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Beschluss

3 A 37/17

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 37/17 6 K 468/16 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Fahrtenbuchauflage hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 24. Oktober 2017 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Dezember 2016 – 6 K 468/16 – zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.400 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 2.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, ihrer grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sowie eines Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (3.) gegeben sind. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, mit der sich die Klägerin gegen die Anordnung wehrt, ein Fahrtenbuch für ihr Fahrzeug und für ein Ersatzfahrzeug für einen Zeitraum von einem halben Jahr zu führen. Die Fahrtenbuchauflage habe - so das Gericht - auf § 31a Abs. 1 StVZO gestützt werden können. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen. Mit dem auf die Klägerin zugelassenen PKW sei ein Verstoß von einigem Gewicht gegen Verkehrsvorschriften begangen worden. Die Polizei sei nach den Umständen des Falls nicht in der Lage gewesen, den Täter zu ermitteln, obwohl sie angemessene und zumutbare Maßnahmen ergriffen habe. Der Zeugenfragebogen 1 2 3 sei zeitnah an die Klägerin übersandt worden. Es sei auch der Versuch unternommen worden, deren Geschäftsführer als Zeugen zu vernehmen. Gründe dafür, weshalb auf die schriftliche Befragung nicht reagiert und erst wenige Tage vor Eintritt der Verfolgungsverjährung der Name und die Anschrift eines Mitarbeiters als des in Frage kommenden Fahrzeugführers hingewiesen worden sei, seien nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar. Dies gelte auch insoweit, als die Behörde in Kenntnis dieses Namens einen weiteren, wenngleich nicht erfolgreichen Aufklärungsversuch unternommen habe. Die Behauptung des Geschäftsführers, dass die Beklagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis über die Person des in Frage kommenden Fahrzeugführers gehabt habe, finde weder im Verwaltungsvorgang eine Stütze noch sei sie durch die Zeugenaussage der zuständigen Sachbearbeiterin in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2016 bestätigt worden. Im Übrigen wären dann das Verhalten der Klägerin und die Vorgehensweise der Beklagten nicht plausibel gewesen. Wie sich der in Frage kommende Fahrzeugführer bei früherer Namensnennung verhalten hätte, sei nur zu vermuten. Auch in diesem Fall hätte eine Fahrtenbuchauflage erlassen werden können. Die Auflage sei schließlich geeignet und auch im Übrigen ermessensgerecht gewesen. 2. Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn der Antragsteller tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458). Bezieht sich das Antragsvorbringen auf die Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts und wird dabei die diesem obliegende Beweiswürdigung in Frage gestellt, reicht für eine Zulassung nicht aus, dass der erkennende Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht selbst. Ansonsten wäre die Berufung gegen Urteile, die aufgrund einer Beweisaufnahme oder einer Beweiswürdigung ergangen sind, im Regelfall nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre. Dies bedeutet, dass eine 3 4 4 Beweiswürdigung nur dann mit Erfolg angegriffen werden kann, wenn eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder bei offensichtlicher Sachwidrigkeit und Willkürlichkeit geltend gemacht wird (st. Rspr.; vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2016 - 3 A 666/16 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N.). Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 27. Januar 2017 zeigt keine ernstlichen Zweifel auf. Sie trägt vor, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, da sie den aus ihrer Sicht verantwortlichen Mitarbeiter, dem der PKW zur alleinigen Nutzung überlassen worden sei, benannt habe. Sie habe dies auch innerhalb der von der Sachbearbeiterin gesetzten Frist gemacht, die sie bis zuletzt habe ausschöpfen dürfen. Für die möglicherweise unzulässige Weitergabe des Firmenfahrzeugs sei der Mitarbeiter arbeitsrechtlich abgemahnt worden. Mehr habe sie nicht tun können. Der Mitarbeiter sei bereits früher benannt worden. Der Akteninhalt und auch die Zeugeneinvernahme ließen