst Beamter auf Widerruf (Obersekretäranwärter) und nach erfolgreicher Ausbildung ab Oktober 1997 in der Besoldungsgruppe A 7 Beamter auf Probe (Obersekretär zur Anstellung) sowie ab Oktober 1999 Beamter auf Lebenszeit (Obersekretär) wurde. Außer einer einjährigen Abordnung in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Z....... 2010/11 war er stets in der JVA C....... tätig, wo er im November 2012 wegen besonderer Leistungen bei der täglichen Dienstdurchführung eine Leistungsprämie von 1.500 € 1 2 3 erhielt. Nachdem er in den ersten beiden Regelbeurteilungen für die Zeit von Juli 1999 bis Juni 2004 mit „übertrifft im Wesentlichen die Anforderungen“ beurteilt worden war, wurde er nach neuem Beurteilungsmaßstab in den drei Regelbeurteilungen für die Zeit von Juli 2004 bis Mai 2012 jeweils mit „entspricht den Anforderungen“ bewertet. Seit 2002 ist beim Beklagten ein Grad der Behinderung von 20, seit 2009 von 40 und seit April 2010 von 50 (Schwerbehinderung) festgestellt. Ab Februar 2013 war der Beklagte auf eigenen Wunsch in der sozialtherapeutischen Abteilung der JVA C....... tätig. Während einer vom Beklagten beaufsichtigten Ausführung in eine Kleingartenanlage kam es am 17. August 2013 zu dem angeschuldigten Geschlechtsverkehr mit der damals 27jährigen Gefangenen B........, aus dem im April 2014 geborene Zwillinge hervorgingen. Deren Vaterschaft erkannte der Beklagte im Juni 2014 (nach einem Vaterschaftsgutachten) an und übernahm die gemeinsame Sorge mit der Mutter. Die Gefangene wurde nach der Meldung des Vorfalls in die JVA V..... verlegt und dort mit den Zwillingen in einem Mutter-Kind- Haus untergebracht. Der Beklagte lebt nach diesem Vorfall seit Januar 2014 von seiner Ehefrau getrennt, mit der er zwei 1987 und 1994 geborene Kinder hat, die bereits wirtschaftlich selbstständig sind. Er hält nach eigenen Angaben noch Kontakt zur inzwischen entlassenen Gefangenen und den Zwillingen, die einen neuen Lebensgefährten hat. Seit Februar 2014 ist der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben. Gerichtlicher Rechtsschutz dagegen war erfolglos (VG Dresden, Beschl. v. 8. Mai 2014 - 10 L 189/14 -). Seit Mai 2014 werden 15 % seiner Dienstbezüge von 3.056,15 € brutto monatlich einbehalten, so dass er derzeit rund 2.000 € netto monatlich bezieht, wovon er rund 350 € für die private Krankenversicherung für sich und die Zwillinge zahlt. Die ab Mai 2014 ausgeübte Nebentätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter (knapp 450 € brutto monatlich) hat er 2015 beendet. Abgesehen vom hier angeschuldigten Vorfall ist der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet. Am 4. Dezember 2013 teilte der Beklagte der Leiterin der JVA C....... per E-Mail mit, am 17./18. August 2013, einem Wochenende, in einem Moment der Schwäche mit der Gefangenen B........ im Gartenhaus eines Kleingartens einen einmaligen, von beiden Seiten gewollten sexuellen Kontakt gehabt zu haben, den er melde, nachdem ihn am 3 4 4 Vorabend eine Kollegin auf eine mögliche Schwangerschaft der Gefangenen angesprochen und die Gefangene dies sodann bestätigt habe. Am 5. Dezember 2013 stellte die Leiterin der JVA C....... deshalb Strafanzeige und leitete das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Nach dessen persönlicher Anhörung im Beisein seines Prozessbevollmächtigten am 14. Januar 2014 dehnte sie das Disziplinarverfahren auf den Vorwurf der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht aus, weil sich der Beklagte am 7. oder 8. Dezember 2013 an die Bild-Zeitung gewandt und in einem Interview von dem sexuellen Kontakt zur Gefangenen erzählt habe. Am 6. Februar 2014 zog das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa als oberste Dienstbehörde das Disziplinarverfahren an sich, vernahm am 18. Februar 2014 fünf Mitarbeiter der JVA und drei Mitgefangene sowie am 6. März 2014 die Gefangene B........ als Zeugen und sah am 31. März 2014 von der Verfolgung des Vorwurfs der Verschwiegenheitspflichtverletzung ab, weil dieser Vorwurf für Art und Höhe der zu erwartenden Maßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht falle. Mit Schreiben vom 30. April 2014, ergänzt nach Eingang der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft C....... - 240 Js 45402/13 - durch Schreiben vom 22. Mai 2014, wurde der Beklagte zur beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage unter Darlegung des Sachverhalts angehört und ihm die Möglichkeit zur abschließenden Stellungnahme gegeben, die er mit Schriftsatz vom 16. Juni 2014 unter Bezugnahme auf seine bisherigen Einlassungen und den Hinweis, keine spezielle Ausbildung für die Tätigkeit auf einer sozialtherapeutischen Station einer JVA zu haben, wahrnahm. Anschließend wurden mit den Schreiben vom 1. Juli 2014 jeweils unter Beifügung eines Entwurfs der Disziplinarklage die Hauptschwerbehindertenvertretung und der Hauptpersonalrat beteiligt. Letzterer stimmte am 24. Juli 2014 der Disziplinarklageerhebung zu. Am 5. August 2014 hat der Kläger Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Er wirft dem Beklagten vor, als Bediensteter der sozialtherapeutischen Abteilung der JVA C....... während einer genehmigten Gruppenausführung in einer Gartensparte einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Gefangenen B........ gehabt zu haben, in dessen Folge sie Zwillinge entbunden habe. Unter Missachtung des für seine Arbeit, 5 6 7 5 vor allem in der sozialtherapeutischen Abteilung, notwendigen Distanzverhältnisses habe er die sexuelle Beziehung bis 4. Dezember 2013 nicht angezeigt. Dadurch habe er vorsätzlich gegen die Pflichten zur vollen Hingabe an den Beruf und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes sowie gegen seine Gehorsamspflicht verstoßen und rechtswidrig und schuldhaft ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er habe seine Pflichten gemäß Nr. 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des ersten Teils der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) wissentlich missachtet, wonach jede Beziehung zu Gefangenen, die geeignet sein könnte, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen, der Anstaltsleitung zu melden, und gegenüber Gefangenen die notwendige Zurückhaltung zu wahren sei, was das Verbot intimer und sexueller Kontakte zu Gefangenen, gleich welcher Intensität, einschließe. Im Einzelnen sei ihm Folgendes vorzuwerfen: Zwischen dem Beklagten und der Gefangenen B........ habe sich bereits kurz nach Beginn der Aufnahme seiner Tätigkeit in der sozialtherapeutischen Abteilung ab Februar 2013 ein engeres Vertrauensverhältnis entwickelt, das die Gefangene dazu veranlasst habe, sich auch mit persönlichen Anliegen verstärkt an ihn zu wenden und das Gespräch mit ihm zu suchen. Dabei seien oft längere Gespräche u. a. im Haftraum der Gefangenen oder im allseits einsehbaren Stationszimmer der sozialtherapeutischen Abteilung erfolgt. Aufgrund dessen sei Ende Juli 2013 erstmals das Gerücht einer möglicherweise weitergehenden Beziehung des Beklagten zur Gefangenen aufgekommen, die nicht habe nachgewiesen werden können, nachdem der Beklagte in einem Mitarbeitergespräch am 26. Juli 2013 beteuert habe, die Vorwürfe seien haltlos. Jedoch sei ihm dadurch die Relevanz eines solchen Verstoßes explizit vor Augen geführt worden. Kurz danach, am 17. August 2013, habe der Beklagte die Gefangene und eine Mitgefangene bei einer genehmigten Gruppenausführung zu einem etwa fünfstündigen Ausflug in die nahe der JVA gelegene Gartensparte gebracht. Nachdem auf der Veranda vor der Gartenlaube zu dritt