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Beschluss

2 A 686/16

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 2 A 686/16 11 K 835/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Görlitz vertreten durch den Polizeipräsidenten Conrad-Schiedt-Straße 2, 02826 Görlitz - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Beurteilung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 17. Oktober 2017 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. August 2016 - 11 K 835/15 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der Kläger steht als Kriminalhauptmeister (Besoldungsgruppe A 9 m.D.) im Dienste des Beklagten. Er wendet sich gegen seine Regelbeurteilung vom 20. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2015 für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014, in der er das Gesamturteil 9 Punkte - entspricht den Anforderungen - erreichte. Das Gesamtergebnis stehe, so der Kläger, im Widerspruch dazu, dass er im vorhergehenden Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2008 bis zu 31. Mai 2011 bei gleicher Tätigkeit mit einem Gesamturteil von 12 Punkten beurteilt worden sei. Zwar sei er wegen seiner Ende April 2014 erfolgten Beförderung nunmehr in der Vergleichsgruppe der Hauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) zu beurteilen. Anzuknüpfen sei hierbei an die ausgeübte Tätigkeit, die im Wesentlichen - trotz geänderter Dienstpostenbewertung - inhaltlich gleich geblieben sei. Die Herabsetzung um eine Leistungsstufe entspreche gleichwohl nicht mehr dem verfassungsrechtlichen Plausibilitätsgebot. Die auf die Neuerstellung der Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtete Klage war vor dem Verwaltungsgericht Dresden erfolglos. Dagegen wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung unter Bezugnahme auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Entgegen der 1 2 3 3 Ansicht des Verwaltungsgerichts entspreche die Beurteilung nicht dem Plausibilitätsgebot und sei mit Blick auf die Beförderung des Klägers zum Ablauf des Beurteilungszeitraums darüber hinaus unvollständig. Es sei unklar, auf welcher Grundlage die Beförderung erfolgt sei, weil der Kläger die für den vorangegangenen Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2011 erteilte Regelbeurteilung gerichtlich angefochten habe und eine Anlassbeurteilung nicht erfolgt sei. Die jetzt angefochtene Beurteilung vom 20. August 2014 müsse im zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit der am 30. Oktober 2014 neu erstellten Beurteilung für den vorangegangen Beurteilungszeitraum 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2011 gesehen werden. Es hätte ein Beurteilungsspiegel vorgelegt werden müssen. In die Beurteilung hätte zudem der Zeitpunkt der Übertragung des höherwertigen Amtes aufgenommen werden müssen. Der Beklagte ist dem Zulassungsantrag unter Berufung auf die angefochtene Entscheidung entgegengetreten und hat ergänzend zur Vergleichsgruppe vorgetragen. Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren erstmals die Erwähnung der Beförderung in der Beurteilung begehre, sei dies aus Sicht des Beklagten entbehrlich; gleichwohl könne eine Abänderung des ersten Blattes der Beurteilung erfolgen. 2. Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss zu beurteilen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. November 2005, BVerwGE 124, 356; Urt. v. 25. Oktober 2011, BVerwGE 141, 113) und des Senats (vgl. Urt. v. 14. November 2006, SächsVBl. 2007, 89; Urt. v. 7. Februar 2012 - 2 A 288/11 -, juris; 4 5 6 7 4 Beschl. v. 18. September 2015 - 2 A 618/13 - und v. 9. Februar 2017 - 2 A 191/15 -) davon ausgegangen, dass dienstliche Beurteilungen nur beschränkt überprüfbar sind. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber der dem Dienstherrn gegebenen Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verwaltungsvorschriften (Richtlinien), die sie den Beurteilungen zugrunde legt, verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat und diese auch anwendet, hat das Gericht zu prüfen, ob im konkreten Fall die Richtlinien eingehalten worden sind und ob die Richtlinien selbst mit der gesetzlichen Ermächtigung in Einklang stehen. Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend angenommen, dass die Beurteilung inhaltlich nicht zu beanstanden sei. Die vom der Kläger im Zulassungsverfahren hiergegen vorgetragenen Einwände begründen keine Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Die vom Beklagten vorgenommene Bildung einer Vergleichsgruppe anhand des am Stichtag 1. Juni 2014 innegehabten Statusamts A 9 m.D. gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2, § 3 Abs. 1 SächsBeurtVO ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 5/6) verwiesen, denen der Kläger selbst nicht entgegentritt. Der Senat nimmt hierauf Bezug und macht sie sich zu eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Soweit der Kläger ausführt, die rechtliche Grundlage für die im April 2014 erfolgte Beförderung sei mangels aussagekräftiger Beurteilung unklar, ist dies für den vorliegenden Rechtsstreit, der die am 20. August 2014 erstellte Regelbeurteilung für den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 betrifft, ohne Bedeutung. Soweit er auf einen inhaltlichen Zusammenhang der angefochtenen Beurteilung mit der am 30. Oktober 2014 neu erstellten Regelbeurteilung für den vorangegangenen Beurteilungszeitraum abstellen will, ist schon nicht ersichtlich, wie die letztgenannte Beurteilung die zeitlich früher erstellte Beurteilung für den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 8 9 10 5 31. Mai 2014 beeinflussen könnte. Zudem waren beide Beurteilungen voneinander unabhängig für den jeweiligen Zeitraum anhand der jeweils wahrgenommenen Aufgaben und des zum Stichtag innegehabten Statusamts zu erstellen. Ein inhaltlicher Zusammenhang ist insoweit gerade nicht herzustellen: Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Beurteilers, seine Beurteilung in Beziehung zu früheren dienstlichen Beurteilungen zu setzen (vgl. Senatsbeschl. v. 30. Mai 2012 - 2 A 25/10 -, juris Rn. 11). Eine Rechtswidrigkeit folgt auch nicht daraus, dass der Kläger in der angefochtenen Regelbeurteilung - trotz Wahrnehmung im Wesentlichen gleicher Aufgaben - eine niedrigere Bewertung erhalten hat. Für Beamte gilt, dass wer früher bereits eine höhere Note erhalten hat, für den neuen Beurteilungszeitraum dennoch an neuen Maßstäben zu messen ist, so dass er möglicherweise bei gleichbleibender Leistung eine niedrigere Gesamtnote erhält (vgl. Senatsbeschl. v. 16. August 2012 - 2 A 169/10 -, juris Rn. 18). Der Beklagte hat die niedrigere Gesamtnote im Widerspruchsbescheid damit begründet, dass sich der Kläger nunmehr in der neuen Vergleichsgruppe A 9 m.D. befinde, in der es wegen des insgesamt höheren Niveaus schwieriger sei, sich leistungsmäßig herauszuheben. Weshalb diese Begründung nicht plausibel sein sollte, erläutert der Kläger nicht und ist auch sonst für den Senat nicht ersichtlich. Der Beklagte hat im Übrigen im Widerspruchsbescheid den Beurteilungsspiegel für die Vergleichsgruppe dargelegt. Schließlich besteht entgegen dem erstmals im Zulassungsantrag geltend gemachten Vorbringen kein Anspruch auf Aufnahme des Zeitpunkts der letzten Beförderung in die Regelbeurteilung. Die für die Bewertung heranzuziehende Vergleichsgruppe bestimmt sich - wie oben ausgeführt - ausschließlich nach dem am Stichtag gemäß § 3 Abs. 1 SächsBeurtVO innegehabten Statusamt. Eine gesplittete Bewertung anhand unterschiedlicher Vergleichsgruppen vor und nach der Übertragung eines höheren Statusamtes ist damit gerade ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt der zutreffenden Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts (vgl. Ziffer 10.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Sonderbeilage Sächsische 11 12 13 6 Verwaltungsblätter 2014, Heft 1), gegen die sich auch die Beteiligten nicht gewandt haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 14