hierzu kein klares Bild zu. Der Mitarbeiter hätte die Fahrzeugführerin bei früherer Angabe auch nicht benannt. Hätte das Verwaltungsgericht hieran Zweifel gehegt, hätte es dazu Beweis erheben müssen. Dass bei unterstellter Aussageverweigerung des Mitarbeiters die Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt gewesen wäre, leuchte nicht ein, da ihr ein rechtswidriges Verhalten von Dritten nicht zugerechnet werden könne. Es sei kein wesentlicher Unterschied zu einem Mietwagengeschäft erkennbar. Wie der Inhaber eines solchen Geschäfts habe auch sie das aus ihrer Sicht Zumutbare getan, um eine Klärung des Falls zu bewirken. Die Beklagte habe nicht alles Notwendige unternommen. Sie habe den Fall nur lasch verfolgt und in großen zeitlichen Abständen nachgefragt, womit sie den Eindruck erweckt habe, dass die Sache nicht eile. Die Klägerin habe immer ihre Mitwirkungsbereitschaft signalisiert und lediglich um eine zeitliche Verlegung einer Zeugeneinvernahme ihres Geschäftsführers gebeten. Die Sachbearbeiterin hätte diesen auch telefonisch konkret befragen können. Dies sei aber nicht geschehen. Die Fahrtenbuchauflage hätte zunächst angedroht werden müssen. Die Maßnahme sei schließlich ungeeignet. 5 6 5 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Fahrtenbuchauflage nicht zu beanstanden war. Insbesondere war die Feststellung des Fahrzeugführers i. S. v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Unmöglichkeit liegt immer dann vor, wenn alle nach Sachlage nötigen und möglichen, vor allem aber auch angemessenen und zumutbaren Nachforschungen ergebnislos geblieben sind. Wirkt der Fahrzeughalter nicht mit, indem er konkrete Hinweise liefert, wer als Fahrzeugführer im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes konkret in Betracht kommt, ist die Behörde allerdings nicht zu weitergehenden Ermittlungen verpflichtet. Denn es ist der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (BVerwG, Beschl. v. 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. 22. Mai 2017 - 3 A 468/16 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 8. April 2014 - 3 B 462/13 -, juris Rn. 6). Wurde der Verkehrsverstoß - wie hier - mit einem Firmenfahrzeug begangen, ist es nicht Aufgabe der ermittelnden Behörde, innerbetriebliche Vorgänge aufzudecken, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht. Es fällt vielmehr in die Sphäre der Geschäftsleitung, entweder von vornherein organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Firmenfahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls der Behörde den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige zu benennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist (st. Rspr., vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. Oktober 2016 - 3 B 115/16 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 15. September 2016 - 3 A 520/16 -, juris Rn. 6). Die Fahrtenbuchauflage soll zum einen sicherstellen, dass es - anders als im Anlassfall - bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug möglich ist, ohne Schwierigkeiten festzustellen, wer das Fahrzeug geführt hat. Zum anderen soll künftigen Fahrern zum Bewusstsein gebracht werden, dass sie als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt werden können, wenn sie sich als Fahrzeugführer verkehrswidrig verhalten (BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, juris; st. Rspr des Senats: vgl: SächsOVG, Beschl. v. 22. Mai 2017 a. a. O. Rn. 8; Beschl. v. 4. 7 8 9 10 6 August 2014 - 3 B 90/14 -, juris Rn. 4; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 31a StVZO Rn. 2, Rn. 4 m. w. N.). Hiervon ausgehend gilt Folgendes: 2.1 Zwar hat der Geschäftsführer der Klägerin den Namen des Mitarbeiters, dem der PKW, mit dem der Verkehrsverstoß begangen worden war, überlassen worden war. gegenüber der Beklagten benannt. Damit ist er allerdings seiner Mitwirkungspflicht nicht vollständig nachgekommen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Pflicht nicht nur eine inhaltliche, sondern auch eine zeitliche Komponente hat. Denn die zumutbare Mitwirkung hat in der Weise zu geschehen, dass der zuständigen Behörde der Beklagten noch ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um weitere Maßnahmen zur Tataufklärung ergreifen zu können. Denn die Mitwirkungspflicht gebietet nicht nur, bei einem Firmenfahrzeug der Behörde den Verantwortlichen zu benennen, dem das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist. Die Angabe muss auch so rechtzeitig geschehen, dass von der Behörde noch weiterführende Maßnahmen ergriffen werden können (SächsOVG, Beschl. v. 15. September 2016 - 3 A 520/16 -, juris Rn. 8). An die Zumutbarkeit weiterer Aufklärungsmaßnahmen sind um so geringere Anforderungen zu stellen, je weniger Zeit der Behörde für die Feststellung des Fahrzeugführers vor der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfolgungsverjährung bleibt. Mit der erstmaligen namentlichen Benennung des Mitarbeiters mit E-Mail vom 9. Oktober 2015 und damit wenige Tage vor Eintritt der Verfolgungsverjährung war die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht jedenfalls in zeitlicher Hinsicht nicht genügend nachgekommen. 2.2 Aus den vom Verwaltungsgericht Dresden näher ausgeführten Gründen und unter Berücksichtigung der Zeugeneinvernahme der zuständigen Sachbearbeiterin ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Klägerin den Namen des Mitarbeiters zu einem früheren Zeitpunkt genannt haben könnte. Gegen die verwaltungsgerichtliche Würdigung hat die Klägerin keine Gesichtspunkte vortragen können, die zulassungserhebliche Beweiswürdigungsfehler ergeben könnte. 11 12 13 14 7 Aus der handschriftlichen Gesprächsnotiz der Sachbearbeiterin vom 7. September 2015 (vgl. S. 10 der Behördenakte) und dem darin enthaltenen Hinweis „Schreiben nach Anruf erhalten“ folgt mit dem Verwaltungsgericht vielmehr ohne Weiteres, dass damit das am selben Tag im Ordnungsamt der Beklagten eingegangene Schreiben der Klägerin vom 4. September 2015 gemeint war. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass andernfalls die Gesprächsnotiz vom 6. Oktober 2015 (vgl. S. 12 der Behördenakte) keinen Sinn ergeben würde, weil die Zusicherung des Geschäftsführers der Klägerin, bis zum 9. Oktober 2015 die Daten des Mitarbeiters zuzusenden, nicht hätte abgegeben werden müssen, wenn bereits vorher mündlich eine solche Information erteilt worden wäre. Schließlich ergibt sich aus der Zeugeneinvernahme nichts für die Annahme, dass der Name bereits früher genannt worden sein könnte. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen nachvollziehbar ausgeführt. 2.3 Der Klägerin musste - worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat - bereits mit Erhalt des Zeugenanhörungsschreibens vom 28. Juli 2015 klar sein, dass Name und Anschrift des Fahrzeugführers anzugeben waren. Denn in dem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin „als Zeugin oder Zeuge gehört und gebeten (werde), den Namen und die Anschrift der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers auf der Rückseite dieses Schreibens anzugeben.“ Dies ist aber erstmalig in der vorgenannten E-Mail geschehen. Dieser Mitwirkungspflicht ist die Klägerin auch nicht dadurch enthoben gewesen, dass die Sachbearbeiterin die schriftlich formulierte Aufforderung nicht nochmals ausdrücklich in den verschiedenen Telefonaten wiederholt hat. Darauf hat das Verwaltungsgericht unter Würdigung der Tatsache, dass es sich bei dem Geschäftsführer der Klägerin um einen in Geschäftsdingen erfahrenen Unternehmer handelt, zutreffend hingewiesen. Auch trifft nicht zu, dass die Sachbearbeiterin in dem Telefonat mit dem Geschäftsführer am 6. Oktober 2015 eine letzte Frist zur Benennung des Mitarbeiters gesetzt hätte, die von der Klägerin hätte ausgeschöpft werden können. Vielmehr folgt aus der handschriftlichen Notiz über das Telefonat „bis 09.10.2015 werden Fahrer/oder Nutzerdaten zugesandt …“ allein die Versicherung des Geschäftsführers, 15 16 17 8 die entsprechenden Daten würden bis zu dem Termin zugesandt. Eine behördliche Zusicherung mit dem Inhalt, die verspätete Benennung des Mitarbeiters sei unschädlich, sofern sie nur innerhalb der letztgenannten Frist geschehe, enthält die Notiz nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Eindruck erweckt haben könne, die Sache eile nicht, sind angesichts der zahlreichen, wenngleich erheblichen Versuche, den Geschäftsführer zu einer Benennung des in Frage kommenden Fahrzeugführers zu bewegen, nicht ersichtlich. Hierzu wird auf die im Tatbestand des angegriffenen Urteils (S. 2-3 des Urteilsabdrucks) aufgeführten Ermittlungsmaßnahmen verwiesen. 