Kaffee getrunken worden sei, habe sich die Mitgefangene zur Arbeit zurückgezogen, da sie gespürt habe, dass die psychisch stark beeinträchtigt wirkende Gefangene B........ ein Gespräch mit dem Beklagten allein gesucht habe. Im Verlauf des Gespräches, bei dem der Beklagte die Gefangene wegen aufkommender Selbstzweifel, begründet u. a. durch die Gerüchte um die angebliche Beziehung zwischen beiden, getröstet habe, sei der Beklagte mit der 8 6 Gefangenen B........ für etwa eine halbe Stunde in die Gartenlaube gegangen, wo es spontan aus der Situation heraus zum einmaligen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen sei. Obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass jede über ein professionelles Verhältnis hinausgehende Beziehung zu Gefangenen, auch einmalige Ausrutscher, dienstrechtlich untersagt und er zur Offenbarung des Ereignisses in der Gartenlaube verpflichtet gewesen sei, weil dadurch das für seine Arbeit insbesondere in der sozialtherapeutischen Abteilung unabdingbare Distanzverhältnis und eine unvoreingenommene, objektive Beziehung zur Gefangenen nicht mehr gewahrt seien, habe er die sexuelle Beziehung bis 4. Dezember 2013 nicht angezeigt. Dies müsse zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen, weil das Zurückhaltungsgebot in der spezifischen Sondersituation einer JVA zum Schutz der auf die Justizvollzugsbeamten angewiesenen Gefangenen sowie zur Gewährleistung eines sicheren und geordneten Strafvollzugs einen sehr hohen Stellenwert habe, so dass der Beklagte im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten vorsätzlich und eklatant versagt habe. Erschwerend wirke, dass der Beklagte wegen der „Vorstrafe“ der Gefangenen (Mord, gefährliche Körperverletzung und Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen wegen Tötung ihres neun Monate alten Sohnes) bei einer von ihm einzukalkulierenden Schwangerschaft mit gravierenden Auswirkungen für die Gefangene, die gezeugten Kinder und das Ansehen der JVA habe rechnen müssen und er der Gefangenen mit den Belastungen einer Mutterschaft während der Strafhaft schweren Schaden zugefügt habe. Von wem die sexuellen Handlungen ausgegangen seien und ob der Tatbestand des § 174a Abs. 1 StGB erfüllt sei, könne dahinstehen. Das ändere nichts an der besonderen Schutzbedürftigkeit der Gefangenen in der JVA. Die Unfähigkeit des Beklagten, eigene Interessen seinen dienstlichen Kernpflichten unterzuordnen, zeige sich auch darin, dass er die Tat begangen habe, obwohl ihm nur zwei Wochen vorher wegen der Gerüchte über die Liebesbeziehung und dem Mitarbeitergespräch die Relevanz eines solchen Pflichtverstoßes vor Augen geführt worden sei und in der JVA allgemein bekannt gewesen sei, dass erst im April 2013 ein Abteilungsleiter wegen einer Liebesbeziehung zu einer Gefangenen aus dem Dienst ausgeschieden sei. Eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat liege daher nicht vor. Zudem belaste den Beklagten, dass er danach in der sozialtherapeutischen Abteilung 9 10 7 drei Monate lang tätig gewesen sei, als wäre nichts geschehen. Denn allein das Fortsetzen der regelmäßigen Gespräche und der Begleitung der Gefangenen nach dem Ereignis mit seinen für die Vollzugsplanung relevanten Einschätzungen zu deren Verhalten habe den Betriebsablauf der sozialtherapeutischen Abteilung gestört. Darüber hinaus habe er sich, wenn auch erfolglos, auf Bitte der Gefangenen am 18. Oktober 2013 als deren Betreuungsbeamter angeboten, obwohl ihm habe bewusst sein müssen, dass dies die Wahrung der gebotenen Zurückhaltung zur Gefangenen weiter gefährde. Selbst bei einem Gespräch im Herbst 2013 mit dem psychologischen Psychotherapeuten der Abteilung habe er eine Beziehung zur Gefangenen empört zurückgewiesen. Erst deren mögliche Schwangerschaft habe zur E-Mail am 4. Dezember 2013 mit seinem glaubhaft geäußerten Bedauern geführt, so dass die Selbstanzeige nur sehr eingeschränkt entlastend wirke, da sie erst erfolgt sei, als dem Beklagten klargeworden sei, dass sich der Sachverhalt nicht mehr verheimlichen lasse. Wegen der Schwere des Dienstvergehens könne von der Dienstentfernung nicht deshalb abgesehen werden, weil der Beklagte Verantwortung für die Zwillinge übernehme und bisher hervorgehobene dienstliche Leistungen erbracht habe, in der sozialtherapeutischen Abteilung geschätzt worden sei und die persönliche Annäherung zur Gefangenen vom menschlich verständlichen Wunsch getragen gewesen sei, der Gefangenen durch Gespräche bei der Aufarbeitung ihrer Lebenssituation zu helfen. Denn gerade bei einem langjährig erfahrenen Vollzugsbeamten sei zu erwarten, dass er sich des Zurückhaltungsgebots stets bewusst sei und danach handle. Dazu bedürfe es keiner Zusatzausbildung. Der Beklagte ist der Disziplinarklage erstinstanzlich entgegengetreten. Er hat gerügt, nicht ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben, an der Zeugenvernehmung der Gefangenen B........ am 6. März 2014 ab 12:30 Uhr in der JVA V..... teilzunehmen. Er sei über die Vernehmung zwar am 21. Februar 2014 unter Hinweis auf sein Teilnahmerecht informiert worden, zugleich aber auch über seinen möglichen Ausschluss aus wichtigem Grund, über den bis 3. März 2014 habe entschieden werden sollen. Erst am 6. März 2014 sei ihm dann telefonisch mitgeteilt worden, dass es keine Ausschlussgründe gebe und eine Vernehmung auch am 11 12 13 8 7. März 2014 möglich sei. Wegen dieser Kurzfristigkeit habe er nicht mehr terminlich umdisponieren und keine Unterkunft am Vernehmungsort mehr organisieren können, so dass er auf sein Teilnahmerecht habe verzichten müssen. Er bitte zudem, die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung der JVA C....... vom 27. Januar 2014 zur vorläufigen Dienstenthebung zu berücksichtigen, da die Hauptschwerbehindertenvertretung nicht fristgerecht auf das Anhörungsschreiben vom 1. Juli 2014 reagiert habe. In der Sache hat er eingewandt, zu seinen Gunsten sei neben seiner makellosen Laufbahn und der überdurchschnittlichen Beurteilungen vor allem zu berücksichtigen, dass die auf eigenen Wunsch aufgenommene Arbeit auf der sozialtherapeutischen Station deutlich über den Regelvollzug hinausgehe, etwa durch Gruppentherapie und längere Einzelgespräche der Gefangenen mit den Vollzugsbeamten, deren Involvierung in den täglichen Geschehensablauf sowie weiteren Abweichungen, ähnlich einem nähebezogenen Therapieverhältnis. Für den Umgang mit den dadurch bedingten und auch gewollten intensiveren Bindungen der Vollzugsbeamten zu den Gefangenen habe ihm eine Zusatzausbildung gefehlt, was selbst den Anstaltspsychologen gewundert habe. Ein engeres Vertrauensverhältnis zur Gefangenen habe nicht schon ab Februar 2013 bestanden, sondern eher ein Distanzverhältnis. Sie habe ihn damals sogar als „Spießer“ bezeichnet. Ebenso sei das Ende Juli 2013 entstandene Gerücht der Liebesbeziehung haltlos gewesen und nur durch die „Reibereien“ unter den Gefangenen im Ausbildungsbetrieb entstanden. Das Mitarbeitergespräch am 26. Juli 2013 habe ihm die Relevanz eines Dienstverstoßes nicht explizit vor Augen führen können, da über dessen Konsequenzen nicht gesprochen, sondern nur eine Sachaufklärung angestrebt worden sei. In der Gartenlaube habe ihn die Gefangene aus eigener Initiative überraschend geküsst, was ihn mangels Zusatzausbildung überfordert und die nötige Distanzwahrung verhindert habe, so dass in dieser spezifischen Versuchungssituation eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat liege. Seine Aufgabenerfüllung auf der sozialtherapeutischen Station sei dadurch bis zur