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Beschluss

4 A 220/15

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 4 A 220/15 1 K 1177/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Landkreis Görlitz vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Zuwendungen Haushaltsjahr 2011; .......... "Verbandsarbeit" hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 20. Dezember 2016 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. November 2014 - 1 K 1177/12 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 VwGO sind nicht gegeben. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, als sie auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet ist, an den Kläger weitere Zuwendungen für Projektkosten/Sachausgaben für Jugendverbandsarbeit im Haushaltsjahr 2011 i. H. v. 5.021,03 Euro zu zahlen. Aus dem Gebot der Gleichbehandlung der Aufwendungen der Träger in § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII lasse sich nicht herleiten, dass der Beklagte nicht zum Erlass von Richtlinien im Rahmen der gleichmäßigen Ermessensausübung befugt sein solle. Der Beklagte habe in seinem Bescheid vom 14. November 2011 für die beantragten Sachkosten einen Betrag von 15.000,- Euro bewilligt. Damit habe er von der Möglichkeit der Erhöhung der in Ziffer 5.7. seiner Richtlinie für die Fachkraftförderung der Kinder- und Jugendarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und der Familienbildung vorgesehenen Zuwendung Gebrauch gemacht. Es bestehe kein Anlass, darüber hinausgehende Sachkosten zu berücksichtigen. 2. Das angegriffene Urteil begegnet keinen ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 1 2 3 3 a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Ge- genargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als un- gewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.). b) Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe keine Tatsachenfeststellungen getroffen zu den Sachkosten, die bei Durchführung der Maßnahme durch den Beklagten entstanden wären. Hiernach wäre wegen des Gleichbehandlungsgebots aus § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII zu fragen gewesen. Bis zur Höhe der derart festgestellten Kosten habe der Kläger als Träger der freien Jugendhilfe dann einen Anspruch auf Förderung. Er habe vorgetragen, dass die streitigen Kosten entstanden und zur Durchführung der Maßnahme erforderlich und wirtschaftlich gewesen seien. Damit sei zumindest konkludent geltend gemacht, dass diese Sachkosten auch bei einer Durchführung durch den Beklagten angefallen wären. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Vorfrage befasst, ob die in der Richtlinie festgeschriebenen Höchstgrenzen für Sachkosten dem Maßstab des § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII entsprächen. In einem zweiten sachlichen Schritt möge dann eine gewisse Pauschalierung und deren Festschreibung in einer Richtlinie zulässig sein. c) Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zu begründen. Dem Gleichbehandlungsgebot aus § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ist nicht zu entnehmen, dass eine Förderung immer zu gewähren ist, wenn bei der Durchführung der Maßnahme durch einen öffentlichen Jugendhilfeträger Kosten in gleicher Höhe entstanden wären. Nach dieser Regelung sind dann, wenn gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt werden, bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der öffentlichen Jugendhilfe gelten. Dies bedeutet, dass der Träger der freien Jugendhilfe durch die Förderung in die Lage zu versetzen ist, die Maßnahme mit demselben Ausstattungsniveau, der gleichen Eingruppierung und Entlohnung der Mitarbeiter und mit derselben Sachausstattung durchführen zu können wie der Träger der öffentlichen 4 5 6 7 4 Jugendhilfe (BVerwG, Urt. v. 17. Juli 2009 - 5 C 25/08 -, juris Rn. 39). Einem Träger der freien Jugendhilfe kann eine Förderung nicht mit der Begründung verwehrt werden, dass der geplante Einsatz von Personal und Sachmitteln nicht erforderlich sei, wenn der öffentliche Jugendhilfeträger dieselbe Ausstattung benötigte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass nach § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII der Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Art und Höhe der Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Das Gebot des § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, bei der Förderung Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten, konkretisiert insoweit einen im Rahmen der nach § 74 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zu treffenden Ermessensentscheidung zu beachtenden Gesichtspunkt, der unabhängig davon Geltung beansprucht, ob im Einzelfall gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt werden (BVerwG, Urt. v. 17. Juli 2009 - 5 C 25/08 -, juris Rn. 40). Hieraus folgt, dass § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII keinen direkten Anspruch begründet, sondern lediglich bei der Ermessensausübung nach § 74 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 SGB VIII zu beachten ist. Der Beklagte war nicht gehalten, vor seiner Entscheidung, in welcher Höhe dem Kläger Zuwendungen für Sachmittel zu gewähren sind, Erkundigungen darüber anzustellen, welche Sachmittel ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe gebraucht hätte. Die Zuwendungsentscheidung des Beklagten ist darauf gestützt, dass erhöhte Aufwendungen für Miete, Mietnebenkosten und Fahrtkosten glaubhaft nachgewiesen seien, ein erhöhter Bedarf an Ausgaben für Geräte, Ausrüstungsgegenstände, Reparaturen und Wartungen jedoch nicht nachvollzogen werden könne. Anhaltspunkte dafür, dass ein öffentlicher Jugendhilfeträger höhere Sachkosten hätte tragen müssen, waren weder vom Kläger geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Es kommt nicht darauf an, ob die in der Richtlinie festgeschriebenen Höchstgrenzen für Sachkosten dem Maßstab des § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII entsprechen. Der Beklagte hat eine diese Höchstgrenzen übersteigende Einzelentscheidung getroffen. 3. Der Zulassungsgrund der Divergenz aus § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht gegeben. 8 9 10 5 Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung u. a. des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Regelung dient dem Allgemeininteresse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Die Abweichung kann sich auf eine Rechtsfrage oder auf eine Tatsachenfrage beziehen, wenn diese ihrer Natur nach verallgemeinerungsfähig und nicht fallspezifisch ist. Erforderlich ist, dass ein tragender Grund der Entscheidung im Widerspruch steht zu einem tragenden Grund der Entscheidung eines der genannten Obergerichte und dieser Widerspruch dieselbe Rechtsvorschrift betrifft (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 124 Rn. 11). Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2009 - 5 C 25/08 - ist nicht ersichtlich. Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass das Gleichbehandlungsgebot aus § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII einen Anspruch auf unmittelbare Förderung statuiert oder dass der Zuwendungsgeber verpflichtet ist, ohne besondere Anhaltspunkte eine Prüfung der Höhe der fiktiven Kosten eines öffentlichen Jugendhilfeträgers vorzunehmen. 4. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die vom Kläger gestellte Frage, ob § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII in der Rechtsauslegung des Bundesverwaltungsgerichts auch für die streitgegenständliche Jugendverbandsarbeit für freie Träger der Jugendhilfe gilt, ist nicht 11 12 13 14 15 6 entscheidungsrelevant, da die Regelung des § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII noch keinen Anspruch auf Förderung in einer bestimmten Höhe begründet. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Künzler Döpelheuer Groschupp 16 17