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Beschluss

3 E 21/17

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 E 21/17 1 K 1738/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - gegen die Stadt Kitzscher vertreten durch den Bürgermeister Ernst-Schneller-Straße 1, 04567 Kitzscher - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Straßen- und Wegerecht; Untätigkeitsklage; Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts hier: Gegenvorstellung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober als Berichterstatter nach § 87a VwGO am 2. Mai 2017 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 23. September 2016 - 3 E 104/16 - wird zurückgewiesen. Gründe Die Entscheidung über die Gegenvorstellung ergeht in entsprechender Anwendung von § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Berichterstatter, da die angefochtene Entscheidung ebenfalls durch den Berichterstatter getroffen wurde (vgl. zur Anhörungsrüge nach § 152a VwGO und § 69a GKG: BayVGH, Beschl. v. 2. Dezember 2016 - 10 BV 16.962 -, juris Rn. 22 m. w. N.). Die Anregung an den Senat, seine mit Rechtsmitteln nicht angreifbare Entscheidung zu überprüfen und zu ändern ist als Gegenvorstellung statthaft. Sie ist nicht durch § 69a GKG ausgeschlossen, da von dem Antragsteller bereits nicht geltend gemacht wurde (vgl. § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG) noch anderweitig ersichtlich ist, dass der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden sein könnte. Im Weiteren ist die Gegenvorstellung hier statthaft, weil nach § 63 Abs. 3 GKG die Festsetzung des Streitwerts einer nachträglichen Änderung von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft in der Hauptsache oder nach anderweitiger Erledigung des Verfahrens zulässig ist, so dass der Rechtsstreit innerhalb dieses Zeitraums noch nicht endgültig abgeschlossen ist (zum Vorstehenden: BayVGH, Beschl. v. 13. August 2015 - 15 C 15.1674 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Der Zulässigkeit der Gegenvorstellung steht auch nicht entgegen, dass sie vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Ziel einer höheren Festsetzung des Streitwerts eingelegt wurde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG in entsprechender Anwendung). 1 2 3 3 Die Gegenvorstellung ist hingegen unzulässig, da sie verfristet eingelegt wurde. Im Zeitpunkt der Erhebung der Gegenvorstellung durch Schriftsatz vom 7. März 2017 war der Rechtsstreit bereits endgültig abgeschlossen. Seit der anderweitigen Erledigung des Rechtsstreits waren bereits mehr als sechs Monate vergangen (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). Seine anderweitige Erledigung fand der Rechtsstreit durch den Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. August 2016 - 1 K 1738/15 -. Eine Änderung des Streitwerts von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG war deshalb im Zeitpunkt der Einlegung der Gegenvorstellung nicht mehr möglich, was deren Zulässigkeit entgegensteht. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren über die Gegenvorstellung gebührenfrei ist (BayVGH, Beschl. v. 13. August 2015 a. a. O. Rn. 13). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entsprechender Anwendung). gez.: Kober 4 5 6