Selbstanzeige nicht beeinflusst worden, weder im Umgang mit der Gefangenen noch mit anderen Inhaftierten, weil der Vorfall von ihm und der Gefangenen aus dem 14 15 16 9 weiteren Geschehensablauf vollständig ausgeblendet worden sei. Auch dies spreche für ihn, ebenso, dass er sein Verhalten zutiefst bereue, da es für ihn völlig wesensfremd sei. Es fehle jeder Nachweis, dass die Gefangene oder andere Inhaftierte das Dienstvergehen zu ihren Gunsten ausgenutzt haben. Dies gelte insbesondere für die Ausführung der Gefangenen zu ihrer Schwester am 20. November 2013. Dass er der Gefangenen immensen Schaden zugefügt habe, sei unzutreffend. Er verweise auf deren positive Entwicklung in der JVA V..... und die Geburt der Zwillinge. Nach Einschätzung des dortigen Psychologen bestehe bei ihr weder Rückfall-, Wiederholungs- noch Fluchtgefahr. Vielmehr sei ihre baldige Verlegung in den offenen Vollzug angeregt worden. Die Selbstanzeige vom 4. Dezember 2013 spreche ebenfalls für ihn, auch wenn sie erst drei Monate später erfolgt sei. Sie beruhe nicht auf einer drohenden Aufdeckung wegen der Schwangerschaft, sondern sei allein dem Wohle der Gefangenen und ihrer Kinder geschuldet, für die er habe Verantwortung übernehmen und zugleich weiteren Schaden vom Dienstherrn abwenden wollen. Denn selbst das Bekanntwerden der Schwangerschaft habe nicht zwangsläufig auf ihn hinweisen müssen, da alle männlichen Bediensteten der JVA als Vater möglich gewesen seien und bis zum Vaterschaftsnachweis für ihn der Grundsatz „in dubio pro reo“ gegolten habe. Während des Disziplinarklageverfahrens verurteilte das Amtsgericht C....... den Beklagten mit Urteil vom 2. Februar 2015 - 17 Cs 240 Js 45402/13 -, rechtskräftig nach Berufungsrücknahme seit 16. April 2015, wegen sexuellen Missbrauchs von Gefangenen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 35,00 €, nachdem der Beklagte gegen einen entsprechenden Strafbefehl über 90 Tagessätze zu je 50,00 € Einspruch eingelegt hatte. Das Amtsgericht stellte folgenden Sachverhalt fest: „Der Angeklagte war als Obersekretär im Justizvollzugsdienst in der Jusitzvollzugsanstalt C....... in der sozialtherapeutischen Abteilung tätig. Die Frau C.... B........ war in dieser Justizvollzugsanstalt als Strafgefangene inhaftiert. Mitte des Jahres 2013 entwickelte sich zwischen dem Angeklagten und der Strafgefangenen B........ ein Vertrauensverhältnis. Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt am 17.08.2013 kam es zwischen dem Angeklagten und der Strafgefangenen B........ in einer Bungalowlaube der Gartensparte ‚ ‘ in C……., während eines Ausganges einverständlich zum Geschlechtsverkehr. Bei Vornahme bzw. Zulassen der sexuellen Handlung war dem Angeklagten bewusst, dass ihm die Strafgefangene C.... B........ zur Beaufsichtigung anvertraut war. Durch diese sexuelle Handlung wurde Frau B........ schwanger und gebar am XX.XX.XXXX Zwillinge.“ 17 10 Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden hat den Beklagten mit Urteil vom 24. September 2015 - 10 K 3352/14 - aus dem Beamtenverhältnis entfernt und zur Begründung ausgeführt: Das behördliche Disziplinarverfahren leide nicht an wesentlichen Verfahrensfehlern. Hauptpersonalrat und Schwerbehindertenvertretung seien ordnungsgemäß beteiligt worden. Eine Verlegung der Vernehmung der Gefangenen am 6. März 2014 habe der anwaltlich vertretene Kläger nicht beantragt, sondern widerspruchslos auf seine Teilnahme verzichtet. Zudem sei der Sachverhalt in der Gartenlaube unstreitig, vom Amtsgericht bindend festgestellt und die Zeugin am 2. Februar 2015 im Beisein des Beklagten und seines Rechtsanwalts vom Amtsgericht nochmals vernommen worden. Einen Grund, sich von den bindenden Feststellungen des Amtsgerichts zu lösen, gebe es nicht, zumal sich der Beklagte insoweit geständig zeige. Danach habe er das Dienstvergehen wie mit der Disziplinarklage angeschuldigt begangen, was ungeachtet seiner Schwerbehinderung zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führe. Der Beklagte habe im Kernbereich seiner Tätigkeit eklatant versagt. Das Zurückhaltungsgebot gegenüber Gefangenen habe im Strafvollzug einen sehr hohen Stellenwert und sei wegen der besonderen Bedingungen einer JVA unbedingt einzuhalten. Mit dem ungeschützten Geschlechtsverkehr habe er ausgesprochen massiv und vorsätzlich gegen das Zurückhaltungsgebot verstoßen, was zur Schwangerschaft und dem Aufwachsen der Kinder unter den Bedingungen des Strafvollzugs geführt habe. Erschwerend komme hinzu, dass die Kindesmutter wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung und Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen an ihrem neun Monate alten Sohn vorbestraft sei. Zudem habe sich der Beklagte weder das vorherige Gerücht über die Liebesbeziehung noch das Mitarbeitergespräch am 26. Juli 2013 zur Warnung gereichen lassen. Unmittelbar einsichtig sei auch, dass intime Beziehungen zwischen Vollzugsbeamten und Gefangenen erhebliche Störungen in den Betriebsabläufen und gravierende Folgen für die Sicherheit der JVA (Aufmerksamkeitsdefizite, Erpressbarkeit usw.) haben können. Belanglos sei, von wem die Zärtlichkeiten ausgegangen seien oder ob der Tatbestand des § 174a Abs. 1 StGB erfüllt sei. Denn ungeachtet dessen habe der Beklagte allein durch sein gravierendes Fehverhalten das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn, sein Ansehen, seine Autorität und seine 18 19 20 11 Glaubwürdigkeit innerhalb und außerhalb der JVA irreparabel zerstört sowie das Ansehen seiner gesamten Berufsgruppe erheblich beeinträchtigt. Ebenso wie bei Polizeivollzugsbeamten erfordere auch die Integrität des Justizvollzugs im öffentlichen Erscheinungsbild eine besondere Zuverlässigkeit des Beamten und ein uneingeschränktes Einstehen für die einschlägigen Rechtsvorschriften. Ein Justizvollzugsbeamter, dessen Verhalten dazu beitrage, Ordnung und Sicherheit der JVA zu beeinträchtigen, lasse dies vermissen. Zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen seien zwar sein bis dahin beanstandungsfreier und sehr engagierter, mit einer Leistungsprämie honorierter Dienst u. a. auch in der sozialtherapeutischen Abteilung, seine fehlende straf- und disziplinarrechtliche Vorbelastung, sein glaubhaftes Bedauern, die gegenüber dem Regelvollzug menschlich schwierigere Situation in der sozialtherapeutischen Abteilung sowie der zu unterstellende Umstand, dass die Initiative in der Gartenlaube von der Gefangenen ausgegangen und es trotz der abstrakten Gefährlichkeit der Tat zu keiner konkreten Gefährdung der Anstaltssicherheit gekommen sei. Jedoch müsse von langjährig erfahrenen Justizvollzugsbeamten im hochsensiblen und gefährlichen Bereich des Justizvollzugs erwartet werden, dass sie selbst unter den erschwerten Bedingungen einer sozialtherapeutischen Abteilung den (auch) dort vorkommenden Versuchungssituationen widerstehen und ihren Dienst mit der gebotenen Distanz zu den Gefangenen verrichten und die von jedermann ohne weiteres einsehbare Kernpflicht des Zurückhaltungsgebots, Geschlechtsverkehr mit Gefangenen zu unterlassen, auch ohne Zusatzausbildung einhalten. Der Beklagte verkenne, dass er nicht als Therapeut, sondern im Rahmen seiner allgemeinen Vollzugsdienstausbildung eingesetzt gewesen sei, wozu ausweislich seines Gesamtzeugnisses auch der Bereich der „Fragestellungen aus den Gebieten Vollzugspsychologie sowie Sozial- und Vollzugspsychologie“ gehöre. Zudem habe ihm der Anstaltspsychologe als Ansprechpartner zur Verfügung gestanden. Eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat liege nicht