Beschluss
3 A 418/16
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
3mal zitiert
16Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 418/16 3 K 1686/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Leipzig vertreten durch den Präsidenten, Dimitroffstraße 1, 04107 Leipzig - Beklagter - - Antragsgegner - wegen erkennungsdienstlicher Behandlung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp, den Richter am Verwaltungsgericht Ranft und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John am 1. August 2017 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21. März 2016 - 3 K 1686/15 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) oder des Vorliegens eines der Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (4.) gegeben sind. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 4. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2015 mit welchem die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers durch Abnahme eines Dreiseitenbilds, eines Ganzkörperbilds, eines Spezialbilds, eines Zehnfinger- und Handflächenabdrucks sowie durch Anfertigung einer Personenbeschreibung angeordnet wurde, abgewiesen. Anlass für die Anordnung war für den Beklagten ein durch die Staatsanwaltschaft Leipzig unter dem Aktenzeichen 435 Js 16034/15 1 2 3 geführtes Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 StGB. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.). Zur Begründung ernstlicher Zweifel trägt der zunächst Kläger vor, zum Zeitpunkt der Anordnung sei er zwar Beschuldigter gewesen, gleichwohl sei die Anordnung jedoch unverhältnismäßig gewesen, da kein hinreichender Tatverdacht bestanden habe. Die Staatsanwaltschaft habe bei ihm zu diesem Zeitpunkt noch keinen hinreichenden Tatverdacht festgestellt gehabt. Die staatsanwaltlichen Ermittlungen seien noch gar nicht abgeschlossen gewesen. In einem solchen Fall sei noch völlig offen, ob das Ermittlungsverfahren durch "Freispruch, Verurteilung oder Einstellung gemäß § 153 ff oder gemäß § 170 Absatz 2 StPO" beendet werde. Ende das Verfahren mit einer solchen Einstellung, könne es nur berücksichtigt werden, wenn noch ein Restverdacht bestehe. Dies sei noch nicht absehbar gewesen. Es stelle sich die Frage, ob 3 4 5 4 erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig seien, solange es um die Bestätigung oder Ausräumung eines bloßen Anfangsverdachts gehe. In Fällen minderer Tatschwere oder bei noch nicht gesichertem Tatverdacht müsse daher zunächst auf die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen verzichtet werden. Auch sei es unzulässig, dass sich das Verwaltungsgericht zur Feststellung der Beschuldigteneigenschaft auf die Aussagen der betroffenen Jungen sowie weiterer Zeugen berufe. Die Verwertbarkeit und Glaubwürdigkeit von Beweismitteln sei vielmehr im Strafprozess zu klären. Dies gelte auch im Hinblick auf die Würdigung seiner psychischen Situation. Ein Vorgriff der Polizeibehörde im Verfahren zur Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen sei nicht zulässig. Dieses Vorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel auf. Soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden (§ 81b 2. Alt. StPO). Erforderlich ist danach zunächst, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Anordnung Beschuldigter ist. Sodann muss die erkennungsdienstliche Behandlung notwendig sein (st. Rspr., SächsOVG, Urt. v. 20. April 2016 - 3 A 187/15 -, juris Rn. 18; Beschl. v. 18. Oktober 2016 - 3 A 325/15 -, juris Rn. 5). Die Notwendigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen richtet sich - anders als die Beschuldigteneigenschaft - im Regelfall nach der Sachlage der letzten mündlichen Verhandlung (BVerwG, Urt. v. 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, juris Rn. 31; SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2010 - 3 A 452/10 - juris Rn. 6 m. w. N). Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Ergehens der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung Beschuldigter eines Strafverfahrens und damit zulässiger Adressat der Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung war. Anders als der Kläger meint, setzt die Beschuldigteneigenschaft keinen hinreichenden Tatverdacht voraus. Andererseits darf die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung aber nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen, sondern muss aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten (BVerwG, Urt. v. 19. 6 7 5 Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, juris Rn. 28). Ein bloß vager Tatverdacht kann daher keinen Anlass für eine erkennungsdienstliche Behandlung geben; vielmehr müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte i.S.v. § 152 Abs. 2 StPO vorliegen, die nach pflichtgemäßer Beurteilung der Strafverfolgungsbehörden Anlass zu einem Strafverdacht (sog. Anfangsverdacht) geben (vgl. Senge, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 81 b Rn. 2 m. w. N.). Nach § 152 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Beschuldigter ist danach, gegen wen aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte ein Strafverfahren betrieben wird. Danach bestehen überhaupt keine Zweifel, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Anordnung Beschuldigter i. S. v. § 81b Alt. 2 StPO war. Es bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass sich der Kläger des sexuellen Missbrauchs von Kindern in mehreren tatmehrheitlichen Handlungen gemäß § 176 Abs. 1, § 53 StGB schuldig gemacht hat. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht in Auswertung der Zeugenaussagen der betroffenen beiden Jungen sowie der Ergebnisse polizeilicher Umfeldermittlungen von einem "hinreichenden Verdachtsgrad" ausgegangen. In der ausführlichen Begründung (UA S. 8 f.) hat es dabei unter anderem auch berücksichtigt, dass der Kläger mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 1. Juni 2015 selbst eingeräumt hat, es sei zu Handlungen gekommen, "die im Rahmen des vorgeworfenen Sachverhalts als problematisch erscheinen". Es könne, so das Verwaltungsgericht, auch ausgeschlossen werden, dass sich die Jungen etwa zusammengetan und abgesprochen hätten, um dem Kläger durch Falschbezichtigungen Schaden zuzufügen und ihn strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen. Anders als der Kläger meint, ist es für die Feststellung der Beschuldigteneigenschaft unerheblich, ob diese etwa durch einen Freispruch oder durch eine Einstellung des Strafverfahrens, bei der kein Restverdacht mehr gegeben ist, nachträglich wieder entfällt. Dies ist vielmehr beim Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung und damit bei der Überprüfung der Prognoseentscheidung der Ausgangsbehörde zu berücksichtigen. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch 8 9 6 Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt (BVerwG, Urt. v. 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 - juris; SächsOVG, Urt. v. 20. April 2016 a. a. O. Rn. 19 f.). Genügt für die Beschuldigteneigenschaft aber ein Anfangsverdacht i. S. v. § 152 Abs. 2 StPO, ist die anordnende Behörde entgegen der Ansicht des Klägers nicht gehindert, zur Feststellung der Beschuldigteneigenschaft auch dann auf den Inhalt von staatsanwaltlichen Ermittlungsakten abzuheben, wenn die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. § 81b Alt. 2 StPO ermächtigt zu präventiv-polizeilichen Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge und dient der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung § 81b Alt. 2 StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass deren Anordnung nicht an willkürliche Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen müssen (BVerwG, Urt. v. 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, juris Rn. 20). Somit geht auch die Rüge des Klägers fehl, der anordnenden Behörde wie auch dem Verwaltungsgericht sei es verwehrt, die Würdigung seiner psychischen Situation oder des Beweiswerts von Aussagen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorwegzunehmen. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Kläger im Anordnungszeitpunkt nach Maßgabe von § 152 Abs. 2 StPO Beschuldigter war. Davon ist das Verwaltungsgericht - wie oben festgestellt - zutreffend ausgegangen. Des Weiteren führt der Kläger zur Begründung ernstlicher Zweifel an, auch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Wiederholungsgefahr stütze sich auf Tatsachen, die "weder hinreichend noch abschließend geklärt" seien. Im Übrigen sei die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung unverhältnismäßig. Er habe stets ein straffreies Leben geführt und lebe zudem in stabilen sozialen und familiären Verhältnissen. Nach Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage bestimmt sich die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Beschuldigten gerichteten Strafverfahrens festgestellt wurde, nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte 10 11 12 7 für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungs-dienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen den Betroffenen überführend oder entlastend fördern könnten. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (st. Rspr., SächsOVG, Beschl. v. 26. Oktober 2015 - 3 A 407/15 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen beim Kläger i. S. v. § 81b Alt. 2 StPO notwendig waren. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats (SächsOVG, Beschl. v. 26. Oktober 2015 - 3 A 407/15 -, juris Rn. 9) davon ausgegangen, dass Sexualdelikte regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt sind, weswegen bereits bei der einmaligen Begehung die Gefahr der Wiederholung von pädophil-sexuellem Missbrauch gegeben sein kann. Nach den - unwidersprochenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts kann beim Kläger nicht von einer einmaligen Begehung ausgegangen werden. Schon dies spricht für die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Dafür spricht auch die Schwere der Tat, die Begehung entgegen der durch die beiden Kinder klar zum Ausdruck gebrachten Ablehnung der sexuellen Übergriffe des Klägers sowie die Tatsache, dass sich die Taten über einen Zeitraum von immerhin eineinhalb Jahren erstreckten. Soweit der Kläger darauf verweist, er habe stets ein straffreies Leben geführt und lebe zudem in stabilen sozialen und familiären Verhältnissen, wurde dies vom Verwaltungsgericht berücksichtigt und gewürdigt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, die stabilen familiären Verhältnisse rechtfertigten keine günstigere Prognose zur Wiederholungsgefahr. Die beschriebenen familiären und sozialen Verhältnisse hätten nämlich auch im mutmaßlichen Zeitpunkt bestanden und hätten den Kläger nicht davon abgehalten, sexuell übergriffig zu werden. 13 14 8 2. Der Kläger zeigt auch keine besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen würden. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten verursacht. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds bedarf es der Bezeichnung konkreter Tatsachen- oder Rechtsfragen, deren Klärung besondere Schwierigkeiten begründet (SächsOVG, Beschl. v. 30. Mai 2012 - 2 A 394/10 -, juris). Die von ihm als besonders schwierig aufgeworfenen Rechtsfragen, ob eine erkennungsdienstliche Maßnahme auf einen Restverdacht gestützt werden kann, sowie, ob eine erkennungsdienstliche Maßnahme bereits auf einen Anfangsverdacht gestützt werden kann, stellen sich so schon nicht. Ob jemand Beschuldigter ist, richtet sich, wie oben ausgeführt, nach § 152 Abs. 2 StPO. Danach muss ein Anfangsverdacht gegeben sein, das heißt, es müssen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene eine Straftat begangen hat. Dass diese Voraussetzungen beim Kläger vorliegen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend bejaht. Soweit er des Weiteren vorträgt, die Rechtssache weise in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, da die physiologische und psychische Verfassung als auch die Feststellung des