2.4 Mit dem Hinweis auf ein hypothetisches Aussageverhalten des Mitarbeiters dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Zum einen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass hypothetische Kausalabläufe nicht dazu geeignet sind, den Umfang der behördlichen Ermittlungstätigkeit zu bestimmen. Denn es ist durchaus denkbar, dass der Mitarbeiter bei einer entsprechenden Vernehmung den Namen der Fahrzeugführerin benannt hätte. Ein solches Aussageverhalten kann auch nicht durch die von der Klägerin angeregte Einvernahme des Mitarbeiters als Zeuge simuliert werden. Ob die weitere Auffassung des Verwaltungsgerichts, auch bei einer rechtzeitigen Namensnennung hätte ein Fahrtenbuch auferlegt werden können, zutrifft, kann hier dahingestellt werden bleiben. Allerdings muss sich der Halter von Dienstwagen nach der Rechtsprechung die Nichtmitwirkung seiner Mitarbeiter bei der Ermittlung des Fahrers zuzurechnen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30. Juni 2010 - OVG 1 N 42.10 -, juris Rn. 6; dem folgend Dauer, in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn. 5 a. E.). Insoweit unterscheidet sich der Fall von dem eines Autovermieters, wie die Klägerin behauptet, weil diesem gegenüber der Mieter eines PKW Dritter ist. Daher ist es auch unerheblich, ob der Mitarbeiter für die möglicherweise unzulässige Weitergabe des PKW arbeitsrechtlich abgemahnt worden ist. 18 19 20 21 9 2.5 Im Hinblick auf die Rügen zur Erforderlichkeit und zur Geeignetheit der Fahrtenbuchauflage (insb. Androhung und Abfrage von Fahrtenbucheinträgen) wird auf die entsprechenden Feststellungen in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom 7. Oktober 2016 (- 3 B 115/16 -, juris Rn. 4, Rn. 7) verwiesen. Im Übrigen dient - wie ausgeführt - die Fahrtenbuchauflage auch dazu, Fahrzeugführern zu Bewusstsein zu bringen, dass sie als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt werden können. Dieses gesetzgeberische Ziel wird bereits dann verwirklicht, wenn der Fahrzeugführer weiß, dass sein ordnungswidriges Verhalten durch seine Eintragungen nachvollzogen werden kann. Im Übrigen ist das Fahrtenbuch, das zu einem Firmenfahrzeug geführt wird, auch für den Geschäftsführer der Firma von Nutzen, denn er kann damit seiner Mitwirkungspflicht, den verantwortlichen Mitarbeiter zu benennen, nachkommen. 3. Auch die weiteren Zulassungsgründe sind nicht gegeben. 3.1 Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nur dann vor, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (SächsOVG, Beschl. v. 10. Juli 2012 - 3 A 945/10 -, juris Rn. 27 m. w. N.). Solche Schwierigkeiten sind mit dem schlichten Hinweis auf „bereits Vorgetragenes“ auch nicht ansatzweise dargelegt worden. 3.2 Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verlangt die Formulierung einer grundsätzlichen, bisher nicht richterlich oder obergerichtlichen noch nicht entschiedenen Rechtsfrage oder einer im Bereich des Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärter Fragen von allgemeiner Bedeutung (SächsOVG a. a. O. Rn. 31 m. w. N.). Eine solche Frage hat die Klägerin nicht aufgeworfen. Die von ihr formulierte Frage, 22 23 24 25 26 27 28 10 „ob eine Fahrtenbuchauflage in der derzeitigen Praxis geeignet ist den beabsichtigten Zweck zu erfüllen“, ist angesichts der Ausführungen unter Nr. 2.5 nicht klärungsbedürftig, sondern kann ohne weiteres unter Zugrundelegung der hierzu ergangenen Rechtsprechung beantwortet werden. 3.3 Schließlich hat die Klägerin keinen Verfahrensfehler i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO benannt. Denn soweit sie hierzu auf einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verweist, weil das Verwaltungsgericht den Sachverhalt im Wege der Amtsermittlung nicht vollständig aufgeklärt habe, weil der Mitarbeiter in der mündlichen Verhandlung über sein hypothetisches Aussageverhalten hätte befragt werden müssen, wird auf die hiesigen Ausführungen unter Nr. 2.4 verwiesen. Eine Zeugeneinvernahme musste sich dem Verwaltungsgericht daher von Amts wegen nicht aufdrängen; die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung auch keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt (vgl. SächsOVG a. a. O. Rn. 39 m. w. N.). Nach alledem kann der Antrag auf Zulassung der Berufung daher keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juni 2013 beschlossenen Änderungen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 2 Satz 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp 29 30 31 32 33 34