vor. Dem Beklagten sei aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung zuzumuten, der Versuchung selbst dann zu widerstehen, wenn der Körperkontakt von der Gefangenen ausgegangen sein sollte. Zudem sei die Situation im Garten nicht unvermutet entstanden, weil es zuvor das Mitarbeitergespräch um das Gerücht wegen der Liebesbeziehung gegeben habe und 21 22 12 dieses Gerücht nach eigener Aussage auch Gesprächsgegenstand in der Gartenlaube gewesen sei. Gleichwohl sei er weder vorher noch in der Laube auf größere Distanz zur Gefangenen gegangen und habe sich so bewusst und willentlich in eine „gefährliche“ Situation begeben, also nicht nur in einem Moment der Schwäche versagt. Ebenso wenig liege der Milderungsgrund der Offenbarung vor Tatentdeckung vor. Der Beklagte habe bei der Selbstanzeige wegen der Schwangerschaft mit einer baldigen Aufdeckung des Dienstvergehens rechnen müssen, zumal er am Vorabend von einer Kollegin auf den Verdacht angesprochen worden sei. Dass der Beklagte die Tat vorbehaltlos einräume und umfassend zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen habe, entlaste ihn nicht wesentlich, weil davon auszugehen sei, dass ihm die Vaterschaft auch sonst hätte nachgewiesen werden können. Gegen das ihm am 9. November 2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 4. De- zember 2015 Berufung eingelegt und diese am 9. Dezember 2015 begründet. Er bleibt dabei, nicht rechtzeitig über seine Teilnahmemöglichkeit an der Vernehmung der Gefangenen B........ am 6. März 2014 informiert worden zu sein. Zudem sei ihm kein Verstoß gegen die allgemeine Meldepflicht nach § 9 DSVollz durch die späte Selbstoffenbarung vorzuwerfen, da er nicht verpflichtet werden könne, sich selbst zu belasten. Hinter dieses verfassungsmäßige Recht trete die dienstliche Meldepflicht zurück. Aufgrund dessen könne auch kein endgültiger Vertrauensverlust und damit auch keine Dienstentfernung angenommen werden. Denn der Sitzungsvertreter des Klägers habe in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer eingeräumt, dass allein der Verstoß gegen das Zurückhaltungsgebot noch nicht zu einem endgültigen Vertrauensverlust führe, sondern dies erst wegen der verletzten Meldepflicht der Fall sei. Bei der Zumessung dürfe die Art der Vorstrafe der Gefangenen keine Rolle spielen, da dies mit seiner Person und den Gründen seiner Tat nichts zu tun habe. Ebenso wenig seien das haltlose Gerücht und das deshalb geführte Mitarbeitergespräch im Vorfeld „Warnschüsse“ gewesen, da er sich vor dem angeschuldigten Ereignis nichts habe zu Schulden kommen lassen. Er gehe daher weiter von einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat aus, zumal er am Tattag alle möglichen Versuche unternommen habe, ein Vier-Augen-Gespräch mit der Gefangenen zu vermeiden. Nur weil sie auf dem sofortigen Gespräch bestanden und das Beisein der Mitgefangenen habe vermeiden wollen, sei man in die Gartenlaube 23 24 13 gegangen. Gleichfalls mildernd müsse seine fehlende Zusatzausbildung für die sozialtherapeutische Abteilung gewertet werden, für die seine allgemeine Ausbildung nicht ausreiche. Zu seinen Gunsten spreche auch, dass er sich nicht wegen einer drohenden Entdeckung offenbart habe, sondern nur im Interesse von Mutter und Kind als er von der Schwangerschaft erfahren habe, obwohl seine Vaterschaft noch nicht festgestanden habe. Vorher habe er nichts von der Schwangerschaft gewusst und den sexuellen Kontakt auch nicht melden müssen. Schließlich seien seine schwere persönliche Situation nach dem Bekanntwerden der Tat (Trennung von der Ehefrau, Probleme wegen der Schwerbehinderung eine neue Arbeit zu finden, um die minderjährigen Kinder zu versorgen) und sein aufopferungsvolles Bemühen um die Zwillinge zu berücksichtigen. Der Beklagte beantragt, das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. September 2015 - 10 K 3352/14 - zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er weist darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, wie sich die angeblich fehlende Teilnahmemöglichkeit an der Vernehmung am 6. März 2014 auf das Verfahren habe auswirken können. Zudem habe der Beklagte ausdrücklich auf die Teilnahme verzichtet, ebenso sein Rechtsanwalt. Das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, stehe der Meldepflicht nicht entgegen, weil die Mitteilung zumindest eines nicht strafbaren Näheverhältnisses möglich und zumutbar gewesen sei. Dass er weitergearbeitet habe, als wäre nichts geschehen, sei daher zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Hypothetische Kausalverläufe, etwa wie sein Dienstvergehen bei sofortiger Meldung zu bewerten gewesen wäre, seien bedeutungslos. Zudem sei in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung insofern nur ergebnisoffen diskutiert worden. Auch sei der ungeschützte Sexualverkehr mit einer einschlägig vorbelasteten Gefangenen wegen der Gefahr ihrer Schwangerschaft erschwerend zu berücksichtigen. Unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung der Beziehung zur Gefangenen vor der 25 26 27 14 Tat seien das Gerücht um eine Beziehung und das entsprechende Mitarbeitergespräch eine Warnung, die eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat ausschließe, zumal das Gerücht auch Gesprächsgegenstand in der Laube gewesen sei. Im Übrigen werde nochmals betont, dass es zur Einhaltung der leicht einsehbaren Kernpflicht des Zurückhaltungsgebots keiner Zusatzausbildung bedürfe. Jedoch habe der Beklagte auch Fortbildungen zur Bewältigung schwieriger Situationen im Justizvollzugsalltag absolviert („Vollzugliches Verhaltenstraining I und II“ sowie „Sich und andere in Gruppen erleben“). Den Auslöser der Selbstanzeige, der Verdacht der Kollegin am Vorabend, habe der Beklagte selbst eingeräumt, so dass von einer freiwilligen Selbstoffenbarung vor drohender Entdeckung keine Rede sein könne. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass wegen der verhängten Geldstrafe von nur 150 Tagessätzen eine Dienstentfernung nicht ausscheide, da es sich um ein innerdienstliches Vergehen handle, dessen besondere Schwere gerade aus dem besonders hohen Stellenwert des Zurückhaltungsgebots in der JVA folge. Der dadurch eingetretene endgültige Vertrauensverlust werde durch die schwere persönliche Situation des Beklagten nach dem Bekanntwerden der Tat nicht relativiert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden und des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens - 10 L 189/14 - beim Verwaltungsgericht (drei Bände), die Verwaltungsakten des Klägers (drei Band Disziplinarakten, ein Band Personalakten) sowie die Strafakte der Staatsanwaltschaft C....... - 240 Js 45402/13 - (ein Ordner) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Beklagten hat im tenorierten Umfang Erfolg. 1. Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens i. S. v. § 56 SächsDG, die sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben können (vgl. zu § 55 BDG: BVerwG, Urt. v. 