Beschluss
2 B 265/16
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Eigenanteil zu den Kosten der Schülerbeförderung unterfällt dem Begriff der öffentlichen Abgaben i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. 2. Zur Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Eigenanteils.
Entscheidungsgründe
1. Der Eigenanteil zu den Kosten der Schülerbeförderung unterfällt dem Begriff der öffentlichen Abgaben i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. 2. Zur Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Eigenanteils.