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Beschluss

3 A 674/16

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die in § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsGastG festgelegte allgemeine Sperrzeit für Spielhallen von 23 Uhr bis 6 Uhr mit einer Gesamtdauer von sieben Stunden ist von dem gesetzgeberischen Handlungsspielraum bei der Festlegung der landesrechtlich für erforderlich gehaltenen allgemeinen Sperrzeit gedeckt, um die in § 1 GlüStV festgelegten Gemeinwohlziele zu verfolgen.
Entscheidungsgründe
Die in § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsGastG festgelegte allgemeine Sperrzeit für Spielhallen von 23 Uhr bis 6 Uhr mit einer Gesamtdauer von sieben Stunden ist von dem gesetzgeberischen Handlungsspielraum bei der Festlegung der landesrechtlich für erforderlich gehaltenen allgemeinen Sperrzeit gedeckt, um die in § 1 GlüStV festgelegten Gemeinwohlziele zu verfolgen.