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 -, juris Rn. 19; zu § 56 SächsDG: LT-Drs. 4/5064, S. 32, 2. Abs. der Gesetzesbegründung [zu § 56]), liegen nicht vor. 28 29 30 15 Insbesondere wurde mit den Schreiben vom 1. Juli 2014 jeweils unter Beifügung eines Entwurfs der beabsichtigten Disziplinarklage vor deren Erhebung sowohl die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX ordnungsgemäß beteiligt (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. v. 12. August 2014 - D 6 B 78/14 -, juris Rn. 6) als auch die Zustimmung des Personalrats gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1, § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 2 Halbsatz 1 SächsPersVG ordnungsgemäß eingeholt (vgl. dazu SächsOVG, Urt. v. 3. Juni 2016 - 6 A 64/15.D -, juris Rn. 58 bis 60). Der Beklagte hatte gemäß § 24 Abs. 4 SächsDG auch ausreichend Gelegenheit, an der Vernehmung der Gefangenen B........ am 6. März 2014 in V..... teilzunehmen. Er wurde über die Vernehmung mit Schreiben vom 21. Februar 2014 unter Hinweis auf sein Teilnahmerecht rechtzeitig informiert. Dass er zugleich auf einen möglichen Ausschluss aus wichtigem Grund (§ 24 Abs. 4 Satz 2 SächsDG) hingewiesen und ihm mitgeteilt wurde, darüber werde bis 3. März 2014 entschieden und das Ergebnis bekanntgegeben (was bis dahin nicht erfolgte), hinderte ihn nicht an der Teilnahme. Denn ohne gegenteilige Entscheidung musste er davon ausgehen, teilnehmen zu dürfen, so dass er die nötigen Vorbereitungen hätte treffen können. Jedenfalls kann sich die telefonische Information über fehlende Ausschlussgründe erst am Tag der Vernehmung am 6. März 2014 nicht auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben. Denn der Beklagte bzw. sein Prozessbevollmächtigter hätte bei dem Telefonat auf der Teilnahme zu einem späteren, organisatorisch möglichen Termin bestehen und sich so das nötige rechtliche Gehör verschaffen können, anstatt auf das Teilnahmerecht zu verzichten. Selbst im Disziplinarklageverfahren konnte er sich noch durch einen entsprechenden Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin das nötige rechtliche Gehör verschaffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. November 1985 - 1 DB 45.85 -, juris Rn. 21). Dies ist jedoch nicht erfolgt. 2. In materieller Hinsicht hat die Berufung jedoch im tenorierten Umfang Erfolg. Das Urteil der Disziplinarkammer ist zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. 31 32 33 34 16 Gegenstand des Berufungsverfahrens sind gemäß § 66 Abs. 1 i. V. m. § 61 Abs. 2 Satz 1 SächsDG die mit der Disziplinarklage angeschuldigten Vorwürfe des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs mit der Gefangenen B........ am 17. August 2013, in dessen Folge sie Zwillinge geboren hat, und der späten Anzeige des Vorfalls am 4. Dezember 2013. Der diesen Vorwürfen zugrundeliegende, das Dienstvergehen begründende Sachverhalt steht aufgrund der im Tatbestand wiedergegebenen, gemäß § 66 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Satz 1 SächsDG bindenden Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 2. Februar 2015 sowie aufgrund der aktenkundigen Unterlagen (einschließlich der Angaben des Beklagten) fest. Gründe für eine Lösung von den Feststellungen im Strafurteil gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 SächsDG gibt es angesichts der insoweit geständigen Einlassungen des Beklagten nicht. a) Der Beklagte hat, wie angeschuldigt, vorsätzlich gegen seine Pflichten zur vollen Hingabe an den Beruf und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 34 Sätze 2 und 3 BeamtStG) sowie gegen seine Gehorsamspflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG) verstoßen und so rechtswidrig und schuldhaft ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Gemäß Nr. 2 Abs. 1 DSVollz haben Justizvollzugsbeamte gegenüber den Gefangenen die notwendige Zurückhaltung zu wahren (Satz 1), wobei jede Beziehung zu Gefangenen, die geeignet sein könnte, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen, der Anstaltsleitung zur Kenntnis zu bringen ist (Satz 2). Zudem haben die Bediensteten gemäß Nr. 9 Satz 1 DSVollz dem Anstaltsleiter oder den von ihm beauftragten Bediensteten alle wichtigen Vorgänge unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die bundeseinheitlich geltenden Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug sind im Freistaat Sachsen als unveröffentlichte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 21. Januar 2002 anwendbar, im hier angeschuldigten Zeitraum aufgrund von Nr. 4.13.1 der Anlage zu Ziffer I der vom 31. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2013 gültigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums der Justiz und für Europa vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1679), inzwischen aufgrund von Nr. 4.12.3 der Anlage zu Ziffer I der gleichlautenden 35 36 37 17 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr S. S 362). aa) Der einvernehmliche Geschlechtsverkehr mit der Gefangenen B........ am 17. August 2013 verletzt das als sog. Kernpflicht von Bediensteten im Strafvollzug ausgestaltete Zurückhaltungsgebot (Distanzgebot) gemäß Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 DSVollz, so dass der Beklagte schon dadurch sowohl gegen seine Gehorsamspflicht als auch seine Pflichten zur vollen Hingabe an den Beruf und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes verstoßen hat (vgl. SächsOVG, Urt. v. 12. Februar 2016 - 6 A 392/15.D -, juris Rn. 44 bis 49; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter dem Aktenzeichen 2 B 50.16). Hinzu kommt, dass sich der Beklagte dadurch zugleich wegen sexuellen Missbrauchs von Gefangenen gemäß § 174a Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Wie das Amtsgericht Chemnitz zutreffend ausführt, hat der Beklagte durch Vollziehung des Beischlafs mit der Gefangenen unter Missbrauch seiner Stellung eine sexuelle Handlung an einer ihm zu Beaufsichtigung anvertrauten Person vorgenommen bzw. von dieser an sich vornehmen lassen. Die Gefangene war ihm als dem aufsichts- und betreuungspflichtigen Justizvollzugsbeamten in der sozialtherapeutischen Station der JVA C......., insbesondere bei der genehmigten Gruppenausführung in den Kleingarten anvertraut. Für den Missbrauch einer solchen Stellung genügt es, wenn der Täter die Gelegenheit, die seine Stellung bietet, unter Verletzung der mit dieser Stellung verbundenen Pflichten bewusst zu sexuellen Kontakten mit Gefangenen ausnutzt (Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 174a Rn. 6). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf es in der Regel umso weniger des Nachweises besonderer Umstände für den Missbrauch der Stellung, je ausgeprägter aufgrund der Aufgaben, Befugnisse und Weisungsrechte des Täters das Abhängigkeitsverhältnis des Gefangenen vom Täter ist. Bei Angehörigen des Wachpersonals, denen die Beaufsichtigung der Gefangenen obliegt, genügt regelmäßig die Feststellung, dass die Amtsstellung dem Täter Gelegenheit zur Vornahme sexueller Handlungen geboten hat. Ein Missbrauch der Amtsstellung ist dann nur in seltenen Ausnahmefällen zu verneinen (BGH, Beschl. v. 29. September 1998 - 4 StR 324/98 -, juris Rn. 7), wie etwa bei einer echten Liebesbeziehung zwischen Gefangenen und Betreuungsperson (BGH, Beschl. v. 38 39 18 25. Februar 1999 - 4 StR 23/99 -, juris Rn. 6/7), wie er dem Senatsurteil vom 12. Februar 2016 - 6 A 392/15.D -, juris, zugrunde lag. Da der Beklagte und die Gefangene eine Liebesbeziehung zum Zeitpunkt des sexuellen Kontakts übereinstimmend verneint haben und es dafür auch sonst keine Anhaltspunkte gibt, ist von einem solchen Ausnahmefall nicht auszugehen und der rechtlichen Wertung des Strafgerichts zu folgen. Denn die Amtsstellung des Beklagten bot ihm hier anlässlich der Gruppenausführung, als ihm die Gefangene zur Beaufsichtigung anvertraut war, die Gelegenheit, in der Gartenlaube sexuelle Handlungen vorzunehmen bzw. von der Gefangenen an sich vornehmen zu lassen, die er in einem Moment der Schwäche bewusst - weil einvernehmlich mit ihr - ausgenutzt hat. Da das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten