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Beschluss

3 B 215/16

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Kenntnis von Zuwiderhandlungen i. S. v. § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG erhält die zuständige Behörde nicht bereits durch eine Selbstanzeige des Fahrerlaubnisinhabers, sondern erst durch eine Übermittlung der vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister durch das Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG.
Entscheidungsgründe
Kenntnis von Zuwiderhandlungen i. S. v. § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG erhält die zuständige Behörde nicht bereits durch eine Selbstanzeige des Fahrerlaubnisinhabers, sondern erst durch eine Übermittlung der vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister durch das Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG.