OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 A 649/16

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

1mal zitiert
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 2 A 649/16 11 K 1803/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden - Beklagter - - Antragsteller - wegen Rückforderung von Ausbildungsbezügen hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke 2 am 17. Oktober 2017 beschlossen: Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. Juli 2016 - 11 K 1803/15 - zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe Der zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen und vom Beklagten vorgetragen wurden. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Beschl. v. 26. März 2007, NVwZ-RR 2008, 1). Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsbezügen nach Ableistung ihres juristischen Vorbereitungsdienstes, konkret gegen die vom Beklagten vorgenommene Verfahrensweise bei der Anrechnung von Entgelt aus selbständiger Nebentätigkeit im Jahr 2013. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit seinem Zulassungsantrag trägt der Beklagte vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), dass die vom Beklagten vorgenommene Anrechnung der Entgelte aus selbständiger 1 2 3 4 3 Nebentätigkeit der Klägerin entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerfrei erfolgt sei. Das Verwaltungsgericht habe die maßgebliche Bestimmung § 65 BBesG unzutreffend ausgelegt. Es habe ausgehend von der amtlichen Überschrift den (steuerrechtlichen) Begriff der „Einkünfte“ zugrunde gelegt und eine Nettobetrachtung für das gesamte Jahr angestellt. Richtigerweise sei indessen ausgehend vom Wortlaut der Begriff des „Entgelts“ zugrunde zu legen und auf das Bruttoprinzip bei monatsweiser Betrachtung abzustellen. Die Rechtssache weise besondere rechtliche Schwierigkeiten auf und habe zusätzlich grundsätzliche Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO. Aus diesem Vortrag ergibt sich, dass die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens offen sind. Denn es liegt keine Rechtsprechung des Senats zu den angesprochenen Rechtsfragen vor. Da der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung erfüllt ist, kann dahinstehen, ob auch die zusätzlich geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO vorliegen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Belehrung zum Berufungsverfahren Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fassung einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. 5 6 7 4 Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur 1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenan- gelegenheiten, 2. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, 3. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse sol- cher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 4. Vereinigungen, deren satzungsmäßige Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenver- tretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Ent- schädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in An- gelegenheiten für Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, 5. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Per- son ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Grünberg Hahn Henke