in sein Amt und seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 11), liegt ein innerdienstliches Dienstvergehen vor. Materiell-rechtlich günstigeres aktuelles, nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigendes Recht (vgl. SächsOVG, Urt. v. 20. April 2011 - D 6 A 136/09 -, juris Rn. 40 f.) greift zu seinen Gunsten nicht ein. Insbesondere gelten die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug im Freistaat Sachsen, wie ausgeführt, unverändert weiter. bb) Nichts anderes gilt für den Verstoß gegen die Meldepflichten gemäß Nr. 2 Abs. 1 Satz 2, Nr. 9 Satz 1 DSVollz. Dass der Beklagte auch außerhalb eines Straf- oder Disziplinarverfahrens aus rechtsstaatlichen Gründen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sich gegenüber seinem Dienstherrn selbst zu belasten, sondern berechtigt ist zu schweigen, wenn er sonst gezwungen wäre, eine von ihm begangene Pflichtwidrigkeit oder Straftat zu offenbaren (so bereits BDH, Urt. v. 16. April 1958 - I D 83/57 -, BDHE 4, 59, 61 f.; ebenso OVG NRW, Beschl. v. 16. Februar 1990 - 2 W 17/89 -, juris Rn. 5; HessVGH, Beschl. v. 13. Mai 2013 - 28 A 488/12.D -, juris Rn. 4; Weiß, in: GKÖD Bd. II: DisR, Lfg. 4/16, M 20 Rn. 7, M 24 Rn. 117; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 13. Januar 1981 - 1 BvR 116/77 -, juris Rn. 18 40 41 42 43 19 a. E.), befreit ihn nicht von der Meldepflicht nach Nr. 2 Abs. 1 Satz 2, Nr. 9 Satz 1 DSVollz. Der verfassungsrechtlich gebotene Schutz vor erzwungener Selbstbelastung schließt die Rechtmäßigkeit von gesetzlichen Auskunftspflichten nicht grundsätzlich aus, auch wenn damit der Zwang zur Offenbarung strafbarer Handlungen verbunden ist. Denn die grundrechtlich gewährleistete Rechtsposition gebietet keinen lückenlosen Schutz gegen Selbstbezichtigungen ohne Rücksicht auf gegenläufige schutzwürdige Belange. Die Zumutbarkeit einer uneingeschränkten Auskunftspflicht rechtfertigt es allerdings nicht, dass der Auskunftspflichtige zugleich zu seiner strafrechtlichen Verurteilung beitragen muss. Andernfalls wäre das verfassungsrechtlich gebotene Schweigerecht illusorisch. Daher ist eine zwangsweise herbeigeführte Selbstbezichtigung verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn sie mit einem strafrechtlichen Verwertungsverbot einhergeht (BVerfG, Beschl. v. 31. März 2008 - 2 BvR 467/08 -, juris Rn. 2/3, und v. 13. Januar 1981 a. a. O., juris Rn. 26/27). Ausgehend davon hätte der Beklagte hier gemäß Nr. 2 Abs. 1 Satz 2, Nr. 9 Satz 1 DSVollz den einmaligen sexuellen Kontakt zur Gefangenen als eine Beziehung, die geeignet sein könnte, Zweifel an seiner ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen, d. h. als einen wichtigen Vorgang in der JVA, unverzüglich der Leiterin der JVA zur Kenntnis bringen müssen, unabhängig davon, ob er damit ein strafbares oder disziplinarwürdiges eigenes Verhalten offenbart. Denn es ist, wie die Disziplinarkammer zutreffend ausführt, unmittelbar einsichtig, dass selbst ein einmaliger sexueller Kontakt zu einer Gefangenen zu erheblichen Störungen der Betriebsabläufe und zu gravierenden Folgen für die Sicherheit in der JVA führen kann (Aufmerksamkeitsdefizite, Erpressbarkeit des Beamten usw.). In einem solchen Fall besteht ein dringendes Informationsbedürfnis, das regelmäßig nur der Beamte selbst erfüllen kann, um die Anstaltsleitung in die Lage zu versetzen, mit angemessenen Maßnahmen auf einen solchen Vorfall zu reagieren und diese Gefahren zu vermeiden. In Betracht kommt allenfalls ein nachfolgendes Verwertungsverbot für die Meldung, das aber die Meldepflicht selbst unberührt lässt. Ob im Falle einer pflichtgemäßen unverzüglichen Meldung des Vorfalls vom 17. Au- gust 2013 ein straf- und disziplinarrechtliches Verwertungsverbot für diese Meldung 44 45 46 20 bestanden hätte, ist hier unerheblich, weil der Beklagte seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Er hat sich vielmehr erst am 4. Dezember 2013 offenbart und nach eigener Aussage nur deshalb, weil er zum Wohle der Gefangenen und ihrer Kinder für sie Verantwortung übernehmen und zugleich weiteren Schaden vom Dienstherrn abwenden wollte, nicht aber, um seine dienstliche Meldepflicht zu erfüllen. Denn er ist, wie er vorträgt, weiterhin der Auffassung, dass seine Aufgabenerfüllung auf der sozialtherapeutischen Station bis zur Selbstanzeige durch den Vorfall nicht beeinflusst wurde, weder im Umgang mit der Gefangenen noch mit anderen Inhaftierten. Er hat mithin nicht die Absicht gehabt, den Vorfall pflichtgemäß zu offenbaren, und dies nur getan, weil die Gefangene schwanger war. Die Selbstanzeige vom 4. Dezember 2013 erfüllt damit weder die dienstliche Meldepflicht noch ist sie unverwertbar. Selbst wenn das der Meldepflicht zugrundeliegende Informationsbedürfnis der Anstaltsleitung die Offenbarung des straf- und disziplinarwürdigen Verhaltens des Beklagten nicht rechtfertigen würde, hätte der Beklagte im Übrigen zumindest mitteilen müssen und können, dass eine Beziehung zur Gefangenen B........ besteht, die geeignet sein könnte, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen, um dem für einen ordnungsgemäßen und sicheren Strafvollzug notwendigen Informationsbedürfnis seines Dienstherrn Rechnung zu tragen. Dass ein solches Vorgehen das Risiko von Nachforschungen und einer Entdeckung der Tat in sich birgt, wäre in Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen des Dienstherrn, die dem berechtigten Informationsbedürfnis zugrunde liegen, hinzunehmen. b) Liegt damit ein Dienstvergehen vor, bestimmt der Disziplinarsenat die erforderliche Disziplinarmaßnahme gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 61 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SächsDG eigenständig nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beamten und des Ausmaßes der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SächsDG). Danach wäre hier die Zurückstufung des Beklagten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 9 SächsDG) angemessen, die aber aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist, so dass der Disziplinarsenat die Dienstbezüge des Beklagten für die Dauer von drei Jahren um ein Zwanzigstel kürzt (§ 8 SächsDG). 47 48 21 Über die erforderliche Disziplinarmaßnahme ist aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Wertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. Mai 2007, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 20. Oktober 2014 - D 6 B 403/13 -, juris Rn. 45). Anders als im Strafrecht geht es bei der Disziplinarzumessung nicht um die Vergeltung begangenen Unrechts, sondern darum, ob ein Beamter nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist und falls ja, ob durch eine Disziplinarmaßnahme auf ihn eingewirkt werden muss, um den Eintritt der Untragbarkeit zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Oktober 2005 - 2 B 19.05 -, juris Rn. 5, und v. 6. Juli 1984 - 1 DB 21.84 -, juris Rn. 6). Maßgebend für die Disziplinarzumessung ist danach die Schwere des Dienstvergehens, die richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist. Das bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 SächsDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich dabei nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, nach Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und nach den Umständen der Tatbegehung sowie nach subjektiven Verhaltensmerkmalen (Form und Gewicht des Verschuldens und der Beweggründe des Beamten für sein Verhalten) sowie den Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und