Beweiswerts der Angaben der beteiligten Kinder ungeklärt und durch Einholung eines Gutachtens aufzuklären seien, ist ebenfalls kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegeben. Damit zeigt der Kläger keine besonderen Schwierigkeiten auf, sondern rügt vielmehr und im Übrigen auch ohne Erfolg eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht. In Bezug auf den Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) müssen die für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen bezeichnet werden und es muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten 15 16 17 18 19 9 aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 6. März 1995, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 192 ff.). Die Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts wird durch das Verwaltungsgericht dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat (BVerwG, Urt. v. 25. Februar 1992 - 2 C 14.91 -, juris R. 30; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 191). Danach greift die Rüge mangelnder Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht hier schon deswegen nicht durch, weil der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keine entsprechenden Beweisanträge gestellt hat. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung musste sich für das Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, da die durch die Therapie eines Prostatakarzinoms bedingten Auswirkungen, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, im mutmaßlichen Tatzeitraum schon vorgelegen haben dürften und nicht ersichtlich ist, dass diese die Ausführung etwaiger neuer Handlungen der zur Last gelegten Art verhindern könnten. Mit dieser Feststellung setzt sich der Kläger nicht auseinander. Soweit der Kläger die Rechtssache schließlich deswegen als besonders schwierig erachtet, weil es der Klärung der Frage bedürfe, "ob und falls ja, wann eine Wiederholungsgefahr des mutmaßlichen Täters - hier des Rechtsmittelführers - mit so großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Prognoseentscheidung zugunsten des Rechtsmittelführers ausgeht", ist ebenfalls keine besondere Schwierigkeit der Rechtssache aufgezeigt. Die aufgeworfene Frage stellt sich so nicht. Zum einen lässt sie sich entgegen ihrer Formulierung nur im Einzelfall beantworten. Im Übrigen ist nicht dargelegt, worin die besondere Schwierigkeit dieser Feststellung im konkreten Fall liegen soll. 3. Das Vorbringen des Klägers zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich 20 21 22 10 nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -; juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 211 ff.). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtssache, wenn die Frage in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Anordnung nach § 81b Alt. 2 StPO verhältnismäßig ist, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, bedarf danach keiner grundsätzlichen Klärung. Denn sie ist in der Rechtsprechung des Senats sowie des Bundesverwaltungsgerichts - wie oben ausgeführt - geklärt. 4. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Als Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kommen alle Verstöße gegen Regelungen des Verwaltungsprozessrechts in Betracht (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. EL 2015, § 124 Rn. 50 ff.). Ihre zulässige Geltendmachung setzt eine substantiierte Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers voraus, soweit es sich nicht um einen absoluten Revisionsgrund i. S. v. § 138 VwGO handelt. Ohne Erfolg rügt der Kläger, die Berufung sei zuzulassen, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts entgegen § 117 Abs. 4 VwGO nicht innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Verkündung abgefasst der Geschäftsstelle übermittelt worden sei. Dass das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. März 2016 ergangene, vollständig abgefasste Urteil ausweislich der Überleitungsverfügung vom 11. Mai 2016 erst am 12. Mai 2016 der Geschäftsstelle übergeben und hernach dem Klägerbevollmächtigten zugestellt wurde, begründet keinen Verfahrensmangel. 23 24 25 26 27 11 Ist statt der Verkündung - wie hier ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung vom 21. März 2016 - die Zustellung des Urteils anstatt der Verkündung beschlossen worden, ist das Urteil nach § 116 Abs. 2 VwGO binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschiebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln (§ 117 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO entsprechend). Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln (§ 117 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO entsprechend). Diese Voraussetzungen liegen vor. Ausweislich des Eingangsvermerks der Geschäftsstelle ist die Entscheidungsformel des Urteils nämlich bereits am 24. März 2016 und damit innerhalb der Frist des § 117 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1VwGO der Geschäftsstelle übermittelt worden. Auch kann angesichts der Zeitspanne von weniger als zwei Monaten seit der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen werden, dass das vollständig abgefasste Urteil "alsbald" zur Geschäftsstelle gelangt ist. Jedenfalls ist die hierfür in der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommene äußerste Zeitspanne von fünf Monaten noch lange nicht erreicht gewesen (GSOGB, Beschl. v. 27. April 1993, BVerwG 92, 367 = NJW 1993, 2603) und es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb bei der Abfassung des Urteils hier eine besondere Eile geboten gewesen wäre, die es rechtfertigen könnte, einen Verstoß gegen § 117 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO entsprechend anzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 35.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt als Anhang zu § 164 in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016) und folgt im Übrigen der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 28 29 30 31 32 12 gez.: Groschupp Ranft John