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Beschluss

4 E 10/17

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 4 E 10/17 3 K 1820/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen den Landkreis Bautzen vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 9, 02625 Bautzen - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen dezentraler Unterbringung; Erinnerung gegen die Änderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anordnung einer Ratenzahlung hier: Beschwerde 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und den Richter am Verwaltungsgericht Ranft am 27. März 2017 beschlossen: Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Oktober 2016 - 3 K 1820/09 - geändert. Der Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 16. März 2015 wird aufgehoben. Gründe Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden, mit dem die Erinnerung gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23. Juli 2015 zurückgewiesen wurde, hat Erfolg. Dem Kläger war für das erstinstanzliche Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 2010 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin……. K..... in……. beigeordnet worden. Durch den Beschluss des Urkundsbeamten vom 23. Juli 2015 wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 2010 über die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe für den Kläger geändert. Es wurde eine monatlich zu zahlende Rate von 175,00 Euro, erstmals fällig am 15. Oktober 2015, festgesetzt. Der Beschluss wurde am 1. August 2015 dem Kläger persönlich und am 30. Juli 2015 Rechtsanwältin K..... zugestellt. Der von der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14. Juli 2016 gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2016 als unzulässig abgelehnt, weil er nicht innerhalb der Zwei-Wochen- Frist aus § 166 Abs. 6 VwGO erhoben worden sei. Gründe für eine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO seien weder vom Kläger genannt noch ersichtlich. Die jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers habe mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 lediglich dessen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen übersandt, aber nicht auf ihre Vertretung des Klägers im 1 2 3 Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren hingewiesen und auch keine entsprechende Vollmacht vorgelegt. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie nicht nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Danach können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint hat. Es kann dahinstehen, ob dieser Beschwerdeausschluss nur die erstmalige Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 2 Satz 2 VwGO erfasst (so SächsOVG, Beschl. v. 15. Februar 2016 - 3 E 98/15 -, juris Rn. 3) oder auch Entscheidungen über ihre nachträgliche Änderung oder Aufhebung nach § 166 Abs. 3 VwGO. Ein Ausschluss der Beschwerde nach § 146 Abs. 2 VwGO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Verwaltungsgericht die Erinnerung als unzulässig angesehen und keine Prüfung des Vorliegens der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe vorgenommen hat. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Die Frist aus § 166 Abs. 6 VwGO, wonach gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach § 166 Abs. 3 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden kann, ist weder durch die Zustellung des Beschlusses vom 23. Juli 2015 an Rechtsanwältin K..... noch durch die Zustellung an den Kläger in Lauf gesetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bereits durch Rechtsanwältin…. Q....... vertreten. Diese hatte am 3. August 2012 im Berufungszulassungsverfahren ihre Vertretung angezeigt und eine Vollmacht übersandt, sodass nach § 67 Abs. 6 Satz 5 die Zustellungen an sie hätten gerichtet werden müssen. Rechtsanwältin Q....... hat erst Kenntnis von dem Änderungsbeschluss vom 23. Juli 2015 erhalten, als ihr am 8. Juli 2016 die Prozesskostenhilfeakte zur Einsicht übersandt wurde, sodass ihr am 14. Juli 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangener Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist gestellt wurde. Die Wirksamkeit der Zustellung hängt nicht davon ab, ob die Beiordnung von Rechtsanwältin K..... in dem Beschluss vom 4. Mai 2010 gemäß § 48 Abs. 2 BRAO aufgehoben wurde. Eine Partei kann auch dem ihr gemäß § 121 ZPO beigeordneten 3 4 5 4 Prozessbevollmächtigten die Vollmacht entziehen (OLG Rostock, Beschl. v. 7. Mai 2003 - 10 WF 621/03 -, juris; Philippi in: Zöller, Kommentar zur ZPO, § 121 Rn. 34), wie es hier geschehen ist. Insoweit ist zu differenzieren zwischen dieser Befugnis und dem Bestehen eines Anspruchs auf Beiordnung des neuen Rechtsanwalts. Ein gewillkürter Anwaltswechsel der Partei bedeutet nicht, dass ihr der neue Prozessbevollmächtigte automatisch beigeordnet wird. Ein Anspruch auf Beiordnung des neuen Prozessbevollmächtigten besteht vielmehr grundsätzlich nur, wenn entweder der Staatskasse dadurch keine höheren Ausgaben entstehen oder der zunächst beigeordnete Prozessbevollmächtigte den Kläger ohne dessen Zutun aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr vertreten kann oder der Kläger Veranlassung hatte, das Mandatsverhältnis aus einem Grund zu beenden, der auch einen vermögenden Kläger veranlasst hätte, sich von seinem Wahlanwalt zu trennen (HessVGH, Beschl. v. 16. Mai 2013 - 7 D 2046/12 -, juris Rn. 16. m. w. N.). Zwar ist grundsätzlich von einer fortdauernden Bestellung des Prozessbevollmächtigten auszugehen, weil das Prozesskostenhilfeverfahren nicht nur das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung umfasst, sondern auch das sich anschließende Verfahren zu Überprüfung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Dezember 2010 - 29 XII ZB 151/10 -, juris Rn. 29). Im vorliegenden Fall hat jedoch ein Wechsel der Prozessbevollmächtigten stattgefunden. Die Erinnerung ist auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Änderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorlagen und auch gegenwärtig nicht erfüllt sind. Nach dem Bescheid über die Einkommensteuer für das Jahr 2015 und der Verdienstbescheinigung für den Zeitraum von Oktober 2015 bis Oktober 2016 verbleibt dem Kläger kein nach § 166 VwGO, § 115 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO einzusetzendes Einkommen, sodass ihm ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da im Fall eines erfolgreichen Beschwerdeverfahrens keine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. m. Nr. 5502 Kostenverzeichnis in Anlage I zum GKG anfällt und außergerichtliche Kosten des 6 8 7 5 Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten sind (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Künzler Döpelheuer Ranft 9