Dritte. Hiervon ausgehend lassen sich, anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Disziplinarsachen, Fallgruppen von Dienstvergehen bestimmen, denen aufgrund ihrer Schwere jeweils eine der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen im Sinne einer Regeleinstufung zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2005, BVerwGE 124, 252, 258 ff.; SächsOVG, Urt. v. 20. April 2011 - D 6 A 136/09 -, juris Rn. 45). Für die disziplinarrechtliche Beurteilung der strafbaren Verletzung des Zurückhaltungsgebots gegenüber Gefangenen durch Justizbedienstete, die im Vergleich zur Verletzung der Meldepflicht die schwere Verfehlung darstellt, nach der 49 50 51 22 sich die Bemessung der Disziplinarmaßnahme somit vor allem bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2005 - 1 D 1.04 -, juris Rn. 113; SächsOVG, Urt. v. 7. September 2015 - 6 A 41/14.D -, juris Rn. 61), fehlt in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher eine Regeleinstufung. Bei der Ahndung der Dienstpflichtverletzung ist deshalb zunächst der gesamte abgestufte und ausdifferenzierte Katalog möglicher Disziplinarmaßnahmen gemäß § 5 i. V. m. den §§ 6 ff. SächsDG in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 -, juris Rn. 42). Dabei kommt allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, dem gesetzlichen Strafrahmen für eine begangene Straftat maßgebende Bedeutung bei der Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens und damit der angemessenen Disziplinarmaßnahme zu. Denn die Orientierung am Strafrahmen, mit dem der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat, gewährleistet sowohl bei außerdienstlich als auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten eine rationale und gleichmäßige disziplinarrechtliche Bewertung dienstlichen Fehlverhaltens. Begeht danach ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mehr vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 17 bis 20 m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 -, juris Rn. 14). Dieser Orientierungsrahmen ist deshalb auch hier eröffnet, weil § 174a Abs. 1 StGB für den sexuellen Missbrauch von Gefangenen einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Dem für die konkrete Tat vom Strafgericht ausgeurteilten Strafmaß kommt dagegen wegen des Vorliegens eines innerdienstlichen Dienstvergehens, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung zu. Vielmehr ist - wie es das Bundesverwaltungsgericht nunmehr durch Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 -, juris, klargestellt hat - in der originär dienstrechtlichen Bemessungsentscheidung eigenständig und ohne präjudizielle 52 53 23 Bindung an Strafzumessungserwägungen zu entscheiden, ob der Beamte durch das innerdienstliche Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat und deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen (BVerwG, a. a. O., juris Rn. 15/16). Ein endgültiger Vertrauensverlust, der zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen würde, ist hier nach Abwägung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte zur Überzeugung des Disziplinarsenats noch nicht anzunehmen. Bei einer Verletzung des Zurückhaltungsgebots durch eine mehrmonatige - nicht strafbare - Liebesbeziehung eines Justizvollzugsbeamten mit einer Gefangenen ist der Disziplinarsenat davon ausgegangen, dass jedenfalls eine Degradierung ernstlich in Betracht zu ziehen ist, wobei auch eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis fallbezogen nach den konkreten Umständen des Dienstvergehens geboten sein kann (SächsOVG, Urt. v. 12. Februar 2016 - 6 A 392/15.D -, juris Rn. 55). Im Unterschied dazu ist vorliegend für die Schwere des Dienstvergehens kennzeichnend, dass der Beklagte mit der einvernehmlichen Ausübung des Geschlechtsverkehrs sogar in strafbarer Weise im Kernbereich seiner Pflichten als Justizvollzugsbeamter eklatant und vorsätzlich versagt hat, allerdings nur einmalig in einem Moment der Schwäche, in dem die Initiative - wie zu Gunsten des Beklagten zu unterstellen ist - von der Gefangenen ausgegangen ist. Erschwerend wirkt weiter, dass der Beklagte auch seine Meldepflicht gemäß Nr. 2 Abs. 1 Satz 2, Nr. 9 Satz 1 DSVollz verletzt hat und so einen sicheren und ordnungsgemäßen Strafvollzug über drei Monate hinweg zumindest abstrakt erheblich gefährdet hat. Anderseits ist ihm insoweit zugute zu halten, dass konkrete nachteilige Folgen wegen der späten Anzeige des Vorfalls nicht feststellbar sind, der Verstoß gegen die Meldepflicht mithin bis zum 4. Dezember 2013 für die Betriebsabläufe in der sozialtherapeutischen Abteilung folgenlos geblieben ist. Belastend wirken zudem die zwar vom Beklagten nicht beabsichtigten, aber leichtfertig außer Acht gelassenen Folgen des ungeschützten Geschlechtsverkehrs, der dazu führte, dass die Gefangene unter den erschwerenden Bedingungen einer JVA den Belastungen einer Mutterschaft ausgesetzt war und die Zwillinge zunächst unter 54 55 56 24 diesen Bedingungen aufwachsen mussten. Andererseits lassen sich konkrete Beeinträchtigungen für Mutter und Kinder nicht feststellen. Zudem hat der Beklagte die Verantwortung für die Zwillinge, die gemeinsame elterliche Sorge für sie und deren Krankenversicherung übernommen und ist auch nach deren Entlassung weiterhin als Vater für die Zwillinge da, auch wenn die Mutter inzwischen einen neuen Lebensgefährten hat. Auf die „Vorstrafe“ der Gefangenen kann hingegen nicht erschwerend abgestellt werden. Die „Vorstrafe“ hatte weder erkennbaren Einfluss auf die Verstöße des Beklagten gegen das Zurückhaltungsgebot und die Meldepflicht noch auf die Folgen dieser Verstöße, insbesondere für Mutter und Kinder. Zugunsten des Beklagten sind mit der Disziplinarkammer darüber hinaus auch sein bisher beanstandungsfreier und sehr engagierter, mit einer Leistungsprämie honorierter Dienst u. a. in der sozialtherapeutischen Abteilung, seine fehlende straf- und disziplinarrechtliche Vorbelastung, sein glaubhaftes Bedauern sowie nach Auffassung des Disziplinarsenats insbesondere die gegenüber dem Regelvollzug menschlich schwierigere Situation in der sozialtherapeutischen Abteilung einer JVA zu berücksichtigen, in der die Wahrung des nötigen Distanzverhältnisses wegen der größeren Nähe der Vollzugsbediensteten zu den Gefangenen deutlich erschwert ist. Dass der Beklagte keine Zusatzausbildung für die Tätigkeit in der sozialtherapeutischen Abteilung hatte, ist hingegen ohne Belang. Für die Einhaltung der Kernpflicht des Zurückhaltungsgebots und der Meldepflichten bedarf es einer solchen nicht. Ähnliche Situationen wie in der Gartenlaube können auch im Regelvollzug auftreten, etwa im Haftraum der Gefangenen. Dementsprechend gehörten zur Ausbildung des Beklagten ausweislich seines Gesamtzeugnisses auch „Fragestellungen aus den Gebieten Vollzugspsychologie sowie Sozial- und Vollzugspsychologie“, wie die Disziplinarkammer zutreffend ausführt. Zudem hat er ausweislich seiner Personalakte Fortbildungen zur Bewältigung schwieriger Situationen im Justizvollzugsalltag absolviert („Vollzugliches Verhaltenstraining I und II“ sowie „Sich und andere in Gruppen erleben“). Eine psychologische Zusatzausbildung würde dagegen nur einer besseren sozialtherapeutischen Betreuung der Gefangenen dienen. Sog. klassische Milderungsgründe kommen dem Beklagten daneben nicht zugute. Diese in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts zu 57 58 25 den Zugriffsdelikten entwickelten Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen der Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2013, NVwZ-RR 2014, 105 Rn. 24 m. w. N.). Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SächsDG ist es allerdings nicht mehr möglich, diese Milderungsgründe als abschließenden Kanon beachtlicher Entlastungsgründe anzusehen (BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2013 a. a. O. Rn. 25 m. w. N. zum inhaltsgleichen BDG). Vielmehr gelten auch hier die Anforderungen an eine prognostische Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände. Trotz des glaubhaften einmaligen Versagens des Beklagten in einem Moment der Schwäche liegt danach der klassische Milderungsgrund einer sog. persönlichkeitsfremden Augenblickstat nicht vor. Er erfordert, dass der Beamte im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt und dabei ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Unüberlegtheit und Spontanität gezeigt hat. Es muss sich um eine außergewöhnliche Situation handeln, die nicht zu den gewohnten dienstlichen Aufgaben des Beamten gehört, unabhängig davon, ob der Beamte bislang mit einer derartigen „Gelegenheit“ konfrontiert worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. August 2013 - 2 B 77.12 -, juris Rn. 14/15, 22/23 m. w. N., und Urt. v. 6. Juni 2003 - 1 D 30.02 -, juris Rn. 21). An einer solchen außergewöhnlichen Situation fehlt es hier, weil der Beklagte als Justizvollzugsbeamter im Frauenvollzug mit derartigen Versuchungssituationen immer wieder rechnen und von ihm erwartet werden musste, dass er der Versuchung dann widersteht. Dagegen ist dem Beklagten nicht vorzuwerfen, nicht auf größere Distanz zur Gefangenen gegangen zu sein, insbesondere in der Gartenlaube, weil ihm kurz vor dem Vorfall wegen der Gerüchte über die Liebesbeziehung und dem 59 60 26 Mitarbeitergespräch am 26. Juli 2013 die Relevanz eines solchen Pflichtverstoßes vor Augen geführt worden sei und er gewusst habe, dass erst im April 2013 ein Kollege in der JVA wegen einer Liebesbeziehung zu einer Gefangenen aus dem Dienst ausgeschieden sei. Das Gerücht über seine Liebesbeziehung zur Gefangenen hatte sich bei dem Mitarbeitergespräch am 26. Juli 2013 als unzutreffend erwiesen, so dass er keinen Grund hatte, gegenüber der Gefangenen B........ auf besondere Distanz zu gehen, auch nicht vor dem Hintergrund der Liebesbeziehung seines Kollegen, weil er selbst eine solche nicht hatte. „Gefahrgeneigtes Handeln“, wie die Disziplinarkammer meint, ist ihm daher nicht vorzuwerfen. Auch der klassische Milderungsgrund der tätigen Reue ist nicht erfüllt. Dazu müsste noch vor drohender Entdeckung das Fehlverhalten freiwillig offenbart oder der Schaden freiwillig wiedergutgemacht worden sein, weil der Beamte nur dann ein Persönlichkeitsbild zeigt, das darauf schließen lässt, dass er sein Fehlverhalten bereut und aus innerer Einsicht entschlossen ist, sich künftig rechtstreu zu verhalten. Einer Selbstanzeige, die aus Furcht vor Entdeckung abgegeben wird, kommt ein geringeres Gewicht zu, weil der Beamte dann weniger aus innerer Einsicht, sondern im Bestreben handelt, die nachteiligen Folgen seines Fehlverhaltens zu minimieren. Allerdings erhöht sich das Gewicht, wenn der Beamte nach der aus Furcht vor Entdeckung erstatteten Selbstanzeige den Schaden alsbald ausgleicht oder durch seine Mitwirkung die Aufklärung des Vergehens ermöglicht oder erheblich vereinfacht (BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2013, a. a. O. Rn. 26/27, und v. 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris Rn. 36 bis 39). Vorliegend drohte dem Beklagten mit dem von der Kollegin am Vorabend der Selbstanzeige geäußerten Verdacht der Schwangerschaft und der Bestätigung durch die Gefangene eine Entdeckung, selbst wenn noch nicht feststand, ob er der Vater ist. Vor diesem Hintergrund ist ihm nur zugute zu halten, einen erheblichen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts geleistet zu haben, indem er den Vorfall anschließend vorbehaltlos eingeräumt hat. Die Selbstanzeige ist weniger aus innerer Einsicht erfolgt, sondern mehr im Bestreben, die nachteiligen Folgen seines mit der Schwangerschaft zu Tage getretenen Fehlverhaltens zu minimieren und den angerichteten Schaden für den Dienstherrn sowie für Mutter und Kinder 61 62 27 wiedergutzumachen. Ohne die Schwangerschaft hätte er den Vorfall hingegen, wie bereits ausgeführt, nicht offenbart. In der Gesamtabwägung hält es der Senat deshalb, insbesondere wegen der Einmaligkeit des Vorfalls bei sonst beanstandungsfreiem und engagiertem Dienst ohne straf- und disziplinarrechtliche Vorbelastung sowie der, auch infolge des weiteren Verhaltens des Beklagten, weitgehend ausgebliebenen nachteiligen Folgen für den Justizvollzug sowie für Mutter und Kinder für erforderlich, aber auch ausreichend, den Beklagten zur Pflichtenmahnung zurückzustufen, also in ein Amt derselben Laufbahngruppe mit geringerem Endgrundgehalt zu versetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SächsDG). Eine solche Zurückstufung ist aus Rechtsgründen jedoch ausgeschlossen, weil sich der Beklagte als Obersekretär im Justizvollzugsdienst mit der Besoldungsstufe A 7 nach Maßgabe des sächsischen Landesrechts (§ 25 Abs. 2 Satz 1 und 3 SächsBesG in Verbindung mit der Besoldungsordnung) im Eingangsamt befindet, das die Laufbahngruppe nach den vom Beklagten erfüllten persönlichen Voraussetzungen unabhängig davon nach unten begrenzt (so BVerwG, Beschl. v. 2. Dezember 1986 - 2 DW 3.86 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 4), dass das Eingangsamt des mittleren Dienstes in anderen Fachrichtungen nach A 6 besoldet wird. Bleibt ein Beamter aus laufbahnrechtlichen oder prozessualen Gründen von der an sich gebotenen Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung verschont, so ist auf die nächstmildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge zu erkennen. Die dafür nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 SächsDG erforderlichen besonderen Voraussetzungen sind in Fällen dieser Art erfüllt, ohne dass es auf das Vorliegen konkreter Umstände für eine Wiederholungsgefahr ankommt (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 -, juris Rn. 45). Angesichts der Schwere des festgestellten Dienstvergehens hält der Disziplinarsenat die gesetzliche Höchstlaufzeit der Kürzung von drei Jahren (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SächsDG) für angemessen. Den Kürzungsbruchteil bestimmt der Senat nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten im Kürzungszeitraum auf ein Zwanzigstel (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, § 8 Rn. 7). 63 64 65 66 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs. 1 Satz 1 SächsDG. Danach hat ein Beamter, gegen den im Disziplinarklageverfahren auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine verhältnismäßige Teilung der Kosten, die § 78 Abs. 1 Satz 3 SächsDG bei Disziplinarklagen für den Fall gestattet, dass das Gericht eine der in § 33 Abs. 1 SächsDG genannten Disziplinarmaßnahmen ausspricht (hier: Kürzung der Dienstbezüge), ist nicht veranlasst. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 79 SächsDG) ergeben. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 70 SächsDG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Sächsischen E-Justizverordnung einzureichen. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines 67 68 69 29 solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Hahn Tischer Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den 16.02.2017 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Stock Justizbeschäftigte